Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 17:20:16

Titel: Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 17:20:16
Ich wünsche einen angenehmen Abend; ich hoffe zur Weihnachtszeit schneit es bei euch gerade mehr als bei uns   :)

Aufgrund persönlicher Umstände stelle ich mir seit wenigen Wochen folgende Frage:

Kamerad A (VP) meldet sich beim Disziplinarvorgesetzten zum monatlichen Gespräch. Dabei wird enthüllt, dass es Probleme innerhalb des Hörsaals zu geben scheint, welchem A angehört.
Im Zuge des Gesprächs wird auf einen Whatsapp-Gruppenchat verwiesen in dem es Unsachgemäße Äußerungen gegeben haben soll. Der Disziplinarvorgesetzte weißt die VP an, diese Chatverläufe auszuhändigen.
Person A tut dies bereitwillig und schreibt säuberlich jeden Chatteilnehmer mit Namen + Mobilfunknummer heraus und übergibt diese dem Disziplinarvorgesetzten.

Anschließend wird Person A im Status eines Soldaten vernommen.

Meine Frage:
Ist ein aushändigen dieser privaten Kommunikation samt Mobilfunknummer rechtens oder verstößt der Kamerad/Disziplinarvorgesetzte gegen Datenschutzverordnungen?
Ich kam nicht umher, auf den Gedanken zu kommen: So einen Chat fälscht man noch binnen Minuten; ein bloßer Blick des Vorgesetzten scheint mir juristisch nicht korrekt und ausreichend.

Vielen Dank,

Blackgrieve
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: wolverine am 17. Dezember 2018, 17:34:14
Nur einmal zum Verständnis: A wurde als Soldat vernommen (also nicht als Zeuge sondern als einer Dienstpflichtverletzung verdächtig). Was wurde denn als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen?
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 17:41:10
Während des monatlichen Gesprächs war Person A als VP vorstellig (wobei dies unter vier Augen und demnach nicht belegbar wäre)
Anschließend wurde Person A als Soldat und Zeuge bzw. betroffener vernommen. In dem Szenario war quasi Person Z der Verdächtige.

Person Z wurde vorgeworfen sich unkameradschaftlich in schriftlicher Form gegenüber dem Hörsaal oder ggf. einzelner Soldaten in einer Whatsappgruppe geäußert zu haben.
Demnach würde er gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Einordnung in ein militärische Gefüge verstoßen.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: wolverine am 17. Dezember 2018, 17:48:07
Ok, es gibt die Begrifflichkeit "als Soldat" oder "als Zeuge" vernommen zu werden. Ich gehe dann nunmehr davon aus, das A Zeuge war. Z würde dann "als Soldat" vernommen.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 17:49:17
Fauxpas von mir; korrekt. A war Zeuge, Z Soldat.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: DeltaEcho am 17. Dezember 2018, 17:55:18
Zitat
So einen Chat fälscht man noch binnen Minuten; ein bloßer Blick des Vorgesetzten scheint mir juristisch nicht korrekt und ausreichend.

Gibt bei WhatsApp eine Funktion mit der man ganze Chatverläufe extrahieren kann und sich im Anschluss bequem per Mail schicken lassen kann. Wird sogar so von Rechtsberatern empfohlen.


Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 17:59:41
@DeltaEcho

Ja die gibt es sicher; nur kann ich so einen Chat ja auch selbst anfertigen. Die Software dafür ist für jeden kostenlos Online zugänglich. Ob der Chat nun echt ist oder nicht kann vom Disziplinarvorgesetzten auf einen Blick hin wohl nicht festgestellt werden.
Aber das nur nebenbei. Wichtiger ist die Frage ob es rechtlich zulässig ist die Nummern und Verläufe der Kameraden auf nachfragen des Disziplinarvorgesetzten zu veräußern ohne diese vorher zu informieren bzw. um Erlaubnis zu fragen.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: LwPersFw am 17. Dezember 2018, 18:12:04
Wehrdisziplinarordnung

"§ 20 Durchsuchung und Beschlagnahme -

(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen.

Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet.

Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des Soldaten.

Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können.

Sie darf gegenüber jedem Soldaten angeordnet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Der Antrag auf richterliche Zustimmung oder Genehmigung ist zu begründen. Die entstandenen Akten sind beizufügen. Die Entscheidung, mit welcher der Richter seine Zustimmung oder Bestätigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. Der Disziplinarvorgesetzte kann dagegen innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Der Soldat ist vor allen Entscheidungen, welche die Bestätigung von Maßnahmen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zu hören. Die Entscheidungen sind ihm zuzustellen.

(3) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Abs. 2 entsprechend. Die Durchsuchung eines Soldaten darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einem Arzt, der nicht der Truppenarzt des Soldaten sein soll, vorgenommen werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem Disziplinarvorgesetzten zu.

(4) Dem Soldaten, gegen den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten. Ist der Soldat nicht unverzüglich erreichbar, ist ein Zeuge beizuziehen. Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(5) Im Übrigen gelten § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1, §§ 97, 109, 111n und 111o der Strafprozessordnung entsprechend."




Die Einsichtnahme in ein privates Handy auf Befehl des DV ist eine Durchsuchung, da A es ja nicht freiwillig herausgegeben hat.

Zitat
Disziplinarvorgesetzte weißt die VP an, diese Chatverläufe auszuhändigen. 
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: F_K am 17. Dezember 2018, 18:13:55
.. bitte detailliert prüfen: Hat ggf. A die Verläufe freiwillig zur Verfügung gestellt?
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: DeltaEcho am 17. Dezember 2018, 18:19:03
Ja richtig ich kann viel fälschen, daher lässt man sich als DV auch das Handy geben und extrahiert dann selber. Anschließend schickt man sich das Dokument an seine LoNo Adresse und ermittelt weiter.

Zum § 20 WDO wurde hier schon einiges geschrieben, als DV kann man diese Maßnahme auch androhen. Denn wenn ich das Handy erstmal beschlagnahmt habe ist es für Wochen weg. Ich kann es nämlich auch an eine bestimmt Stelle schicken und bekomme anschließend eine Auswertung.

Einige Soldaten geben dann ihr Handy lieber freiwillig raus, anschließend Chat extrahieren und Handy zurückgeben.

Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 18:21:43
Der DV bat A um die Chatverläufe. A hat diese Chats samt Telefonnummerzuweisung freiwllig veräußert.
Dies tat er da A sowohl Zeuge als auch Betroffener ist um so Beweismittel vorbringen zu können.


@DeltaEcho
So macht es auf alle Fälle Sinn; verlief leider nicht so. Zu dem Androhen - wie oben beschrieben war A betroffen und gab daher sehr gerne den Gruppen-Chatverlauf preis.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: ulli76 am 17. Dezember 2018, 18:24:22
Lass mich raten- du bist Soldat Z und wurdest verknackt?
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: dunstig am 17. Dezember 2018, 18:28:49
Und wieder mal zeigt sich aufs neue, dass ich (trotz dass ich entsprechender Generation angehöre) mit meinem Rat unseren neuen Soldaten gegenüber, möglichst großen Abstand von "dienstlichen" WhatsApp-Gruppen zu nehmen, nicht allzu falsch liege. Dieses Vermengen von WhatsApp-Gruppen und dienstlichen Belangen führt immer wieder nur zu Theater.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 18:32:20
@ Ulli76
Du hast mich ertappt. Momentan werden von 23 Teilnehmern fünf "verknackt" und ein weiter wurde zum verlassen der Streitkräfte bewegt. Ein Urteil bilde ich mir aufgrund mangelnder Dienstgradgruppe nicht.

@dunstig
Ich habe daraus gelernt. Ich komme eigentlich aus einer Einheit in der man Dinge unter sich klärt. Dazu kam es nie; das Gespräch wurde nie gesucht. Ich saß sehr verwundert in der Vernehmung.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Andi am 17. Dezember 2018, 18:47:47
Völlig gängiges Verfahren: Zeuge oder Beschuldigter wird während der Vernehmung befragt, ob er die Beweise freiwillig herausgeben will. Für den Fall dass er das nicht will wird auf die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses und die mögliche Beschlagnahme hingewiesen.

Und kleiner Hinweis: Ein Handy das beschlagnahmt und ausgewertet wird ist danach regelmäßig nur noch Schrottreif. Abgesehen davon sind die Beweismittel vom ermittelnden Disziplinarvorgesetzten zur Akte zu nehmen. Das kann - eventuell, sofern der Beweis damit auch sicher erbracht werden kann - auch euch eine Kopie erfolgen. Aber die einfache Formel "Beschlagnahme und Auswertung des Handys = Handy wird nicht mehr nutzbar sein" kann man sich einfach merken.
Gab zum Thema auch dieses Jahr einen "aktuellen Fall" auf www.militarypolice.de .

Gruß Andi
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 18:52:39
@Andi

Guten Abend,
selbstverständlich liegt es dem Zeugen frei seine persönlichen Besitztümer zu veräußern. Allerdings handelt es sich hier um einen Gruppen-Chat welcher in der Absicht entstand und geführt wurde nur unter einander zu schreiben. Nicht alles was dort gesagt wird oder wurde ist für dritte bestimmt. Nun wurden Auszüge von mit Telefonnummern & Namen die mehrere Personen betreffen einfach an eine dritte Person (DV, Spieß, Protokollführer, etc.) weitergeleitet. Weiterhin ist die Person VP. Obwohl als Soldat verhört, wurde über die Chatverläufe gesprochen bzw. diese wurden außerhalb der Vernehmung übergeben. Zu diesem Zeitpunkt ist die Person doch VP und nicht Soldat?
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Andi am 17. Dezember 2018, 18:57:07
Welchem Zweck der Chat diente ist doch völlig egal. Er ist jetzt Beweismittel in einem rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren. Und selbstverständlich kann auch jemand der VP ist als Zeuge oder als Soldat vernommen werden

Gruß Andi
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: wolverine am 17. Dezember 2018, 19:03:28
Es ist die Frage klärungsbedürftig, ob man durch Teilnahme an einem Chat auf Privatheit vertrauen durfte oder davon ausgehen musste, dass es öffentlich wird/ werden kann. Bei "Gesprächen unter Mitarbeitern" hat das BAG Privatheit angenommen und eine darauf gestützte Kündigung war unwirksam (Urteil des BAG vom 10.12.09, Az.: 2 AZR 534/08)
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 19:08:17
@Andi

Ich glaube ich habe mich nicht korrekt ausgedrückt. Der Umstand, dass er verhört wird ist natürlich regelrecht. Ob als VP oder Zeuge ist für mich an dieser Stelle irrelevant.
Die Chats wurden allerdings im Amt einer VP und nicht während einer Vernehmung in einem Umschlag übergeben. Weiterhin ohne Einwilligung der Betroffenen (ca. 6 Personen).

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich freiwillig meinen Chat ausdrucke, meinem DV zeige "Er hat mich beleidigt" und auf dieser Basis + Zeugenaussagen ein Urteil gefällt werden kann. Das Mobiltelefon könnte entsperrt und für jede Person zugänglich sein.
Mir entschließt sich nicht wie aufgrund dieser Indizien (denn mehr nicht solange es nicht bewiesen werden kann) ein Urteil gefällt werden soll. Wenn es laufen würde wie "DeltaEcho" vorhin erwähnte, wäre es natürlich eine andere Geschichte.

Daher zusammenfassend einfach die Frage:
- Ist es rechtens diese Chats samt Mobiltelefonnummer von mehreren Betroffenen freiwillig an dritte zu veräußern?

@wolverine
Das Urteil ist mir auch bekannt; es hat mich auch ein wenig angestoßen über den Vorgang hier nachzudenken. Diese Gruppe ist gänzlich privater Natur; dort äußert sich jeder "frei Schnauze".
Dennoch bin ich mir nicht sicher inwieweit man dieses Urteil auf die Bundeswehr münzen kann.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: DeltaEcho am 17. Dezember 2018, 19:11:41
Zitat
@ Ulli76
Du hast mich ertappt. Momentan werden von 23 Teilnehmern fünf "verknackt" und ein weiter wurde zum verlassen der Streitkräfte bewegt. Ein Urteil bilde ich mir aufgrund mangelnder Dienstgradgruppe nicht.
Was ist denn mit verknackt gemeint? Über welche Art der D-Maßnahme sprechen wir denn hier? Klingt für mich nämlich nach etwas mehr, zudem wer über andere Kameraden abewertend oder wie auch immer in einer WhatsApp Gruppe schreibt ist doch selber schuld. Zudem du schon etwas länger Soldate ist. Die freiwillige Herausgabe war zulässig.

