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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: heidebär am 03. Dezember 2021, 11:42:18

Titel: WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: heidebär am 03. Dezember 2021, 11:42:18
Guten Tag,

ich wende mich mit folgenden Fragen an das Forum und die gut Informierten "Perser" wie  Ralf und LwPersFw :

- Wie oft (im Verlauf eines Kalenderjahres)  und Wann (Immer zum Monatsende, Quat Ende, JAhresende?) finden die Auswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren statt, für die Beförderungen bzw. Planstellenzuweisungen für Dienstgrad Stabsfeldwebel.

- Wie erlangt der Soldat Kenntnis darüber ob er in das Auswahlverfahren mit einbezogen wurde

- Wie viele Beurteilungen werden in den Auswahlprozess mit einbezogen.



Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Ralf am 03. Dezember 2021, 12:18:20
Monatlich werden die Reihenfolgen gebildet.
Mit Erfüllen der Mindestvoraussetzungen gibt SAP den "Namen" in der BefReihenfolge frei, ist also ein Automatismus. Wenn man also die MindVorauss erfüllt, weiß man, dass man mitbetrachtet wird.
AR A-1340/111  legt die Grundlagen, was wie einbezogen wird. Kapitel 5.2 kannst du dir mal durchlesen, sind einige Seiten.
Grob gesagt:
- vorrangig die aktuelle planmäßige Beurteilung
- kommen nach erfolgter Reihung in der entsprechenden Beförderungsreihenfolge weitere PBU und werden berücksichtigungsfähig ist die jeweils jüngste Beurteilung als die aktuelle planmäßige Beurteilung zu werten. Die bis dahin in der Reihenfolge berücksichtigten Beurteilungen werden zur Ermittlung des Rangplatzes in der Beförderungsreihenfolge nach verschiedenen Gewichtungen weiter herangezogen. Max. höchstens drei zurückliegende (historische) PBU.
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: heidebär am 03. Dezember 2021, 14:52:53
Hallo Ralf. Vielen Dank für deine kompetente Antwort.

Ich bin selber kein Soldat sondern Familienangehöriger eines schwer einsatzgeschädigten Soldaten weshalb ich keinen Zugriff auf Vorschriften oder Bundeswehrinterne Dokumente habe.

Ich unterstütze den Soldaten jedoch bei der Bewältigung des Alltages und daneben auch bei der Bewältigung der Herausforderungen die sich aus den bürokratischen Abläufen ergeben, weil es im aufgrund seiner Einschränkungen nicht möglich ist, sich selber darum zu kümmern und deshalb vieles liegen geblieben ist.

Der Soldat kann seit mehreren Jahren keinen Dienst mehr verrichten und ist krank geschrieben. Die letzte Beurteilung (weiß leider nicht wie sich das genau bei der Bundeswehr nennt) ist damit schon über 5 Jahre alt.

Wie ich deinem Beitrag entnehme, erstellt die Bundeswehr monatlich Reihenfolgen also eine Auswahl nach Eignung, Leistung, Befähigung und greift dabei im Wesentlichen auf die letzte planmäßige Beurteilung zurück.

So viel ich es verstanden habe gibt es bei der Bundeswehr ja verschiedene "Verwendungen". Werden dann für die Bildung der Reihenfolgen verschiedene Vergleichsgruppen gebildet um die notwendige Vergleichbarkeit sicherzustellen? Sprich KFZ Mechaniker mit KFZ Mechaniker verglichen usw?

Und wie verhält es sich mit einem Soldaten der aufgrund eines Einsatzunfalles (glaub heißt im Beamtendeutsch so?) nur eine sehr alte Beurteilung hat? Wird für diese Soldaten eine eigene Vergleichsgruppe gebildet oder wird der Einsatzgeschädigte Soldat mit der restlichen Vergleichsgruppe verglichen? Es kann für den Soldaten ja auch keine aktuelle Beurteilung erstellt werden weil er sich seit vielen Jahren aufgrund der starken Verletzungen nicht im Dienst befindet.

Wie stellt die Bundeswehr in solchen Fällen sicher, dass es zu keiner vom Gesetzgeber ungewollten Benachteiligung von Einsatzgeschädigten kommt?

Sehr komplexe Fallstellungen die wahrscheinlich auch einen erheblichen Anteil an Einzelfallentscheidungen durch die Personalführung beinhaltet. Es geht mir nur um ein Grundverständnis, damit ich die Abläufe und Kommunikation mit der Bundeswehr und dem Sozialdienst nachvollziehen kann und in den Gesprächen grob weiß um was es geht und ich meinem Familienangehörigen um den ich mich kümmere bestmöglich unterstützen kann.

Die letzten Jahre konnte ich bereits viel zu den Abläufen bei der Bundeswehr lernen aber die Erfahrungen bauen im Wesentlichen auf die Verfahren im Rahmen der Heilbehandlung und Anerkennung der Wehrdienstbeschädig. Mit Laufbahn- und Besoldungsrechtlichen Strukturen versuche ich nicht jetzt auseinander zu setzten nachdem die anderen Baustellen langsam abgearbeitet wurden.

Vielen Dank für Antwort/en









Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 03. Dezember 2021, 15:17:39
Komisch, wo doch gerade die, die nichts leisten, aus Furcht vor Klagen, immer pünktlichst befördert werden. Aber wohl auch dort scheint es zu haken.

Würde man die entsprechenden Vorschriften wörtlich nehmen, zB. den Leitsatz der Eignung, Leistung und Befähigung, dann würde jedem Betroffenen selber und anderen doch auffallen müssen, dass jemand, der keine Leistung erbringt, keiner Eignungs- und Befähigungsprüfung unterzogen werden kann. Die daneben bestehende Tatsache, dass Beförderungen kein Muss sind, sondern einer Kann-Einschränkung unterliegen, verdeutlicht, dass ohne Dienstleistung auch keine Beförderung erfolgt. (eigentlich)
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: heidebär am 03. Dezember 2021, 15:38:26
Andi. Es bestürzt mich gerade zu tiefts von einem Soldaten so etwas zu lesen und ich frage mich welche Erfahrungen du gemacht haben musst um so zu denken.

Wenn also ein schwer einsatzgeschädigter Soldat, sich hoch motiviert trotz massiver körperlicher (teilweise nicht schön anzuschauen) und psychischer Gesundheitsstörungen jeden Tag aufs neue versucht in das Leben und den Dienst zurück zu "kämpfen", jeden Tag mehrere Stunden ansträngende Therapie und oft Wochen lange Krankenhausaufenthalte bewältigt um zurück in den Dienst zu finden, findest du er verbringt keine Leistung?

Ein Kamerad mit dem du eventuell an der Seite gekämpft hättest, stundenlang, Nächtelang und der für dich da gewesen wäre.

Einen Kameraden der im Rahmen seiner Diensterfüllung schwer Verwundet wurde und jetzt wie ein Kleinkind "hilfolos" auf Hilfe Dritetr angewiesen ist.

Ich kann die aus der täglichen Pflege eines solchen Soldaten versichern. Er verbringt Höchstleistung! Und warum tut er das? Weil es sein Wille ist in das Leben und in den Dienst zurück zu finden.

Wie sagt mein Mann zu mir immer als er noch Problem los sprechen konnte bevor im Einsatz ein Geschoss das Gesicht und den Kopf zerlegte... Schatz nicht so schnell, Denken ... Drücken... Sprechen ....

Lieber Andi denk drüber nach....
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 03. Dezember 2021, 15:55:35
Hab ich. 5 Jahre krank geschrieben. Und jetzt? Schlimmes Schicksal. Tragisch. Aber meine Überzeugung zur Sache habe ich dargelegt. Jemand, der so krank ist, dass er 5 Jahre nicht einen Tag arbeiten konnte, gehört mit dem eineinhalbfachen der übernächsten Besoldungsgruppe ins DU.
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: heidebär am 03. Dezember 2021, 16:15:46
Andi das sehe ich wie du.

Aber was wenn aufgrund einer Lücke im Versorgungsnetz und einer extrem unglücklichen und sehr seltenen Fallkonstellation dem Berufssoldaten eben genau diese Versorgung trotz Einsatzunfall nicht zusteht? Sondern der Berufssoldat mit einer Versorgung weit unter der von dir angesprochenen Höhe zur Ruhe gesetzt wird und lediglich eine Versorgung für eine WDB also keinen Einsatzunfall zugrunde gelegt wird obwohl der Soldat nachweislich und das ist keines Falls strittig einen schweren Einsatzunfall erlitten hat?

Ich sehe es anders wie du. Aber jeder hat wohl seine Gründe. Ich denke ein Soldat der das Geleistet hat und solche massive lebenslange Einschränkungen erlitten hat, hat das Recht solange er im Dienst ist auch bei Personalauswahlentscheidungen mit betrachtet zu werden ohne Benachteiligt zu werden.

Die herablassende und unsachliche Art und Weise von dir halte ich für nicht angemessen und es scheint mir als würde das Thema "Einsatzgeschädigte" bei dir bestimmte  Emotionen hervorrufen.

Ich wünsche dir liebe Andi, dass du niemals in die Situation kommst in der du schwer Verwundet wirst und um deine Rechte und deine Versorgung kämpfen musst bzw. deine Frau oder deine Kinder sich ihr ganzes Leben lang um dich kümmern müssen weil du ein schwer hilfsbedürftig bist.

Dann wirst du merken dass es eben nicht so ist:  "wo doch gerade die, die nichts leisten, aus Furcht vor Klagen, immer pünktlichst..."

Sondern es vielmehr der Fall ist, dass Betroffen und deren angehörige jahrelang sich teilweise auch gerichtlich mit der Bundeswehr und Behörden auseinander setzen müssen, um für ihr Recht und Anerkennung zu kämpfen.

Also keine Angst lieber Andi. Es bekommt keiner was geschenkt von der Bundeswehr...

Eventuell können Ralf oder LwPersFw in ihrer gewohnt hochwertigen sachlichen Art meine Frage beantworten und Andi dich würde ich bitten wenn du nichts sachliches beitragen kannst, dich mit deiner unsachlichen und emotional getriebene Art zurück zu halten im Respekt vor dem was ich mit meinem einsatzgeschädigten Ehemann jeden Tag erlebe und leisten muss.









 

Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Ralf am 03. Dezember 2021, 16:26:15
Naja, solche elementaren Infos wären von Anfang an wichtig gewesen, zumal du auch explizit nach der Anzahl der BU gefragt hast, was durchaus das Vorhandensein solcher impliziert.
Für Sdt, die sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden und nicht zu beurteilen sind, erfolgt gemäß der AR „Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte“ A-1336/1 die Beförderung und Einweisung.
Das müsste sich der Betroffene mal einlesen.
Das läuft über Referenzgruppen und ist etwas komplexer. Zum Thema Referenzgruppen kann man auch hier nachlesen, sind zwar aus anderen Gründen freigestellte Sdt, aber auch ohne Beurteilung. https://www.bverwg.de/de/030817B1WB28.16.0
Zitat
Wie stellt die Bundeswehr in solchen Fällen sicher, dass es zu keiner vom Gesetzgeber ungewollten Benachteiligung von Einsatzgeschädigten kommt?
Damit wird das sichergestellt.
Nevertheless: Hier hatten wir das Thema schon mal https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=70798.0
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: heidebär am 03. Dezember 2021, 16:41:34
Danke Ralf. Es war nicht meine Absicht Informationen Weg zu lassen. Mein Mann kann sich leider nicht einlesen. Wie geschrieben ich muss mich so gut wie alleine um alles kümmern.

Aber zurück zu meiner Frage. Danke für deinen Hinweis. Aber im Fall meines Manne gibt es extrem viele sehr seltene Sonderkonstellationen auf die die Bundeswehr und die Gesetzgebung so nicht vorbereitet waren/sind, weshalb es immer wieder zu Problemen kommt.

In einem war der Gesetzgeber sehr eindeutig. Es soll dem Einsatzgeschädigten Soldaten kein Nachteil (natürlich auch kein Vorteil) gegenüber den anderen Soldaten entstehen.

Du beschriebst die Verfahrensweise in der Schutzzeit. Aber wie verhält es sich wenn das BAPersBw die Schutzzeit beendet und sich eine Monate bzw. mehrjähriges Wiederspruchs bzw. Beschwerdeverfahren anschließt bzw. ein sehr langes DU verfahren durchzuführen ist.

