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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: Peteronkel am 08. November 2014, 18:22:48

Titel: Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Peteronkel am 08. November 2014, 18:22:48
Hallo Kameraden

Ich brauche einmal euere Hilfe
 
Muß der Arbeitgeber mich freistellen  (öffentlicher Dienst ) wenn ich eine Beorderung habe oder kann er dies verweigern
Mein Arbeitgeber macht mir Probleme und will mich zu keiner RDL gehen lassen. Frage an Euch:" Gibt es hier einen Gesetztestext oder ähnliches ??

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Roughnecks am 08. November 2014, 19:13:32
Ich lehne mich nun mal aus dem Fenster und behauptet dass Sie keinerlei Rechtsanspruch auf eine Freistellung seitens des Arbeitgebers haben. Warum sollte er auch müssen. Sie sind immerhin Angestellter und arbeiten für ihren Arbeitgeber und nicht für die Bundeswehr.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 08. November 2014, 19:44:24
@ Roughnechs:

... Dann breche Dir mal beim Fallen nicht die Knochen.

Da während einer RDL das Arbeitsverhältnis nach Gesetz ruht, ist eine Freistellung nicht erforderlich, da kein Anspruch auf Arbeitsleistung besteht.

Für die meisten RDL ist auch nach Vorschrift der BW keine Zustimmung erforderlich.

However: Es ist nicht gut, gegen seinen AG Dinge durchzusetzen - Ich rate an, aus Konsens zu setzen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Roughnecks am 08. November 2014, 19:50:10
Lernen durch Schmerz. Ich dachte eigentlich dass eine Dienstleistung das private Vergnügen des Reservisten ist und wenn der AG den Reservisten nun mal eben in der Firma braucht, dann ist es eben so.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 08. November 2014, 19:59:31
Dienstleistung und Vergnügen findet sich so im Gesetz nicht - lese Dich mal ein.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Roughnecks am 08. November 2014, 20:02:24
In welchem Gesetz steht das?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: wolverine am 08. November 2014, 21:02:19
Es ist eine Ermessensentscheidund wobei bis sechs Wochen Dienstleistleistung das Ermessen reduziert ist.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 08. November 2014, 21:59:18
Lieber Wolverine:

... Mit meisten RDL meinte ich jene mit weniger als 6 Wochen Dauer im Jahr und unterhalb der sonstigen Grenzen - und da gibt es kein Ermessen - das ist gesetzlich klasklar geregelt, und auch in den Formularen der BW so abgebildet.

Das bei RDL oberhalb dieser Grenzen in der Regel von der BW ein Einverständnis des AG gefordert wird, dient dem Schutz des Res, weil dann der gesetzliche Schutz entfällt.

Wer lesen möchte fängt mit Wehrpflichtgesetz an, dann SG, USG und Arbeitsplatz Schutzgesetz.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ToMA am 08. November 2014, 22:00:56
Per Gesetz ist er (der Arbeitgeber) dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer in den Wehrdienst ziehen zu lassen – und ihm die Stelle nach dessen Rückkehr auch wieder zur Verfügung zu stellen. Trotzdem verweigern Arbeitgeber oft die Freistellung ihrer Mitarbeiter – und der Arbeitnehmer fügt sich, um persönliche Nachteile zu vermeiden.

Zitat aus:
http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/ (http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/)!ut/p/c4/NYrBDoIwEET_qEtjBOMNNSYmBI5abgusZCO0ZFnl4sfbHpxJ3mHeQAuxHj88onLwOMEDXM_HbjPdNpBZVYj1JUhPJbind1z74EkTlbxy5CioQcwSRKdk3iLRGB7AZfZyskX2j_0ezlWVu_0uv9XXBpZ5Ln8vtRDo/
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ToMA am 08. November 2014, 22:03:17
§§ 1 und 2 ArbPlSchG, vergessen anzugeben.  8)
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Zostler am 09. November 2014, 10:42:38
Guten Tag,

ich bin selber Beschäftigter im öffentlichen Dienst (Land Berlin) und kann deswegen aus erster Hand berichten. Bis zu sechs Wochen im Jahr muss dich dein Arbeitgeber gehen lassen und das bei voller Entgeltfortzahlung. Alles darüber erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Die Bezahlung läuft dann über die Unterhaltssicherungsstelle.

Sollte sich dein Dienstherr trotz allem quer stellen, zitiere ihm doch einfach mal ein paar Zeilen aus dem aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Im Abschnitt "Verantwortung in der Welt" auf Seite 177 findet sich folgender Beschluss:
Die Koalition erkennt den Wert der Reserve für die Auftragserfüllung der Bundeswehr und als Bindeglied und Mittler zwischen Bundeswehr und Gesellschaft an. Zur Steigerung der Attraktivität des Reservistendienstes prüfen wir die Anpassung und Vereinfachung der Vergütung wie der rentenrechtlichen Absicherung. Wir werden die Vereinbarkeit von Reservistendienst und zivilberuflichem Fortkommen gezielt fördern. DAFÜR KOMMT DEM ÖFFENTLICHEN DIENST EINE VORBILDFUNKTION ZU.

Und wie schon bereits erwähnt. Die gesetzlichen Regelungen dazu findet man im Arbeitsplatzschutzgesetz.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ToMA am 09. November 2014, 13:35:08
Und die 6-Wochen-Frist findet man im Übrigen in § 10 ArbPlSchG.  ;)
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: HCRenegade am 09. November 2014, 21:31:21
Bis zu sechs Wochen im Jahr muss dich dein Arbeitgeber gehen lassen und das bei voller Entgeltfortzahlung. Alles darüber erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Die Bezahlung läuft dann über die Unterhaltssicherungsstelle.


Negativ.

Im öffentlichen Dienst gibts keine Leistungen nach USG (weiß ich, weil ich selber im ÖD bin) - unabhängig von der WÜ-Dauer.

Im "Zivilen" (also außerhalb des ÖD) gibts USG-Leistungen ab dem ersten Tag.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Terek am 09. November 2014, 23:52:54
Im öffentlichen Dienst gibts keine Leistungen nach USG (weiß ich, weil ich selber im ÖD bin) - unabhängig von der WÜ-Dauer.

Außer man verdient weniger als den Mindestsatz, dann zahlt die Unterhaltssicherungsbehörde die Differenz.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Zostler am 12. November 2014, 20:27:57
Ich befinde mich gerade auf Wehrübung und für diese habe ich den Verdienstausfall von der Unterhaltssicherungsbehörde erstattet bekommen. Ich bin im öffentlichen Dienst und nach sechs Wochen stellt mein Dienstherr die Gehaltszahlung ein. Ist auch so im §10 Arbeitsplatzschutzgesetz geregelt.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Lobo555 am 27. Januar 2015, 22:48:47
Kannste googeln ;-)

§ 67 (6) SG
i.V.m.
ZDv 20/3, Kapitel I, Punkt n)
und
die §§ 9 und 10 ArbPlSchG
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Zorro67 am 29. Januar 2015, 17:58:14
Bis zu sechs Wochen im Jahr muss dich dein Arbeitgeber gehen lassen und das bei voller Entgeltfortzahlung. Alles darüber erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Die Bezahlung läuft dann über die Unterhaltssicherungsstelle.


Negativ.

Im öffentlichen Dienst gibts keine Leistungen nach USG (weiß ich, weil ich selber im ÖD bin) - unabhängig von der WÜ-Dauer.


Im "Zivilen" (also außerhalb des ÖD) gibts USG-Leistungen ab dem ersten Tag.

Du erhältst Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 9 Abs. 2 ArbPlSchG.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: sanftleben am 30. Januar 2015, 23:12:30
Hallo Kameraden

Ich brauche einmal euere Hilfe
 
Muß der Arbeitgeber mich freistellen  (öffentlicher Dienst ) wenn ich eine Beorderung habe oder kann er dies verweigern
Mein Arbeitgeber macht mir Probleme und will mich zu keiner RDL gehen lassen. Frage an Euch:" Gibt es hier einen Gesetztestext oder ähnliches ??

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar


Genau an der Stelle würde ich gerne den Faden nochmal aufnehmen!
Ich bin seit Nov. 2014 beordert. in im zivilen Leben Berliner Landesbeamter. Meine Dienststelle weiss nicht so recht, wie meine RDLs zu verrechnen sind. Grundsätzlich bekomme ich meine Bezüge weiter, allerdings soll wohl die Sonderurlaubsverordnung greifen, das würde bedeuten max 12 Tage in 2 Jahren Sonderurlaub für militärische Zwecke. Das kann doch nicht ernst gemeint sein???

Woher kommen die 6 Wochen (wie gesagt bin Beamter, da greifen bestimmte Gesetze nicht...), wer kann helfen? P. hat übrigends keine Ahnung...

Gruß

Sanftleben
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Westfale78 am 22. März 2015, 16:02:22
Das Thema "Freistellungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu Wehrdienstleistungen" wird in diversen Foren ja immer wieder heiß diskutiert.

Ich bin selbst Beschäftiger im öD (Angestellter, Finanzverwaltung in NRW) und beorderter Reservist. Ich leiste regelmäßig, meistens 3 x 2 Wochen im Jahr, Wehrdient in Form von Einzelübungen. Zu Anfang war mein Arbeitgeber auch skeptisch was die Freistellung anging. Er hatte grundsätzlich kein Problem aber wollte einfach wissen, inwiefern dies rechtlich geregelt ist. Mit der Bitte um Prüfung wandte er an das übergeordnete Ministerium. Dieses teilte mit, dass grundsätzlich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für die Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr für Wehrdienstleistungen auf Grundlage der Beoderung freizustellen sind. Die Freistellung kann nur verwehrt werden, wenn eine Unabkömmlichkeit des Beschäftigten festzustellen ist. Und zwar jeweils neu bewertet für jede vorgesehene Wehrdienstleistung. Die Unabkömmlichkeit ist jedoch an hohe Hürden geknüpft. Insbesondere besteht sie nur dann, wenn eine Vertretung nicht gewährleistet ist. Für Beschäftigte im mittleren und gehobenen Dienst ist dies jedoch bei Behörden so gut wie nie der Fall. Es muss betrachtet werden, inwiefern der Dienstbetrieb im Falle von einer Erkrankung oder urlaubsbedingter Abwesenheit gefährdet ist. Da hier regelmäßig auch eine Vertretung ohne Probleme gewährleistet ist, ist eine Unabkömmlichkeit so gut wie ausgeschlossen. Als Gesetzesgrundlage orientiert man sich an § 68 SG. Die sechs-Wochen-Frist ergibt sich aus § 10 ArbPlSchG. Weiterhin bestehen Regelungen im Landesurlaubsgesetz / in den Tarifverträgen im Bereich der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten.

Insgesamt sollte man sich meines Erachtens nicht durch erste Ablehnungsversuche von Seiten der Vorgesetzten einschüchtern lassen.

Mein Tipp:
1. Bei der Beoderung den Arbeitgeber schriftlich in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass im Rahmen der Beorderungen Wehrdienstleistungen vorgesehen sind und man den Arbeitgeber im Voraus über die Zeiträume in Kenntnis setzen wird. Eine Kopie der Beorderung beifügen.
2. Vorgesehene Wehrdienstleistungszeiträume schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen und auf Grundlage des ArbPlSchG (§1 (1), (2), §10 ArbPlSchG) die Freistellung für den Fall der Heranziehung auf dem Dienstweg beantragen.

Und wenn alles nichts hilft, dann sollte man sich einfach mal an den Landtags- bzw. Bundestagsabgeordneten wenden. Bei einem Bekannten hat der Dienstherr zuerst auch auf sturr geschaltet. Nachdem der MdB dann mit dem Behördenleiter Kontakt aufgenommen hat und auf den Koalitionsvertrag aufmerksam gemacht hat war alles kein Problem mehr und "alles nicht so gemeint".... ;-)

Horrido ;-)

Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Karl_78 am 26. März 2018, 11:13:00
Das Thema "Freistellungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu Wehrdienstleistungen" wird in diversen Foren ja immer wieder heiß diskutiert.

Ich bin selbst Beschäftiger im öD (Angestellter, Finanzverwaltung in NRW) und beorderter Reservist. Ich leiste regelmäßig, meistens 3 x 2 Wochen im Jahr, Wehrdient in Form von Einzelübungen. Zu Anfang war mein Arbeitgeber auch skeptisch was die Freistellung anging. Er hatte grundsätzlich kein Problem aber wollte einfach wissen, inwiefern dies rechtlich geregelt ist. Mit der Bitte um Prüfung wandte er an das übergeordnete Ministerium. Dieses teilte mit, dass grundsätzlich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für die Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr für Wehrdienstleistungen auf Grundlage der Beoderung freizustellen sind. Die Freistellung kann nur verwehrt werden, wenn eine Unabkömmlichkeit des Beschäftigten festzustellen ist. Und zwar jeweils neu bewertet für jede vorgesehene Wehrdienstleistung. Die Unabkömmlichkeit ist jedoch an hohe Hürden geknüpft. Insbesondere besteht sie nur dann, wenn eine Vertretung nicht gewährleistet ist. Für Beschäftigte im mittleren und gehobenen Dienst ist dies jedoch bei Behörden so gut wie nie der Fall. Es muss betrachtet werden, inwiefern der Dienstbetrieb im Falle von einer Erkrankung oder urlaubsbedingter Abwesenheit gefährdet ist. Da hier regelmäßig auch eine Vertretung ohne Probleme gewährleistet ist, ist eine Unabkömmlichkeit so gut wie ausgeschlossen. Als Gesetzesgrundlage orientiert man sich an § 68 SG. Die sechs-Wochen-Frist ergibt sich aus § 10 ArbPlSchG. Weiterhin bestehen Regelungen im Landesurlaubsgesetz / in den Tarifverträgen im Bereich der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten.