Zitat
Ich komme eigentlich aus einer Einheit in der man Dinge unter sich klärt. Dazu kam es nie; das Gespräch wurde nie gesucht. Ich saß sehr verwundert in der Vernehmung.
Wenn ein DV jedoch Kenntnis von einem Dienstvergehen erhält muss er auch ermitteln. Tut er dies nicht, dann begeht er ein Dienstvergehen.

§ 32 WDO – Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten

(1) 1Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. 2Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: ulli76 am 17. Dezember 2018, 19:16:23
Was für ein Kinderkram.

Du hast doch selber geschrieben, dass die VP von den Machenschaffen in der Chatgruppe betroffen war. Hört sich so an, als ob es um Beleidigungen ging.
Und beim Gespräch mit dem Chef hat er das gemeldet. Chef hat ihn gefragt, ob er ihm den Chatverlauf zeigt. Warum soll der VP-Soldat als Betroffener das nicht tun dürfen?
Daraufhin hatte der Chef Anhaltspunkte für Dienstvergehen (offenbar haben die sich ja bestätigt, es kam ja zu Diszis). Also hat der den VP-Soldaten offiziell als Zeugen vernommen.

Im weiteren Verlauf ergaben sich keine Hinweise, dass der Chatverlauf gefälscht sein könnte. Wie und warum denn auch. Du schreibst doch selber, dass ihr dachtet, dass ihr da irgendwelche Angelegenheiten unter euch regelt.

Tja-und jetzt habt ihr die Konsequenzen zu tragen. Bei jedem Diszi gibt es reichlich Möglichkeiten sich zu äußern, ggf. einen Rechtsbeistand einzuschalten etc.

Das sind halt die Tücken der modernen Kommunikation. Wenn man über andere herzieht, sollte es tunlichst nicht nachweisbar sein.

@DE: Mit "verknackt" meinte ich jetzt nicht einen Disziplinararrest, sondern schlicht die disziplinare Würdigung.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: DeltaEcho am 17. Dezember 2018, 19:19:40
Hast du dir alle Unterlagen zeigen lassen, vielleicht hat der KpChef ja das von mir beschrieben Verfahren durchgeführt. Genügend Handys gab es ja allen Anschein nach.
Zitat
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich freiwillig meinen Chat ausdrucke, meinem DV zeige "Er hat mich beleidigt" und auf dieser Basis + Zeugenaussagen ein Urteil gefällt werden kann
Wenn ich als DV diesen Sachverhalt für glaubwürdig halte ist dies möglich, zudem hast du allen einen anderen Kameraden über WA beleidigt und versuchst jetzt aus der Sache rauszukommen.

Dir muss übrigens Einsicht im Rahmen des Verfahrens ermöglicht werden.

Zitat
Daher zusammenfassend einfach die Frage:
- Ist es rechtens diese Chats samt Mobiltelefonnummer von mehreren Betroffenen freiwillig an dritte zu veräußern?
Die Frage ist zwar nicht besonders gut formuliert, denn eine Veräußerung ist i.d.R. ein Verkauf, was hier nicht stattgefunden hat. Jeder Soldat darf natürlich Sachverhalten melden bzw. sich beschweren. Gerade von einer VP erwarte ich, dass diese mir Vorfälle meldet wenn anderen Kameraden ihrer Wählergruppe über WhatsApp beleidigt bzw. verumglimpft werden.

Vielleicht solltest du dich nochmal damit auseinandersetzen was eine VP macht, denn sie ist nicht Anwalt des Soldaten. Sondern vielmehr Mittler ihrer Wählergruppe.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Ralf am 17. Dezember 2018, 19:26:26
Sollte man denn nicht auch die Verantwortung dafür tragen, was man geschrieben hat? Selbst wenn man davon ausgeht, dass es nicht für andere gedacht ist? Das ist nun keine rechtliche Frage, sondern eine moralische. Erst recht wenn ich plane eine Führungskraft zu werden?

Ich will ja auch nicht kleinlich sein, aber deine Beitragshistorie ist schon beachtlich. Was es doch alles so für Probleme in der kurzen Dienstzeit geben kann, das ist schon symptomatisch.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: KlausP am 17. Dezember 2018, 19:26:50
Zitat
Dir muss übrigens Einsicht im Rahmen des Verfahrens ermöglicht werden.

... so lange die Ermittlungen nicht gefährdet werden, aber spätestens zum Schlußgehör. Dann sind die Ermittlungen ja abgeschlossen.

Btw: @TE: In welcher Laufbahn sind Sie und wie lange sind Sie schon Soldat?
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 19:27:18
@DeltaEcho
Bitte verstehe mich nicht falsch; ich werde mich sicherlich keiner Verantwortung entziehen, meine Fragen zielten nicht annähernd in diese Richtung.
"Abwertend" liegt wohl im Auge des Betrachters. Man wird mir sicherlich zustimmen wenn ich sage, dass der Tonfall von Einheit zu Einheit eine andere ist. Und wenn ein bestimmter Tonfall über ein Jahr gepflegt wird und sich dann plötzlich aufgrund persönlicher Meinungsverschiedenheit darüber echauffiert wird, muss ich mir schon Gedanken machen.
Mit "verknackt" habe ich nur meinen Vorredner zitiert da ich diese Bezeichnung amüsant fand. Eine D-Maßnahme wurde noch nicht getroffen - aber wie gesagt; es wird alles gerne akzeptiert da ich der Meinung bin, dass man zu seinem Handeln stehen soll.

Die anderen 4 Teilnehmer werden aufgrund falsch ausgefüllten TG-Formularen u. Ä. verhört und rechnen mit einer "nicht ganz ausgereizten disziplinarischer Ahndung"

Das mit dem Ermitteln des DV schießt auch ein wenig an meiner Absicht vorbei. Der Umstand ist mir bewusst; es ging mir hier um Person A die kein persönliches Gespräch suchte sondern direkt eskaliert ist und eine dienstliche Meldung ablieferte.