Der Soldat befindet sich dann nicht mehr in der Schutzzeit aber es liegen auch keine aktuellen Beurteilungen vor. Der Soldat kann auch nicht beurteilt werden. Auf welcher Grundlage auch?

Da heißt dem Einsatzgeschädigten Soldaten den im Sinne des Gesetzgebers und aus Führsorgepflicht der Dienstherrin gegenüber des Einsatzgeschädigten keine Nachteile entstehen sollten muss mit in die Personalauswahlentscheidungen mit einbezogen werden.

Mein Mann kann sich um nichts kümmern. Ich muss alles mit meinen Halbwissen selber regeln und mich mit dem Sozialdienst abstimmen.
Es gibt noch sehr viele Lücken im Versorgungsnetzt für Einsatzgeschädigte und bei einigen sehr wenigen Sonderkonstellationen mit denen sich auch das BAPersBw überfordert konfrontiert sieht, ist es sehr schwer umzugehen.

Kannst du aus deiner Erfahrung grob sagen wie in so einem Fall umgegangen wird Ralf?
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: SolSim am 03. Dezember 2021, 16:46:38
Haben Sue sich in Ihrem Fall einen Rechtsanwalt genommen?
Wenn nicht, würde ich Ihnen dies dringend empfehlen.
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Nachtmensch am 03. Dezember 2021, 16:47:04
Wenn du rechtlich nicht weiter kommst, solltest du dich an einen Anwalt wenden. Der kennt die Bundeswehr und weiß damit umzugehen. Als Laie bist du da leider gnadenlos verloren.
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 03. Dezember 2021, 17:05:50
Wenn also ein schwer einsatzgeschädigter Soldat, sich hoch motiviert trotz massiver körperlicher (teilweise nicht schön anzuschauen) und psychischer Gesundheitsstörungen jeden Tag aufs neue versucht in das Leben und den Dienst zurück zu "kämpfen", jeden Tag mehrere Stunden ansträngende Therapie und oft Wochen lange Krankenhausaufenthalte bewältigt um zurück in den Dienst zu finden, findest du er verbringt keine Leistung?

Wie gesagt, sehr tragisch. Aber vielleicht solltest du es auch mit etwas mehr Sachlichkeit und etwas weniger emotionaler Aufgeladenheit versuchen.

Es war aus deinem Posting gar nichts ersichtlich. Arbeitet er jetzt? Wenn ja, wie lange und unter welcher Vorschrift. Einsatzweiterverwendungsgesetzt? DU bereits eingeleitet oder nicht. Wenn nein, warum? Wenn WDB warum kein Einsatzbezug (im übrigen ist die Feststellung einer WDB mit Einsatzbezug die rechtliche Feststellung eines "Einsatzunfalles". Es gibt nichts darüberhinaus. Dann entscheidet sich, ob es ein qualifizierter Dienstunfall war oder nicht.) War er schon BS vorher? Alles Fragen, die offen waren. Es war wenig gehaltvollen dabei, daraus konnte man weder Umfang noch Art der zugrundeliegenden Problematik erkennen. Lediglich erkennbar war das Begehren einer Beförderung seitens eines Soldaten der aus bis dahin unbekannten Gründen 5 Jahre krank geschrieben war.
Und alles, was danach geschildert wurde, stinkt nach mangehafter Rechtsberatung. Wenn jemandem "das Gesicht" durch eine Kugel zerlegt wurde, gibts es hier garkeinen besonderen Fall. Und schon garkeine Fallkonstellation. War es im Einsatz, wenn ja, war es im Gefecht, wenn ja, wieviel beträgt die MdE, mindestens 50%? Dann qualifizierter Dienstunfall, somit DU mit 80% der übernächsten Besoldungsgruppe. Diese Entscheidung gehört zu den einfachsten, die die entsprechenden Stellen zu entscheiden haben, da man "sieht" was passiert ist. Da es "offensichtlich" ist, dass eine Wiedereingliederung in den Dienst scheitern wird. Wie kann sowas kompliziert werden? Das frage ich mich wirklich.

Und ja, ich bin immer etwas emotional aufgeladen, wenn die Einforderung von Rechten bei manchen hinter der Erbringung der Pflichten zurücksteht. Als Arzt bei der Bundeswehr bin ich tagtäglich den Begehrlichkeiten meiner Patienten ausgesetzt, die im Grunde überwiegend die Hand aufhalten, ohne dafür etwas tun zu wollen. Und ja, ich habe auch schon einsatzgeschädigte Soldaten betreut, das ist mir nicht einfach gefallen. Viel Leid und Kummer. Aber ich habe wesentlich mehr Dauerkranke, die auf fadenscheinige Psychodiagnosen hin jahrelang krank geschrieben werden, aber pünktlichst vom OFw zum StFw durchbefördert werden, aber jeder, der jeden Tag seinen Dienst macht, da nur hilflos zusehen kann und jahrelang warten muss.

Also trage du deine Anliegen bitte nachvollziehbar vor, dann werde ich auch keine zynischen Spitzen mehr bringen.
Und eine Antwort auf die gestellten Fragen hätte ich auch gerne, weil deine ganze Story nicht nachvollziehbar ist.
Also nochmal:
BS zum Zeitpunkt des Unfalls?
WDB bereits festgestellt?
Wenn ja, mit welchem GdS?
Welcher Status aktuell? Soldat im besonderen Wehrdienstverhältnis?
Warum bislang kein DU Verfahren, wenn 5 Jahre am Stück krankgeschrieben?
Alles Fragen, auf die man eine Antwort braucht.
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Fassmacher am 03. Dezember 2021, 17:13:58
@heidebär

Da brauchst du dringend einen erfahrenen RA. Sonst gehst du unter in der Bürokratie der Bundeswehr/BMVg. Bei unklarer Rechtslage fühlt sich meist niemand zuständig und es wird hin und hergeschoben, bis dann vielleicht irgendwelche Fristen nicht eingehalten werden.

Wenn du evtl. persönliche Unterstützung/Hilfe brauchst kann ich dir meine Hilfe anbieten. 

 
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Ralf am 03. Dezember 2021, 18:49:07
Wieso Rechtsanwalt?
Ist denn schon mal eine schriftliche Anfrage an das BAPersBw gestellt worden? Antwort darauf?
Der von mir verlinkte Beitrag von LwPersFw spricht das ja recht deutlich n.
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 03. Dezember 2021, 19:06:00

Aber was wenn aufgrund einer Lücke im Versorgungsnetz und einer extrem unglücklichen und sehr seltenen Fallkonstellation dem Berufssoldaten eben genau diese Versorgung trotz Einsatzunfall nicht zusteht?


Können Sie dies bitte erläutern und die zuletzt von Andi8111 gestellten Fragen beantworten.

In solch komplexen Themen kann man sonst mit Antworten zu sehr daneben liegen...

Es ist so schon nicht einfach, ohne die Akten vor sich zu haben...
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Fassmacher am 03. Dezember 2021, 19:36:19
@Ralf
Also heidebär fragt hier im Forum und bittet um Hilfe wegen Überforderung.

Was passiert nun: Andi8111 haut mit dem Knüppel drauf - also was ist das für ein Umgang mit einem Kameraden?

RA deswegen, weil es sehr komplexe Materie ist. Und wenn man schon abwertend von "Psychodiagnosen" des Truppenarztes Andi8111 lesen muss, dann sollte man gleich 2 RA engagieren,

Wenn das der Umgangston in der Truppe ist, wie beim Alten Fritz früher, der Soldat muss den Offizier mehr fürchten als den Feind, dann wundert einen echt nix mehr.

>>@heidebär zitat: Mein Mann kann sich um nichts kümmern. Ich muss alles mit meinen Halbwissen selber regeln und mich mit dem Sozialdienst abstimmen. Es gibt noch sehr viele Lücken im Versorgungsnetzt für Einsatzgeschädigte und bei einigen sehr wenigen Sonderkonstellationen mit denen sich auch das BAPersBw überfordert konfrontiert sieht, ist es sehr schwer umzugehen.>>>
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Ralf am 03. Dezember 2021, 20:01:40
Und nun?
Es geht hier um eine mögliche Beförderung vom HptFw zum StFw. Es geht hier nicht eine kritische Versorgungslücke oder ähnlichem.
Ob ich nun einen RA den Sachverhalt schildere, oder einen 2-Zeiler erst einmal ans BAPersBw schreibe (wer auch immer, z.B. die Fragestellerin), wo ist da der Unterschied.
Es geht hier um eine Informationsversorgung, nicht um einen Rechtsbehelf, der kommt erst nach der Information.
Also, lieber Fassmacher, bitte mal die Kirche im Dorf lassen und einen Schritt nach dem anderen.

Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 03. Dezember 2021, 20:54:11
Und wenn man schon abwertend von "Psychodiagnosen" des Truppenarztes Andi8111 lesen muss, dann sollte man gleich 2 RA engagieren
Zu heiß geduscht? Das ist eine reine ZUSTANDSBESCHREIBUNG der WIRKLICHKEIT! Auch, wenn das so viele, auch hier, nicht wahrhaben wollen.
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Fassmacher am 03. Dezember 2021, 21:23:56
@Andi8111
Mich wundert es nur, auf der einen Seite mahnst du zur Sachlichkeit und Beendigung von Kleinkriegen von Usern, bringst die empirische Seite von Corona ein -andererseits rumpelst du herum wie der Knecht Ruprecht im tiefsten Bayrischen Wald.

Duschen heiss? Nö bin von der Alb 15 Grad minus - kein Problem.

Warum nicht das nachfolgende von dir erstmal primar abfragen, anstatt überforderte Hilfesuchende in die Ecke stellen?

@Ralf - Das BAPersBw hat scheinbar auch Probleme mit dem Fall, wie heidebär schreibt.

>>>Zitat Andi8111 -Also nochmal:BS zum Zeitpunkt des Unfalls?
WDB bereits festgestellt? Wenn ja, mit welchem GdS?
Welcher Status aktuell? Soldat im besonderen Wehrdienstverhältnis?
Warum bislang kein DU Verfahren, wenn 5 Jahre am Stück krankgeschrieben?
Alles Fragen, auf die man eine Antwort braucht.>>>
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Ralf am 04. Dezember 2021, 06:03:30
Zitat
@Ralf - Das BAPersBw hat scheinbar auch Probleme mit dem Fall, wie heidebär schreibt.
Es geht HIER um das Thema Planstellen, Beförderung.
Alles weitere kann im Unterforum WDB etc besprochen werden und darauf bezog und bezieht sich meine Einlassung. Ich muss doch erst einmal die Offizielle Info haben, wie was läuft und kann dann sehen ob was schief läuft und dann die Rechtsmittel einsetzen.
Müssen wir denn in jedem Thema immer alles aufrollen oder können wir mal in einem Thema bleiben?
Titel: Antw:Antw:Alles zum Thema: Beförderung Planstellen
Beitrag von: Fassmacher am 04. Dezember 2021, 09:42:49
@Ralf
Sorry, Ach so, das wird getrennt behandelt. Gibts da kein "Verfahren" komplett mit WDB und Planstelle-Beförderung für Einsatzgeschädigte?
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Ralf am 04. Dezember 2021, 09:47:18
Ich habe nun das Thema abgetrennt und in das richtige Unterforum verschoben, damit es inhaltlich auch passt, denn es scheint sich ja nun thematisch auszuweiten.
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 04. Dezember 2021, 10:51:24
@Ralf
Sorry, Ach so, das wird getrennt behandelt. Gibts da kein "Verfahren" komplett mit WDB und Planstelle-Beförderung für Einsatzgeschädigte?

Gibt es ja

Naja, solche elementaren Infos wären von Anfang an wichtig gewesen, zumal du auch explizit nach der Anzahl der BU gefragt hast, was durchaus das Vorhandensein solcher impliziert.
Für Sdt, die sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden und nicht zu beurteilen sind, erfolgt gemäß der AR „Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte“ A-1336/1 die Beförderung und Einweisung.
Das müsste sich der Betroffene mal einlesen.
Das läuft über Referenzgruppen und ist etwas komplexer. Zum Thema Referenzgruppen kann man auch hier nachlesen, sind zwar aus anderen Gründen freigestellte Sdt, aber auch ohne Beurteilung. https://www.bverwg.de/de/030817B1WB28.16.0
Zitat
Wie stellt die Bundeswehr in solchen Fällen sicher, dass es zu keiner vom Gesetzgeber ungewollten Benachteiligung von Einsatzgeschädigten kommt?
Damit wird das sichergestellt.
Nevertheless: Hier hatten wir das Thema schon mal https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=70798.0


Aber die TE schreibt ja


Du beschriebst die Verfahrensweise in der Schutzzeit. Aber wie verhält es sich wenn das BAPersBw die Schutzzeit beendet und sich eine Monate bzw. mehrjähriges Wiederspruchs bzw. Beschwerdeverfahren anschließt bzw. ein sehr langes DU verfahren durchzuführen ist.