Insgesamt sollte man sich meines Erachtens nicht durch erste Ablehnungsversuche von Seiten der Vorgesetzten einschüchtern lassen.

Mein Tipp:
1. Bei der Beoderung den Arbeitgeber schriftlich in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass im Rahmen der Beorderungen Wehrdienstleistungen vorgesehen sind und man den Arbeitgeber im Voraus über die Zeiträume in Kenntnis setzen wird. Eine Kopie der Beorderung beifügen.
2. Vorgesehene Wehrdienstleistungszeiträume schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen und auf Grundlage des ArbPlSchG (§1 (1), (2), §10 ArbPlSchG) die Freistellung für den Fall der Heranziehung auf dem Dienstweg beantragen.

Und wenn alles nichts hilft, dann sollte man sich einfach mal an den Landtags- bzw. Bundestagsabgeordneten wenden. Bei einem Bekannten hat der Dienstherr zuerst auch auf sturr geschaltet. Nachdem der MdB dann mit dem Behördenleiter Kontakt aufgenommen hat und auf den Koalitionsvertrag aufmerksam gemacht hat war alles kein Problem mehr und "alles nicht so gemeint".... ;-)

Horrido ;-)

Endlich habe ich Ausführungen gefunden, die dieses Thema / diese Frage beantworten.

Auch wenn hier in diesem thread schon eine Weile nix mehr geschrieben wurde, ergibt sich vielleicht doch noch die Möglichkeit hier eine Antwort zu erhalten.

Ich bin Angestellter im Öffentlichen Dienst (Stadtverwaltung) und beabsichtige dieses Jahr eine vierwöchige RDL zu absolvieren.

Nach Rücksprache mit meinem Personalamt der Stadtverwaltung wurde mir hier die Auskunft erteilt, dass mir 2 Tage vom Urlaub abgezogen werden, da ich den gesamten Monat nicht für den Arbeitgeber zur Verfügung stehe, sondern bei der Bundeswehr Dienst leiste.

Hat da jemand Erfahrung mit und kann das bestätigen, oder kann einen Hinweis auf ein Gesetz geben, in dem das so geregelt ist.

Ich wollte beim Personalamt der Stadtverwaltung nicht nachfragen, da mir diese 2 Urlaubstage nicht wichtig sind, aber wissen möchte ich es schon gern.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Seltsam am 26. März 2018, 11:32:01
Ist es nicht am einfachsten, beim Personalamt nachzufragen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Maßnahme fußt?

Das hilft dann auch, wenn man dagegen argumentieren will.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Ralf am 26. März 2018, 11:38:12
Arbeitsplatzschutzgesetz u.a. §4.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ulli76 am 26. März 2018, 12:53:13
Hintergrund ist folgender: Du bekommst für die Zeit ja Urlausanspruch vom Bund. Würde dein AG den Urlaubsanspruch nicht kürzen, würdest du ihn für den Monat ja doppelt bekommen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Karl_78 am 26. März 2018, 14:44:44
Ist es nicht am einfachsten, beim Personalamt nachzufragen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Maßnahme fußt?

Das hilft dann auch, wenn man dagegen argumentieren will.

Die Dame, die für mein Dezernat zuständig ist, ist neu im Personalamt und wusste es nicht. Es ist ihr wohl nur so gesagt wurden.

Arbeitsplatzschutzgesetz u.a. §4.

Danke für den Hinweis.

Hintergrund ist folgender: Du bekommst für die Zeit ja Urlausanspruch vom Bund. Würde dein AG den Urlaubsanspruch nicht kürzen, würdest du ihn für den Monat ja doppelt bekommen.

Danke für den Hinweis.

Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Doug am 27. März 2018, 23:55:47
Bis zu sechs Wochen im Jahr muss dich dein Arbeitgeber gehen lassen und das bei voller Entgeltfortzahlung. Alles darüber erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Die Bezahlung läuft dann über die Unterhaltssicherungsstelle.


Negativ.

Im öffentlichen Dienst gibts keine Leistungen nach USG (weiß ich, weil ich selber im ÖD bin) - unabhängig von der WÜ-Dauer.

Im "Zivilen" (also außerhalb des ÖD) gibts USG-Leistungen ab dem ersten Tag.

Hallo.

Ich möchte nicht vom Thema abschweifen, aber diese pauschale Aussage ist wirklich sehr FALSCH!
Um zu vermeiden, dass jemand Geld verlieren, möchte ich das daher nochmal korrigieren:

Die Tatsache, ob jemand im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder nicht, hat rein gar nichts mit dem grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem USG zu tun.

In ALLEN Fällen, hat man IMMER Anspruch auf die RDL-Prämie nach Paragraph 10 Abs. 1 USG.
Abhängig vom konkreten Sachverhalt, kann auch nach Anrechnung der/des weitergewährten Dienstbezüge/Einkommens, noch Mindestleistung(Paragraph 9 Abs. 1 USG) zur Auszahlung kommen.

Nur soviel zu den gängigsten USG-Leistungen.

Beste Grüße
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: wolverine am 28. März 2018, 00:50:27
Das es 2014 noch Wehrsold gab und die Mindestleistung nach USG geringer als jeder Tariflohn im TVOD war, haben Sie aber schon gesehen, oder?  ???
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Doug am 30. März 2018, 21:29:29
Das stimmt, ich habe tatsächlich nicht auf's Datum geachtet. Sie haben natürlich vollkommen Recht. Das hier so ein alter Thread nochmal ausgegraben wurde, ist mir tatsächlich entgangen. Aber zum damaligen Zeitpunkt, lag "HCRenegade" sicherlich richtig.
Zu meiner Verteidigung: Wenn man auf dem Smartphone liest, ist das Datum schon ziemlich klein.   ;D

 
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Berthold am 29. Mai 2018, 21:37:36
Mein Mobteil will die Einwilligung des Arbeitgebers schon ab einem Tag RDL.Auf Nachfrage heisst es das ist Vorschrift. Also leider nicht erst ab 6 Wochen RDL sondern grundsätzlich.

Lieber Wolverine:

... Mit meisten RDL meinte ich jene mit weniger als 6 Wochen Dauer im Jahr und unterhalb der sonstigen Grenzen - und da gibt es kein Ermessen - das ist gesetzlich klasklar geregelt, und auch in den Formularen der BW so abgebildet.

Das bei RDL oberhalb dieser Grenzen in der Regel von der BW ein Einverständnis des AG gefordert wird, dient dem Schutz des Res, weil dann der gesetzliche Schutz entfällt.

Wer lesen möchte fängt mit Wehrpflichtgesetz an, dann SG, USG und Arbeitsplatz Schutzgesetz.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 29. Mai 2018, 21:45:07
Quelle?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Berthold am 29. Mai 2018, 21:50:47
Quelle?

S1 aktiv beruft sich auf Vorschrift. Er muss es wissen da aktiv
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 29. Mai 2018, 21:56:49
Ich verrate jetzt ein Geheimnis: Auch aktive Soldaten sind Menschen, Menschen machen Fehler ...

Eine Quelle hast Du für Deine Behauptung nicht genannt - ich habe Quellen genannt.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Berthold am 29. Mai 2018, 22:59:32
Du magst ja Recht haben. Das Problem das interessiert die nicht dort weder den S1 noch den Spieß. Die sagen nur mit Arbeitgeberbescheinigung sonst keine Einberufung. Die sind einfach

Ich verrate jetzt ein Geheimnis: Auch aktive Soldaten sind Menschen, Menschen machen Fehler ...

Eine Quelle hast Du für Deine Behauptung nicht genannt - ich habe Quellen genannt.


Edit: Zitat kenntlich gemacht!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: HCRenegade am 29. Mai 2018, 23:14:21
Dann übe halt woanders.

Bisher habe ich eine Bescheinigung nur für den Einsatz gebraucht, alle anderen WÜ wurden immer ohne Bescheinigung durchgeführt. Habe die Vorschrift gerade nicht zur Hand, aber bin mir sicher, dass es diese Grenze von 6(?) Wochen gibt. Hatte es vor ein paar Monaten zumindest noch in der Vorschrift gelesen.
BTW das Jahr als "Höchstgrenze" habe ich schon voll, trotzdem keine Bescheinigung nötig für meine aktuelle WÜ. Wüsste auch nicht, woran mein S1 sehen könnte, wieviel ich in meinem Leben schon geübt habe.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Edgar74 am 29. Mai 2018, 23:19:25
In der aktuellen „Reserve aktuell“ (http://www.reservisten.bundeswehr.de/resource/resource/NXY2ZTJISmIra2pRdmRtc0tzMG5TTW9hTElJNWVBN2dXRCtISkVGMExuM1p6UU1kMkZYZndQZEluZzJ1STJWNDd6U293OE1lYWZ1aGFDUDBVeHNYUHo2NVJwdlhBVGtyM1FNWDdyUDlWM1k9/ResAktuell_18_1.pdf) sind (fast) alle Fragen beantwortet.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 30. Mai 2018, 07:20:18
@ HC:

Die Gesamtdauer der RD Tage wird im Personalsystem festgehalten und ist dort einfach lesbar.

Ist das Jahr "voll", sind eigentlich nur noch 30 Tage im Jahr "drin" (ohne Einsatz), dies wird aber wohl nicht überwacht.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: doc. am 30. Mai 2018, 09:03:04
Hallo, ich kenne den Inhalt der Zentralrichtlinie nicht, aber bei mir steht zum Thema AG Einverständnis: "...notwendig wenn die Voraussetzungen gem. Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2, Nr. 2055 erfüllt sind."

Vielleicht kann ja jemand den Inhalt sinngemäß beisteuern...

Gruß,
doc.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 30. Mai 2018, 09:14:53
.. ist doch schon passiert:
- mehr als 6 Wochen RD im Jahr
- Einsatz bzw. Vorbereitung dazu ...

Die Ziffer ist die Umsetzung der Rechtslage.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: TheScientist am 30. Mai 2018, 13:04:58

Vielleicht kann ja jemand den Inhalt sinngemäß beisteuern...


Das Einverständnis des Arbeitgebers ist nach der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“  nur notwendig wenn

2054.

- nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer bei Übungen sowie bei Überschreitung der Dauer von Übungen von sechs Wochen im Kalenderjahr oder
- der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung,
- einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Innern sowie
- einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Ausland
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: dunstig am 30. Mai 2018, 13:09:42
Aber war es nicht zwischenzeitlich in der Praxis so, dass die Bundeswehr sich das Einverständnis schon ab dem ersten Tag vom Arbeitgeber geholt hat unabhängig von dem Zeitraum der Zentralrichtlinie? Oder wirft mein Gedächtnis wieder etwas durcheinander?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 30. Mai 2018, 14:22:09
Ja, es gab andere Versionen der Vorschrift (vor einigen Jahren).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: doc. am 30. Mai 2018, 19:10:25
Ganz unabhängig davon was die BW will - ich finde es auch ehrlich gesagt gar nicht so schlecht, daß ich ein Schriftstück meines AG in der Hand habe, in dem er seine Bereitschaft bekundet mich üben zu lassen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 30. Mai 2018, 19:30:06
Schon - aber der AG kann den Eindruck gewinnen, hier entscheiden zu können ... und das kann dann auch keine RD bedeuten ..
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Berthold am 31. Mai 2018, 10:55:56
Ich verrate jetzt ein Geheimnis: Auch aktive Soldaten sind Menschen, Menschen machen Fehler ...

Eine Quelle hast Du für Deine Behauptung nicht genannt - ich habe Quellen genannt.

Danke FK, dann kann der S1 und Spiess ja auch nicht die geltende Vorschrift aushebeln, also keine AG-Einverständniserklärung notwendig unter 6 Woche im Kalenderjahr :-) danke für die Hinweise zur aktuellen Vorschriftenlage .
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: PzPiKp360 am 28. März 2019, 16:27:47
Sollte sich dein Dienstherr trotz allem quer stellen, zitiere ihm doch einfach mal ein paar Zeilen aus dem aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Im Abschnitt "Verantwortung in der Welt" auf Seite 177 findet sich folgender Beschluss:
Die Koalition erkennt den Wert der Reserve für die Auftragserfüllung der Bundeswehr und als Bindeglied und Mittler zwischen Bundeswehr und Gesellschaft an. Zur Steigerung der Attraktivität des Reservistendienstes prüfen wir die Anpassung und Vereinfachung der Vergütung wie der rentenrechtlichen Absicherung. Wir werden die Vereinbarkeit von Reservistendienst und zivilberuflichem Fortkommen gezielt fördern. DAFÜR KOMMT DEM ÖFFENTLICHEN DIENST EINE VORBILDFUNKTION ZU.

Ich frage für einen Bekannten nach, der Beamter ist: Gibt es über diesen mittlerweile alten Koalitionsvertrag hinaus etwas Schriftliches zu diesem Thema? In der aktuellen Ausgabe wird die Reserve nicht erwähnt, gibt es ansonsten irgendwo ein aktuelles gültiges Stück Papier, das eine entsprechende Aussage (der ÖD als vorbildlicher Arbeitgeber bzgl. Abstellung zur Reserve) trifft?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Fred-80 am 25. April 2019, 23:59:31
Sollte sich dein Dienstherr trotz allem quer stellen, zitiere ihm doch einfach mal ein paar Zeilen aus dem aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Im Abschnitt "Verantwortung in der Welt" auf Seite 177 findet sich folgender Beschluss:
Die Koalition erkennt den Wert der Reserve für die Auftragserfüllung der Bundeswehr und als Bindeglied und Mittler zwischen Bundeswehr und Gesellschaft an. Zur Steigerung der Attraktivität des Reservistendienstes prüfen wir die Anpassung und Vereinfachung der Vergütung wie der rentenrechtlichen Absicherung. Wir werden die Vereinbarkeit von Reservistendienst und zivilberuflichem Fortkommen gezielt fördern. DAFÜR KOMMT DEM ÖFFENTLICHEN DIENST EINE VORBILDFUNKTION ZU.

