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Zusammenfassung

Autor: Yoshilol
« am: 17. September 2017, 00:37:24 »

Vielen Dank für die aufschlussreiche Antwort!

Liebe Grüße

Yoshi
Autor: LwPersFw
« am: 15. September 2017, 21:38:37 »

Ja... das ist der Grund.

Einfach mal nach diesem Urteil googln... dort wird es erläutert  :  VG München, Urteil v. 11.07.2016 – M 17 K 16.1200


Jetzt bleibt nur ...
+ Wohnung anerkennen lassen
+ UKV wird zugesagt
+ Mit möglichst großer Kostenerstattung an den neuen Standort umziehen
+ Diese Wohnung ist dann wieder berücksichtigungsfähig

Wie man möglichst viel beim Umzug erstattet bekommt,
obwohl die Wohnung nur anerkannt, aber nicht berücksichtigungsfähig ist...

Einmal hier lesen ... und mit dem User 200/3 Kontakt aufnehmen...

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=61287.0



Und hier... mein Beitrag vom 02.03.2016

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55719.msg577265#msg577265


Autor: Yoshilol
« am: 15. September 2017, 20:46:53 »

Das Studium endet im November; Ja, ich weiß bereits, in welches Bundeswehrkrankenhaus es gehen wird. Also ist das wohl der Grund für die Ablehnung?
Wenn ja, ist das ganze natürlich wirklich dumm gelaufen..

Vielen Dank für die schnelle Antwort

Grüße

Yoshi
Autor: LwPersFw
« am: 15. September 2017, 19:56:35 »

Erfolgte die Einrichtung des Hausstandes nachdem über die zukünftige Verwendung an einem anderen Dienstort ... nach dem Studium ... bereits entschieden und Ihnen dies mitgeteilt wurde, bzw. ist Ihnen Ihre Anschlussverwendung im Rahmen einer Anhörung bereits angekündigt worden ?

Wann endet Ihr Studium ?
Autor: Yoshilol
« am: 15. September 2017, 19:04:29 »

Guten Abend liebe Kameraden,

leider wird meine Wohnung, die sich 9 km von meinem Dienstort entfernt befindet, nicht anerkannt.

Eine kurze Zusammenfassung des Falles:
Ich, SanOA im Studium, hatte an meinem Studienort bis Anfang letztes Jahres eine anerkannte Wohnung. Diese gab ich aus persönlichen Gründen auf und zog mehr als 100 km für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten in meine Heimatstadt. Dies beeinflusste mein Studium nicht, ich verlor so jedoch natürlich den Status einer anerkannten Wohnung.
Nun bin ich wieder zurück an meinen Studienort gezogen; Die neue Wohnung befindet sich 9 km entfernt von meiner Betreuungseinheit und wird augenscheinlich nicht anerkannt im Sinne des Umzugskostengesetzes.

Nun heißt es als Antwort auf meinen Antrag zur Anerkennung der Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG folgendes:

"...die Anerkennung der Wohnung des Herrn X kann ich aufgrund des kausalen Zusammenhangs (ergänzende Weisung des BMVg IUD II 2 Az 21-10-11) nicht vornehmen. Um Herrn X aber wenigstens bestätigen zu können, dass er eine Wohnung hat, benötige ich noch ein Übergabeprotokoll wie im Mietvertrag erwähnt..."

Nun zu meinen Fragen:

1. Auf welchen "kausalen Zusammenhang" wird hier Bezug genommen?
2. Aus dem Mietvertrag ist klar ersichtlich, dass es sich um eine abgeschlossene 2-Zimmer Wohnung mit Küche, Bad, etc. handelt. Wofür noch das Übergabeprotokoll?

Das Übergabeprotokoll der Wohnung habe ich BaPers natürlich zukommen lassen, dennoch wirkt der ganze Ablauf für mich doch sehr undurchsichtig und nicht nachvollziehbar. Ich werde zwar schnellstmöglich den entsprechenden Bearbeiter telefonisch kontaktieren aber vielleicht kann jemand von Euch etwas Licht ins Dunkle bringen.

Vielen Dank und beste Grüße

Yoshi
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