Deshalb wären weitere Angaben wichtig, um ggf. zumindest einen Weg aufzeigen zu können...


Aber was wenn aufgrund einer Lücke im Versorgungsnetz und einer extrem unglücklichen und sehr seltenen Fallkonstellation dem Berufssoldaten eben genau diese Versorgung trotz Einsatzunfall nicht zusteht?


Können Sie dies bitte erläutern und die zuletzt von Andi8111 gestellten Fragen beantworten.

In solch komplexen Themen kann man sonst mit Antworten zu sehr daneben liegen...

Es ist so schon nicht einfach, ohne die Akten vor sich zu haben...



Ansonsten stochern wir im Nebel...

 
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Fassmacher am 04. Dezember 2021, 16:05:07
@LwPersFw

Jetzt ist es klar, es war nur etwas verwirrend weil Andi8111 so heftig reagiert hatte und die entscheidenden Fragen am Schluss seines Posts gesetzt hatte.
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen Berufssoldat Schutzzeit
Beitrag von: LwPersFw am 05. Dezember 2021, 10:39:53
Hier ein Urteil das sich explizit mit der Thematik auseinandersetzt, wenn bei einem Berufssoldaten die Ziele der Schutzzeit NICHT erreicht werden können.

Es gibt leider Einsatz-Verletzungen, bei denen dies der Fall ist...

VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2019 - 7 K 3824/18
https://openjur.de/u/2249892.html

Was dann diesen BS u.a. an Versorgung zur Verfügung steht, führt das Gericht aus:

"Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann."


Zu beachten dabei ist, dass z.B. für das erhöhte Unfallruhegehalt von 80 % ein dauerhafter GdS von mindestens 50 erforderlich ist.

Ebenso für die Einmalzahlung von 150.000 €.



Und das es noch weitere Leistungen aus der Beschädigtenversorgung geben kann.

z.B.

"•  Freie  Heilbehandlung  für  Schädigungsfolgen,
•  Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Schwerstbeschädigtenzulage  nach § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsge setzes  bei  außergewöhnlich  schwerem  Körperschaden  je  nach  Schwere  der Schädigung,
•  Ausgleichsrente  nach § 32 des Bundesversorgungsgesetzes für Schwerbe schädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Pflegezulage  nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes bei Hilflosigkeit je nach  Schwere der Pflegebedürftigkeit,
•  Berufsschadensausgleich  nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in  individueller  Höhe  zur  Abgeltung  wirtschaftlicher  Folgen  (=  42,5  v.H.  des  Einkommensverlustes),
•  Leistungen  zur  beruflichen  Rehabilitation,
•  Geldleistungen  der  Wohnungshilfe  nach § 27c des Bundesversorgungsge setzes  zur  Beschaffung  oder  zur  Herstellung  behindertengerechten  Wohn raumes (bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50)."


Hier sehe ich den Sozialdienst i.V.m. dem BFD in der Pflicht, den betroffenen Kameraden bzw. dessen Angehörige umfassend zu unterstützen, damit alle möglichen und sinnvollen Leistungen beantragt werden.

Noch ein Hinweis zur steuerfreien Grundrente:

Diese wird im Rahmen der Reform des Entschädigungsrechts für Soldaten zum 01.01.2025 deutlich erhöht:

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

Für das Jahr 2024 werden die davor geltenden Beträge bereits um 25 % erhöht.


Und...

Beruht die DU auf einer WDB... die nicht unter die 80 % - Regel fällt ...

... wird trotzdem ein höheres Ruhegehalt gezahlt, als DU ohne WDB.

Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Griffin am 05. Dezember 2021, 18:37:51

… aus meinem Fundus kann ich von einer nahezu identischen Fallkonstellation folgendes berichten:

Der Betroffene BS war ebenfalls mehrere Jahre krank geschrieben – die letzten Jahre seiner Krankschreibung war er qua BAPersBw vom Dienst freigestellt.

WDB- und DU-Verfahren waren anhängig.

Der Betroffene befand sich im DGrad HptFw, seine Beurteilungen lagen Jahre lang zurück. Die Beförderung zum StFw erfolgte allerdings Tag genau. Wie bereits von anderen TE ausgeführt, ist die Bw maximal bemüht hier denkbare Nachteile zu vermeiden bzw. Rechtsstreitigkeiten aus dem Wege zu gehen.

Der Betroffene erlitt einen Einsatzunfall – wie wir wissen, ist dieser per se ein qualifizierter Dienstunfall. Diesen erlitt der Betroffene im Status eines BS.

Das DU-Verfahren wurde – was so grundsätzlich nicht vorgesehen ist – vor dem WDB-Verfahren beendet und der Soldat wurde zur Ruhe gesetzt.
Das WDB-Verfahren endete später mit dem Ergebnis Einsatzunfall und GdS>50, was nachträglich eine entsprechende Versorgung 80% aus der übernächsten Besoldungsgruppe nach sich zog. Maßgeblich hierfür war der DGrad (StFw) bei zur Ruhesetzung und nicht im Zeitpunkt des Unfalls. Ob selbiges für den Status BS – sprich BS im Unfallzeitpunkt ja oder nein – relevant ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Die Entscheidung, ob ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt wird, wird nicht im BAPersBw entschieden, sondern im BMVg. Dort wird auch über eine mgl. Einmalzahlung befunden. Der finale Festsetzungsbescheid und eine potentielle Einmalzahlung ergehen jedoch via GZD (Generalzolldirektion) auf Weisung BMVg.

M.E.n. sind und bleiben Beförderung, WDB, DU, Einmalzahlungen, Unfallruhegehälter, Berufsschadensausgleiche formaljuristisch getrennte Verfahren/ Bescheidungen, welche jedoch je nach Fallkonstellation Schnittpunkte aufweisen – teilweise zwingend aufweisen bzw. dies geprüft werden muss.

Ein qualifizierter und professioneller Rechtsbeistand hat im Übrigen in diesen Wirren noch niemanden geschadet.

Eine schöne Adventszeit allen TE !

Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Griffin am 05. Dezember 2021, 19:29:03

... und, um noch ein Wort zur Schutzzeit zu verlieren:

Sollte bei Antragstellung oder im weiteren Verlauf aus ärztlicher/ medizinischer Sicht ein Erreichen der Ziele der Schutzzeit nicht möglich sein, ist diese umegehend zu beenden bzw. eine Aufnahme in selbige abzulehen.
Insofern bleibt dann regelhaft nur noch die Option der Krankschreibung - zumindest temporär.

Grüße!
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Griffin am 05. Dezember 2021, 21:36:13

... es sei mir noch eine Anmerkung zu den Vorraussetzungen erhöhtes Unfallruhegehalt und Einmalzahlung gestattet.

Wie völlig richtig von @LwPersFw ausgeführt und im Forum wiederholt nachzulesen, ist hierfür Grundvorraussetzung neben einem Einsatzunfall ein dauerhafter GdS von mindestens 50.
Zu Irritationen führt in diesem Zusammenhang immer wieder das Wörtchen dauerhaft. Die Rechtssprechung sieht regelmäßig die Dauerhaftigkeit als erfüllt an, wenn der GdS>50 für mindestens zwei Jahre beschieden wird/ wurde - dies ist ausdrücklich auch nachträglich, also in der Vergangenheit liegend möglich.

VG
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Anna1980 am 14. Dezember 2021, 05:55:09
Guten Morgen beisammen,

bezüglich der Ausgangsfrage.

Das EinsatzWEITERverwendungsgesetz zielt auf die Wiedereingliederung der Einsatzgeschädigten Soldat*innen ab. Quasi Reha vor Rente(Pension).

Nach § 5 EinsatzWVG sind Soldat*innen in der Schutzzeit in Auswahlentscheidungen mit einzubeziehen. Die Schutzzeit wird jedoch beendet wenn die Ziele der Schutzzeit (Bei BS ist das Ziel die Wiedereingliederung in den Dienst) nicht erreicht werden können.

Jedoch argumentiert das BAPersBw so, das die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten. Dabei wird ein Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt. In einem ähnlichen Fall wurde die Beförderung abgelehnt, da der Soldat seit mehreren Jahren nicht Dienst geleistet hat.

Um das jedoch in Deinem Einzelfall abzuklären, Heidebär, einfach einen Antrag auf Beförderung an die Personalstelle senden.
Die genaue Personalstelle kannst Du einer Personalverfügung Deines Mannes entnehmen. Oben links so etwa: Abt. IV.3.2 und danach die Adresse des BAPersBw.
Dann wird das BAPersBw gezielt auf den Einzelfall eingehen und man hat einen Bescheid gegen den vorgegangen werden kann.
Sofern das Verfahren zum Zeitpunkt der Entlassung aufgrund von Dienstunfähigkeit noch läuft, kann das quasi auf im Ruhestand noch weitergeführt werden.


Grüße


Guten Tag,

ich wende mich mit folgenden Fragen an das Forum und die gut Informierten "Perser" wie  Ralf und LwPersFw :

- Wie oft (im Verlauf eines Kalenderjahres)  und Wann (Immer zum Monatsende, Quat Ende, JAhresende?) finden die Auswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren statt, für die Beförderungen bzw. Planstellenzuweisungen für Dienstgrad Stabsfeldwebel.

- Wie erlangt der Soldat Kenntnis darüber ob er in das Auswahlverfahren mit einbezogen wurde

- Wie viele Beurteilungen werden in den Auswahlprozess mit einbezogen.
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Anna1980 am 14. Dezember 2021, 06:25:26
Guten Morgen,

ich muss da leider einhaken.

Bei der Bewertung wird ein Unterschied zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und Einmalzahlung.

Bei der Einmalzahlung (einmalige Entschädigung nach § 63 a SVG) reichen neben den anderen Voraussetzungen 2 Jahre um den Begriff dauerhaft zu erfüllen. (z.B. eine WDB mit mindestens 50% wurde festgestellt, Gutachterlicherseits wird eine Überprüfung nach vier Jahren empfohlen). Somit wäre eine Gewährung auf Antrag möglich.

Beim erhöhten Unfallruhegehalt wird der Begriff dauerhaft anders ausgelegt. Es ist auch ein komplexeres Verfahren. Der Einzelfall macht`s.


Übrigens um die Komplexität von Einsatzschädigung und die unterschiedliche Bewertung und somit Ansprüche mal an zwei Beispielen darzustellen. Diese Fälle sind zu selten, für den Einzelfall jedoch sehr belastend:

1.Wenn ein Soldat einen Einsatzunfall als SAZ erleidet und körperlich verwundet wird, davon wieder vollständig genest und sich im normalen Verfahren als BS bewirbt. Wird er genommen und erkrankt später an einsatzbedingter PTBS, wird geprüft ob er Anspruch auf Unfallruhegehalt hat. Dabei wird auf den Status (hier SAZ) zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignis abgestellt.
Damit hat ein BS KEINEN Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt. Er geht quasi mit den bis dahin erworbenen Ansprüchen.

2. Wenn ein Soldat mehrere WDB relevante Ereignisse im Einsatz als SAZ und BS erlebt hat. Später im Status eines BS an einer Einsatzfolgestörung erkrankt, wird bei der Bewertung inwieweit erhöhtes Einsatzruhegehalt fezusteht, auf das schwerwiegendste Ereignis abgestellt.

Ich möchte damit nicht zur allgemeinen Verwirrung beitragen, jedoch mal aufzeigen, das die Thematik sehr komplex ist, und aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten innerhalb der Bundeswehr es nicht den einen Fachmann gibt.

Ein guter Ansprechpartner is der Sozialdienst und die ZALK. Ggf. kann man sich auf an das Büro des Beauftragten für Einsatzgeschädigte in Berlin wenden. Die kochen jedoch auch nur mit Wasser und können nur vermittelnd eingreifen.