Ich frage für einen Bekannten nach, der Beamter ist: Gibt es über diesen mittlerweile alten Koalitionsvertrag hinaus etwas Schriftliches zu diesem Thema? In der aktuellen Ausgabe wird die Reserve nicht erwähnt, gibt es ansonsten irgendwo ein aktuelles gültiges Stück Papier, das eine entsprechende Aussage (der ÖD als vorbildlicher Arbeitgeber bzgl. Abstellung zur Reserve) trifft?

Wäre wirklich interessant, wo in gewisser Art und Weise eine entsprechend ähnliche Position der Politik zur Reserve zu finden ist. Ist schon seltsam, dass im aktuellen Koalitionsvertrag davon nix mehr zu lesen ist.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Tasty am 07. November 2019, 16:46:53
Mir wurde eine Beorderung angeboten, allerdings verbunden mit dem Wunsch, dass ich in der Regel mindestens 2 Monate am Stück RDL leiste.

Ich persönlich kann mir das durchaus vorstellen, aber mein Dienstherr wird da wahrscheinlich wenig begeistert sein.
Gibt es hier jemanden, der sowas schon mal gemacht hat bzw des Öfteren macht? Wie verkauft ihr das eurem Dienstherrn bzw direkten Vorgesetzten?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Tommie am 07. November 2019, 19:42:11
Das Einverständnis des Arbeitgebers ist nach der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“  nur notwendig wenn

2054.

- nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer bei Übungen sowie bei Überschreitung der Dauer von Übungen von sechs Wochen im Kalenderjahr oder
- der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung,
- einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Innern sowie
- einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Ausland

Die Regeln sind eindeutig, eine Reservedienstleistung wird nur dann stattfinden, wenn Ihr Arbeitgeber sein Einverständnis dazu in schriftlicher Form erteilt! Tut er das nicht, werden Sie nicht herangezogen!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 07. November 2019, 20:36:57
2 Monate jedes Jahr?

Was sagt der BeordTrT zu dem Fakt, da ausserhalb des Gesetzes  zu sein?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Tasty am 08. November 2019, 00:53:55
2 Monate jedes Jahr?

Was sagt der BeordTrT zu dem Fakt, da ausserhalb des Gesetzes  zu sein?

So ist das wohl gewünscht. Es hieß explizit, dass kürzere Zeiträume wie etwa 4 Wochen keinen Sinn machen (was ich bei der Aufgabenbeschreibung auch verstehen kann).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 08. November 2019, 07:01:22
Wünsche sind vielfältig - und wenn man nur arbeitslose Reservisten möchte, kann man auch das sagen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Tasty am 08. November 2019, 12:57:34
Wünsche sind vielfältig - und wenn man nur arbeitslose Reservisten möchte, kann man auch das sagen.

Nein, wie oben beschrieben geht es um einen Reservisten aus dem öffentlichen Dienst, der gerne wissen möchte, wie andere hier ihrem Dienstherrn gegenüber solch relativ langen Übungszeiträume kommuniziert haben und mit welchen Argumenten man ggf ein größeres Wohlwollen der Vorgesetzten erreicht.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 08. November 2019, 14:21:55
Mir ist diese Kommunikation NICHT gelungen - zumindest mein BeordTrT "versteht" da den AG und meine damit verbundenen Einschränkungen.

Mir ist auch kein angestellter (ÖD macht da keinen Unterschied) bekannt, der wirklich "Langzeitres" ist, dies gelingt in aller Regel nicht.

(Einzige mir bekannte Ausnahme: Ein Dachdecker, der in der "kalten" Jahreszeit halt immer 4 bis 5 Monate übt … )
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ulli76 am 08. November 2019, 16:12:24
Der ÖD hat oft genug eigene Personalprobleme, so dass längere Wehrübungen schlichtweg nicht gehen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Tasty am 08. November 2019, 16:49:23
Der ÖD hat oft genug eigene Personalprobleme, so dass längere Wehrübungen schlichtweg nicht gehen.

Ja, leider. Mein Personalreferat hat neulich erst anklingen lassen, dass einige Stellen der Kollegen, die demnächst in Pension gehen, nicht so schnell wiederbesetzt werden können.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: bayern bazi am 09. November 2019, 08:50:18
Meine Erfahrungen mit LangzeitRDLern ;)

sie bestehen zum Großteil aus folgenden "Klientel"

- Arbeitnehmern und Selbständigen im Saisongewerbe ( Bau -Gastro  ecc) die in der konjunkturschwachen Zeit statt zum Stempeln  zur Bundeswehr gehen

- Arbeitsuchende, welche die Zeit zwischen 2 Jobs mit der BW überbrücken

- Berrufsresi, 10 Monate im Jahr üben - die anderen 2 Monate so absitzen, teilweise auch schon aus Altersgründen da sie ihren "normalen" Job nicht mehr so gut machen könnnen (dachdecker  / Bau mit 55)

- Berufssoldaten a.D. - die es einfach nicht lassen könnnen

ALLE anderen müssen schon froh sein, wenn sie zwischen 2 und 4 wochen im Jahr vom AG freigestellt werden - egal öb Privatwirtschaft oder ÖD
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Tasty am 09. November 2019, 08:56:18
ALLE anderen müssen schon froh sein, wenn sie zwischen 2 und 4 wochen im Jahr vom AG freigestellt werden - egal ob Privatwirtschaft oder ÖD

Das fürchte ich auch....
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ulli76 am 09. November 2019, 10:04:09
Naja- dein AG hat ja schon ein Interesse daran, dass du für ihn arbeitest, sonst hätte er dich nicht eingestellt. Als Resi ist man eben jemand, der im Idealfall immer mal wieder übt (gerne auch am WE) um seine Fähigkeiten zu erhalten, damit er eingesetzt werden kann, wenn er im Verteidigungsfall (bisweilen auch Katastrophenfall) gebraucht wird.

Ein Resi ist nicht dafür da, Personallücken zu stopfen.
Fachpersonal wird ja auch im Zivilen gebraucht.

Ich hab ja durch den Auslandseinsatz eine längere Wehrübung gemacht- zu der Zeit war ich noch selbständig (und damit für die Bundeswehr recht teuer) und habe für die Zeit einfach keine Aufträge angenommen. Bis kurz davor hatte ich noch eine befristete Teilzeitstelle, die war aber auch von mir aus genau so befristet, dass das mit dem Einsatz passt.
Wenn man das mal gesellschaftlich sieht- ja, wir engagieren uns als Staat in dem Einsatz, war es zwingend notwendig, dass ich da hin gehe- naja- meine Qualifizierung hat gepasst wie Faust auf Auge, aber es kann mir keiner erzählen, dass die Bundeswehr nicht genug aktive Sanitätsoffiziere hat, die zumindest die Anforderungen erfüllt (Rettungsmedizin und Englischkenntnisse, keine übermäßige Gefährdung, grundsätzlich Split möglich, wenn auch nicht ganz sinnvoll), wenn die Bundeswehr nicht genug Sanitätsoffiziere dafür hat, stimmt irgendwas in der Gesamtplanung nicht.

Im Gegenzug bin ich in der Zeit für unsere Gesellschaft ca. 200 Stunden Notarzt pro Monat NICHT gefahren. Klar, kann da auch ein anderer Arzt machen- aber aufm Land gibt es diese Ressource auch nicht unendlich. Oder wenn man noch meinen Teilzeitjob zugrunde liegt- in der Zeit habe ich die Grundversorgung von ca. 1500 Flüchtlingen sichergestellt (ok, die Hälfte davon). was in der Region auch nicht mal eben kompensierbar war zumal ich noch nutzbare Sprachkenntnisse habe- ein Problem war der massive Mangel an Übersetzern.

Aktuell mache ich ZMZ- ab und zu mal ein Lehrgang von ner Woche, im Sommer auch mal 2, notfalls 3 Wochen sind drin. Aber auch da- ich habe ein Mangelqualifikation, wir nutzen noch den Vorgänger von meinem Chef als Honorararzt, aber der ist schon deutlich Ü70 und der kann das auch nicht in vollem Umfang abdecken. Ansonsten gibt es schlichtweg niemanden, den mein Arbeitgeber für mein eingespartes Gehalt einstellen könnte. Und wir können noch recht einfach Termine absagen, weil es 90% Prävention ist und wir keine Kranken versorgen.

Bei meinem alten AG (war Landesbeamtin) sah es auch nicht besser aus- da ist auch die Frage- was ist aktuell das größere gesellschaftliche Interesse? Und da gab es reichlich zeitkritische Vorgänge und nicht besetzte Stellen- bei uns am Standort ging es, aber wir hatten die Besonderheit dass über ein paar Jahre der Standort komplett verwaist und Altlasten aufzuarbeiten waren plus Kompensation von Personalmangel an Nachbarstandorten.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 12. November 2019, 13:01:19
Das ist in der Tat ein schwieriges Thema! Ich habe seit kurzem eine neue Vorgesetzte und die "sieht" das alles anders, als es im Gestzt steht.

Erst Mal ist sie diesemThema sehr abgeneigt gegenüber, da ja meine Arbeitskraft für Zeitraum X fehlt. Sie lässt das derzeit durch unsere Abteilung Verwaltung und das Personalamt prüfen.

Sie sagt, dass Sie erst mal den Marschbefehl (  ;D Heranziehungsbescheid) sehen will. Sie versteht nicht, dass ich aber dafür zuvor die Einverständniserklärung von Ihr benötige, damit die Bundeswehr den heranziehungsbescheid erstellen kann.

Ich hatte bereits vor einigen Wochen selber bei unserem Personalamt angefragt, welche Möglichkeiten bestehen länger als sechs Wochen RDL zu leisten. Unter anderem durch Verzicht auf Jahresurlaub oder unbezahlten Urlaub. Also sprich 12 Wochen RDL beantragt und vom AG zugestimmt, darin 6 Wochen Freistellung unter Lohnfortzahlung u. 6 Wochen unbezahlten Urlaub.

Mal sehen wann eine Antwort kommt. Ich halte euch auf dem Laufenden.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Peter_78 am 14. November 2019, 07:29:33
Mir wurde eine Beorderung angeboten, allerdings verbunden mit dem Wunsch, dass ich in der Regel mindestens 2 Monate am Stück RDL leiste.

Ich persönlich kann mir das durchaus vorstellen, aber mein Dienstherr wird da wahrscheinlich wenig begeistert sein.
Gibt es hier jemanden, der sowas schon mal gemacht hat bzw des Öfteren macht? Wie verkauft ihr das eurem Dienstherrn bzw direkten Vorgesetzten?

Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst (Stadtverwaltung) und übe pro Jahr 7 oder auch mal 8 Wochen, allerdings nicht immer am Stück.

Jeweils im November/Dezember bespreche ich mit meinem Vorgesetzten mögliche Zeiträume für eine RDL im kommenden Jahr. Wir beachten, dass keine Ferien- und Urlaubszeiten betroffen sind und füllen den Vordruck "Einverständniserklärung Arbeitgeber" gemeinsam aus.

So habe ich z.B. bisher 5 Wochen von Ende April bis Ende Mai und dann im Herbst weitere 3 Wochen, in einem anderen Jahr 7 Wochen am Stück von Oktober bis November und wiederum in einem anderen Jahr 6 Wochen am Stück von April bis Mai geübt.

Bei den RDL, die insgesamt über 6 Wochen pro Kalenderjahr lagen (an meinem Beispiel 7 Wochen am Stück), habe zwei Einverständniserklärungen von meinem AG erhalten.

1 x Einverständniserklärung für 6 Wochen Freistellung vom Dienst unter Lohnfortzahlung wie bei Erholungsurlaub
1 x Einverständniserklärung für 1 Woche unter Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf Verzicht von 5 Tagen Erholungsurlaub.

Somit wurden mir zu Beginn des Jahres 5 Tage Erholungsurlaub abgezogen (damit hatte ich noch 25 Tage EU übrig) und ich konnte unter vollem Schutz des ArbPlSchG sowie bei voller Lohnfortzahlung 7 Wochen am Stück üben.

Erholungsurlaub einreichen, genehmigen lassen und in Anspruch nehmen, um dann in diesem zeitraum eine RDL zu leisten ist nicht möglich, da wie auch hier schon paar mal ausgeführt das Arbeitsverhältnis für die Dauer der RDL ruht und der Arbeitnehmer/Angestellte von der Pflicht zum Erbringen der Arbeitsleistung befreit ist. Dadurch kann aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis noch nicht einmal Urlaubsanspruch für den beabsichtigten Zeitraum geltend gemacht werden.

Das gleiche gilt für Sonderurlaub und unbezahlten Urlaub. Sonderurlaub und unbezahlten Urlaub gewährt der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe bzw. aus betimmten Gründen, aber niemals dafür, dass das Arbeitsverhältnis während eines Sonderurlaubs oder unbezahlten Urlaubs ruhen soll.

Diese ganzen Aussagen sind von meinem Personalamt getätigt und die oben aufgeführte Verfahrensweise vorgegeben worden.



Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Seltsam am 14. November 2019, 08:38:56
Somit wurden mir zu Beginn des Jahres 5 Tage Erholungsurlaub abgezogen (damit hatte ich noch 25 Tage EU übrig) und ich konnte unter vollem Schutz des ArbPlSchG sowie bei voller Lohnfortzahlung 7 Wochen am Stück üben.