------------------------------------------------------------------

@ ulli76
Korrekt, Kinderkram; ganz deiner Meinung.
Nein es gab keine Hinweise, dass der Chat gefälscht sein könnte - ich stellte lediglich in den Raum, dass sowas möglich sei und ich mir deshalb nicht erklären kann weshalb ein DV dies kommentarlos als Beweismittel hinzuziehen sollte.

Weiterhin möchte ich klar stellen, dass ich über niemanden herziehe; die Sache lief im direkten Gespräch; man klärt meiner Meinung nach alles unter sich. Die Folge des direkten Gesprächs meinerseits war eine Meldung von Person A anstatt mich darauf hinzuweisen, dass der Sprachgebrauch der sonst so gepflegt wurde jetzt nicht mehr angebracht sei.

------------------------------------
@ DeltaEcho *2*
Ich versuche NICHT rauszukommen wie ich schon drei mal sagte. Ich stehe zu allem; man übernimmt für seine Taten die Verantwortung. Ich frage hier nach der juristischen Ordnung der Veröffentlichung von Chats.
Korrekt, sie ist Mittler der Wählergruppe. Daher muss ich davon ausgehen, dass die VP auch mit der Wählergruppe spricht statt Vermutung in Vernehmungen zu äußern oder gar dem persönlichen Gespräch auszuweichen.
Daher wurde die VP nun auch abgewählt bzw. der Antrag liegt dem Truppendienstgericht regelrecht vor.


-------------------------

Es ufert hier gerade ein wenig aus; ich wollte nur zwei simple Antworten haben. Das Taten Folgen haben ist mir klar. Hier versucht sich auch niemand aus der Affäre zu ziehen.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 19:31:24
@ Ralf

Siehe mein Beitrag oben - ich bin ganz deiner Meinung.
Zu deinem Kommentar über meine Probleme: In meinem 7. Dienstjahr war ich zwei mal Beschuldigter. Einmal wurde es aufgrund Falschaussage direkt fallen gelassen. Nun ein zweites mal. Sowas als symptomatisch zu bezeichnen ist seltsam.
Ebenfalls seltsam ist es, dass ich hier gerade persönlich von mehreren Seiten angegriffen werde.

@ KlausP:
Die Einsicht habe ich bereits; aber wie oben erwähnt ist es keineswegs mein Ziel mich aus der Verantwortung zu stehlen.
Ich bin derzeit in meinem siebten Dienstjahr; bin vor ca. einem Jahr aus dem Truppendienst GebJg in die den Fachdienst Informatik aufgrund kaputter Knie gewechselt. Befinde mich nun auf ZAW.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: KlausP am 17. Dezember 2018, 19:33:26
Okay.

Wie darf ich diese Aussage verstehen:

Zitat
... ein weiter wurde zum verlassen der Streitkräfte bewegt ...

War der noch innerhalb der ersten 6 Monate? Sonst geht das ja nicht so einfach.

Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: wolverine am 17. Dezember 2018, 19:34:47
Oder innerhalb der ersten vier Dienstjahre …. ???
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 19:37:50
@KlausP

Negativ; der Kamerad war seit mehreren Jahren (evtl unter 4 Jahre) bei den GebJg und wechselte ebenso wie ich. Kannten uns allerdings nicht.
Es wurde wohl Ermittelt und nahe gelegt, dass der die Bundeswehr verlassen möge was dieser dann auch tat. Zu einer unehrenhaften Entlassung o. Ä. kam es nie.
Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass ich selbst nicht betroffen war und daher keine genaue Aussage tätigen kann. Ich wollte lediglich darauf hinweisen,
dass die Ermittlungsquote eine sehr hohe zu sein scheint.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: ulli76 am 17. Dezember 2018, 19:38:16
Ach das Ganze ist noch gar nicht vom DV abschließend entschieden?
Und die Disziplinarverfahren der anderen Kameraden haben gar nichts mit dem Whatsapp-Chat und irgendwelchen Beleidigungen zu tun?

Das kann doch nicht dein Ernst sein????
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: ulli76 am 17. Dezember 2018, 19:39:24
Ähm einfach so die Bundeswehr verlassen funktioniert nicht. Und offenbar hat das auch nichts mit den Vorgängen in diesem Chat zu tun.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 19:42:17
@Ulli76

Nein die anderen Verfahren sind falsch ausgefüllte TG-Formulare oder Anträge zur Erstattung zwecks Zivilkleidung und anderen Dinge. Meist geht es hier um einstellige Euro-Beträge.
Und korrekt; diese Geschichte hat nichts mit dem Chat zutun weshalb ich es als Offtopic abstempeln und hier nicht weiter behandeln würde.

Generelle Frage: Wie editiere ich denn hier Beiträge? Bei der Flut an Kommentaren brennen meine Finger und es schleichen sich Rechtschreibfehler in meine Posts
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: KlausP am 17. Dezember 2018, 19:42:46
Oder innerhalb der ersten vier Dienstjahre …. ???

Okay, da fiele mir dann nur § 55(3) ein.

Zitat
... Zu einer unehrenhaften Entlassung o. Ä. kam es nie. ...

Es gibt keine "unehrenhafte Entlassung" sondern nur eine fristlose Entlassung nach § 55 (5) SG.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: ulli76 am 17. Dezember 2018, 19:43:45
Beiträge können nicht editiert werden, da es in der Vergangenheit zu Missbrauch mittels nachträglichem Einfügen von Werbelinks kam.

Bei grobem Textgewuschtel können wir vom Team editieren.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Blackgrieve am 17. Dezember 2018, 19:47:31
@KlausP
Danke; diese meinte ich. Mein ehemaliger Gruppenführer sprach von einer "unehrenhaften Entlassung" aufgrund des Verkaufs von Versicherungen während der Dienstzeit. Ist bei mir noch so hängen geblieben.
Werd's mir merken

@ulli76
Ohje; dann verzeiht mir einfach die Rechtschreibfehler, ich hoffe der Sinn ist verständlich. Vielen Dank für die fixe Antwort  :)
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Andi am 18. Dezember 2018, 00:03:46
@Andi

Ich glaube ich habe mich nicht korrekt ausgedrückt. Der Umstand, dass er verhört wird ist natürlich regelrecht. Ob als VP oder Zeuge ist für mich an dieser Stelle irrelevant.
Die Chats wurden allerdings im Amt einer VP und nicht während einer Vernehmung in einem Umschlag übergeben. Weiterhin ohne Einwilligung der Betroffenen (ca. 6 Personen).