Grüße
 


... es sei mir noch eine Anmerkung zu den Vorraussetzungen erhöhtes Unfallruhegehalt und Einmalzahlung gestattet.

Wie völlig richtig von @LwPersFw ausgeführt und im Forum wiederholt nachzulesen, ist hierfür Grundvorraussetzung neben einem Einsatzunfall ein dauerhafter GdS von mindestens 50.
Zu Irritationen führt in diesem Zusammenhang immer wieder das Wörtchen dauerhaft. Die Rechtssprechung sieht regelmäßig die Dauerhaftigkeit als erfüllt an, wenn der GdS>50 für mindestens zwei Jahre beschieden wird/ wurde - dies ist ausdrücklich auch nachträglich, also in der Vergangenheit liegend möglich.

VG
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: DieEhefrau2 am 14. Dezember 2021, 09:39:58
Hallo Anna1980

Die Argumentation des BAPersBw, dass die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten und eine Beförderung eines Soldaten aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung die aus einer Einsatzschädigung resultieren ablehnt, sollte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Der Gesetzgeber will im §5EinsatzWVG genau das verhindern, dass Einsatzgeschädigte Soldaten in der Zeit in der sie medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung erhalten, benachteiligt werden.

"§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen."

§ 4 Absatz 1 Satz 1:

"1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder"

Der Gesetzgeber sieht die Schutzzeit als eine Zeit in der Einsatzgeschädigte sich voll und ganz auf ihre Gesundung und die berufliche Rehabilitation konzentrieren können. In dieser Zeit sollte ihnen aufgrund Ihrer Behandlung der Einsatzschädigung im persönlichen Werdegang kein Nachteil entstehen.

Wenn nun das BAPersBw einem Einsatzgeschädigten Soldaten der sich aufgrund der Behandlung der Einsatzschädigungen nicht im Dienst befand, die Beförderung mit der Begründung verwehrt, er würde die notwendige körperliche Eignung nicht besitzen, handelt das BAPersBw entgegen des Willens des Gesetzgebers.

@Heidebär

Sollte das BAPersBw so argumentieren würde ich mich an die Verteidigungsministerin wenden, welche eine Juristin ist und ihr diesen Sachverhalt aufzeigen und fragen ob es in ihrem Sinn ist, einen Einsatzgeschädigten aufgrund seiner einsatzbedingten Gesundheitsstörungen die persönliche Eignung abzuerkennen.

Du solltest dir auch dringen kompetente anwaltliche Unterstützung holen und dich bereits im Antragverfahren anwaltlich beraten lassen. Du solltest den Weg der gerichtlichen Überprüfung nicht scheuen und du solltest dich auf jeden Fall an die Ministerin wenden. Es lief die letzten Jahre einiges falsch im BMVg, wie auch das konsequente Ignorieren des BMVg der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Mindestverweildauer von über 10 Jahren zeigt.

Hier sollten Betroffene den Weg gehen und sich auch direkt an die Ministerin wenden um die Missstände aufzuzeigen.

 






Guten Morgen beisammen,

bezüglich der Ausgangsfrage.

Das EinsatzWEITERverwendungsgesetz zielt auf die Wiedereingliederung der Einsatzgeschädigten Soldat*innen ab. Quasi Reha vor Rente(Pension).

Nach § 5 EinsatzWVG sind Soldat*innen in der Schutzzeit in Auswahlentscheidungen mit einzubeziehen. Die Schutzzeit wird jedoch beendet wenn die Ziele der Schutzzeit (Bei BS ist das Ziel die Wiedereingliederung in den Dienst) nicht erreicht werden können.

Jedoch argumentiert das BAPersBw so, das die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten. Dabei wird ein Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt. In einem ähnlichen Fall wurde die Beförderung abgelehnt, da der Soldat seit mehreren Jahren nicht Dienst geleistet hat.

Um das jedoch in Deinem Einzelfall abzuklären, Heidebär, einfach einen Antrag auf Beförderung an die Personalstelle senden.
Die genaue Personalstelle kannst Du einer Personalverfügung Deines Mannes entnehmen. Oben links so etwa: Abt. IV.3.2 und danach die Adresse des BAPersBw.
Dann wird das BAPersBw gezielt auf den Einzelfall eingehen und man hat einen Bescheid gegen den vorgegangen werden kann.
Sofern das Verfahren zum Zeitpunkt der Entlassung aufgrund von Dienstunfähigkeit noch läuft, kann das quasi auf im Ruhestand noch weitergeführt werden.


Grüße


Guten Tag,

ich wende mich mit folgenden Fragen an das Forum und die gut Informierten "Perser" wie  Ralf und LwPersFw :

- Wie oft (im Verlauf eines Kalenderjahres)  und Wann (Immer zum Monatsende, Quat Ende, JAhresende?) finden die Auswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren statt, für die Beförderungen bzw. Planstellenzuweisungen für Dienstgrad Stabsfeldwebel.

- Wie erlangt der Soldat Kenntnis darüber ob er in das Auswahlverfahren mit einbezogen wurde

- Wie viele Beurteilungen werden in den Auswahlprozess mit einbezogen.
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Anna1980 am 14. Dezember 2021, 15:23:17
Vielen Dank für Deinen Einwand, DieEhefrau2,

ich habe mal zwei Urteile zu dem Thema verlinkt, die genau das Thema behandeln und bei denen die Beförderung aufgrund mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt wurde. Dabei handelte es sich um einen Offizier, deshalb ist es nicht genau vergleichbar mit einem Feldwebeldienstgrad.

Jedoch sind nicht alle Voraussetzungen gleich und ein Anruf beim Büro des Beauftragten für Einsatzgeschädigte ist zu empfehlen.

Einfach die Beförderung beantragen, auf einen schriftlichen Antrag muss das BAPersBw reagieren.

Grüße

Anna1980



Links:
VG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011 - 10 K 9158/10  https://openjur.de/u/451207.html

Dieses Urteil ist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Juli 2013 – 1 A 2666/11 – bestätigt worden.

Der Tenor lautet:

Soldatenbeförderung - Körperliche Eignung - Einsatzgeschädigter

Orientierungssatz
Die körperliche Eignung ist für den in Aussicht genommenen Dienstgrad Voraussetzung einer Beförderungsentscheidung. § 5 Abs. 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) macht hiervon für einsatzgeschädigte Soldaten in Bezug auf Beförderungsentscheidungen keine Ausnahme.
[/i][/b]


Derzeit sind mir zwei Verfahren vor Gericht bekannt, bei denen Einsatzgeschädigte Soldaten die Beförderung (Planstelleneinweisung) beantragt haben.



Hallo Anna1980

Die Argumentation des BAPersBw, dass die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten und eine Beförderung eines Soldaten aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung die aus einer Einsatzschädigung resultieren ablehnt, sollte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten.

Der Gesetzgeber will im §5EinsatzWVG genau das verhindern, dass Einsatzgeschädigte Soldaten in der Zeit in der sie medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung erhalten, benachteiligt werden.

"§ 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 darf nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen."

§ 4 Absatz 1 Satz 1:

"1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder"

Der Gesetzgeber sieht die Schutzzeit als eine Zeit in der Einsatzgeschädigte sich voll und ganz auf ihre Gesundung und die berufliche Rehabilitation konzentrieren können. In dieser Zeit sollte ihnen aufgrund Ihrer Behandlung der Einsatzschädigung im persönlichen Werdegang kein Nachteil entstehen.

Wenn nun das BAPersBw einem Einsatzgeschädigten Soldaten der sich aufgrund der Behandlung der Einsatzschädigungen nicht im Dienst befand, die Beförderung mit der Begründung verwehrt, er würde die notwendige körperliche Eignung nicht besitzen, handelt das BAPersBw entgegen des Willens des Gesetzgebers.

@Heidebär

Sollte das BAPersBw so argumentieren würde ich mich an die Verteidigungsministerin wenden, welche eine Juristin ist und ihr diesen Sachverhalt aufzeigen und fragen ob es in ihrem Sinn ist, einen Einsatzgeschädigten aufgrund seiner einsatzbedingten Gesundheitsstörungen die persönliche Eignung abzuerkennen.

Du solltest dir auch dringen kompetente anwaltliche Unterstützung holen und dich bereits im Antragverfahren anwaltlich beraten lassen. Du solltest den Weg der gerichtlichen Überprüfung nicht scheuen und du solltest dich auf jeden Fall an die Ministerin wenden. Es lief die letzten Jahre einiges falsch im BMVg, wie auch das konsequente Ignorieren des BMVg der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Mindestverweildauer von über 10 Jahren zeigt.

Hier sollten Betroffene den Weg gehen und sich auch direkt an die Ministerin wenden um die Missstände aufzuzeigen.

 






Guten Morgen beisammen,

bezüglich der Ausgangsfrage.

Das EinsatzWEITERverwendungsgesetz zielt auf die Wiedereingliederung der Einsatzgeschädigten Soldat*innen ab. Quasi Reha vor Rente(Pension).

Nach § 5 EinsatzWVG sind Soldat*innen in der Schutzzeit in Auswahlentscheidungen mit einzubeziehen. Die Schutzzeit wird jedoch beendet wenn die Ziele der Schutzzeit (Bei BS ist das Ziel die Wiedereingliederung in den Dienst) nicht erreicht werden können.

Jedoch argumentiert das BAPersBw so, das die Prinzipien der Eignung, Leistung und Befähigung auch für Einsatzgeschädigte gelten. Dabei wird ein Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt. In einem ähnlichen Fall wurde die Beförderung abgelehnt, da der Soldat seit mehreren Jahren nicht Dienst geleistet hat.

Um das jedoch in Deinem Einzelfall abzuklären, Heidebär, einfach einen Antrag auf Beförderung an die Personalstelle senden.
Die genaue Personalstelle kannst Du einer Personalverfügung Deines Mannes entnehmen. Oben links so etwa: Abt. IV.3.2 und danach die Adresse des BAPersBw.
Dann wird das BAPersBw gezielt auf den Einzelfall eingehen und man hat einen Bescheid gegen den vorgegangen werden kann.
Sofern das Verfahren zum Zeitpunkt der Entlassung aufgrund von Dienstunfähigkeit noch läuft, kann das quasi auf im Ruhestand noch weitergeführt werden.


Grüße


Guten Tag,

ich wende mich mit folgenden Fragen an das Forum und die gut Informierten "Perser" wie  Ralf und LwPersFw :

- Wie oft (im Verlauf eines Kalenderjahres)  und Wann (Immer zum Monatsende, Quat Ende, JAhresende?) finden die Auswahlverfahren bzw. Reihungsverfahren statt, für die Beförderungen bzw. Planstellenzuweisungen für Dienstgrad Stabsfeldwebel.

- Wie erlangt der Soldat Kenntnis darüber ob er in das Auswahlverfahren mit einbezogen wurde

- Wie viele Beurteilungen werden in den Auswahlprozess mit einbezogen.
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 14. Dezember 2021, 15:40:57
"Ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten der medizinischen Experten lässt sich jedenfalls eine erhebliche psychische und damit gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers nicht in Abrede stellen. Aufgrund dieser Beeinträchtigung ist die Verwendungsfähigkeit des Klägers in der Bundeswehr auf Dauer spürbar reduziert, mag auch der Grad der Schädigung noch nicht bestandskräftig festgestellt sein und mögen auch insoweit Meinungsverschiedenheiten bestehen (T nimmt einen GdS von 50, PD M einen GdS von 80 an). Gegenwärtig besteht zudem unstreitig überhaupt keine Einsatzmöglichkeit für den Kläger; er ist noch bis zum 1. Juli 2013 vorübergehend nicht verwendungsfähig geschrieben.,
Nach allem ist bei dem Kläger keine gesundheitliche Eignung für den aktiven Dienst bei der Bundeswehr mehr gegeben, schon gar nicht für den angestrebten Beförderungsdienstgrad des Hauptmannes.
Der Eignungsmangel steht der Beförderung nach allgemeinen Grundsätzen zwingend entgegen, und zwar auch dann, wenn er dienstlich verursacht wurde. Soweit ein Verschulden des Dienstherrn vorliegt, kann die dienstliche Verursachung zwar einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Eine Personalentscheidung (Beförderung) trotz mangelnder Eignung bleibt dagegen ausgeschlossen. Der Beamte (Soldat) kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als ob der Eignungsmangel nicht gegeben sei."