Wie denn das möglich? Das ArbPlSchG limitiert den Zeitraum auf sechs Wochen bei freiwilliger Wehrübung
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 14. November 2019, 09:13:33
@ Peter_78:

Kann man so machen - ist rechtlich aus meiner Sicht aber "nicht sauber" - aber: wo kein Kläger, da kein Richter.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Peter_78 am 14. November 2019, 09:21:17
Wie denn das möglich? Das ArbPlSchG limitiert den Zeitraum auf sechs Wochen bei freiwilliger Wehrübung

Wie sollte man eine RDL für einen Zeitraum von über 6 Wochen hinaus sonst regeln, wenn nicht auf Verzicht von Erholungsurlaub? Urlaub nehmen geht ja nicht, da das Arbeitsverhältnis für die Dauer der RDL ruht und Sonderurlaub funktioniert analog zu Erholungsurlaub auch nicht.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: KlausP am 14. November 2019, 09:30:50
Außerdem erwirbt der RDL ja für seine Dienstzeit separaten Urlaubsanspruch gem. Soldatenurlaubsverordnung.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 14. November 2019, 09:34:17
@ Peter_78:

Es IST gesetzlich alles geregelt - das Arbeitsverhältnis ruht, auch und gerade bei RDL über 6 Wochen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: KlausP am 14. November 2019, 09:44:16
Außerdem erwirbt der RDL ja für seine Dienstzeit separaten Urlaubsanspruch gem. Soldatenurlaubsverordnung ...

Da ich nicht editieren kann:

... und deshalb dürfte ihm für die Dauer der Dienstleisung der AG auch keinen Erholungsurlaub "schulden".
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: wolverine am 14. November 2019, 10:55:40
Es ist doch eine klare Umgehung wenn man im Erholungsurlaub wegen des verfehlten Erholungszwecks nicht wehrüben darf und dann statt dessen auf Grund einer Wehrübung auf Urlaubsanspruch verzichtet. :-\ Hier muss man wohl sagen, dass eben RDL über sechs Wochen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen oder gewollt sind. Das ist sogar mit dem eigentlichen Sinn von Reserveübungen - nämlich Inübunghaltung und nicht Personallückenschließung - begründbar.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Col bleu am 14. November 2019, 11:12:01
Beim Stichwort "Erholung" kann man unterschiedlicher Ansicht sein, was das bedeutet.
Grundsätzlich soll dieser EU dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Das kann aber auch bedeuten, dass ein Büroarbeiter auch Tätigkeiten durchführt, die körperlich anspruchsvoll sind, solange man sich dabei nicht verletzt. Letzteres könnte aber auch einfach beim Überqueren der Straße passieren ...
Eine RDL kann in diesem Sinne auch ein Tapetenwechsel sein, der dazu führt, dass man geistig/mental wieder ausgeglichen ist. Schließlich ist jede RDL nicht gleich mit einem gefährlichen Einsatz verbunden, z.B. im Stabsdienst. Daher kann man mMn durchaus eine RDL im Sinne eines EU betrachten (jetzt mal vom legalen Aspekt losgelöst.
Daher habe ich auch kein Problem damit, die eine oder andere Woche EZ zu nehmen, wenn ich meine im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten 4 Wochen RDL mit Freistellung überschreite.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Peter_78 am 14. November 2019, 11:39:10
@ Peter_78:

Es IST gesetzlich alles geregelt - das Arbeitsverhältnis ruht, auch und gerade bei RDL über 6 Wochen.

Ich stelle voran, dass ich nicht streiten, sondern lediglich verstehen und alles richtig machen möchte!

Gem. § 1, Nr. 1 ArbPlSchG ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Wehrdienstes.

Gem. § 10 ArbPlSchG gelten § 1 -4 ArbPlSchG nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. Das bedeutet doch, dass bei einer freiwilligen RDL von z.B. 7 Wochen § 1, Nr. 1 ArbPlSchG nicht mehr gilt und somit das Arbeitsverhältnis nicht ruht.  :-\
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 14. November 2019, 12:21:18
@ Peter:

Wehrübungen sind nicht freiwillig, auch besondere Auslandsverwendungen nicht - wäre ja inhaltlich auch ungerecht bei SaZ bis zu 2 Jahren, für die das Gesetz gilt.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Peter_78 am 14. November 2019, 14:58:36
@ Peter:

Wehrübungen sind nicht freiwillig, auch besondere Auslandsverwendungen nicht - wäre ja inhaltlich auch ungerecht bei SaZ bis zu 2 Jahren, für die das Gesetz gilt.

???
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 14. November 2019, 15:01:20
@ Peter:

Ggf. ist vorher ein Einverständnis des Reservisten notwendig - aber DANN wird gesetzlich "zwangsweise" zugezogen.

Been there - done that - mit 10 Wochen RDL "am Stück", inklusive "Urlaub in Grün" (meint flapsig Urlaub im Soldatenstatus und erst nach Urlaub / Sonderurlaubsabbau dann Entlassung).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Seltsam am 14. November 2019, 18:22:25
@ Peter:

Wehrübungen sind nicht freiwillig, auch besondere Auslandsverwendungen nicht - wäre ja inhaltlich auch ungerecht bei SaZ bis zu 2 Jahren, für die das Gesetz gilt.
Wenn es keine freieilligen WÜ gibt, wie erklärt sich dann § 10 ArbPlSchG I.V.m. §6 WPflG, wenn diese vorgegebenen Zeitrâume überschritten werden?

Daher eben auch die Anmerkung, dass bei einem Zeitraum von über sechs Wochen im Kalenderjahr der Arbeitsplatzschutz nicht mehr vorhanden sein dürfte. Zumindest nicht nach ArbPlSchG, was man privat verhandelt, ist natûrlich etwas anderes.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 15. November 2019, 12:15:24
Ich habe zwischenzeitlich Antwort von meinem Personalamt erhalten.

Meine Frage: Besteht Anspruch auf Freistellung?

Antwort Personalamt: Aus § 10 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) i. V. m. §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 ArbPlSchG ist grundsätzlich ein Anspruch herzuleiten, für Wehrübungen von der Arbeit freigestellt zu werden. Dieser Anspruch ist jedoch auf sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, sofern der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung aufgrund freiwilliger Verpflichtung einberufen wird.

Entsprechend § 1 Abs. 1 ArbPlSchG ruht das Arbeitsverhältnis während der Einberufung zur Wehrübung. Im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub während der Wehrübung zu zahlen (siehe § 1 Abs. 2 ArbPlSchG).

In Einzelfällen kann das Einverständnis für Einberufung versagt und der Beschäftigte vorübergehend unabkömmlich gestellt werden.

Meine zweite Frage: Welche Möglichkeiten bestehen für eine Freistellung über sechs Wochen hinaus?

Antwort Personalamt: Eine Option ist die Beantragung von Sonderurlaub nach § 28 TVöD. Dieser ist mit dem in der VWI verfügbaren Formular beim Vorgesetzten/bei der Vorgesetzten zu beantragen und anschließend an die Abteilung Personalbetreuung weiterzuleiten.

Folgendes gilt es hierbei zu beachten:

•   Während des Sonderurlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptpflichten, insbesondere Ihre Arbeitspflicht und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, ruhen jedoch.

•   Die Zeit des Sonderurlaubs wird nicht als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

•   Während des Sonderurlaubs besteht die Versicherung in der Zusatzversorgung weiter. Allerdings werden von der Stadt X in dieser Zeit keine Beiträge an die Zusatzversorgungskasse entrichtet, da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. In diesem Zeitraum werden deshalb keine Rentenanwartschaften erworben.

•   Während des unbezahlten Sonderurlaubs werden vom Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung erhoben und entrichtet. Trotz Wegfall der Beitragszahlung bleibt der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung noch für die Dauer von längstens vier Wochen nach Antritt des Sonderurlaubs bestehen.
_______________________________________

Daraufhin habe ich mit der Kollegin vom Personalamt, die mir diese Antworten geschickt hat, telefoniert, um zu erfragen welche Einzelfälle das denn sein mögen, in denen das Einverständnis des Arbeitgebers versagt und der Beschäftigte vorübergehend unabkömmlich gestellt werden könnte?

Antwort Personalamt: Bei Angestellen im mittleren und gehobenen Dienst ist eine Unabkömmlichkeit fast nie begründbar, da schon allein in den Arbeitsplatzbeschreibungen aller Angestellten unserer Stadt eine Vertretungsregelung dienstpostenbezogen festgelegt ist.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 15. November 2019, 12:41:34
Noch zwei Anmerkungen von mir:

- Eine bes. Auslandsverwendung wird "wie" eine RDL unter 6 Wochen "gewertet", begründet damit eine Freistellungsplicht auch über die 6 Wochen hinaus (bis zu 7 Monate)

- Ich hatte schon Jahre, in denen ich auch im Inland mehr als 6 Wochen geübt habe, da dies gestückelt war, wurden auch über 6 Wochen nach dem gleichen Verfahren abgewickelt (war aber vermutlich nicht "ganz" sauber).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: AlexNoir am 27. November 2019, 12:38:39
Hallo!

Ich habe mir den Artikel versucht gründlich durchzulesen - also die Rechtssicherheit bei bis zu 6 Wochen ist ja klar gestellt. Ich möchte jedoch bitte nochmal auf die möglichen Argumente hinweisen die FÜR den Arbeitgeber FÜR die Genehmigung der Wehrübung des Arbeitnehmers sprechen. Auch unter den 6 Wochen.

Zur Situation: Ich befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der "Privatwirtschaft" - seit letzten Jahr bin ich beordert und plane im Jahr am Stück meine 33 Tage zu üben. Mein Arbeitgeber hat dieses letztes Jahr gehen lassen und wird dies auch nächstes Jahr. Ich bekomme auch alles UHS und er zahlt in dem Zeitraum nichts für mich - abends konnte ich meine anfallenden Mails auch gut beantworten und notwendige Telephonate führen - ich war aber trotzdem weg. Ich stehe da auch auf gutem Fuß mit meinem Arbeitgeber und ich liebe meinen Job - möchte aber erne der BW verbunden bleiben und der Job da entspricht auf meiner zivilen Beschäftigung.

Mein Arbeitgeber lässt mich aber trotzdem immer mit Zähneknirschen gehen - ich möchte daher nochmal fragen - was spricht denn eigentlich für den Arbeitgeber seinen Angestellten im Jahr einen Monat ziehen zu lassen? Die Sache mit "mit der Truppe verbunden, weiterentwicklung des Charakters etc." kann ich eider nicht gelten lassen, da ich in der Führungs- und Fachrolle bin, die ich auch zivil mache. Also da entwicklet sich für meinen Arbeitgeber kaum was bis garnix - ich bin einfach nur weg. Außerdem selbst wenn dürfte man keine Aufträge aus der Bundeswehr auf diesem Wege heranziehen, da man entsprechende Formulare unterzeichnen muss, dass man nicht zur Rüstungsindustrie oder ähnliches mit der BW verbundenen Wirtschaftszweigen kommt - is ja verständlich. 

Also was kann ich meinen Arbeitgeber sagen, um meine Wehrübung und dem damit verbundenen Fehlen "zu versüßen"? Eigentlich entsteht ihm durch mein Fehlen auch ein gewisser wirtschaftlicher Schaden - da ich meine Tätigkeit bei der BW und nicht bei ihm ausführe, auch wenn er in dem Zeitraum keine Ausgaben hat. Gibt es da irgendwelche Angebote die man erwähnen könnte?

Danke schonmal!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: PzPiKp360 am 27. November 2019, 14:59:44
Wie wäre es mit "Ausbildungen und Erfahrungen im Bereich Menschenführung"?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: AlexNoir am 27. November 2019, 17:19:25
Hallo!

Genau das meinte ich mit "weiterentwicklung des Charakters etc."" - dass ich das nicht gelten lassen kann, da die "Führungsposition" ja in dem Job und be den AUfgaben, die ich ja auch zivil ausführe bereits gegeben sind - und was bitte bringt es meinem Arbeitgeber dass ich auch Soldaten führen kann? Ich meinte eher etwas handfesteres - vielelicht fällt ja jemanden etwas dazu ein.

Danke!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: DieEhefrau am 27. November 2019, 17:51:16
Ich dachte eher an eine Schulung, die es zivil auch gibt.
Vielleicht gibt es mal eine Reservisten-Austausch mit USA und du kannst mit Erweiterung deiner Sprachkenntnissen punkten.

-----
Ich hoffe ja immernoch, dass sich irgendein "Deutschlands-Bester-Arbeitgeber"-Wettbewerb dem Thema an und gibt Pluspunkte, wenn das Unternehmen seine Mitarbeiter aktiv zum Ehrenamt unterstützt (oder gibt es das schon?). Natürlich ist es eine Selbstverständlichkeit, aber man könnte ja auch aktiv unterstützen und seine Mitarbeiter anleiten. Das Problem haben z.B. auch Schöffen, dass sie ungern freigestellt werden.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ulli76 am 27. November 2019, 18:13:37
Dein Arbeitgeber leistet mit deiner Freistellung einen Beitrag zur Sicherheit seines Landes.
Vielleicht kannst du damit argumentieren, was die Bundeswehr z.B. bei Hochwasser oder auch bei dem letzten großen Waldbrand leistet.
"Staatsbürger in Uniform" ist auch ein gutes Stichwort.

Da du im eigenen Fachgebiet übst, könntest du argumentieren, dass es sinnvoll ist, andere Eindrücke zu gewinnen und den Horizont zu erweitern. Gerade bei Führungspersonal.

