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Zusammenfassung

Autor: Quantico1220
« am: 18. Oktober 2018, 16:54:23 »

Wollte nur ein Update geben, falls andere Bundeswehrinterressierte ein ähnliches Problem haben, wie ich. Ich habe in Köln angerufen und mit einem freundlichen Herrn dort gesprochen, der mir sagte, dass ich den Termin im Assessment Center trotzdem wahrnehmen soll und lediglich die mir vorliegenden, zum Fall gehörigen, Unterlagen mitbringen soll. Er persönlich sehe bei dem mir vorgeworfenen Vergehen keine Probleme, allerdings ist es Aufgabe der Rechtsabteilung dies zu entscheiden.

Zum Thema Anwalt:
Ich bitte darum, dass bei dem Thread auch beim Thema geblieben wird. Ob bei meinem Fall ein Anwalt sinnvoll ist oder nicht, liegt alleine in meinem Ermessen und ich erwarte nicht, dass sich dort in jeglicher Hinsicht eingemischt wird, besonders nicht, wenn Keinem bewusst ist, worum es dabei überhaupt geht

Ich danke allen Beitragerstellern der konstruktiven und hilfreichen Beiträge.
Autor: F_K
« am: 17. Oktober 2018, 13:08:37 »

Ich kann TomTom nur unterstützen:

- Es ist Aufgabe der Richter / Vorsitzenden, ein faires Verfahren abzuhalten
- Es ist zwar Aufgabe der StA zu "verfolgen", aber auch bei erwiesener Unschuld einen Freispruch zu beantragen.

- Ist der Vorwurf nicht zutreffend, kann eine Beschuldigtenvernehmung zu weiteren Zeugen / Erkenntnissen führen, die so ein Verfahren VOR Anklageeröffnung auch wieder beenden - und damit ein Verfahren deutlich beschleunigen.
Autor: TomTom2017
« am: 17. Oktober 2018, 12:56:49 »

Ich habe ja nicht geschrieben, dass er das so machen soll. Vielleicht hat er das Know-how, vielleicht ist die beschuldigte Straftat eine Kleinigkeit. Muss jeder für sich selbst entscheiden - aber das kann man nur, wenn man die aktuelle Rechtslage kennt. Und nur die habe ich wiedergegeben.

Als Schöffe habe ich nicht gerade wenig Verfahren erlebt, bei denen sich die Angeklagten selbst verteidigt haben. Und man mag es kaum glauben: Es gibt auch Vorsitzende (m/w), die versuchen, ein wirklich faires Verfahren abzuhalten und ggf. den Angeklagten juristische Begriffe/Möglichkeiten/Rechtsmittel erklären.

Ich geh mal davon aus, dass der Threadersteller Beschuldigter sein wird. Daher, .... er muss und sollte da auch nicht hingehen. Alleine aus Selbstschutz. Sollte er nur Zeuge sein, sollte er die Aussage verweigern.
Auch das würde ich in dieser Pauschalität nicht unterschreiben. Wir wissen nicht, wie der Vorwurf lautet, welcher Sachverhalt vorliegt (und wir komplex dieser ist), welche Zeugen bzw. sogar einen anderen Beschuldigten er zu seiner Entlastung nennen etc. Das kann und muss alleine nur der TE entscheiden.

Autor: dunstig
« am: 17. Oktober 2018, 06:32:02 »

Es ging nur um die Richtigstellung deiner Aussagen, die so in dieser Pauschalität einfach falsch waren.

Wie sinnvoll es ist, sich selber zu verteidigen, hat doch niemand in Zweifel gezogen.
Autor: Somethingwrong
« am: 17. Oktober 2018, 00:08:04 »

Die Vorladung bei der Polizei muss man nicht wahrnehmen.
So nicht korrekt! Die Gesetzeslage hat sich geändert. Nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet auch eine Vorladung der Polizei wahrzunehmen. Und solange einem der Beschuldigten-Status nicht eröffnet wurde, wird man i.d.R. als Zeuge vorgeladen - somit Erscheinungspflicht.

Ich geh mal davon aus, dass der Threadersteller Beschuldigter sein wird. Daher, .... er muss und sollte da auch nicht hingehen. Alleine aus Selbstschutz. Sollte er nur Zeuge sein, sollte er die Aussage verweigern. Den Rest soll die Staatsanwaltschaft und die Anwälte machen.

Und die Akteneinsicht ohne Anwalt. Wie geht es danach weiter ? wie will man sich denn ohne Ahnung vom Thema Recht selbst verteidigen ? Oder kann man sich nach eigener Akteneinsicht nachträglich nen Anwalt zulegen falls man merkt 'ouh, ... das kapier ich nicht, ich brauche hilfe' ?