Und das ist das, was ich in meinen erstens Post zu dem Thema so "emotionsgeladen" äußerte. Wie kann jemandem eine Eignung für einen höheren Dienstgrad zuerkannt werden, der die Eignung für den aktuelle DG aktuell nicht einmal besitzt.
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 14. Dezember 2021, 15:42:25
"Über diese Grundsätze hilft auch das EinsatzWVG nicht hinweg. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein Einsatzgeschädigter im Sinne des Gesetzes (§ 1) ist und sich derzeit in der Schutzzeit gemäß § 4 EinsatzWVG befindet. Der Bezug von medizinischen Leistungen während dieser Zeit darf dann nicht zur Beeinträchtigung seines Werdeganges führen; er ist weiterhin in Personalauswahlentscheidungen einzubeziehen, § 5 Abs. 1 EinsatzWVG. Dies ist indessen erfolgt. Das Personalamt der Bundeswehr hat sein Beförderungsgesuch geprüft und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat dabei nicht auf den Bezug von medizinischen Leistungen, sondern auf die fehlende gesundheitliche Eignung abgestellt. Dies ist nach dem EinsatzWVG nicht zu beanstanden. Ein Absehen von dem gegebenen Eignungsmangel sieht dieses Gesetz nicht vor."

Noch schöner hätte ich es nicht ausdrücken können....
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Griffin am 15. Dezember 2021, 04:08:02

... @Anna1980 , danke für Deine Antwort auf meine indirekte Frage, ob und von welcher Relevanz der Status des Betroffenen im Zeitpunkt des Einsatzunfalles/ Schädigenden Ereignises - bezüglich der mgl. Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt und/ oder einer Einmalzahlung - ist.

Gibt es hierfür/ Deine Ausführungen valide und zitierbare Quellen?


Ferner führtest Du aus, dass bezüglich der Problematik "dauerhaft" in der Gewährung zwischen erhöhtem Unfallruhegehalt und Einmalzahlung differenziert wird - aus welchen Grund? Wenn gleich mir bewußt ist, dass dies formell zwei getrennte und einzeln zu bewertende/ zu prüfende  Verfahren sind.?

Auch hier wären Quellen hilfreich.


Danke!

Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 15. Dezember 2021, 15:30:49


Beim erhöhten Unfallruhegehalt wird der Begriff dauerhaft anders ausgelegt.


Beim Unfallruhegehalt nach § 63d SVG spielt der Begriff "dauerhaft" keine Rolle.

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."




"§ 37 BeamtVG Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist."






Im Gegensatz dazu:

"§ 63a SVG Einmalige Entschädigung

(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist."



Und da es sich um die Personengruppe der Soldaten handelt gilt, ebenso wie bei der Einmalzahlung:

Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist hier inhaltsgleich mit dem Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) in einem Wehrdienstbeschädigungs- (WDB)-Anerkennungsverfahren .


Ebenso ergibt sich aus den o.g. Formulierungen, dass es Ruhegehalt erst mit der Versetzung in den Ruhestand geben kann, die Einmalzahlung aber auch schon vor Zurruhesetzung.


Die Trennung nach Status ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz:

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt..."

Umkehrschluss... war der Soldat im Moment des Einsatzunfalls kein Berufssoldat... kein Anspruch, da er den Einsatzunfall als SaZ erlitten hat.

Wenn der SaZ später BS wird und dann auf Grund der Verschlimmerung der Einsatzfolgen auf Grund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt - also auf Grundlage einer WDB- , erfolgt die Versorgung u.a. nach § 81c und § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG.

Zusätzlich ist die Gewährung der Leistungen nach  § 63 f SVG zu prüfen.

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung."


Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 16. Dezember 2021, 06:53:24
Zur Ursprungsfragestellung der Beförderung von Soldaten in der Schutzzeit noch folgende grundsätzlichen Hinweise:

1. Die KRD-10/4 führt in der Nr. 712 u.a. aus:

"Steht fest, dass eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung infolge eines
Einsatzunfalls vorliegt und die einsatzgeschädigte Person weiterhin medizinische Leistungen oder
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen
Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das
Arbeitsleben zu erreichen, tritt die einsatzgeschädigte Person kraft Gesetzes in die Schutzzeit ein.

Während der Schutzzeit

• dürfen Einsatzgeschädigte nicht ohne ihre Zustimmung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden und

• wird die fiktive Nachzeichnung des militärischen Werdegangs durch Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen gewährleistet.
  Soldatinnen und Soldaten können also während der Schutzzeit befördert werden, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen."

2. Ergänzt durch A-1340/10 Nr. 118: 

"Personalauswahlentscheidungen im Sinne des EinsatzWVG sind Verwendungsentscheidungen, Beförderungen, Einweisungen in höhere Planstellen und Höhergruppierungen."

3. Umgesetzt wird dies mit der Anwendung der Vorgaben der A-1336/1 "Mil. Personalführung für Freigestellte, Entlastete oder Beurlaubte" in welche die Einsatzgeschädigten aufgenommen wurden.

4. Siehe BAPersBw GAIP KennNr 43-01-00

      Bsp:
      "Der in einer Schutzzeit befindliche Soldat X nimmt in der ReferenzGrp Rangplatz vier ein. Die Soldaten auf Rangplatz eins, zwei und sechs wurden bereits befördert/eingewiesen (Zählfall),
      als nächstes wird der Soldat auf Rangplatz fünf befördert/eingewiesen. Damit sind insgesamt vier Soldatinnen bzw. Soldaten aus der gebildeten ReferenzGrp befördert/eingewiesen worden.
      Soldat X ist somit zeitgleich mit dem Soldaten auf Rangplatz fünf zu befördern/einzuweisen."

5. Wer den persönlichen Sachstand erfahren will, stellt einen schriftlichen Antrag an seinen Personalführer beim BAPersBw und bittet um schriftliche Information zu Rangplatz und ReferenzGrp.






Zu trennen sind davon die leider vorkommenden Einzel-Fälle, wie im o.g. Urteil, bei denen das Ziel der Schutzzeit nicht erreicht werden kann und diese beendet wird.


"Dennoch gibt es psychisch Einsatzgeschädigte, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung und eines langen Krankheitsverlaufs nicht mehr in der Lage sein werden, regulär Dienst zu leisten.
Nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz sind das die Fälle, in denen die Ziele der Schutzzeit nicht (mehr) zu erreichen sind.
Fälle dieser Art werden erst seit 2018 valide erfasst.

Danach hat die Bundeswehr seit Oktober 2018 in insgesamt elf Fällen die Schutzzeit wegen Nichterreichen der Ziele beendet.
Im Verhältnis zu insgesamt 841 in der Schutzzeit befindlichen Soldatinnen/Soldaten ist dies noch keine große Zahl."


DBT Drucksache 19/16500



Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen Berufssoldat Schutzzeit
Beitrag von: MickiMaus am 19. Dezember 2021, 21:41:55
Das VG Freiburg stützt seine Begründung zum Urteil, in dem es eine berufliche Qualifizierung für Berufsoldaten ausschließt, maßgeblich auf den Sachverhalt, dass nach Ansicht des Gerichts Berufsoldaten aufgrund der umfangreichen Versorgung (insbesondere dem erhöhten Unfallruhegehalt) keine Versorgungslücke entstehen kann, weil das Gericht davon ausgeht, dass Berufssoldaten mit Einsatzschädigung im Ruhestand höhere Versorgung beziehen als während dem aktiven Dienstverhältnis und damit eine berufliche Qualifizierung nicht notwendig ist.

Somit ist das Gericht der Auffassung, dass der Verbleib eines Berufsoldaten in der Schutzzeit zur beruflichen Qualifikation bzw. Weiteren medizinischen Behandlung der Schädigungsfolgen nicht notwendig ist, weil diese Maßnahmen bei gleichwertiger bzw. sogar höherer Versorgung, auch im Ruhestand erfolgen können (falls gewollt oder notwendig)

Für die Berufssoldaten die jedoch aufgrund der sehr seltenen Fallkonstellationen KEINEN Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt haben, sondern trotz Einsatzschädigung nur mit den erheblich niedrigeren Ansprüchen bei Dienstunfähigkeit aufgrund WDB in den Ruhestand versetzt werden, tritt eine nicht unerhebliche Versorgungslücke auf.

Die Leistungen die vom Gericht aufgezählt werden, wie die Einmalzahlung oder die Grundrente sind keine "Berufsoldatenspezifischen" Leistungen sonder stehen auch SAZ zu. Der wesentliche Unterschied in den Leistungen ist das Unfallruhegehalt der Berufsoldaten. 

Somit stellt sich die Frage, ob nach Auffassung des Gerichts, nicht für Berufsoldaten die keinen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben, nicht doch ein Verbleib in der Schutzzeit möglich ist (trotz Dienstunfähigkeit), solange medizinische Leistungen zur Behandlung der Schädigungsfolgen notwendig sind und eine berufliche Qualifizierung im Beriech des Möglichen ist, um dem Berufsoldaten die Möglichkeit zu schaffen während dem aktiven Dienstverhältnis die Rahmenbedingungen zu schaffen, im Ruhestand duch zivilberuflich Zusatzeinkommen, die Versorgungslücke die durch die Sonderfallstellung (Berufssoldat ohne Anspruch auf Ruhegehalt) entsteht, auszugleichen.

VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2019 - 7 K 3824/18:

„Diese Grundsätze sind nicht auf Berufssoldaten übertragbar. Bei diesen ist die Gewährung einer anderweitigen Qualifizierung und die Vorbereitung auf den Einstieg in den zivilen Arbeitsmarkt im Soldatenstatus nicht notwendig (vgl. BT-Drs. 16/6564, 04.10.2007, Satz 19). Denn auch im Ruhestand verfügen sie über eine ausreichende Absicherung, die in Form von Leistungen aus dem Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG), das in den sechsten Abschnitt des Soldatenversorgungsgesetzes integriert worden ist, gewährt wird. Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann.




Hier ein Urteil das sich explizit mit der Thematik auseinandersetzt, wenn bei einem Berufssoldaten die Ziele der Schutzzeit NICHT erreicht werden können.

Es gibt leider Einsatz-Verletzungen, bei denen dies der Fall ist...

VG Freiburg, Urteil vom 18.12.2019 - 7 K 3824/18
https://openjur.de/u/2249892.html

Was dann diesen BS u.a. an Versorgung zur Verfügung steht, führt das Gericht aus:

"Ehemalige einsatzgeschädigte Berufssoldaten im Ruhestand können danach etwa 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§ 63d SVG), eine einmalige Entschädigung (§ 63e i.V.m. § 63a SVG), einen Schadensersatzanspruch (§ 63b SVG) sowie eine Grundrente (§§ 80, 84 Abs. 6 Hs. 2 SVG i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 4 BVG) erhalten. Diese Leistungen werden grundsätzlich auch kumulativ gewährt (§ 84 SVG). Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Das heißt in der Folge, dass bei Berufssoldaten an sich in der Summe eine Verbesserung ihrer Situation durch den Verbleib im Wehrdienstverhältnis trotz Dienstunfähigkeit gar nicht eintreten kann."




Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 19. Dezember 2021, 21:45:38
In welchen seltenen Fällen hat denn bei Feststellung einer WDB und eines qualifizierten Dienstunfalles ein Berufssoldat denn kein Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt?
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 20. Dezember 2021, 09:28:03
In welchen seltenen Fällen hat denn bei Feststellung einer WDB und eines qualifizierten Dienstunfalles ein Berufssoldat denn kein Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt?

Wenn er z.B. im Zeitpunkt des Einsatzunfalls noch SaZ war und erst nach dem Einsatzunfall, im Rahmen der Weiterverwendung, zum BS ernannt wurde.



Die Trennung nach Status ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetz:

"Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt..."

Umkehrschluss... war der Soldat im Moment des Einsatzunfalls kein Berufssoldat... kein Anspruch, da er den Einsatzunfall als SaZ erlitten hat.

Wenn der SaZ später BS wird und dann auf Grund der Verschlimmerung der Einsatzfolgen auf Grund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt - also auf Grundlage einer WDB- , erfolgt die Versorgung u.a. nach § 81c und § 27 Abs 1 , Satz 1 SVG i.V.m. § 36 BeamtVG.