In Zeiten des Fachkräftemangels eine schwierige Sache. Wobei- das kann man auch umdrehen- dein Arbeitgeber ist attraktiver für dich, wenn er dich üben lässt. Ob 33 Tage am Stück sein müssen, ist halt ne andere FRage.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Col bleu am 03. Dezember 2019, 09:28:12

Das Einverständnis des Arbeitgebers ist nach der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“  nur notwendig wenn

2054.

- nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer bei Übungen sowie bei Überschreitung der Dauer von Übungen von sechs Wochen im Kalenderjahr oder
- der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung,
- einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Innern sowie
- einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Ausland

Mich würde ja interessieren, wie sich die "6 Wochen" kalkulieren.
- Sind es 6 mal 7 Wochentage = 42 Tage?
- Sind es 6 mal 5 Arbeitstage = 30 Arbeitstage?
Mag zwar nur ein feiner Unterschied sein, aber auf genau dieser Linie bewege ich mich derzeit ...
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 03. Dezember 2019, 10:25:07
Mein Verständnis (nach dem SINN ausgelegt):

Maximal 42 Tage - wenn es "ungünstig" gewählt ist, aber maximal 30 Arbeitstage (bei 5 Arbeitstage die Woche).

Wer also "nur" RDL Montag bis Freitags macht, "darf" nur 30 Tage, wer das Wochenende (arbeitsfrei) mit "hineinnimmt", bis zu 42 Tage.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 03. Dezember 2019, 10:26:47
Ergänzung:

Wenn man das WE "vor" der Arbeitswoche mehrfach mit "reinnimmt", dann bis zu 6 x 9 Tage = 52 Tage.
(mit der ganzen Problematik der RDL Beginn / Ende WE).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Col bleu am 03. Dezember 2019, 12:01:22
Meine Planung:
- 2 Mal 12 Tage von Montag bis Freitag drauf, also mit je 1 WE
- 2 Mal 7 Tage inkl WE (Do-Mi/Mi-Di)

Das sind also 38 Tage netto, aber 6 Arbeitswochen.

Der Text ist jedoch "Überschreitung ... von sechs Wochen im Kalenderjahr", also sollte ich noch im Rahmen sein.

Danke für die Antworten.   :)
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 03. Dezember 2019, 12:18:39
Damit bist Du doch "sicher" drunter - unter 6 Wochen UND unter 42 Tagen … (also Sinn Auslegung und Wortlaut).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 26. Juni 2020, 14:01:46
Es geht schon wieder los...

Im Januar 2020 habe ich 3 Wochen RDL absolviert.

Für meine geplante RDL im Mai 2020, die ebenfalls mit einer Dauer von 3 Wochen geplant, vom Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) zugestimmt und mit Heranziehungsbescheid vom Januar 2020 beschieden wurde, wurde aufgrund der Corona-Pandemie aufgehoben.

Für mich kein Problem.

Nun habe ich beabsichtigt die RDL nachzuholen - 3 Wochen im September 2020.

Jetzt will meine Vorgesetzte mir keine Zustimmung für die RDL geben. Sie möchte es ablehnen und das mit meiner Unabkömmlichkeit begründen und durch unser Personalamt der Stadtverwaltung bestätigen lassen.

Zu dieser Thematik RDL lässt sie überhaupt nicht mit sich reden.

Für kommende Woche ist ein Gespräch beim Personalamt unter Teilnahme des Personalrates angedacht. Ich bin gespannt was rauskommt und halte euch auf dem Laufenden.

Die Kollegin vom Personalrat teilt meine Sichtweise und versteht das Verhalten meiner Vorgesetzten überhaupt nicht.

Noch eine Frage:
Hat dem Arbeitgeber die hier bereits mal zitierte Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“ etwas zu sagen? Oder sind lediglich die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes relevant?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 26. Juni 2020, 14:14:23
(interne) Bundeswehrvorschriften binden keinen Arbeitgeber.

Lediglich ein Gesetz entfaltet solche Wirkung.

Viel Erfolg.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 26. Juni 2020, 14:33:06
(interne) Bundeswehrvorschriften binden keinen Arbeitgeber.

Lediglich ein Gesetz entfaltet solche Wirkung.

Viel Erfolg.

Leider!

Aber warum verlangt die Bundeswehr dann stets nach der Einverständniserklärung des Arbeitgebers, wenn es doch nach der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“ nur notwendig ist:
- nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer bei Übungen sowie bei Überschreitung der Dauer von Übungen von sechs Wochen im Kalenderjahr oder

???

Mein Übtruppenteil kann mir doch einfach den Heranziehungsbescheid (bzw. das KarrC) zustellen und ich lege den unverzüglich meinem Arbeitgeber vor und man spart sich die lästigen Diskussionen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 26. Juni 2020, 14:38:35
Eigentlich ist die Zustimmung des AG bei solch "kurzen" RDL nicht notwendig - und mein BeordTrT verlangt danach auch nicht, ist BW seitig auch nicht vorgesehen.
(gibt extra ein Ankreuzfeld "entfällt" im Formular).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ulli76 am 26. Juni 2020, 14:39:36
Weil die das teilweise nicht auf dem Schirm haben, wie lange du insgesamt übst bzw. das teilweise automatisch im Formularpaket mitgeschickt wird. Ich hab im November ein Paket Formulare für 2x1 Woche Lehrgang ausfüllen müssen- da war jedes Mal die Einverständniserklärung bei.
Jetzt mache ihc im September eine Kurz-RDL von 4 Tagen- wieder das Einverständnis dabei- obwohl das die erste fest geplante Veranstaltung ist. (Die Lehrgänge sind coronabedingt ausgesetzt worden, Ersatztermine gibt es auch noch nicht).

Hab einfach nur mit meinem Vorgesetzten die 4 Tage abgesprochen und bei der Rückmeldung dazu geschrieben, dass ich das Einverständnis nicht brauche weil es weniger als 6 Wochen sind.

Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: seltsam am 26. Juni 2020, 14:43:21
Vll. stellst Du demjenigen die Frage, der die EinvErkl des Arbeitgebers verlangt. Das ist nicht bei allen so.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 26. Juni 2020, 15:20:33
Vll. stellst Du demjenigen die Frage, der die EinvErkl des Arbeitgebers verlangt. Das ist nicht bei allen so.
Vll. stellst Du demjenigen die Frage, der die EinvErkl des Arbeitgebers verlangt. Das ist nicht bei allen so.

Das werde ich zeitnah machen! 👍🏻

Demnach kann ich meinem Arbeitgeber gegenüber argumentieren, dass er bei einer RDL (oder bei mehreren RDL) von einer Gesamtdauer von nicht länger als 6 Wochen keine Möglichkeit hat, mir das zu verwehren!?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 26. Juni 2020, 15:21:44
Ich lege zukünftig nur noch die Heranziehungsbescheide vor und informiere über meine RDL.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: bayern bazi am 26. Juni 2020, 17:25:43
evtl wollen die auch die EinvErkl - um Büroarbeit mit UK und kurzfristige berufsbedingter absagen der Übung einfach vermeiden

denn was nützt mir ein RDL der mir zusagt (und den ich ja dann auch dem entsprechend verplant habe mit Ersatz für einen Aktiven - LG oder Ausbildung - Einsatz ) - der dann aber nicht kann weil der AG sich querstellt

was auch beachtet werden sollte -  man beißt nicht in die Hand die einen füttert ;)

der AG zahlt das ganze Jahr (und will für auch Leistung - sonst hätte er einen ja nicht eingestellt)

der Bund bezahlt nur wenige Tage bis Wochen
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 26. Juni 2020, 19:32:36
Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst. Und ob ich aus der linken Hosentasche oder aus der rechten Hosentasche des Staates bezahlt werde ist gleich.

Weiterhin hatten wir bereits festgestellt, das sich aus § 10 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) i. V. m. §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 ArbPlSchG grundsätzlich ein Anspruch für den Angestellten herzuleiten ist, für Wehrübungen von der Arbeit freigestellt zu werden. DieserAnspruch ist jedoch auf sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, sofern der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung aufgrund freiwilliger Verpflichtung einberufen wird.

Also warum ständig dieses Theater der Arbeitgeber? Sicherlich oft genug aus dem Grund, weil die mit Bundeswehr nix anfangen können. Der Gesetzgeber gibt es mit dem Arbeitsplatzschutzgesetz doch vor - wenn auch sehr unverständlich formuliert!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: KlausP am 26. Juni 2020, 19:50:01
Wenn ich das noch richtig im Hinterkopf habe und sich das in der Vorschrift nicht grundlegend geändert hat, ist die Zustimmung des AG auch vorzulegen, wenn die Höchstdauer der WÜb gem §6(2) WPflG überschritten ist (Mannschaften 6, Unteroffiziere 9 und Offiziere 12 Monate).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 27. Juni 2020, 08:29:43
Wenn ich das noch richtig im Hinterkopf habe und sich das in der Vorschrift nicht grundlegend geändert hat, ist die Zustimmung des AG auch vorzulegen, wenn die Höchstdauer der WÜb gem §6(2) WPflG überschritten ist (Mannschaften 6, Unteroffiziere 9 und Offiziere 12 Monate).

Das betrifft doch lediglich die Pflichtwehrübungen/Pflichtübungen, zu denen Reservisten bis zur gesetzlich festgelegten Gesamtdauer für Wehrübungen/Übungen herangezogen werden können.
Nicht aber für die freiwilligen Wehrübungen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Al Terego am 27. Juni 2020, 08:44:38
Also warum ständig dieses Theater der Arbeitgeber? Sicherlich oft genug aus dem Grund, weil die mit Bundeswehr nix anfangen können.

Na ja, oft ist der Grund eher, dass der AG schlicht und ergreifend nicht auf die Arbeitskraft verzichten will.
Der AG Bundeswehr handelt da zeitweise nicht anders und sträubt sich auch dagegen dass er seine Arbeitnehmer eine Wehrübung durchführen lässt.
Alles schon erlebt, da kommen dann so Sätze wie „Sie haben genug Aufträge, da brauchen Sie sich nicht maskieren und Krieg spielen“.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 27. Juni 2020, 09:58:08
Sicher ist kein Arbeitgeber begeistert auf die Arbeitskraft eines Angestellten zu verzichten. Es ist aber nun mal gesetzlich geregelt. Und das Arbeitsplatzschutzgesetz ist als Bundesgesetz höherwertiges Recht. Als lex specialis greift das Gesetz sowohl in das Beamtendienstrecht, als auch in das Arbeitsrecht ein.

Hieran sollte schon der Stellenwert erkannt werden!

Der Arbeitgeber muss ja auch für die Dauer der RDL kein Gehalt zahlen (Ausnahme öffentlicher Dienst für eine Dauer von längstens 6 Wochen).

Aussagen wie: „Die Hand, die einen füttert, beißt man nicht.“ kann ich nicht nachvollziehen.
Hier verweise ich mal auf den § 5 ArbPlSchG „Benachteiligungsverbot“, worin kurz aber eindeutig geregelt ist, das dem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.

Wehrübungen/RDL sind doch kein Gentlemen’s Agreement zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer!!!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: 2Cent am 27. Juni 2020, 10:13:34
Regeln und Gesetze hin oder her wenn sie am Ende schlechter beurteilt werden oder die nächsten 5 Blödsinnsaufträge bekommen wissen sie warum.

Klar ist das Recht auf ihrer Seite aber das ist nunmal im Leben nicht alles.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 27. Juni 2020, 10:53:22
Regeln und Gesetze hin oder her wenn sie am Ende schlechter beurteilt werden oder die nächsten 5 Blödsinnsaufträge bekommen wissen sie warum.

Klar ist das Recht auf ihrer Seite aber das ist nunmal im Leben nicht alles.

Das wird doch erkennen, wenn er bewusst schlechter beurteilt wird oder Blödsinnsaufträge erhält. Dann muss man sich ggf. zur Wehr setzen! Dafür gibt es die Gesetze und Regeln nämlich, genauso wie Personalrat/Betriebsrat.

Es kann nicht angehen, dass Vorgesetzte aufgrund von Missfallen RDL‘s verweigern!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: 2Cent am 27. Juni 2020, 11:30:26
Man wird ihnen ja nicht sagen warum das nun so ist und dann liegt es an ihnen das zu beweisen.

Haben sie jemals beurteilt?
Ich reihe sie einfach ein paar Plätze schlechter und schwupps sind sie halt nicht mehr Spitzengruppe sondern oberes Mittelfeld. Da irgendwas zu beweisen ist nahezu unmöglich.

Und da sie ja immer wieder Mal 6 Wochen weg sind kann man ihnen natürlich auch nicht die Prestigeträchtigen Projekte anvertrauen .

Wenn sie schwanger,behindert oder krank sind haben sie zumindest das Mitgefühl der Mitarbeiter und keiner wird sie schlechter stellen, aber eine RDL ist in den Augen vieler ihr Privatvergnügen da freut sich niemand ihre Arbeit zu übernehmen.

Sie sind hier in einem Pissingmatch das sie nicht gewinnen können ohne dabei was zu verlieren, egal wie viel Recht sie haben.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 27. Juni 2020, 11:55:23
Man wird ihnen ja nicht sagen warum das nun so ist und dann liegt es an ihnen das zu beweisen.

Haben sie jemals beurteilt?
Ich reihe sie einfach ein paar Plätze schlechter und schwupps sind sie halt nicht mehr Spitzengruppe sondern oberes Mittelfeld. Da irgendwas zu beweisen ist nahezu unmöglich.

Und da sie ja immer wieder Mal 6 Wochen weg sind kann man ihnen natürlich auch nicht die Prestigeträchtigen Projekte anvertrauen .

Wenn sie schwanger,behindert oder krank sind haben sie zumindest das Mitgefühl der Mitarbeiter und keiner wird sie schlechter stellen, aber eine RDL ist in den Augen vieler ihr Privatvergnügen da freut sich niemand ihre Arbeit zu übernehmen.