Du hast die Antwort bereits erhalten, sie gefällt dir nur nicht
Der Chat ist Beweismittel und kein "Indiz".
Und das Spiel mit der freiwilligen Einsicht mache ich als Ermittelnder natürlich bei jedem Zeugen/Beschuldigten. Sind diese Chatverläufe identisch liegt am Ende bereits der Schluss einer "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" vor, dass diese nicht manipuliert sind. Will ich es noch genauer haben beantrage ich beim zuständigen Gericht die Durchsuchung mit dem Ziel der Beschlagnahme bei allen Beschuldigten. Und bei dem Kindergarten, der hier gerade aufgeführt wird hätte ich das schon längst gemacht.
Für die Handys gibt's übrigens keine Entschädigung.

Übrigens: Als Beweis reicht übrigens bereits eine Aussage eines Zeugen, der auch nur aus so einem Chat vorliest an dem er beteiligt war oder diesen während der Vernehmung zur Auffrischung seines Gedächtnisses nutzt.

Das Urteil aus dem Arbeitsrecht halte ich übrigens für nicht einschlägig, da es nicht um eine vergleichbare Maßnahme geht und auch nicht um ein Arbeitsverhältnis. Völlig andere Baustelle, die auch in einem Strafverfahren irrelevant wäre.

Dienstvergehen/Straftaten nicht mehr sanktionieren zu können, weil der Täter angeblich darauf vertrauen hätte können, dass keiner der Beteiligten davon erzählt wäre ja eine komplette Aufhebung der WDO und der StPO/des StGB.

Gruß Andi
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: F_K am 18. Dezember 2018, 05:57:49
.. und die Mafia sagt dann auch "he, unsere Gespräche waren privat"?
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: PzPiKp360 am 18. Dezember 2018, 08:11:02
Ich komme eigentlich aus einer Einheit in der man Dinge unter sich klärt.

"Abwertend" liegt wohl im Auge des Betrachters. Man wird mir sicherlich zustimmen wenn ich sage, dass der Tonfall von Einheit zu Einheit eine andere ist. Und wenn ein bestimmter Tonfall über ein Jahr gepflegt wird und sich dann plötzlich aufgrund persönlicher Meinungsverschiedenheit darüber echauffiert wird, muss ich mir schon Gedanken machen.

Was für eine Form kameradschaftlichen Umgangs und was für eine Art Tonfall darf man sich denn hier vorstellen?
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: wolverine am 18. Dezember 2018, 10:20:08
.. und die Mafia sagt dann auch "he, unsere Gespräche waren privat"?
Ja, und auch bei der Mafia benötige ich, um Privatgespräche abzuhören und zu verwerten, einen richterlichen Beschluss. Die Frage ist doch, OB es hier private Gespräche waren. Ich habe nicht geschrieben, dass es so ist. Bei Telefonaten ist es ziemlich unstrittig und gesetzlich geregelt. Ob dieses neue Medium eher Telefonat oder öffentlicher Facebook-Post ist, ist doch gerade die Frage.

Darum habe ich auch nicht geschrieben, dass der BAG-Fall 1:1 übertragbar ist. Man könnte hier ein paar Argumente finden. Und die findet man entweder übertragbar oder verwirft sie als nicht vergleichbar.

Das ist doch der Kern: wenn etwas ein "Problem" ist, kann man es eben aus unterschiedliche Weise auflösen und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das ist eigentlich das, was Rechtswissenschaft ausmacht.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: F_K am 18. Dezember 2018, 10:33:26
Es geht hier nicht um technische Überwachung, sondern um Informationen, die ein Betroffener als Beweismittel freiwillig zur Verfügung stellt.
Wie man dann als DV weitere Zeugen vernimmt, hat Andi beschrieben - das funktioniert wohl auch in der Praxis.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Andi am 18. Dezember 2018, 12:00:03
Na ja, der Unterschied ist doch, dass es beim Chatverlauf mehr oder weniger wie bei einem Brief einen materiell verfügbaren Inhalt der Kommunikation gibt. Aber ich verstehe jetzt deinen Einwand, auch wenn ich ihn nicht teile. @wolverine

Aber interessant ist doch, dass gerade erst über die fünf Polizisten in Frankfurt berichtet wird, die offenbar ein rechtsextremes Netzwerk gegründet haben und denen ein Zufallsfund bei der Durchsuchung des Smartphones einer Polizistin jetzt wohl das Genick bricht: die Chatprotokolle der gemeinsamen Whatsapp Gruppe.

Interessante Duplizitäten.

Gruß Andi
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: GStar am 18. Dezember 2018, 12:34:46
Zum § 20 WDO wurde hier schon einiges geschrieben, als DV kann man diese Maßnahme auch androhen. Denn wenn ich das Handy erstmal beschlagnahmt habe ist es für Wochen weg. Ich kann es nämlich auch an eine bestimmt Stelle schicken und bekomme anschließend eine Auswertung.

Einige Soldaten geben dann ihr Handy lieber freiwillig raus, anschließend Chat extrahieren und Handy zurückgeben.

Verfährt der DV so, begeht er a) selbst ein Dienstvergehen und b) sind die damit gewonnenen Beweismittel nicht verwertbar.

Zunächst darf der Chef nur androhen, was er auch tatsächlich, wenn es hart auf hart geht, durchführen darf, und das liegt für die Durchsuchung nicht in seinen Händen, sondern denen des TDG, siehe das Zitat von LwPersFw. Von daher ggf. eher als Nötigung zu bewerten dieser Vorgang.

Ansonsten sollte jedem einleuchten, dass, wenn der Soldat angesichts dieser Drohung sein Handy herausgibt, von Freiwilligkeit selbstverständlich keine Rede mehr sein kann.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: wolverine am 18. Dezember 2018, 12:38:32
dass es beim Chatverlauf mehr oder weniger wie bei einem Brief
Und auch bei der Beschlagnahme von Briefen sieht die StPO einen Richtervorbehalt vor.

Es ist eben auch eine Crux heutzutage, was medial verbreitet und im Internet diskutiert wird und hinterher einer juristischen Bewertung standhält. :-\ Ich wurde letztens befragt, was ich zum Fall des "Mario Rönsch" sagen würde und es ging allein um die waffenrechtliche Bewertung. Als da bei mir nur wirkliche Peanuts rauskamen, wollte man gar nicht mehr weiter mit mir sprechen.