Zusätzlich ist die Gewährung der Leistungen nach  § 63 f SVG zu prüfen.

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung."





Hinzu treten können dann noch z.B. folgende Leistungen, wenn die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind, da DU durch WDB:



"... Darüber hinaus haben Berufssoldaten im Ruhestand diverse Ansprüche auf berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der §§ 39, 40 SVG. Diese umfassen die Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildung, eine Berufsberatung sowie etwa die Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz."

Einmalzahlung 150.000 € ab dauerhaft GdS 50.

Und das es noch weitere Leistungen aus der Beschädigtenversorgung geben kann.

z.B.

"•  Freie  Heilbehandlung  für  Schädigungsfolgen,
•  Grundrente nach §§ 30 Abs. 1 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes je nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Schwerstbeschädigtenzulage  nach § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsge setzes  bei  außergewöhnlich  schwerem  Körperschaden  je  nach  Schwere  der Schädigung,
•  Ausgleichsrente  nach § 32 des Bundesversorgungsgesetzes für Schwerbe schädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
•  Pflegezulage  nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes bei Hilflosigkeit je nach  Schwere der Pflegebedürftigkeit,
•  Berufsschadensausgleich  nach § 30 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in  individueller  Höhe  zur  Abgeltung  wirtschaftlicher  Folgen  (=  42,5  v.H.  des  Einkommensverlustes),
•  Leistungen  zur  beruflichen  Rehabilitation,
•  Geldleistungen  der  Wohnungshilfe  nach § 27c des Bundesversorgungsge setzes  zur  Beschaffung  oder  zur  Herstellung  behindertengerechten  Wohn raumes (bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50)."


Hier sehe ich den Sozialdienst i.V.m. dem BFD in der Pflicht, den betroffenen Kameraden bzw. dessen Angehörige umfassend zu unterstützen, damit alle möglichen und sinnvollen Leistungen beantragt werden.

Noch ein Hinweis zur steuerfreien Grundrente:

Diese wird im Rahmen der Reform des Entschädigungsrechts für Soldaten zum 01.01.2025 deutlich erhöht:

"1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.  800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.  1200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.  1600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.  2000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."

Für das Jahr 2024 werden die davor geltenden Beträge bereits um 25 % erhöht.


Ja, diese Kameraden erhalten nicht 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe...


... aber die im Einzelfall zustehenden sonstigen Leistungen sind in der Gesamtheit auch nicht wenig.



Hier z.B. ein Urteil zum Thema BS und Berufsschadensausgleich

https://lexetius.com/2016,1804

BSG, Urteil vom 16. 3. 2016 – B 9 V 4/15

Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 20. Dezember 2021, 09:49:13
Und ...  BS, die einen Einsatzunfall erlitten haben, aber "nur" einen dauerhaften GdS von 30 bzw. 40 haben, erhalten auch nicht 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe.

Sondern ihre ganz normal erdiente Pensionshöhe.

Und ... ist der GdS dauerhaft ab 50 ... wird das erhöhte Unfallruhegehalt von 80 % auch nur gezahlt, wenn eine vorzeitige Zurruhesetzung auf Grund DU erfolgt, die auf dem Einsatzschaden beruht.
z.B. Verschlimmerung der PTBS, oder des Körperschadens...

Ist der GdS ab 50+ und der BS wird ganz normal mit Erreichen der besonderen oder allgemeinen Altersgrenze zur Ruhe gesetzt... wird ebenfalls nur die normal erdiente Pension gezahlt.

Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: MickiMaus am 20. Dezember 2021, 10:10:07
@LwPersFw

Die Schutzzeit des EinsatzWVG sollte Versorgungslücken verhindern.

SAZ verbleiben solange in der Schutzzeit wie sie medizinische Leistungen zur Behandlung der Einsatzschädigung benötigen um eine berufliche Qualifizierung zu erreichen um die Versorgungslücke zu schließen welche bei einer Enlassung wegen DU entstehen würde wenn dem Soldaten keine Eingliederung ins zivile Arbeitsleben aufgrund der Einsatzschädigung gelingt. Deshalb ist auch die Phase in der Schutzzeit, in der die SAZ medizinische Leistungen benötigen nicht begrenzt und kann rein theoretisch wenn eine Eingliederung ins zivile Arbeitsleben nicht gelingt bis zum Regeleintritsalter in die Rente andauern.

Bei Berufsoldaten dagegen von denen ausgegangen wird (siehe dazu VG Freiburg) dass sie im Ruhestand höhere Leistungen erhalten als im aktiven Dienstverhältnis, werden wegen DU entlassen wenn eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als BS nicht mehr möglich ist. Somit kann auch keine Versorgungslücke entstehen.

Dagegen werden Berufsoldaten die unter diese besondere Sonderfallkonstelation fallen, systemisch benachteiligt weil ihnen eine nicht unerhebliche (~23%) Versorgungslücke entsteht, wenn sie wegen DU mit Leistungen auf WDB in den Ruhestand versetzt weden und keinen Anspruch auf berufliche Qualifizierung besitzen.

Die Leistungen die du aufzählen wie z.b. die erhöhte Grundrente ab 2025 steht auch den Soldaten ohne Versorgungslücke zu die im aktiven Dienstverhältnis in der Schutzzeit sind. Somit steigen die Leistungen der Soldaten in der Schutzzeit massiv an während die Berufsoldaten die unter die Sonderkonstellation ohne Anspruch auf Unfallruhegehalt massive Versorgungslücke zu kämpfen haben.

Und genau das ist nicht Ziel der Schutzzeit.

Ich denke genau für diese Sonderkonstellation muss eine Sonderregelung gelten,  dass diese speziellen BS die keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt haben, wie SAZ weiter in der Schutzzeit verbleiben können.



Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: F_K am 20. Dezember 2021, 10:21:45
@ MickiMaus:

Sonderkonstellationen mit Sonderregelungen "passt" nicht zu dem allgemeinen Regelungsgedanken von Gesetzen.

Der SaZ, der leider einen Einsatzunfall erleidet, wird ja schon dadurch erheblich abgesichert, dass er BS geworden ist.
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 20. Dezember 2021, 10:23:32
Das sehe ich auch so. Wenn man die Pension einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gegenüberstellt, sehe ich keine eklatante Versorgungslücke.
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: MickiMaus am 20. Dezember 2021, 10:50:24
@Andi8111

Genau um das geht es ja.

Der SAZ kann ja weiter in der Schutzzeit verbleiben. Theoretisch sogar bis zum Regeleintrittsalter der Rente solange er medizinische Leistungen zur Behandlung der Einsatzfolgen benötigt. Solange kann er auch die sehr hohen Bezüge im aktiven Dienstverhältnis sowie die ganzen Zusatzleistungen für sich beanspruchen.

Dem Berufsoldat dagegen dem kein Unfallruhegehalt zusteht, wird die Schutzzeit beendet und er wird in den Ruhestand versetzt bei weit geringerer Versirgung im Vergleich zu den Leistungen bzw Bezügen die er im aktiven Dienstverhältnis hatte.

Nur als Beispiel.

Fall 1:

Hauptfeldwebel 35 jahre alt, SAZ 12 zum Eintritt Einsatzunfall  und SAZ auch währen der Schutzzeit.

WDB anerkannt GdS 60

Dienstunfähig aber weiter Anspruch auf medizinische Leistungen. Verbleib in der Schutzzeit rief theoretisch bis zum Eintritt Regelaltersgrenze

Grundrente aufgrund der WDB und andere Leistungen nach SVG bzw BVG.


Fall 2:

Hauptfeldwebel 35 jahre alt,   SAZ 12 zum Eintritt Einsatzunfall  und nach dem Einsatz zum BS ernannt also  während der Schutzzeit BS.

WDB anerkannt GdS 60

Dienstunfähig. Kein weiterer Verbleib in der Schutzzeit.

Schutzzeit wird beendet. Ruhestand wegen DU mit Anspruch auf WDB.

Kein Anspruch auf erhöhtes Unfall Ruhegehalt!

Grundrente aufgrund der WDB und andere Leistungen nach SVG bzw BVG.

Es entsteht eine Versorgungslücke von ~23% im Vergleich zu dem SAZ der weiter bei vollen Bezügen und den zusätzlichen Leistungen im aktiven Dienstverhältnis/ Sxhutzzeit verbleibt.

Fall 3

Fall 1:

Hauptfeldwebel 35 jahre alt, BS  zum Eintritt Einsatzunfall  und BS auch währen der Schutzzeit.

WDB anerkannt GdS 60

Dienstunfähig. Beendigung Schutzzeit. Versetzung Ruhestand wegen DU.

Erhöhtes Unfallruhegehalt.

Grundrente aufgrund der WDB und andere Leistungen nach SVG bzw BVG.

Keine Versorgungslücke. Sondern Leistungen+Versorgung über dem Niveau der Bezügen im aktiven Dienstverhältnis/ Schutzzeit.


Und genau für diese Sonderfallkonstellation Fall 2 muss es eine Regelung geben. Denn der BS im Fall 2 sollte mindestens dem SAZ aus Fall 1 gleich gestellt sein. Also sollte ein verbleib in der Schutzzeit sichergestellt sein und auch für BS im Sonderfall ohne Unfallruhegehalt das Ziel der Schutzzeit dem der SAZ gleich gestellt sein.

Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: F_K am 20. Dezember 2021, 11:11:52
... und was ist mit Reservisten?

.. und dem Dachdecker, der vom Dach fällt und BU wird?
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Ralf am 20. Dezember 2021, 11:13:21
Sonderregelungen lassen sich nicht durch einen Beitrag hier erreichen.
Wenn man ein begründetes Anliegen hat (das will/kann ich nicht bewerten), gibt es ja verschiedene Möglichkeiten, sich dessen anzunehmen: Wehrbeauftragte, Bundeswehrverband, Abgeordnete, Interessenverbände, Bürgerpetitionen, Bürgeranfragen...
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 20. Dezember 2021, 12:28:08
@LwPersFw

Die Schutzzeit des EinsatzWVG sollte Versorgungslücken verhindern.


Bitte korrekt bleiben.

Ihre Aussage ist falsch und führt zu falschen Überlegungen.

Dies sind die Ziele der Schutzzeit:

"§ 4 Schutzzeit

(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

1. medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder

2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um
die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder
eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen
.... "


Es geht also nicht primär um Versorgung, sondern Rehabilitation.

Und zum genannten Sonderfall.

Der Gesetzgeber hat diese BS in der Frage der Personengruppe gleich gestellt, der sie im Moment des Einsatzunfalls angehörten. Also z.B. SaZ = SaZ.

Und dies ist m.E. auch korrekt.

Denn warum soll ein SaZ, der die Möglichkeit hat als BS weiterverwendet zu werden, besser gestellt werden als der SaZ, der z.B. einen gleichen oder höheren GdS hat, aber nicht als BS weiterverwendet werden kann und mit DU entlassen wird ?


Sicherlich kann man - mit dem Blickwinkel auf die spätere Versorgung aus Rente/Pension - über Verbesserungen diskutieren... Aber dann so, dass nicht neue Ungleichbehandlungen eintreten.

So stellen sich viele Einsatzgeschädigte mit dauerhaft GdS 30 bzw 40 die Frage...

Warum bekommen "Die" ab GdS 50   150.000 € ... Wir 0 € ?

Warum wurde nicht gestaffelt  ?

z.B.
GdS 30  50000
GdS 40  100000
ab GdS 50  150000

Haben wir keinen Schaden erlitten ?
Oder ist unser Schaden weniger wert ? bzw 0 € ?


Sie sehen, es gibt noch andere Punkte.

Dessen ungeachtet, ist der Leistungsumfang, den ein BS erhält, der trotz Einsatzunfall bei DU keinen Anspruch auf 80 % hat, nicht unerheblich.




Deshalb ist auch die Phase in der Schutzzeit, in der die SAZ medizinische Leistungen benötigen nicht begrenzt und kann rein theoretisch wenn eine Eingliederung ins zivile Arbeitsleben nicht gelingt bis zum Regeleintritsalter in die Rente andauern.


Dies ist ebenfalls nicht korrekt.

Ja, die Schutzzeit ist bis zum 65. Lebensjahr möglich, bzw. kann bis dahin andauern.

