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Zusammenfassung

Autor: tank1911
« am: 17. Februar 2018, 12:39:15 »

So ist es. Macht auch nur Sinn, dass man den Abbau direkt befehlen kann...
Autor: Ralf
« am: 17. Februar 2018, 12:17:22 »

Eben mal nachgeschaut in der Arbeitshilfe SAZV und in der A-1420/34 jeweils im Kapitel "Anordnen und Ausgleich von Mehrarbeit", da stehts nicht drin. Im Gegenteil, da steht sogar "möglichst zeitnah" drin.
Autor: DeltaEcho
« am: 17. Februar 2018, 10:34:34 »

Ich bin der Meinung in der Vorschrift bzw. den Ausführungsbestimmungen zur SAZV.

Werde das prüfen sobald ich wieder Intranet habe.
Sinngemäß war die Aussage, der DV ordnet den Abbau der Mehrarbeit an ... die ist min 14 Tage vorher dem Soldaten bekannt zu geben.

Autor: Al Terego
« am: 17. Februar 2018, 09:44:40 »

Es ging um die Aussage von DeltaEcho, dass der KpChef angeblich den Ausgleich von Mehrarbeit nur mit einem Vorlauf von min  zwei Wochen anordnen darf.

Wo soll dass den niedrgeschrieben sein?
Autor: tank1911
« am: 16. Februar 2018, 20:59:35 »

Ja und? Das ist hinlänglich bekannt und danach war nicht gefragt. Beiträge vorher lesen...

Es ging um die Aussage von DeltaEcho, dass der KpChef angeblich den Ausgleich von Mehrarbeit nur mit einem Vorlauf von min  zwei Wochen anordnen darf.
Autor: TomTom2017
« am: 16. Februar 2018, 20:20:13 »

Ich frage, weil mir das neu wäre. Finde ich bis jetzt auch nicht in der A-1420/34 oder in der SAZV selbst.

Eine solche Frist würde auch vielen Handlungsoptionen zuwiderlaufen.

Die Auszahlung erfolgt nur, wenn keine Dienstbefreiung erfolgen kann, § 50 S. 1 BBesG i.V.m. § 15 III S. 1 SAZV. Nur wenn innerhalb von 12 Monaten keine Dienstbefreiung erfolgen kann, kann diese finanziell entschädigt werden, § 15 III S. 2 SAZV. Da das aber ein Ausnahmetatbestand darstellt, muss dies detailliert begründet werden.
Autor: tank1911
« am: 16. Februar 2018, 09:58:02 »

Der Vollständigkeit halber wäre vllt. zu sagen, dass Stunden aus UVD/KVD schon die Voraussetzungen erfüllen, die aus der Rufbereitschaft hingegen nicht.
Autor: Andi
« am: 16. Februar 2018, 09:50:58 »

Die Stunden habe ich durch KvD/ UvD Dienste und zwischendurch auch Rufbereitschaft aufgebaut.

Dann dürfen sie nicht ausgezahlt werden, da sie nicht die für eine Auszahlung notwendigen Voraussetzungen erfüllen (Tätigkeit beim Stundenaufbau). Diese Stunden sind ausschließlich in Freizeit abzugelten. Eine Auszahlung wäre sowieso nur möglich, wenn der Abbau der Stunden in den nächsten 12 Monaten nicht möglich ist.

Gruß Andi
Autor: tank1911
« am: 16. Februar 2018, 09:42:09 »

Ich frage, weil mir das neu wäre. Finde ich bis jetzt auch nicht in der A-1420/34 oder in der SAZV selbst.

Eine solche Frist würde auch vielen Handlungsoptionen zuwiderlaufen.
Autor: DeltaEcho
« am: 16. Februar 2018, 07:36:24 »

Steht in der entsprechenden Vorschrift zu der Soldatenarbeitszeitverordnung. Da ich gerade kein Zugriff auf das Intranet habe, kann ich die Nummer der Vorschrift gerade nicht schreiben.

Wie gesagt, ich habe noch nie erlebt, dass ein Chef es so abgeordnet hätte, würde aber ein Soldat auf die Verletzung der 12 Monatsfrist hoffen, würde ich es genauso anordnen.

Wie gesagt Stundenauszahlung kommt für dich nicht in Betracht.
Autor: tank1911
« am: 16. Februar 2018, 07:29:17 »

Zitat
Da dein KpChef mit einer Frist von 2 Wochen Stundenabbau anordnen kann

Woher kommt diese 2 Wochen Frist ?
Autor: efz96
« am: 16. Februar 2018, 07:26:40 »

Die Stunden habe ich durch KvD/ UvD Dienste und zwischendurch auch Rufbereitschaft aufgebaut.
Schade das es nicht so ohne weiteres funktioniert.
Danke für die Antworten
Autor: DeltaEcho
« am: 16. Februar 2018, 07:22:44 »

Du hast es selber gesagt, du hast die Möglichkeit diese Stunden zu nehmen, möchtest es aber nicht.

An den Abbau von Stunden sind sehr hohe Grenzen gelegt, die i.d.R. nicht von Mannschaften erfüllt werden.

Der KpChef ordnet den Stundenabbau an, dass sind die Weißen Wochen/DA Wochen in eurem Quartalsplan, man kann aber auch selber Vorschläge machen wann angebaut wird.

Auf die Verletzung der 12 Monatsfrist zu hoffen, ist die schlechteste Idee. Da dein KpChef mit einer Frist von 2 Wochen Stundenabbau anordnen kann. Dann interessiert es nicht ob du, dass in dem Zeitraum möchtest oder nicht.
Autor: tank1911
« am: 16. Februar 2018, 06:34:11 »

Ich denke er meint das eine mit dem anderen  :)

200h geht doch dienstgradunabhängig leider recht schnell. 2 Wochen 08/15 TrÜbPl-Aufenthalt mit Nachtschießen und Wochenendausbildung sind schon mal gerne gut über 100h..ein Wochenend-UVD 24h...etc pp
Autor: FoxtrotUniform
« am: 16. Februar 2018, 00:18:03 »

Geht es um Überstunden oder um genehmigte Mehrarbeit?
Das würde mich ebenfalls interessieren. Und: Wie wurde so ein Umfang an Stunden aufgebaut? Weshalb und für welche Tätigkeiten?
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