Und ich habe weder mit der Person, noch mit seiner politischen oder Geisteshaltung irgendwelche Sympathien. Aber nur weil "wir" es nicht wollen, ist eben nicht immer strafbar.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: F_K am 18. Dezember 2018, 13:04:33
@ Gstar:

Eine Sicherstellung bei Gefahr im Verzug ist zulässig - und nochmal, die Zeugen geben das Material freiwillig heraus, dass ist hier der genannte Sachverhalt.

Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: Andi am 18. Dezember 2018, 13:28:39
@GStar: Das in Aussichtstellen der Beantragung eines richterlichen Durchsuchungs Beschlusses ist natürlich wieder illegal oder gar eine Nötigung

@wolverine: Wir folgen in der WDO ja den Beweissicherungsverfahren der StPO von daher haben wir den Richtervorbehalt hier also ja genauso. Wie gesagt, ich verstehe deinen Einwand vollkommen. Ich teile ihn nur für den vorliegenden Fall nicht.

Gruß Andi
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: GStar am 18. Dezember 2018, 13:38:42
@GStar: Das in Aussichtstellen der Beantragung eines richterlichen Durchsuchungs Beschlusses ist natürlich wieder illegal oder gar eine Nötigung


Wenn man von Beantragung spricht, und sich das im Zweifelsfall auch vor Gericht hinterher so beweisen lässt, ist natürlich alles schick.

Androhen einer Durchsuchung ist dagegen Nötigung, wenn daraufhin das Handy herausgegeben wird, bzw. versuchte Nötigung, wenn nicht. Die Probleme, die sich mit der Freiwilligkeit ergeben, sollten deswegen auch in den Rechtsunterrichten angesprochen werden, und in den mir bekannten Bereichen findet das auch statt (ua. FJg-Truppe).

Die Regelung bzgl. Gefahr im Verzug läuft in der Praxis angesichts eines 24/7 Bereitschaftsdienstes der TDGs leer, dem Chef, der damit kommt, steht das Bohren dicker Bretter gegenüber dem Richter bevor, den er nicht angerufen hat.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: F_K am 18. Dezember 2018, 14:17:04
@ Gstar:

Praktisch kann man einen  Chatverlauf innerhalb weniger Sekunden löschen - eine Sicherstellung des Handy (keine Durchsuchung) hat also unmittelbar zu erfolgen.

Die Beschlagnahme hat dann Zeit.

Übrigens wäre im "Bedrohungsfall" die Beweislast bei der StA, nicht beim Beschuldigten.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: PzPiKp360 am 18. Dezember 2018, 16:30:04
Praktisch kann man einen  Chatverlauf innerhalb weniger Sekunden löschen - eine Sicherstellung des Handy (keine Durchsuchung) hat also unmittelbar zu erfolgen.

Die Beschlagnahme hat dann Zeit.

An dieser Stelle sei der technische Hinweis gegeben, daß man unter bestimmten Bedingungen (Gerät hat ein OS, das das kann, auf dem Gerät ist ein Account eingetragen usw.) ein Smartphone aus der sicheren Entfernung löschen kann, beispielsweise via iOS, iCloud und "Mein iPhone suchen". In den USA gilt es daher mittlerweile als Regel für Ermittlungsbeamte, sichergestellte Mobiltelefone umgehend in eine "funkdichte" Kiste zu packen, so daß dies bis zum Beginn einer forensischen Untersuchung nicht mehr erfolgen kann. Ob so ein technisches Know-How und so eine Kiste in Deutschland allgemein vorhanden sind?

Allerdings ist es hier dafür leicht, das Gerät einfach ins nächste Funkloch zu legen, alternativ in den Kompaniekeller...  ::)
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: DeltaEcho am 18. Dezember 2018, 18:36:27
Oder einfach in den Flugmodus.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: SolSim am 18. Dezember 2018, 18:45:10
Oder einfach in den Flugmodus.

Das geht aber nur, wenn der Besitzer dies freiwillig tut  ;)
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: LwPersFw am 18. Dezember 2018, 19:44:12
@GStar: Das in Aussichtstellen der Beantragung eines richterlichen Durchsuchungs Beschlusses ist natürlich wieder illegal oder gar eine Nötigung


Androhen einer Durchsuchung ist dagegen Nötigung, wenn daraufhin das Handy herausgegeben wird, bzw. versuchte Nötigung, wenn nicht.


Dies ist falsch.

Im Rahmen der Vernehmung gilt im Disziplinarverfahren die adäquate Anwendung des § 136 a StPO:

„(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt.

Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt."


Da es sich bei der Durchsuchung, als auch der Beschlagnahme um zulässige Massnahmen handelt, dürfen sie auch angedroht werden.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

"Die von dem Zeugen B. bereits in seiner internen schriftlichen Stellungnahme vom 31. März 2006 (Beiakte Heft 2, Blatt 56) geschilderte Aufklärung der Zeugen dahin, dass ihnen bei einer unwahren dienstlichen Meldung gemäß § 42 WStG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohe, entspricht der Gesetzeslage und ist deshalb offensichtlich beanstandungsfrei." (OVG NRW 1 A 2084/07 v. 29.08.2012)



Das sich der DV bei der Umsetzung der Drohung, d.h. er beschlagnahmt, bzw. durchsucht, penibel an die Vorgaben der WDO halten muss, versteht sich von selbst.
Denn tut er dies nicht, besteht ggf. die Gefahr, dass die gefundenen Beweise dem Verwertungsverbot unterliegen.
D.h. der DV verhindert durch eigenes Fehlverhalten die Ahndung, bzw. Strafverfolgung.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: BulleMölders am 19. Dezember 2018, 07:18:06
Kann mir mal jemand erklären, was diese Diskussion noch mit dem eigentlichen Thema zu tun hat?
Also bitte wieder zurück zum eigentlichen.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: dunstig am 19. Dezember 2018, 07:42:27
Naja das eigentliche Thema wurde ja hinreichend beleuchtet und die sich anschließende - wenn auch eher akademische - Diskussion finde ich für meinen Teil sehr interessant.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: LwPersFw am 19. Dezember 2018, 08:00:18


Aufgrund persönlicher Umstände stelle ich mir seit wenigen Wochen folgende Frage:

Kamerad A (VP) meldet sich beim Disziplinarvorgesetzten ...