Sie sind hier in einem Pissingmatch das sie nicht gewinnen können ohne dabei was zu verlieren, egal wie viel Recht sie haben.

Ja ich habe in meiner aktiven Dienstzeit ausreichend Beurteilungen geschrieben, wie auch die Stellungnahmen des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vorbereitet (vorgeschrieben).

Und meine zivile „Beurteilung“ (Arbeitszeugnis), die ich im Mai 2020 erhalten habe ist sehr gut. Trotz, dass ich immer mal wieder 6 Wochen zur RDL war.

Und eine RDL ist kein Privatvergnügen, auch wenn das im Zivilleben von Vorgesetzten und Arbeitgebern so gesehen wird. So lange derartige Einstellungen/Ansichten (Vorurteile) existieren, wird es weiterhin vielen Arbeitnehmern sehr schwer fallen für RDL‘s freigestellt zu werden.

Der Personalrat meiner Stadtverwaltung vertritt übrigens meine Ansicht in Bezug auf die Freistellung für RDL‘s und sieht das auch ganz klar gesetzlich geregelt!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 27. Juni 2020, 12:55:43
@ 2cent:

Das Thema Beweislastumkehr bei Benachteiligung kennst du aber?

Der Arbeitgeber muss  beweisen, dass er NICHT benachteiligt hat ...
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: 2Cent am 27. Juni 2020, 12:58:34
Dann sollten sie doch wissen wie das funktioniert, ich lass sie auf ewig am langen Arm verhungern und sie sagen sogar noch danke wenn ich mich nicht allzu doof anstelle.

Mich und den Personalrat müssen sie aber nicht überzeugen, sondern einzig den der sie am Ende bewertet.

Vielleicht klappt es ja auf wenn einer aus einer höheren Etage am besten auch Reservist ist und in Anwesenheit ihres Vorgesetzten nochmal fallen lässt wie wichtig ihr Dienst ist und wie sehr die Führung das unterstützt aber selbst das schützt sie am Ende nicht.

Alternativ wäre es vielleicht doch  eine Lösung ein Gentleman Agreement zu machen zwischen ihnen und dem Vorgesetzten wann und wie viel RDL sie machen.

Solange sie mit dem Kopf und dem Recht durch die Wand wollen gehen sie das Risiko ein am Ende der Leidtragende zu sein, ob es das Wert ist können nur sie beurteilen aber mir wäre in ihrem Fall mein aktueller Arbeitgeber näher als die Bundeswehr.

Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 27. Juni 2020, 13:07:53
... wenn nicht mal mehr diejenigen, die geschworen haben, Recht und Freiheit notfalls mit dem Leben zu verteidigen, ihr eigenes Recht verteidigen - dann ist der Rechtsstaat tod.

Ja  mein Chef hat auch mal "gezickt", das nächste Gespräch war dann mit der Personalabteilung - und die Sache war erledigt.

Wir reden hier immerhin ggf. von einem rechtswidrigem Verhalten - da ist die Karriere vom Chef dann schnell erledigt ..
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: 2Cent am 27. Juni 2020, 13:14:42
@ 2cent:

Das Thema Beweislastumkehr bei Benachteiligung kennst du aber?

Der Arbeitgeber muss  beweisen, dass er NICHT benachteiligt hat ...

Das AGG, wirklich? Ist RDL ne Weltanschauung? Ne sicher nicht also auch keine Umkehr.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 27. Juni 2020, 14:11:21
Par. 2 (2) ArbPlSchG - willst Du bei einem AG arbeiten, der Gesetze ignoriert?

... dann arbeitest Du da völlig schutzlos - aber jeder so, wie er möchte ...
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: 2Cent am 27. Juni 2020, 14:55:50
Die Rechtslage steht doch überhaupt nicht zur Diskussion.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Seltsam am 27. Juni 2020, 18:42:18
Doch steht sie, denn Du negierst ihre Wirkung, in dem Du vermeintlich eine Realität beschreibst, in der das Arbeitsplatzschutzgesetz keine praktische Bedeutung haben soll; im Besonderen bei der unerlaubten Benachteiligung.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 27. Juni 2020, 19:06:53
"Truth needs a soldier"

Recht wohl auch.

Es bleibt dabei - dem BeordTrT klar machen, dass bis 6 Wochem im Jahr keine Zustimmung notwendig ist - dies ist im Formular so vorgesehen.

Viel Erfolg.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 28. Juni 2020, 11:34:27
Hat der Arbeitgeber (AG) überhaupt eine Möglichkeit zu intervenieren, wenn der Arbeitnehmer (AN) ihm den Heranziehungsbescheid für eine RDL (z.B. Dauer von 6 Wochen am Stück) vorlegt?

Ich habe dazu etwas im Internet recherchiert und leider nix finden können.

Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: LwPersFw am 28. Juni 2020, 11:58:09
Hat der Arbeitgeber (AG) überhaupt eine Möglichkeit zu intervenieren, wenn der Arbeitnehmer (AN) ihm den Heranziehungsbescheid für eine RDL (z.B. Dauer von 6 Wochen am Stück) vorlegt?

Ich habe dazu etwas im Internet recherchiert und leider nix finden können.


Auszug:

"A2-1300/0-0-2

  Welche Rechte und  Pflichten habe  ich  als  Arbeitgeber?

Reservisten und Reservistinnen sind gehalten,  ihre Arbeitgeber  über  einen  geplanten Reservistendienst  zu  unterrichten  und  müssen  den Heranziehungsbescheid unverzüglich  nach Erhalt dem  Arbeitgeber  bzw.  Dienstvorgesetzten vorlegen.

Eine Einverständniserklärung  des  Arbeitgebers/der  Dienstbehörde ist  stets  erforderlich:

  nach Erreichen der  gesetzlichen Gesamtdauer  bei  Übungen147,
  bei Überschreiten der  Dauer  von Übungen von sechs  Wochen im  Kalenderjahr,
  der Teilnahme  an einer  besonderen Auslandsverwendung,
  bei einer  über  drei  Monate dauernden  Hilfeleistung im  Innern  oder
  bei einer  über  drei  Monate dauernden  Hilfeleistung im  Ausland.

Bei  im  Zusammenhang mit  einer  besonderen  Auslandsverwendung  stehenden,  vorgeschalteten Übungen  muss  das  Einverständnis  des  Arbeitgebers/der  Dienstbehörde bereits  bei  der  ersten Übung vorliegen.

Während  einer  Übung  oder  einer  anderen  Dienstleistung  nach  dem  vierten  Abschnitt  des Soldatengesetzes  gilt  u.a.:

  Ein Arbeitsverhältnis  ruht.  Arbeitnehmern  und Arbeitnehmerinnen im  öffentlichen Dienst  hat  der Arbeitgeber  jedoch  das  Arbeitsentgelt  wie bei  einem  Erholungsurlaub (bis  zu 6  Wochen im Kalenderjahr)  zu  zahlen;  zum  Arbeitsentgelt  gehören  nicht  besondere  Zuwendungen,  die  mit Rücksicht  auf  den  Erholungsurlaub  gewährt  werden.

  Beamte und  Beamtinnen sind mit  Bezügen beurlaubt.  Der  Dienstgeber  hat  die Bezüge wie bei einem  Erholungsurlaub  (bis  zu  6  Wochen  im  Kalenderjahr)  zu  zahlen;  zu  den  Bezügen  gehören nicht  besondere Zuwendungen,  die  mit  Rücksicht  auf  den Erholungsurlaub  gewährt  werden.

  Es besteht  Kündigungsschutz  gemäß  dem  ArbPlSchG.

  Der  Arbeitgeber  bzw.  Dienstgeber  kann den  Erholungsurlaub,  der  dem  Mitarbeiter  oder  der Mitarbeiterin  für  ein Urlaubsjahr  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zusteht,  für  jeden vollen Kalendermonat des  Wehrdienstes  um  ein Zwölftel  kürzen.

Diese Regelungen  gelten  für  freiwillige Übungen  im  Sinne des  § 16 Abs.  4 i.  V.  m.  § 10  ArbPlSchG jedoch  nur,  soweit  diese  im  Kalenderjahr  einzeln  oder  zusammen  nicht  länger  als  sechs  Wochen dauern.

Wird ein versicherungspflichtig  Beschäftigter  bzw.  eine versicherungspflichtig  Beschäftigte zu einer Übung  oder  einer  anderen  Dienstleistung  nach  dem  vierten  Abschnitt  des  Soldatengesetzes herangezogen,  hat  der  Arbeitgeber  Beginn und  Ende des Wehrdienstes  der  zuständigen  Krankenkasse unverzüglich zu melden.


147  Mannschaften sechs  Monate,  Unteroffiziere  neun  Monate,  Offiziere  zwölf  Monate "
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 28. Juni 2020, 12:09:53
Hat der Arbeitgeber (AG) überhaupt eine Möglichkeit zu intervenieren, wenn der Arbeitnehmer (AN) ihm den Heranziehungsbescheid für eine RDL (z.B. Dauer von 6 Wochen am Stück) vorlegt?

Ich habe dazu etwas im Internet recherchiert und leider nix finden können.

Ich habe nur § 13 WPflG „ Unabkömmlichstellung“ gefunden.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: KlausP am 28. Juni 2020, 12:10:59
Zitat
... nach Erreichen der  gesetzlichen Gesamtdauer  bei  Übungen ...

Genau DAS meinte ich damit:

Wenn ich das noch richtig im Hinterkopf habe und sich das in der Vorschrift nicht grundlegend geändert hat, ist die Zustimmung des AG auch vorzulegen, wenn die Höchstdauer der WÜb gem §6(2) WPflG überschritten ist (Mannschaften 6, Unteroffiziere 9 und Offiziere 12 Monate).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: LwPersFw am 28. Juni 2020, 12:11:29
Doch steht sie, denn Du negierst ihre Wirkung, in dem Du vermeintlich eine Realität beschreibst, in der das Arbeitsplatzschutzgesetz keine praktische Bedeutung haben soll; im Besonderen bei der unerlaubten Benachteiligung.

"Truth needs a soldier"

Recht wohl auch.

Es bleibt dabei - dem BeordTrT klar machen, dass bis 6 Wochem im Jahr keine Zustimmung notwendig ist - dies ist im Formular so vorgesehen.

Viel Erfolg.

Es geht um Lebensrealität.

Natürlich wird ein Arbeitgeber nicht gegen das Gesetz verstoßen.

Aber wenn er grundsätzlich negativ zu RD steht ... wird er Wege finden dem Beschäftigten zu schaden.

Und dabei gibt es genügend Möglichkeiten zu agieren, ohne das dies im Rahmen einer ggf. gerichtlichen Überprüfung aufgehoben wird.

In Personalabteilungen, gerade auch großer Firmen, arbeiten keine "Dummchen" ...
Dort weiß man ganz genau, wann und wie man den Beschäftigten kündigen kann, ohne das noch ein Bezug zur RD hergestellt werden kann.

Nur darauf wollte @2Cent hinweisen ... und dies ist auch so. Anderes zu glauben ... wäre naiv.

Deshalb ist der Rat berechtigt, eine RD mit Macht durchzudrücken ... zu überlegen, wenn der Arbeitgeber ein absoluter Gegner ist.

Das ist einfach Lebensrealität.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 28. Juni 2020, 12:18:54
Doch steht sie, denn Du negierst ihre Wirkung, in dem Du vermeintlich eine Realität beschreibst, in der das Arbeitsplatzschutzgesetz keine praktische Bedeutung haben soll; im Besonderen bei der unerlaubten Benachteiligung.

"Truth needs a soldier"

Recht wohl auch.

Es bleibt dabei - dem BeordTrT klar machen, dass bis 6 Wochem im Jahr keine Zustimmung notwendig ist - dies ist im Formular so vorgesehen.

Viel Erfolg.

Es geht um Lebensrealität.

Natürlich wird ein Arbeitgeber nicht gegen das Gesetz verstoßen.

Aber wenn er grundsätzlich negativ zu RD steht ... wird er Wege finden dem Beschäftigten zu schaden.

Und dabei gibt es genügend Möglichkeiten zu agieren, ohne das dies im Rahmen einer ggf. gerichtlichen Überprüfung aufgehoben wird.

In Personalabteilungen, gerade auch großer Firmen, arbeiten keine "Dummchen" ...
Dort weiß man ganz genau, wann und wie man den Beschäftigten kündigen kann, ohne das noch ein Bezug zur RD hergestellt werden kann.

Nur darauf wollte @2Cent hinweisen ... und dies ist auch so. Anderes zu glauben ... wäre naiv.

Deshalb ist der Rat berechtigt, eine RD mit Macht durchzudrücken ... zu überlegen, wenn der Arbeitgeber ein absoluter Gegner ist.

Das ist einfach Lebensrealität.

Das habe ich auch so verstanden. Alles gut!

In meinem Fall ist es „nur“ meine unmittelbare Vorgesetzte, die mich nicht zur RDL gehen lassen will. Das Personalamt unserer Stadtverwaltung sowie unser Personalrat sehen das anders. Demnach arbeiten in unserem Personalamt und Personalrat auch keine „Dummchen“, hier will es nur eine Person nicht verstehen/einsehen.

Und meiner unmittelbaren Vorgesetzten reichen meine Erklärungen eben nicht aus, also wird es demnächst ein Gespräch mit dem Personalamt und dem Personalrat geben. Im Übrigen hatte mein Personalamt bereits vergangenes Jahr meiner Vorgesetzten schriftlich mitgeteilt, dass ich bei einer Gesamtdauer von längstens 6 Wochen einen Anspruch auf Freistellung für eine RDL habe.