Dies hat aber nicht den von Ihnen genannten Grund.
Sondern das es z.B. einen StOffz bzw. General "erwischen" kann...die schon lebensälter sind.
Ich kenne 2 dieser Kameraden.

Aber...Ein SaZ der z.B. mit 20 eine Einsatzschädigung erleidet ... wird bei Bedarf einige Jahre in der Schutzzeit belassen... Aber nicht 45 Jahre...bis zur Rente...

Wenn die Ärzte an einem Punkt X feststellen, dass auch eine weiterführende Therapie nicht dazu führen wird, dass die o.g. Ziele der Schutzzeit erreicht werden, wird die Schutzzeit beendet werden und der SaZ im DU-Verfahren entlassen.


KRD-10/4 
Umgang mit  psychisch und/oder physisch Einsatzgeschädigten in der Bundeswehr

"Sind  die  Ziele  der  Schutzzeit 6 erreicht,  ist  die  Schutzzeit  zu  beenden. 

Das  Gleiche  gilt,  wenn festgestellt  wird,  dass  die Ziele der  Schutzzeit  voraussichtlich nicht  mehr  erreicht  werden können.

Im Einzelfall  kann dies  die Beendigung  des  Dienstverhältnisses  der  oder  des  Einsatzgeschädigten zur Folge haben.

Das  Ende der  Schutzzeit  wird durch die  ZKAE  festgestellt  und  der  einsatzgeschädigten Person schriftlich durch  die  ZKAE  mitgeteilt.

6 Ziel  der  Schutzzeit  ist  die  Gewährleistung einer  späteren beruflichen  Tätigkeit  und nicht  ein  lückenloser Übergang aus  der  Ausbildungs-  in die  Pensionsphase."


 
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: P3C-Orion am 22. Dezember 2021, 07:21:20
"Ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten der medizinischen Experten lässt sich jedenfalls eine erhebliche psychische und damit gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers nicht in Abrede stellen. Aufgrund dieser Beeinträchtigung ist die Verwendungsfähigkeit des Klägers in der Bundeswehr auf Dauer spürbar reduziert, mag auch der Grad der Schädigung noch nicht bestandskräftig festgestellt sein und mögen auch insoweit Meinungsverschiedenheiten bestehen (T nimmt einen GdS von 50, PD M einen GdS von 80 an). Gegenwärtig besteht zudem unstreitig überhaupt keine Einsatzmöglichkeit für den Kläger; er ist noch bis zum 1. Juli 2013 vorübergehend nicht verwendungsfähig geschrieben.,
Nach allem ist bei dem Kläger keine gesundheitliche Eignung für den aktiven Dienst bei der Bundeswehr mehr gegeben, schon gar nicht für den angestrebten Beförderungsdienstgrad des Hauptmannes.
Der Eignungsmangel steht der Beförderung nach allgemeinen Grundsätzen zwingend entgegen, und zwar auch dann, wenn er dienstlich verursacht wurde. Soweit ein Verschulden des Dienstherrn vorliegt, kann die dienstliche Verursachung zwar einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Eine Personalentscheidung (Beförderung) trotz mangelnder Eignung bleibt dagegen ausgeschlossen. Der Beamte (Soldat) kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als ob der Eignungsmangel nicht gegeben sei."

Und das ist das, was ich in meinen erstens Post zu dem Thema so "emotionsgeladen" äußerte. Wie kann jemandem eine Eignung für einen höheren Dienstgrad zuerkannt werden, der die Eignung für den aktuelle DG aktuell nicht einmal besitzt.

Wäre es bei einer erheblichen psychischen und damit gesundheitliche Beeinträchtigung nicht sowieso das Beste die Bundeswehr zu verlassen. Ich kann mir nicht vorstellen unter diesen Voraussetzungen jemals wieder richtig Dienst- und Verwendungsfähig zu werden. Alles im militärischen Sinn erinnert einen doch täglich immer wieder an die Ursache der Erkrankung. Uniform, Waffen usw.
Wäre es da nicht besser psychisch Erkrankte eine zivilen Verwendung im Staatsdienst zu ermöglichen? Auf dem Gebiet der sozialen Absicherung hat sich in den letzten Jahren eine Menge getan. Abstand von der Bundeswehr in Verbindung mit sozialer Absicherung trägt in meinen Augen eher zu einer Gesundung bei psychischer Einsatzschädigung bei.
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: MickiMaus am 22. Dezember 2021, 07:55:27
Dieses Problem hat auch der Bundeswehrverband erkannt und ihn einem Arbeitspapier aufgenommen.

Dazu der DBwV:

In dem Papier werden Defizite im Hinblick auf Versorgung von und Fürsorge für psychisch Einsatzgeschädigte benannt. Ein wichtiges Anliegen ist die bessere Wiedereingliederung von einsatzgeschädigten Soldaten. „Um diesen Veteranen die Rückkehr in die Gesellschaft zu erleichtern, muss aus Sicht des DBwV der gesamte öffentliche Dienst in die Pflicht genommen werden“, sagt Görlich. Der Weiterverwendungsanspruch, den Einsatzgeschädigte ggf. gegen die Bundeswehr haben, müsse deswegen auf den gesamten öffentlichen Dienst ausgeweitet werden. Der Gedanke dahinter ist klar: Die Auslandseinsätze der Bundeswehr werden vom Parlament getragen – und damit ist auch die Wiedereingliederung von einsatzgeschädigten Soldaten eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe."

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/schwerpunktthemen/schwerpunkt-berufsethos/berufsethos/beitrag-1-2/eine-gesamtgesellschaftliche-aufgabe
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 22. Dezember 2021, 08:58:52
Solche Papiere kann man viele schreiben. Aus der Sicht des TrArztes gibt es eigentlich nur zwei Arten von Soldaten, die sich nach bekannter Rechtsnorm in der Schutzzeit befinden: Die, die gute Fortschritte machen und absehbar wieder Dienst leisten können auf der einen Seite. Wobei der Dienst dann oft nicht in der ursprünglichen Verwendung etc. zB statt InfanterieFw ReFü, aber sie besetzten einen MilDP mit Expertise und funktionieren dienstlich und privat. Auf der anderen Seite gibt es eben die, bei denen die Wiedereingliederung regelmäßig abgebrochen wird, die regelmäßig und lange von allen Dienstverrichtungen befreit sind und bei denen relativ schnell klar ist, dass garkeine Dienstleistung irgendeiner Art geleistet werden kann. Und diese können auch im öD nicht arbeiten. Da bleibt nur die Zurruhesetzung.
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 22. Dezember 2021, 10:10:11

Wäre es da nicht besser psychisch Erkrankte eine zivilen Verwendung im Staatsdienst zu ermöglichen?



Deshalb sind den Betroffenen ja ab einem dauerhaften GdS 30 mehrere Wege der Eingliederung in das Arbeitsleben eröffnet:

"(3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet


1.durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7 Abs. 1,

2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ..."



Und innerhalb der Bundeswehrverwaltung gibt es genügend Einsatzbereiche, wo man in der täglichen Arbeit keine Waffen und Uniformen sieht...

Probleme liegen wie so oft in der Umsetzung...

Für 2. und 3. müsste von Seiten des Dienstherrn noch deutlich mehr getan werden, um den Betroffenen diesen Weg zu erleichtern...

Und von Seiten der Betroffenen... ist ihre eigene Psyche z.T. ein Hemmnis...
Denn der Soldat WILL wieder Soldat sein!
Will wieder zum Team gehören...
Will den Makel ausmerzen, seine Kameraden "im Stich gelassen zu haben"...
Die erkrankte Psyche kann sehr komplex sein...

Hier selbst zu erkennen...
... das Leben als Soldat ist vorbei ...
... und ich muss einen neuen Lebensweg beschreiten...
... IST schwer ... und kann lange dauern!

Wer selbst noch nie schwer psychisch krank war, kann das nicht, oder nur schwer nachvollziehen...

Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: P3C-Orion am 22. Dezember 2021, 10:23:40
Solche Papiere kann man viele schreiben. Aus der Sicht des TrArztes gibt es eigentlich nur zwei Arten von Soldaten, die sich nach bekannter Rechtsnorm in der Schutzzeit befinden: Die, die gute Fortschritte machen und absehbar wieder Dienst leisten können auf der einen Seite. Wobei der Dienst dann oft nicht in der ursprünglichen Verwendung etc. zB statt InfanterieFw ReFü, aber sie besetzten einen MilDP mit Expertise und funktionieren dienstlich und privat. Auf der anderen Seite gibt es eben die, bei denen die Wiedereingliederung regelmäßig abgebrochen wird, die regelmäßig und lange von allen Dienstverrichtungen befreit sind und bei denen relativ schnell klar ist, dass garkeine Dienstleistung irgendeiner Art geleistet werden kann. Und diese können auch im öD nicht arbeiten. Da bleibt nur die Zurruhesetzung.

Ja und gerade hier sehe ich das Problem. Warum können diese nicht im öffentlichen Dienst arbeiten? Aus meiner Sicht sorgt doch der weitere Dienst in Uniform mit all den militärischen Besonderheiten für den schlechten oder überhaupt nicht stattfindenden Genesungsprozess. Die Erinnerung an das Erlebte werden doch aufgrund Uniform, Waffen u.s.w. immer wieder befeuert. Hier hilft manchmal einfach nur das Vermeiden, um diesen Teufelskreis zu durchbrechen. Nicht jeder schafft es sich diesen Situationen zu stellen, aber bekommt ein Teil seines Lebens durch das Vermeiden zurück.
Sicherlich werden diese Soldaten nicht von Ihren psychischen Leiden komplett befreit werden, aber eine Dienstleistung außerhalb der Bundeswehr sollte möglich sein. Wenn auch nicht mehr ganztägig. Aber so etwas nennt man auch soziale Teilhabe. Dienstunfähigkeit bei der Bundeswehr bedeutet eben nicht unfähig einen Beruf auszuüben. Und nein, auch der welcher außerhalb der Bundeswehr wieder arbeiten kann, ist noch lange nicht Dienstfähig in den Streitkräften.
Titel: Antw:WDB und Beförderung Planstellen
Beitrag von: P3C-Orion am 22. Dezember 2021, 10:31:18


Hier selbst zu erkennen...
... das Leben als Soldat ist vorbei ...
... und ich muss einen neuen Lebensweg beschreiten...
... IST schwer ... und kann lange dauern!

Wer selbst noch nie schwer psychisch krank war, kann das nicht, oder nur schwer nachvollziehen...

Diese Selbsterkenntnis ist der Schlüssel zu einem besseren Leben!!!Auch wenn man nicht alles vergessen kann und gewisse Erinnerungen und Erlebtes immer wieder hervorgerufen werden, so kann der Abschied und die Erkenntnis für Viele der richtige Weg sein.
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Griffin am 23. Dezember 2021, 01:18:43


… ich kann dem Gesagten nur intensiv beipflichten. Insbesondere dem Umstand, dass sich Menschen, die selbst keine psychische Erkrankung durchlebt haben bzw. in einem Haushalt leben, in welchem ein solcher Mensch mit lebt, dies nicht nachvollziehen können – und das wünsche ich auch niemanden.

Selbsterkenntnis ist und bleibt – wie der Name es verrät – selbst Erkenntnis, zu welcher man eben erst reifen muss – und jeder Mensch/ Betroffene hat dafür seinen ganz eigenen Zeitstrahl.


- Trennung -


Um an die unlängst zuvor ausgeführten Beiträge anzuschließen:


… natürlich kann keine Norm oder Rechtsverordnung/ Gesetz jedem Einzelfall gerecht werden. Dies ist systemimmanent und für den Einzelfall mit unter ausgesprochen tragisch. Aber auch für Ausnahmen gibt es stets eine Lösung, denn keine Regel ohne Ausnahme.


Wenn der Gesetzgeber beim erhöhten Unfallruhegehalt zur Voraussetzung macht, dass im Zeitpunkt des Unfalls der Betroffene im Status BS/ Beamter gewesen sein muss, um die entsprechende Leistung zu erhalten; warum gilt dieser Grundsatz dann nicht analog für die Besoldungsgruppe/ DGrad?

