Autor: LwPersFw
« am: 20. Januar 2019, 15:28:10 »Zitat
Meine initiale Frage lautete, wie das Verfahren ist wenn ich die jetzige Stelle ablehne und dann ggf. doch in einem Jahr in die Fw Ausbildung gehen möchte.
Dann wird geprüft, ob man Ihnen dann, anhand des noch gültigen Prüfergebnisses, eine neue Einplanungsmöglichkeit anbieten kann.
Wenn ja... werden Sie FA... wenn nein ... dann nicht.
Einen Anspruch haben Sie nicht.
Zitat
Und ich weiß es auch deshalb weil ich selbst meinen SU kurz davor abgelehnt habe weil Ich mich umentschieden habe.
Sie sind jetzt SaZ. Für den FA benötigen Sie keine Erstverpflichtung, sondern eine Weiterverpflichtung.
Bei dieser Art der Verpflichtung gibt es weder eine Probezeit, noch ein Widerrufsrecht.
Deshalb haben Sie eine unwiderrufliche Weiterverpflichtungserklärung unterschrieben.
D.h. rein rechtlich, dass hat u.a. Ralf schon erklärt, können Sie diese nicht zurücknehmen. Nimmt der Dienstherr die Erklärung an, sind Sie weiterverpflichtet, ob Sie (noch) wollen, oder nicht.
In der Praxis KANN der PersFhr davon absehen, wenn Sie ihm sofort schriftlich mitteilen, dass Sie doch kein FA werden wollen.
Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie aber nicht.
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Sollte ich doch die Stelle antreten und es würde sich etwas ergeben wäre ein Rücktritt bzw Verkürzung möglich?
Von Verkürzungen hört man ja auch immer wieder.
Einen Rücktritt gibt es nicht.
Eine Verkürzung erfordert einen dienstliche Bedarf.
Dies ist in Zeiten des Personalaufbaus bei SaZ i.d.R. nicht gegeben.
Es besteht nur die Möglichkeit, die Entlassung auf Grund schwerwiegender persönlicher Gründe zu beantragen.
Die Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit zählt regelmäßig nicht darunter.
Sie müssen sich halt entscheiden, was Sie wollen.
Dabei kann man sich nicht immer alle Optionen offen halten.