Scheinbar möchte sie das nicht akzeptieren.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 28. Juni 2020, 12:33:13
@ LwPersFw:

Straftaten und sonstige Gesetzesverstöße sind Realität in diesem Land - täglich, tausendfach - auch durch "Arbeitgeber".

Traurig, aber leider Tatsache ( kommt auch in der BW häufiger vor ...).

Wer dann einer Diskussion aus dem Weg geht, weil der "Andere" ja ein Gesetzesbrecher sein könnte - der hat ohne Kampf verloren.

Es soll aber auch Unternehmer geben, die haben "Compliance Abteilungen" - und tolerieren so ein Verhalten nicht.

Dann gibt es schon gute Chancen, auch einen Vorgesetzten auf den richtigen Weg zu bringen.

Selbstverständlich ist vor jedem Gefecht eine Lagebeurteilung anzustellen.

(Der "Arbeitgeber" ist oft eine juristische Person - und z. B. in einer Stadtverwaltung sicher nicht der Vorgesetzte - und mit Personalrat und Amt und Gesetz auf der Seite ...)

Anders sicherlich im Handwerksbetrieb mit 3 Angestellten ...

Realität ist vielschichtig.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: LwPersFw am 28. Juni 2020, 13:37:37

Realität ist vielschichtig.


Dann sind wir uns ja einig... zumal schon wegen dem himmelweiten Unterschied zwischen ÖD und Privatwirtschaft.

Jeder Betroffene muss halt seinen Einzelfall nüchtern bewerten.

Am Ende des Tages ist der Arbeitsplatz ... der meine Lebensgrundlage sichert ... aber wichtiger als RD.

Zitat
Wer dann einer Diskussion aus dem Weg geht, weil der "Andere" ja ein Gesetzesbrecher sein könnte - der hat ohne Kampf verloren.

Kampf gegen einen überlegenen Gegner führe ich nur, wenn realistische Erfolgschancen bestehen.  ;)

Alles andere führt nur zu sinnlosen Opfern.

Aber es ist ja alles gesagt ... wir drehen uns sonst wieder im Kreis  ;D
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 28. Juni 2020, 13:49:21
@ LwPersFw:

Wir sind in der Lagebeurteilung doch sehr nah beieinander - so ist zumindest mein Eindruck.

Manche Kämpfe führt man aus Prinzip - selbst im Wissen um die unausweichliche Niederlage - und schreibt Geschichte ...

Da geht es aber um höhere Werte - nicht um den Fall hier ...
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 28. Juni 2020, 13:49:30
Erst mal noch vielen Dank für die zahlreichen und aufschlussreichen Antworten!

Zum Abschluss nur noch eine Verständnisfrage:

Bei RDL (einzeln oder mehrere kleine) von max. 6 Wochen Dauer pro Kalenderjahr, gibt es für den Arbeitgeber keine vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit zum Widerspruch/Unabkömmlichkeitsstellung des Arbeitnehmers/Angestellten?

Anders bei Einberufung zu einer Wehrübung gem. § 6 WPflG, kann/könnte der Arbeitgeber gem. § 13 WPflG seinen Arbeitnehmer/Angestellten unabkömmlich stellen?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: KlausP am 28. Juni 2020, 13:59:52
Der AG kann einen Antrag auf UK-Stellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellen. Die leitet den Antrag zur Entscheidung an die Wehrersatzbehörde (Karrierecenter) weiter. Und das Ganze geht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 02. Juli 2020, 12:13:32
Liebe Kameraden,

es gibt Neuigkeiten. Heute fand ein Gespräch bei meinem Personalamt (öffentlicher Dienst, Stadtverwaltung) mit einer Vertreterin des Personalamtes (Abt. Personalbetreuung), mit einer Vertreterin des Personalrats, mit meiner unmittelbaren Vorgesetzten und mit mir statt.

Ziel war es, dass eine Lösung gefunden wird, so dass die immer wiederkehrenden RDL meinerseits vernünftig eingeplant werden (stets maximale Dauer von 6 Wochen pro Kalenderjahr) können und nicht jedes Mal kurz vor Leistung der Unterschrift auf dem Formular "Einverständniserklärung des Arbeitgebers" meine Vorgesetzte einen Rückzieher macht und mir die RDL nicht "genehmigen" will.

Ich erachte es weiterhin als sinnvollen Weg, dieses Formular für die Planung meiner RDL zu verwenden - auch wenn ich kein Einverständnis des Arbeitgebers bei max. 6 Wochen Dauer pro Kalenderjahr bräuchte.

Das Personalamt hat sich auf die Seite meiner Vorgesetzten geschlagen, allerdings klar herausgestellt, dass sie mir den Anspruch nicht verwehren können, aber unter den derzeitigen Umständen (es gibt viel aufzuarbeiten wegen Corona, etc.... und blablabla) würde auch das Personalamt auf diesem Formular nein ankreuzen.

Die Vertreterin vom Personalrat erklärte, dass ich dieses Formular überhaupt nicht bräuchte, sondern einfach nur meiner Freiwilligkeit zur Ableistung einer RDL im Zeitraum X (momentan geht es um 3 Wochen) und lege dann den Heranziehungsbescheid nach Erhalt unverzüglich dem Personalamt vor.

Daraufhin äußerte die Vertreterin vom Personalamt, dass sie dann versuchen würden Widerspruch einzulegen, mit der Begründung, dass viel aufzuarbeiten ist der Sachbearbeiter unabkömmlich wäre. Sie ergänzte, dass sie das zumindest versuchen würden.


Mir fehlen echt die Worte! Meiner Meinung nach und auch der Ansicht des Personalrates ist es ganz klar vom Gesetzgeber geregelt und das Personalamt würde es trotzdem versuchen mich unabkömmlich zu stellen!?!?

Kurz vorweg: Der Personalrat hat mir gesagt, das mir nix passieren kann. Es ist alles aktenkundig u. wenn ich zukünftig Benachteiligungen erfahren sollte, wird es erneut ein Treffen mit dem Perosanalrat geben.

Selber habe ich auch keine Befürchtungen, dass meine Vorgesetzte mich jetzt mobben wird oder mir nur "Blödsinnsaufträge" geben wird. Das würde für sie im Umkehrschluss heißen, sie müsste alle Vorgänge bezüglich Bauordnungsrecht und Planungsrecht selber bearbeiten und dafür ist sie nicht ausgebildet.

Der Personalrat meinte im Anschluss nach Beendigung des Gespräches zu mir unter vier Augen: wenn ich die drei Wochen dieses Jahr nicht "durchziehe" - also darauf verzichte - dann würde mir trotzdem seitens meiner Vorgesetzten zukünftig auch bloß kein Entgegenkommen erfolgen. Sie würde immer wieder angeben, dass es gerade nicht passt!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: KlausP am 02. Juli 2020, 13:30:13
Die sollen alle mal das Wehrpflichtgesetz verstehend lesen. Traurig, dass Beamte sowas augenscheinlich nicht können.

Hier mal §13 „Unabkömmlichkeit“

Zitat
... Wehrpflichtgesetz (WPflG)
§ 13 Unabkömmlichstellung

(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- oder Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
(2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
(3) Die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber des Wehrpflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. ...
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 02. Juli 2020, 17:10:41
Die ABSICHT des Gesetzgebers ist klar:

- "früher" konnte Wehrpflicht und WÜ durch UK "verhindert " werden
- selbst die nur 9 Monate Wehrpflicht

Dagegen heute:

- FWDL bis 23 Monate ist zu akzeptieren
- RDL kennen keine UK Stellung mehr
- voller Kündigungsschutz für Eignungsübende
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 02. Juli 2020, 20:59:33
Ich kann es auch nicht nachvollziehen, was die von meinem Personalamt da machen. Die glaubt tatsächlich sie hätte eine realistische Chance dann den Heranziehungsbescheid „anzufechten“.

Mein Personalamt müsste sich ja dann an das KarrC wenden, das den Heranzuziehungsbescheid erstellt hat, oder? Oder doch an meine PersBearbSt in Berlin?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 07. Juli 2020, 17:02:02
Die Sachbearbeiterin von Personalamt der Stadtverwaltung will jetzt bei meinem zuständigen KarrC in Dresden anrufen und verhindern, dass die einen Heranziehungsbescheid für mich erstellen.

Ich frage mich ernsthaft, wo sind wir hier gelandet?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Andi8111 am 07. Juli 2020, 17:24:54
Offenbar liegt ein angespanntes Verhältnis mit ihrem derzeitigen Arbeitgeber vor.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 07. Juli 2020, 17:34:39
Die ist einfach etwas überambitioniert und sieht es als Herausforderung an. Sie möchte eben einfach Recht behalten. 🤦🏼‍♂️

Ich hoffe nur, dass die Bearbeiter beim KarrC sich nicht überreden lassen!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 07. Juli 2020, 17:39:20
Ratschlag:
Bearbeiter beim KC entsprechend informieren, damit der AG erneut auf die Rechtslage hingewiesen wird.

Dann BeordTrT informieren, dass Zustimmung durch AG nicht notwendig ist.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 07. Juli 2020, 18:23:48
Ratschlag:
Bearbeiter beim KC entsprechend informieren, damit der AG erneut auf die Rechtslage hingewiesen wird.

Dann BeordTrT informieren, dass Zustimmung durch AG nicht notwendig ist.

Da bin ich seit heute dran. Habe bisher noch niemanden erreichen können. Ich bleibe natürlich dran!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 07. Juli 2020, 18:26:54
Offenbar liegt ein angespanntes Verhältnis mit ihrem derzeitigen Arbeitgeber vor.

Mit meinem Arbeitgeber nicht, aber mit meiner unmittelbaren Vorgesetzten (eine linke grünversiffte Ökotante) u d die hat es geschafft die Bearbeiterin mit in den Sattel zu nehmen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Col bleu am 07. Juli 2020, 18:31:28
... (eine linke grünversiffte Ökotante) ...

Bei allem Verständnis, solch ein Kommentar ist deplaziert und schürt Vorurteile.
Links von der Mitte inklusive ökologischem Gewissen bedeutet nicht anti-militaristisch.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 07. Juli 2020, 18:41:08
@ col bleu:

Zum "linken grünversifften Öko" liegen keine Infos vor - aber entgegen der Gesetzeslage AN bedrängen ist ja ausführlich dargestellt.

(Anmerkung: ich habe bei der letzten Wahl grün gewählt - also gibt es Grünenwähler die der BW zumindest positiv gegenüber stehen).
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Col bleu am 07. Juli 2020, 19:14:41
@ F_K

Der von mir monierte Kommentar lässt mich eher an der Gesinnung unseres TE zweifeln ...
Seine Vorgesetzte mag ja was gegen das Militär haben, aber sie auf diese Art zu diffamieren hört men eher aus der diametral entgegengesetzten Ecke.

Die Sachlage ist eindeutig, der TE ist im Recht
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 07. Juli 2020, 19:50:09
@ F_K

Der von mir monierte Kommentar lässt mich eher an der Gesinnung unseres TE zweifeln ...
Seine Vorgesetzte mag ja was gegen das Militär haben, aber sie auf diese Art zu diffamieren hört men eher aus der diametral entgegengesetzten Ecke.

Die Sachlage ist eindeutig, der TE ist im Recht

Du kennst weder meine Gesinnung noch meine Vorgesetzte! Die von mir gewählte Bezeichnung war eher sarkastisch gemeint und sollte nicht diffamieren. Ich habe weder etwas gegen links noch gegen grün. Ich bin eher konservativ-links-liberal. 😎

Meine Vorgesetzte gibt sich aber sehr deutlich Mühe, erkennen zu lassen, dass sie Militär nicht mag. 
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Col bleu am 07. Juli 2020, 20:17:22
Du kennst weder meine Gesinnung noch meine Vorgesetzte! Die von mir gewählte Bezeichnung war eher sarkastisch gemeint und sollte nicht diffamieren. Ich habe weder etwas gegen links noch gegen grün. Ich bin eher konservativ-links-liberal. 😎

Meine Vorgesetzte gibt sich aber sehr deutlich Mühe, erkennen zu lassen, dass sie Militär nicht mag.

Dann ist ja alles gut, vermeide aber bitte missverständliche Kommentare, die dich in ein falsches Licht stellen könnten.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 08. Juli 2020, 08:38:03
DRINGEND!

Ich habe eben nochmals Rücksprache mit dem PersOffz meines BeordTrT in Berlin telefoniert. Er sagte, dass diese 6 Wochen Freistellung für eine freiwillige RDL ohne Einverständniserklärung des Arbeitgebers lediglich einmalig für die Gesamtdauer des Beorderungsverhältnisses gilt. Also de facto einmalig im Reservistenleben.

Das kann ich mir nicht vorstellen!

Im Arbeitsplatzschutzgesetz steht das so nicht drin, dass das eine einmalige Freistellung sein sollte. Es steht im ArbPlSchG doch stets geschrieben "im Kalenderjahr".

Könnt ihr mir bitte noch mal helfen, bzw. erklären, was stimmt nun?

Darf ich tatsächlich nur einmalig 6 Wochen RDL leisten ohne Einverständniserklärung AG und dann immer nur noch mit Einverständniserklärung AG (auch wenn ich im Folgejahr die 6 Wochen nicht überschreite)?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 08. Juli 2020, 09:14:12
Wie erklärt der PersOffz diesen "Blödsinn"?

Gerade die BW Vorschrift / das Formular sind da eindeutig - genau wie das Gesetz.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 08. Juli 2020, 09:54:29
Wie erklärt der PersOffz diesen "Blödsinn"?

Gerade die BW Vorschrift / das Formular sind da eindeutig - genau wie das Gesetz.