Sprich: qualifizierter Unfall bspw. im DGrad HptFw/ A08 o. OLt/ A10 und spätere (durchaus Jahre später) WDB/ DU/ Zurruhesetzung im DGrad StFw/ A09 o. Hptm A12, um dann aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe A11 o. A14 80% zu erhalten. Hier sehe ich ehr eine Ungerechtigkeit, vor allem eine Relative. Zumal es theoretisch (aber auch praktisch) ausreichend ist, einen Tag vor Zurruhesetzung befördert/ eingewiesen worden zu sein – die Zweijahresfrist entfällt nämlich bei Zurruhesetzung wegen WDB.

Aber selbst hier wird es (wie im Forum gelernt) intern „ungerecht“, denn der als StFw einsatzverunfallte OStFw, welcher in Folge WDB später als OStFw DU/ zur Ruhe gesetzt wird, erhält auch „nur“ 80% aus der Endstufe A11 wie auch der ebenfalls einsatzverunfallte und WDB/ DU zur Ruhe gesetzte StFw. Da Zulagen (auch Amtszulagen) hierbei nicht berücksichtigt werden – gesetzl. Prinzip: 80% aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe und fertig/ abgegolten ist somit alles. (Sollte jedoch - so oder so - auch wirklich reichen.)


Schöne Weihnachten!
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 23. Dezember 2021, 12:01:25

Sprich: qualifizierter Unfall bspw. im DGrad HptFw/ A08 o. OLt/ A10 und spätere (durchaus Jahre später) WDB/ DU/ Zurruhesetzung im DGrad StFw/ A09 o. Hptm A12, um dann aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe A11 o. A14 80% zu erhalten. Hier sehe ich ehr eine Ungerechtigkeit, vor allem eine Relative. Zumal es theoretisch (aber auch praktisch) ausreichend ist, einen Tag vor Zurruhesetzung befördert/ eingewiesen worden zu sein – die Zweijahresfrist entfällt nämlich bei Zurruhesetzung wegen WDB.


Bitte bei diesen Überlegungen nicht aus den Augen verlieren...

... gerade für einsatzgeschädigte BS und Beamte soll der Grundsatz lauten :

Rehabilitation  VOR  Versorgung !

D.h. Ziel aller medizinischen Behandlungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen soll die Weiterbeschäftigung im ursprünglichen Status sein.

Und dies bis zur ganz normalen Pensionierung.

Die vorzeitige Zurruhesetzung auf Grund DU soll nur im Einzelfall erfolgen.

Und auf diese Einzelfälle bezogen, ist die aktuelle Ausgestaltung der 80%-Regel absolut ausreichend.

Wer sie in Anspruch nehmen kann, erhält eine Pension, die deutlich über der liegt, die ein gleich Geschädigter erhält, der später normal pensioniert wird.

Bsp. (vereinfachte Darstellung)

Ausgangslage:

StFw A9 , EF 8, ledig, LStKl 1, dauerhaft GdS 50 aus Einsatzunfall

1. normale Zurruhesetzung mit 55 ... max. 40 Dienstjahre erfüllt

letztes Netto ca. 3027  ×  71,75 %  =  ca. 2171

2. vorzeitige Zurruhesetzung auf Grund DU durch Einsatzunfall

Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe:

A11 /  ESt 8  =  ca. 3615  ×  80 %  =  ca. 2892

2171   vs   2892

Und zu der o.g. Pension zahlt der Staat ja noch die steuerfreie Grundrente...

z.B. bei GdS 50: 283 €  (ab 01.01.2025: 800 €)


Wenn da im Einzelfall mal eine Zulage nicht mit einbezogen wird...


Und nicht zu vergessen...
Wem diese Versorgung nicht genügt ... kann sich ja noch privat versichern... z.B. mit einer privaten Unfallversicherung, die auch im Fall eines Einsatzunfalls leistet.
Bei meiner hat dies problemlos funktioniert. (GdS 40)
Und der Versicherung haben sogar die BwKrhs-Befunde genügt.


Das ändert natürlich nichts daran, dass gerade die Betroffenen, die von bestimmten "Lücken" im System betroffen sind, um so mehr von den zuständigen Stellen unterstützt und betreut werden müssen. Nicht mit sich selbst und ihren Familien im Bürokratie-Kampf allein gelassen werden.


Und da schließt sich wieder der Kreis zum geschilderten Ausgangspunkt : Der Frage nach einer Beförderung

Wenn die Sachlage so schwerwiegend ist wie geschildert... Schutzzeit beendet... auf Grund Stand der Erkrankung nicht absehbar ob und wann überhaupt eine Berufstätigkeit wieder aufgenommen werden kann... kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt... (Beiträge von heidebär)

... sollte der Fokus auf anderen Maßnahmen liegen, als einer möglichen Beförderung.

Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Andi8111 am 23. Dezember 2021, 12:56:00
Der letzte Satz triffts ins Mark.
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Griffin am 23. Dezember 2021, 16:29:17

... um @LwPersFw zu ergänzen, kann ich aus meinem Fundus beitragen, dass der "Bw-Rahmenvertrag" ebenfalls zuverlässig in diesen Fällen leistet und auch hier i.d.R. die ärztl. Unterlagen/ Befundungen der Bw ausreichend sind.

Das angeführte Netto-Rechen-Beispiel hinkt aus meiner Sicht etwas, da hier noch Dinge wie Einbaufaktor, Pflegeversicherung, Steuerfreibeträge (welche jährlich kontinuierlich abschmelzen), PKV-EStG-Beiträge, Kinder-/ Familienstand, LStKl., ect. berücksichtig finden sollten und Einzelfall orientiert dargestellt werden müssen. Kurz um, eine Brutto-Bsp.-Rg. wäre transparenter und valider.

Viele Grüße!
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Griffin am 23. Dezember 2021, 18:09:06

... das Bsp. von @LwPersFw betreffend, damit keine Irritationen entstehen ... einen StFw mit 40 Dienstjahren gibt es wohl nur in extremen Ausnahmefälle, denn für BS/ U.m.P. gilt eine besondere Altersgrenze. Diese erhalten bei Zurruhesetzung einen sogenannten Zurechnungsfaktor und erreichen in Folge dessen regelmäßig die 71,75%.

Somit muss kein StFw in der Bw mit 15 Jahren seinen Dienst antreten. Spass muss sein!
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: LwPersFw am 28. Dezember 2021, 08:43:58

Das angeführte Netto-Rechen-Beispiel hinkt aus meiner Sicht etwas, da hier noch Dinge wie Einbaufaktor, Pflegeversicherung, Steuerfreibeträge (welche jährlich kontinuierlich abschmelzen), PKV-EStG-Beiträge, Kinder-/ Familienstand, LStKl., ect. berücksichtig finden sollten und Einzelfall orientiert dargestellt werden müssen. Kurz um, eine Brutto-Bsp.-Rg. wäre transparenter und valider.

Viele Grüße!

Deshalb schrieb ich ja "vereinfachte Darstellung" ...

Und an der Tatsache, dass die Zurruhesetzung mit Anspruch auf das erhöhte Unfallruhegehalt zu einer deutlich höheren Versorgung führt... würde auch eine genaue Einzelfallberechnung nichts ändern.



... das Bsp. von @LwPersFw betreffend, damit keine Irritationen entstehen ... einen StFw mit 40 Dienstjahren gibt es wohl nur in extremen Ausnahmefälle, denn für BS/ U.m.P. gilt eine besondere Altersgrenze. Diese erhalten bei Zurruhesetzung einen sogenannten Zurechnungsfaktor und erreichen in Folge dessen regelmäßig die 71,75%.

Somit muss kein StFw in der Bw mit 15 Jahren seinen Dienst antreten. Spass muss sein!


Die benötigten 40 Dienstjahre können sich z.B. ergeben aus

+ anrechenbaren Vordienstzeiten
+ gedienter Dienstzeit
+ anrechenbaren doppelten Dienstzeiten
+ Zurechnungszeiten bei DZE vor dem 60. Lj


Und nein, die 71,75 % werden nicht regelmäßig erreicht.
Wer erst später in die Bw eingetreten ist und keine anrechenbaren Zeiten hat, erreicht diesen Wert auch nicht mit der Zurechnungszeit.

Selbst das Verbleiben bis zur allgemeinen Altersgrenze 62. Lj (Uffz m.P.) kann da im Einzelfall nicht reichen...

DE mit 25
DZE mit 62
Keine anrechenbaren Zeiten

anrechenbare Dienstjahre = 37

1,79375 × 37 = 66,36875

Pension = ruhegehaltfähige Dienstbezüge × 66,37 %


Und wäre dies ein Einsatzgeschädigter mit GdS 50...

Klafft eine deutliche Lücke zum Einsatzgeschädigten, der - bei ebenfalls mit GdS 50 - auf Grund DU vorzeitig pensioniert wurde...

Denn dieser bekommt 80 % aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe...


Um mich nicht falsch zu verstehen.
Ich sage auch, dass die Politik den Einsatzgeschädigten die bestmögliche Versorgung auf allen Gebieten schuldet... denn das Parlament schickt die Soldaten in die Einsätze und fordert, dass der Soldat treu seinen Eid erfüllt...

Aber ... an bestimmten Punkten sollte man als Betroffener "auch die Kirche im Dorf lassen".

Wer das erhöhte Unfallruhegehalt bekommt, plus die Einmalzahlung, plus die steuerfreie Grundrente, plus weitere mögliche Leistungen...

... plus ggf. Leistungen aus privater Vorsorge

... muss nicht noch auf den letzten Cent pochen.


Dies ist u.a. dann schädlich, wenn es darum geht, bei der Politik das Schließen von wirklich noch bestehenden Lücken in der Versorgung zu erreichen.

z.B. eben für die Kameraden die so schwer verletzt wurden, dass sie eben nicht weiterverwendet werden können, aber auch nicht in den zivilen Arbeitsmarkt integriert werden können...

Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: Griffin am 28. Dezember 2021, 21:20:54

... @LwPersFw ... "Und nein, die 71,75 % werden nicht regelmäßig erreicht." ...

Inkorrekt. Nicht nur meine perönlichen/ subjektiven jahrzehntelangen Erfahrungen nähren meine Ausführungen, insbesondere der aktuelle "7. Versorgungsbericht der Bundesregierung vom März 2020" stützt valide und objektiv meine Aussagen - mit klarer Tendenz >70%.
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: P3C-Orion am 29. Dezember 2021, 09:48:07

... @LwPersFw ... "Und nein, die 71,75 % werden nicht regelmäßig erreicht." ...

Inkorrekt. Nicht nur meine perönlichen/ subjektiven jahrzehntelangen Erfahrungen nähren meine Ausführungen, insbesondere der aktuelle "7. Versorgungsbericht der Bundesregierung vom März 2020" stützt valide und objektiv meine Aussagen - mit klarer Tendenz >70%.

Grundsätzlich ist es doch wie immer im Leben.
Der Eine ist mit 69% seiner Bezüge zufrieden und ist froh die schädigenden Einflüsse für seine Gesundheit verlassen zu haben. Dieser hat erkannt, dass die Gesundheit mehr Wert als das reine Geld hat. Wenn er schlau war, hat er noch eine DU-Rente durch den Rahmenvertrag und kann insgesamt gut leben. Vielleicht sollte man auch mal den Vergleich zum Querschnitt der Gesellschaft finden, was man so in der freien Wirtschaft verdienen kann. Dann ist man eventuell auch mit 2100€ Netto im Monat zufrieden. Aber hier liegt die Wahrheit auch immer im Auge des Betrachters.
Dem anderen sind 3000€ Netto, plus Einmalzahlung und Beschädigtenversorgung immer noch zu wenig. Man wird es niemanden wirklich recht machen können.
Ich finde, dass sich eine Menge auf dem Gebiet des Sozialen Entschädigungsrecht getan hat. Dies war noch am Anfang völlig unvorstellbar. Ich denke die Bundeswehr ist hier auf einem guten Weg.
Titel: Antw:WDB Einsatzunfall Schutzzeit und Beförderung Planstellen
Beitrag von: BulleMölders am 30. Dezember 2021, 08:01:31
Da ich keine Lust habe hier den ganzen kram aufzuräumen, mache ich Einfach dicht. Sollte der TE noch Anmerkungen haben, dann bitte an das Team wenden, dann können wir hier wieder auf machen.

Ansonsten können Andi8111 und Fassmacher ihre Diskussion per PN fortsetzen.

Den letzten Beitrag von Fassmacher habe ich dann mal gelöscht.


EDIT 02.01.22
Ich habe alle Beiträge gelöscht, die zu weit weg vom Thema waren...