Im Zuge des Gesprächs wird auf einen Whatsapp-Gruppenchat verwiesen in dem es Unsachgemäße Äußerungen gegeben haben soll.

Der Disziplinarvorgesetzte weißt die VP an, diese Chatverläufe auszuhändigen.

Person A tut dies bereitwillig und schreibt säuberlich jeden Chatteilnehmer mit Namen + Mobilfunknummer heraus und übergibt diese dem Disziplinarvorgesetzten.

Anschließend wird Person A im Status eines Soldaten vernommen.

Meine Frage:
Ist ein aushändigen dieser privaten Kommunikation samt Mobilfunknummer rechtens oder verstößt der Kamerad/Disziplinarvorgesetzte gegen Datenschutzverordnungen?


Das war ja die Ausgangsfrage.

Ist es genau so abgelaufen... sind die Antworten:

1.
Der DV hat die Herausgabe angewiesen... sprich befohlen.

Dies entspricht einer Beschlagnahme nach WDO...
da im privaten Besitz des Soldaten.

2.
Hat der DV dabei nicht das Verfahren nach WDO angewendet,
unterliegen die später gefundenen Sachverhalte dem Verwertungsverbot.

3.
Für den Fall, dass eine Person freiwillig die Inhalte einer WhstsApp-Gruppe offenbart, haben die sich in der Gruppe äußernden Personen keine datenschutzrechtlichen Rechte.

Denn sonst müssten sich ja auch alle zur Gruppe Gehörenden sich nachweisbar gegenseitig versichern, dass keiner der Gruppe
wem auch immer Inhalte  der Gruppe Dritten außerhalb der Gruppe offenbaren darf.

4.
Im Ermittlungsverfahren muss jeder für sich entscheiden,
wie sich als Zeuge bzw. Beschuldigter verhält.

Wer nicht will... muss nichts freiwillig herausgeben.
Und ist das Handy dann nach WDO beschlagnahmt,
muss auch niemand die PIN herausgeben.

Das das Handy dann ggf. lange weg, ggf. kaputt ist...
muss auch jeder für sich abschätzen...

5.
Ist die VP als Zeuge betroffen...
Sind bestimmte gesonderte Sachverhalte zu beachten.
Insbesondere die Verschwiegenheitspflicht gem. SBG
im einfachen Disziplinarverfahren und die Besonderheiten
im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Sobald die VP als Zeuge, oder gar Beschuldigter betroffen ist,
empfiehlt sich zuvor die Rücksprache mit dem zust. RB, da es
hier teilweise unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt.

Hat die VP formal als Zeuge ausgesagt... ist sie für dieses Verfahren
im Amt VP "raus" ... Hier muss dann die stellvertretende VP vom
DV angehört werden.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: GStar am 19. Dezember 2018, 09:27:32
Dies ist falsch.

Da es sich bei der Durchsuchung, als auch der Beschlagnahme um zulässige Massnahmen handelt, dürfen sie auch angedroht werden.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

"Die von dem Zeugen B. bereits in seiner internen schriftlichen Stellungnahme vom 31. März 2006 (Beiakte Heft 2, Blatt 56) geschilderte Aufklärung der Zeugen dahin, dass ihnen bei einer unwahren dienstlichen Meldung gemäß § 42 WStG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohe, entspricht der Gesetzeslage und ist deshalb offensichtlich beanstandungsfrei." (OVG NRW 1 A 2084/07 v. 29.08.2012)

Nein, ist es nicht.

Eine Durchsuchung ist nicht per se unzulässig, bis dahin haben Sie Recht.

Aber eine Durchsuchung ist eben nur unter weiteren Voraussetzungen, nämlich dem entsprechenden richterlichen Beschluss, rechtmäßig. Das führt dazu, dass eben im konkreten Fall zu prüfen wäre, ob der Chef durchsuchen dürfte oder nicht. Dürfte er nicht, weil kein Beschluss vorliegt und Gefahr im Verzug nicht gegeben ist, ist es Nötigung.

Das von Ihnen zitierte Urteil passt nicht auf den Fall hier, weil dort eben nicht mit einer konkreten Konsequenz (wie bei uns der Durchsuchung) gedroht wird, sondern dem Soldaten nur die abstrakte Strafandrohung aus dem Gesetz zitiert wurde. Es handelt sich einmal um eine gesetzliche Drohung, die niemals Nötigung sein kann, und auf der anderen Seite um eine Drohung mit einer Konsequenz, von der der Chef vorgibt, sie selbst in der Hand zu haben.

Sie dürfen mir glauben, dass ich weiß, wovon ich hier schreibe, sonst würde ich das an der Stelle nicht tun. Aber gewisse gefährliche Fehlinformationen möchte man hier auch als ansonsten stiller Mitleser nicht stehen lassen, nicht dass noch ein unerfahrener Kamerad das für bare Münze nimmt.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: TomTom2017 am 19. Dezember 2018, 11:11:51
Aber eine Durchsuchung ist eben nur unter weiteren Voraussetzungen, nämlich dem entsprechenden richterlichen Beschluss, rechtmäßig. Das führt dazu, dass eben im konkreten Fall zu prüfen wäre, ob der Chef durchsuchen dürfte oder nicht. Dürfte er nicht, weil kein Beschluss vorliegt und Gefahr im Verzug nicht gegeben ist, ist es Nötigung.
Die Strafgerichte sind sehr zurückhaltend in so einem Fall von Nötigung auszugehen (allein schon wegen § 240 Abs. 2 StGB), denn mit einer gesetzlichen Maßnahme zu "drohen", die a priori nicht absolut ausgeschlossen und abwegig ist, ist das gute Recht des DV (oder generell jedes Ermittlungsbeamten). Man kann ja Rechtsmittel einlegen, wenn die Durchsuchung überhaupt durch kommt. Und nicht jede "Drohnung" ist eine Nötigung...
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: MMG-2.0 am 19. Dezember 2018, 11:34:34
[...]...[...]
3.
Für den Fall, dass eine Person freiwillig die Inhalte einer WhstsApp-Gruppe offenbart, haben die sich in der Gruppe äußernden Personen keine datenschutzrechtlichen Rechte.