Man hört es nicht sicher nicht ohne Grund so oft in Filmen Ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts.
Autor: TomTom2017
« am: 16. Oktober 2018, 23:39:45 »

Die Vorladung bei der Polizei muss man nicht wahrnehmen.
So nicht korrekt! Die Gesetzeslage hat sich geändert. Nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet auch eine Vorladung der Polizei wahrzunehmen. Und solange einem der Beschuldigten-Status nicht eröffnet wurde, wird man i.d.R. als Zeuge vorgeladen - somit Erscheinungspflicht.

Allerdings braucht man ja einen Anwalt, um Akteneinsicht zu gelangen
Nicht korrekt, siehe § 147 Abs. 4 StPO. Und so nebenbei: Auch mit einem Anwalt darf man die Akten nicht so mitnehmen, denn das Verfahren ist ja noch nicht abgeschlossen. In der Regel fertigt der Anwalt Kopien an. Aber das kann man mit dem § 147 Abs. 4 StPO auch ohne Anwalt.
Autor: Somethingwrong
« am: 16. Oktober 2018, 19:00:48 »

Nachtrag:

Die Vorladung bei der Polizei muss man nicht wahrnehmen.
Autor: Somethingwrong
« am: 16. Oktober 2018, 18:54:31 »

Ich geb mal meine Erfahrung dazu.
In etwa gleiche Situation wie Ihre. Zwischen Bewerbung und Einstellungstest bekam ich eine Vorladung inkl. Anzeige wegen Beleidigung (Das internet ist wirklich kein rechtsfreier raum ::)). Hab mir natürlich panisch einen Anwalt für Strafrecht gesucht um das schnellstmöglich klären zu können. Hatte auch somit das Aktenzeichen von dem Sachverhalt. Ich also zum Einstellungstest, auf nem Formular das so angegeben dass gegen mich ein Verfahren läuft und AZ angegeben.

Ich konnte solange das Verfahren nicht abgeschloßen wurde nicht eingestellt werden, wird sicher bei jedem so gehandhabt. Dadurch dass der Anwalt alles für mich managte gab es schnell (~2 Monate ?!)
eine Einstellung des Verfahrens gegen Erfüllung einer Geldauflage. Inkl. Anwalt war es ein 4-Stelliger Lerneffekt den ich erfuhren durfte.

Den Nachweis der Einstellung des Verfahrens und der getätigten Auflage musste ich natürlich noch im Karrierecenter vorlegen. Danach ging dann alles wieder seinen Gang.

Ich empfehle, Anwalt nehmen, die Sache regeln lassen und beim Einstellungstest angeben dass zum Zeitpunkt der Bewerbung Ihnen nichts bekann war, dass Sie jemand Anzeigen wollte, falls nachgefragt wird.
Autor: JLo
« am: 16. Oktober 2018, 16:49:51 »

Wie es KlausP schon geschrieben hat, einmal beim ACFüKrBw in Köln anrufen und abklären.
Autor: KlausP
« am: 16. Oktober 2018, 16:34:35 »

Wieso haben Sie denn nicht gleich in Köln angerufen? Der KB hat doch nach Abgabe der Bewerbungsunterlagen damit gar nichts mehr zu tun.
Autor: Quantico1220
« am: 16. Oktober 2018, 16:17:07 »

Hey Community,

ich bin zu einem baldigen Zeitpunkt in das Assessment Center der BW eingeladen worden(Laufbahnen der Offiziere), habe aber zwischen dem Zeitraum nach Abgabe der Bewerbung und dem Termin des Assessment Centers eine Anzeige bekommen und bin zwei Tage vor dem Assessment Center Termin vorgeladen. (Vergehen, kein Verbrechen, erstes Mal auffällig geworden) Habe dann bei der Karriereberatung angerufen um zu fragen, ob das karrieregefährdend ist usw. und die meinten, ich kann den Termin wie gehabt wahrnehmen, jedoch muss ich die Akten zu dem Fall mit dort hinnehmen, da die dort ansässige Rechtsabteilung darüber entscheiden muss, ob und inwiefern das meine Karriere gefährdet.
Allerdings braucht man ja einen Anwalt, um Akteneinsicht zu gelangen, wollte für den Fall allerdings keinen einschalten, da sich das finanziell nicht lohnt.
Was braucht die Rechtsabteilung überhaupt genau für Unterlagen, komm ich da irgendwie auch ohne Anwalt ran?

Danke für eure Hilfe.
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