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Zusammenfassung

Autor: TomTom2017
« am: 14. Juni 2018, 19:34:52 »

Ok, dann ist es halt so. Danke für die Info.
Autor: F_K
« am: 14. Juni 2018, 14:20:15 »

@ TomTom2017:

Die BW wird in Kenntnis des fehlenden Einverständnis des AG die Einberufung nicht aufrecht halten.
Autor: TomTom2017
« am: 14. Juni 2018, 13:34:28 »

Naja, wenn er in der Probezeit ist, ist es ohnehin egal - außer der AG verhält sich mega doof (sprich: Gibt eine Begründung an und schreibt dann noch, dass es aufgrund der EÜ war).
Autor: KlausP
« am: 14. Juni 2018, 13:10:14 »

Ich vermute, der AG zieht sich an der Frist "mindestens vier Wochen vor Dienstantritt" hoch, um den Kündigungsschutz für die Zeit der EÜb auszuhebeln.
Autor: TomTom2017
« am: 14. Juni 2018, 11:17:20 »

Frage:
Wann ist die Einberufung zugegangen (Datum)?
Wann fängt die Eignungsübung an (Datum)?
Bist du in der Probezeit? - Wenn ja, wie lange noch?

Ansonsten konnten auf Anhieb keinerlei Rechtsprechung zu dieser Thematik finden. Demnach meine bescheidene Rechtsmeinung:

Eine "Zustimmung" ist nur erforderlich, falls dieser von der Bw beantragt wurde. Wenn nicht um eine Zustimmung gefragt wird, kann auch keine Zustimmung erfolgen. Die Idee dahinter ist, dass sich der Dienstherr über die Einberufung nicht sicher ist und diese evtl. sehr kurzfristig erfolgen soll. In diesem Fall bietet er um eine Abweichung von der gesetzlichen Frist (nach dem Motto: "Wir wissen nicht, ob und wann, aber wenn, dann kann es sehr schnell gehen").

Die Frage ist hier, wie eine Fristverletzung zu werten ist. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VA) zwischen dem Bewerber und der Bundeswehr. Und der ist wirksam, auch wenn dieser rechtswidrig wäre (§ 43 VwVfG). Nichtigkeit liegt wohl hier nicht vor. Dafür müsste man den Verwaltungsrechtsweg bestreiten (mal davon abgesehen, dass man jederzeit auf eigenen Wunsch entlassen werden kann, § 87 Abs. 1 S. 4 SG). Somit hat die Fristverletzung auf die Gültigkeit der Einberufung keine Auswirkung

Da aber die Einberufung zu Eignungsübung wirksam ist, folgt m.E., dass auch das Arbeitsverhältnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 EÜG ruht, mit der Folge, dass der Arbeitnehmenr keine Pflicht zur Arbeitsleistung hat. Das geht m.E. eindeutig aus dem Wortlaut hervor.
Ebenfalls gilt auch der Kündigungsschutz nach § 2 EÜG. Generell hat der Arbeitgeber hier auch kein Mitspracherecht. Hier über die Fristverletzung ein Mitspracherecht zu konstruieren, halte ich für nicht vertretbar. Die Frist hat die Intension, dass sich sowohl der Bewerber als auch der AG auf die Einberufung einstellen können - nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Demnach hätte m.E. der AG höchstens staatshaftungsrechtliche Ansprüche nach § 839 i.V.m. Art. 34 GG, die daraus begründet sind, dass er sich nicht rechtzeitig auf den Weggang einstellen konnte. Die Fristverletzung hat die Bw zu vertreten, nicht der Bewerber. Damit hätte sie für den nachweisbaren Schaden auch einzutreten (wobei die Nachweisbarkeit sehr schwer ist - das sieht man nicht selten bei "wilden" Eigenkündigungen).

Wenn Dir der Kündigungsschutz gemäß Gesetz, der in der Probezeit ins Leere läuft, wichtig ist, musst Du ein Jahr warten.
Da ich ja anderer Meinung bin: Hast du da zufällig eine Quelle?

doch die Zeit drängt leider, da meine Kündigungsfrist morgen abläuft.
Ähm, die Kündigungsfrist hat damit nichts zu tun. Die Frage ist ja nur, ob du unter dem Kündigungsschutz fällst oder nicht. Und die F_K richtig sagte: Auf die Probezeit hätte der Kündigungsschutz keinen Einfluss. Der AG kann dich nicht hindern, zu gehen. Punkt.
Autor: F_K
« am: 14. Juni 2018, 09:07:47 »

Wenn Dir der Kündigungsschutz gemäß Gesetz, der in der Probezeit ins Leere läuft, wichtig ist, musst Du ein Jahr warten.
Autor: Musiker93
« am: 14. Juni 2018, 09:07:28 »

Dort habe ich leider auch keine klare Aussage erhalten und sollte eine schriftliche Anfrage schreiben, doch die Zeit drängt leider, da meine Kündigungsfrist morgen abläuft. Vielleicht wäre ja hier auch ein ähnlicher Fall zu finden.
Autor: KlausP
« am: 14. Juni 2018, 09:02:59 »

Was hat man Ihnen denn bei Ihrem Anruf im Karrierecenter geantwortet?  ::) Dort sitzt der Zuständige, nicht in einem privat betriebenen öffentlichen Internetforum.

Ja, ich kenne die Antwort auf meine Bemerkung schon. "Wozu ist denn so ein Forum da, wenn man Fragen hat" können Sie also gleich weglassen.
Autor: Musiker93
« am: 14. Juni 2018, 08:50:52 »

Hallo alle miteinander! Ich habe eine sehr dringliche Frage, die mir bisher leider niemand beantworten konnte.

Laut dieses Paragraphen:
(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung bis zur Dauer von vier Monaten. Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zustimmung des Einzuberufenden und seines Arbeitgebers verkürzt werden.

müsste mein Arbeitgeber mindestens 4 Wochen vor Übungsbeginn informiert werden. Ich habe mein Schreiben zur Einberufung jedoch erst weniger als 3 Wochen vor Übungsbeginn erhalten. Mein Arbeitgeber möchte jedoch nicht zur Verkürzung der Frist zustimmen. Verhindert dies nun meine Einberufung zur Eignungsübung?

Da der Einstieg in meine gewünschte Laufbahn jedoch nur einmal jährlich möglich ist hieße das für mich ein komplettes Jahr warten oder den Vertrag kündigen, da ich in der Probezeit noch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen habe.

LG und danke schon mal vorab.
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