Denn sonst müssten sich ja auch alle zur Gruppe Gehörenden sich nachweisbar gegenseitig versichern, dass keiner der Gruppe
wem auch immer Inhalte  der Gruppe Dritten außerhalb der Gruppe offenbaren darf.
[...]...[...]

Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte könnte jedoch gegeben sein.
Titel: Antw:Chatverläufe/Telefonnummer veräußert
Beitrag von: LwPersFw am 19. Dezember 2018, 13:59:30
Dies ist falsch.

Da es sich bei der Durchsuchung, als auch der Beschlagnahme um zulässige Massnahmen handelt, dürfen sie auch angedroht werden.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

"Die von dem Zeugen B. bereits in seiner internen schriftlichen Stellungnahme vom 31. März 2006 (Beiakte Heft 2, Blatt 56) geschilderte Aufklärung der Zeugen dahin, dass ihnen bei einer unwahren dienstlichen Meldung gemäß § 42 WStG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohe, entspricht der Gesetzeslage und ist deshalb offensichtlich beanstandungsfrei." (OVG NRW 1 A 2084/07 v. 29.08.2012)

Nein, ist es nicht.

Eine Durchsuchung ist nicht per se unzulässig, bis dahin haben Sie Recht.

Aber eine Durchsuchung ist eben nur unter weiteren Voraussetzungen, nämlich dem entsprechenden richterlichen Beschluss, rechtmäßig. Das führt dazu, dass eben im konkreten Fall zu prüfen wäre, ob der Chef durchsuchen dürfte oder nicht. Dürfte er nicht, weil kein Beschluss vorliegt und Gefahr im Verzug nicht gegeben ist, ist es Nötigung.

Das von Ihnen zitierte Urteil passt nicht auf den Fall hier, weil dort eben nicht mit einer konkreten Konsequenz (wie bei uns der Durchsuchung) gedroht wird, sondern dem Soldaten nur die abstrakte Strafandrohung aus dem Gesetz zitiert wurde. Es handelt sich einmal um eine gesetzliche Drohung, die niemals Nötigung sein kann, und auf der anderen Seite um eine Drohung mit einer Konsequenz, von der der Chef vorgibt, sie selbst in der Hand zu haben.

Sie dürfen mir glauben, dass ich weiß, wovon ich hier schreibe, sonst würde ich das an der Stelle nicht tun. Aber gewisse gefährliche Fehlinformationen möchte man hier auch als ansonsten stiller Mitleser nicht stehen lassen, nicht dass noch ein unerfahrener Kamerad das für bare Münze nimmt.

Sie unterstellen eine Fehlanwendung der bestehenden Vorgaben durch den ermittelnden DV.

Handelt er aber - wie ich ja sagte - penibel nach den Vorschriften, z.B. A-2160/6, kann das vom DV Gesagte/Geschriebene den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllen.

Denn, die erste Stufe im Ermittlungsverfahren wäre der Versuch der Sicherstellung = freiwilligen Herausgabe.

Dies wird auch entsprechend schriftlich festgehalten.

z.B.

"Einwilligung

Mein Disziplinarvorgesetzter hat mich in Kenntnis gesetzt,
dass ich verdächtig bin, dass folgende Dienstvergehen
begangen zu haben ....

In Kenntnis dieses Tatverdachts willige ich in die Durchsuchung
der folgenden Sachen, sowie einer Sicherstellung von hierbei
aufgefundenen Beweismitteln ein:

+ das in meinem Besitz befindliche und ausgehändigte Smartphone

............................................
Ort, Datum, Unterschrift Soldat"


In diesem Rahmen dem Soldaten zu erklären, dass bei einer Weigerung die Möglichkeit der
Beschlagnahme und Durchsuchung auch gegen seinen Willen möglich ist, stellt keine Nötigung dar.
Sondern der DV erläutert nur die Rechtslage.

Sollte der Soldat das als "Drohung/Nötigung" verstehen, ist dies so und er kann seine Rechte nutzen.

Der Soldat wird im Rahmen des § 20 WDO über seine Rechte belehrt:

"Gegen diese Maßnahme können Sie innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe, jedoch
frühestens nach Ablauf einer Nacht, Beschwerde bei dem Truppendienstgericht ..., ... Kammer, in
..., Straße ... einlegen. Sie können die Beschwerde auch bei Ihrer bzw. Ihrem nächsten
Disziplinarvorgesetzten ... in ... einlegen.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Wird sie
schriftlich eingelegt, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde vor Ablauf der Frist einer der
für die Einlegung zuständigen Stelle eingeht."


Hält er sich der DV aber im zweiten Schritt an die Vorgaben der A-2160/6 Nr 3057 i.V.m. Abschn 3.2.4.1.5,
würde eine richterliche Entscheidung über diese Vorgehensweise genauso sein, wie im von mir genannten Urteil.




Und noch ... auf diesen konkreten Fall bezogen ... und die Frage, liegt "Gefahr im Verzug" vor ?

Dies kann der DV eindeutig begründen, da elektronische Beweise "in Sekunden" vernichtet sein können.
Dabei muss der DV nicht berücksichtigen, dass später Spezialisten ggf. die Daten wieder herstellen können...
Denn eine Wiederherstellung kann auch scheitern... Beweise, die sofort gesichert werden können - für immer verloren...

Die Vorschrift führt aus:

"„Gefahr im Verzug“ liegt nur vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg
der Durchsuchung gefährden würde. Das ist der Fall, wenn nur durch eine sofortige Durchsuchung
und ggf. Beschlagnahme verhindert werden kann, dass Beweismittel beiseite geschafft werden."


Dies ist bei einem elektronischen Beweismittel eindeutig gegeben.

D.h. wenn ich als DV nicht sofort den zuständigen Richter erreiche, bzw. den genannten
richterlichen Bereitschaftsdienst, handel ich gem. "Gefahr im Verzug".

Und in diesem Moment ist das Handeln des DV - ohne bereits erfolgte richterliche Zustimmung - rechtmäßig.

Wenn dem nicht so wäre - gäbe es diese Handlungsoption nicht!

..................................................................................................

Und damit bin ich hier raus...

Rechtsauslegung ist immer vielschichtig... Deshalb halte ich mich strikt an die Vorschriften.

Handelt der der DV nach Vorschrift ... kann ihm nichts passieren.