Am Telefon konnte er mir das nicht erklären. Er will das heute Abend nochmals prüfen.

Zwischenzeitlich erhielt ich per Mail von meinem Personalamt der Stadtverwaltung die Mitteilung, dass meine Personalsachbearbeiterin mit dem KarrC telefoniert hat und ihr dort die Auskunft erteilt wurde, dass die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Ableistung einer Dienstleistung zwingende Voraussetzung für die Einberufung sei.

Daraufhin habe ich mit der Bearbeiterin vom KarrC telefoniert und mit ihr über die Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2, Nr. 2.1.4.5 gesprochen. Davon hatte sie keine Kenntnis und wird das intern nochmal besprechen.

Mein Fazit: in dem für mich betreffenden Bearbeiterkreis - sowohl ziviler Arbeitgeber, als auch Bundeswehr und KarrC - bestehen nicht ausreichend Kenntnisse über die geltenden Vorschriften und Gesetze, ob und ab wann die Notwendigkeit der Einverständniserklärung des Arbeitgebers erforderlich ist.

Darüber bin ich wirklich enttäuscht. Ich möchte lediglich, dass die Gesetze und Vorschriften richtig angewandt werden und 6 Wochen pro Kalenderjahr Reservedienst leisten. Ich bin "kleiner" Sachbearbeiter im Amt und es wird in dieser Angelegenheit ein riesiges Fass aufgemacht nur um mir diese RDL zu verwehren.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: PzPiKp360 am 08. Juli 2020, 11:27:58
Kann es Sinn machen, solche Geschichten zum Beispiel an das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr (KompZResAngelBw) zu eskalieren?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 08. Juli 2020, 12:05:35
Kann es Sinn machen, solche Geschichten zum Beispiel an das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr (KompZResAngelBw) zu eskalieren?

An dieser Stelle danke für den Hinweis mit dem KompZResAngelBw. Ich hatte bereits den Gedanken an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages zu schreiben. Aber das erscheint mir als würde ich mit Kanonen auf Spatzen schießen. Ich würde mich durchaus an das KompZResAngelBw wenden. Vorerst warte ich jedoch ab, was die Prüfung bei meinem BeordTrT und dem für mich zuständigen KarrC ergeben. Dort hatte ich jeweils per Mail um nochmalige Prüfung gebeten, mit dem Hinweis auf die Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2, Nr. 2.1.4.5. Dem möchte ich erst mal nicht vorgreifen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: särsch am 09. Juli 2020, 08:33:59
Vorerst warte ich jedoch ab, was die Prüfung bei meinem BeordTrT und dem für mich zuständigen KarrC ergeben. Dort hatte ich jeweils per Mail um nochmalige Prüfung gebeten, mit dem Hinweis auf die Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2, Nr. 2.1.4.5. Dem möchte ich erst mal nicht vorgreifen.

Solche Dinge würde ich mittlerweile nur noch schriftlich per Email kommunizieren und festhalten. Auch geführte Telefonate als Bezug in die Email packen.
In den Email-Verteiler würde ich jeden aufnehmen, der an diesem ganzen Verfahren beteiligt ist. Personalamt, Personalrat, Vorgesetzer, BeordTrT, KarrCBw, etc.

Wenn man dann nämlich auf diesen Hickhack keine Lust mehr hat und eine Entscheidung herbeiführen möchte in dem man eine Stufe höher eskaliert, kann man den gesamten Schriftverkehr mitgeben, so dass für die nächst höhere Stufe direkt ein Lagebild vorliegt. Schwarz auf weiß! Das ist mE sehr wichtig und hilfreich.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 09. Juli 2020, 20:48:26
Hier die Antwort vom Karrierecenter:

Sehr geehrte Frau ...., sehr geehrter Herr ....,

da es offensichtlich zu Missverständnissen gekommen ist, möchte ich auf diesem Wege einige Erläuterungen zum Einverständnis des Arbeitgebers bei Heranziehungen zu Reservedienstleistungen (RDL) geben. Bei RDL bis 6 Wochen im Kalenderjahr gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 10 i.V.m. § 16 Abs.4) uneingeschränkt, auf das Einverständnis des Arbeitgebers (und übrigens auch des Reservisten) kommt es insofern nicht an.

Unabhängig von der Rechtslage sind alle am Heranziehungsverfahren beteiligten Stellen bestrebt, bei jeder RDL die Interessen des Reservisten, Arbeitgebers und Übungstruppenteils in Einklang zu bringen. Eine Heranziehung von Reservisten entgegen der ausdrücklichen Bedenken des Arbeitgebers findet grundsätzlich nur dann statt, wenn der Übungstruppenteil einen zwingenden dienstlichen Bedarf an der RDL hat.

Derzeit liegt mir keine aktuelle Übungsanforderung vor, daher kann ich noch keine weiteren Angaben zum konkreten Heranziehungsverfahren machen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

MUSTERMANN
Regierungsamtsrat
SGL Reservistenbearbeitung
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: LwPersFw am 09. Juli 2020, 22:23:59

Unabhängig von der Rechtslage sind alle am Heranziehungsverfahren beteiligten Stellen bestrebt, bei jeder RDL die Interessen des Reservisten, Arbeitgebers und Übungstruppenteils in Einklang zu bringen. Eine Heranziehung von Reservisten entgegen der ausdrücklichen Bedenken des Arbeitgebers findet grundsätzlich nur dann statt, wenn der Übungstruppenteil einen zwingenden dienstlichen Bedarf an der RDL hat.

Derzeit liegt mir keine aktuelle Übungsanforderung vor, daher kann ich noch keine weiteren Angaben zum konkreten Heranziehungsverfahren machen.




Ergibt sich ja auch adäquat aus der Vorschrift:

"2.1.4.2  Planung von Reservistendienst/Festlegung der  Dienststelle  und der  Verwendung

Mittels  einer  sachgerechten Planung  und  fristgerechten Anforderung von RD  ist  durch alle beteiligten Stellen  anzustreben,  dass  die Heranziehung/Zuziehung  zum  RD  für  die  Reservistinnen und Reservisten  sowie  für  ihre  Arbeitgeber  oder  Behörden berechenbar  und planbar  ist.

Bei  der  Planung  von  RD  ist  ausschließlich  der  dienstliche  Bedarf  maßgebend. 

Persönliche Belange  der  Reservistinnen  und  Reservisten  oder  der  Dienstleistungswilligen  begründen  keine  Anforderung  zum  RD.  Die Anforderungen  für  den  jeweiligen RD  sind so früh wie möglich,  spätestens  zwei Monate vor  Beginn der  Dienstleistung,  den  für  die Einplanung  und  Heranziehung  zuständigen Stellen zuzuleiten."


Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 10. Juli 2020, 13:34:22
Ergibt sich ja auch adäquat aus der Vorschrift:

"2.1.4.2  Planung von Reservistendienst/Festlegung der  Dienststelle  und der  Verwendung

Mittels  einer  sachgerechten Planung  und  fristgerechten Anforderung von RD  ist  durch alle beteiligten Stellen  anzustreben,  dass  die Heranziehung/Zuziehung  zum  RD  für  die  Reservistinnen und Reservisten  sowie  für  ihre  Arbeitgeber  oder  Behörden berechenbar  und planbar  ist.

Bei  der  Planung  von  RD  ist  ausschließlich  der  dienstliche  Bedarf  maßgebend. 

Persönliche Belange  der  Reservistinnen  und  Reservisten  oder  der  Dienstleistungswilligen  begründen  keine  Anforderung  zum  RD.  Die Anforderungen  für  den  jeweiligen RD  sind so früh wie möglich,  spätestens  zwei Monate vor  Beginn der  Dienstleistung,  den  für  die Einplanung  und  Heranziehung  zuständigen Stellen zuzuleiten."


Stellen wir die Berechenbarkeit und Planbarkeit mal heraus, so sollte man zur Erkenntnis kommen, wenn man eine bereits geplante und genehmigte sowie mit Heranziehungsbescheid beschiedene RDL von 3 Wochen für Mai 2020 (aufgrund Corona-Pandemie im April 2020 aufgehoben) jetzt für September/Oktober 2020 neu plant, dass das für alle am Heranziehungsverfahren beteiligten Stellen durchaus berechenbar und planbar ist!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: MMG-2.0 am 10. Juli 2020, 15:39:07
Zitat
Derzeit liegt mir keine aktuelle Übungsanforderung vor, daher kann ich noch keine weiteren Angaben zum konkreten Heranziehungsverfahren machen.

Das KarrC hat demnach vom neuen Herzanziehungsbescheid keine Kenntnis.
Dies sollte dann asap geschehen, damit der Punkt "berechenbar und planbar" sich nicht negativ auswirkt.


Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: wolverine am 10. Juli 2020, 18:26:27
Die müssen doch den Bescheid erstellen?! ??? Von daher, schon.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: MMG-2.0 am 10. Juli 2020, 19:10:15
Richtig!

@Edit: Hatte mich verschrieben, ich meinte die Übungsanforderung durch den TrT über "P".


Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 17. Juli 2020, 10:47:37
Es ist kaum zu glauben! Die Bundeswehr knickt ein und das KarrC wird keinen Heranziehungsbescheid erstellen. Die Mitarbeiterin vom Personalamt der Stadt hat beim KarrC mehrfach angerufen und immer wieder meine „Unabkömmlichkeit“ beteuert, so dass das KarrC von eine Heranziehung absieht, weil hier in meinem Fall der AG extrem stark gegenargumentiert.

Mir fehlen die Worte!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Tommie am 17. Juli 2020, 10:50:46
Was hatten Sie denn allen Ernstes erwartet? Die ganzen Reservedienstleistungen basieren auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und daher war für mich schon vom ersten Augenblick an klar, dass dann, wenn von Seiten des Arbeitgebers Widerstand erkennbar ist, die logische Konsequenz sein wird, dass man Sie nicht wieder einberuft!

Für Sie heißt das, dass Sie raus sind! Wäre ich Ihr ResBearbr würde ich von meinem Vorgesetzten die Beorderung aufheben lassen, weil Sie mit dieser Vorgeschichte vielleicht zu allem fähig, aber in der Praxis für unsere Einheit leider zu nichts zu gebrauchen sind!
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 17. Juli 2020, 11:20:31
@ Tommie:

RDL sind für die Reservisten "freiwillig" - für den AG eben bis zu 6 Wochen im Jahr NICHT, so will es das Gesetz.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Col bleu am 17. Juli 2020, 12:10:09
@ F_K

Das ist leider der Unterschied zwischen grauer Theorie und gelebter Praxis.
Es wäre interessant zu erleben:
1. ob sich ein Reservist findet, der dagegen klagen möchte
2. wie ein Gericht entscheiden würde

Im Rahmen der Fürsorgepflicht wird sich die Bw wahrscheinlich meist ähnlich entscheiden und einen Reservisten seinem festen Arbeitgeber gegenüber nicht madig machen und vielleicht dadurch den Arbeitsplatz gefährden. Hier wird die Freiwilligkeit auf Gegenseitigkeit gelebt, und wenn icht, dann nicht ...

Schade um den Kameraden, aber dafür zeigt sich der Arbeitgeber mal von einer anderen Seite - vielleicht doch nicht so toll, wie gedacht.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 17. Juli 2020, 12:12:31
@ Col Bleu:

Bei "mir" ist gelegte Praxis dass weder P, noch KC, noch BeordTrT bei RDL bis 6 Wochen im Jahr eine Zustimmung AG verlangt - und ich die RDL mit AG, Kollegen und Familie "abspreche", aber eben nicht nach Zustimmung frage.

Funktioniert so - schon Jahrzehnte gelebte Praxis.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: PzPiKp360 am 17. Juli 2020, 13:46:32
Ausgehend davon, daß es sich hier um einen AG der öffentlichen Hand handelt, bietet es sich vielleicht an, das innerhalb dieses AG ein, zwei Stufen höher aufzuhängen, von der staatspolitischen Seite her. Dazu gab es im 2013er Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU eine nette Passage - ohne Parteipräferenz, war der erste Google-Treffer: https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf (https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf):

Zitat
In der Mitte der Gesellschaft
(... ) Die Koalition erkennt den Wert der Reserve für die Auftragserfüllung der Bundeswehr und als Bindeglied und Mittler zwischen Bundeswehr und Gesellschaft an. Die Regionalen Sicherungs- und Unterstützungskräfte werden für ihre Aufgaben im Bereich der zivil-militärischen Zusammenarbeit angemessen ausgestattet. Zur Steigerung der Attraktivität des Reservistendienstes prüfen wir die Anpassung und Vereinfachung der Vergütung wie der rentenrechtlichen Absicherung. Wir werden die Vereinbarkeit von Reservistendienst und zivilberuflichem Fortkommen gezielt fördern. Dafür kommt dem öffentlichen Dienst eine Vorbildfunktion zu.

In der 2018er Auflage findet sich das leider nicht mehr.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: LwPersFw am 17. Juli 2020, 16:18:19
@ Col Bleu:

Bei "mir" ist gelegte Praxis dass weder P, noch KC, noch BeordTrT bei RDL bis 6 Wochen im Jahr eine Zustimmung AG verlangt - und ich die RDL mit AG, Kollegen und Familie "abspreche", aber eben nicht nach Zustimmung frage.

Funktioniert so - schon Jahrzehnte gelebte Praxis.

Das ist ja löblich, hilft aber keinem weiter, bei dem der Arbeitgeber nicht mitspielt und die Bw sich aus generalpolitischen Erwägungen sich nicht gegen den Arbeitgeber stellt.
Auch wenn die Gesetzeslage es ermöglichen würde.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: LwPersFw am 17. Juli 2020, 16:25:27

Das ist leider der Unterschied zwischen grauer Theorie und gelebter Praxis.
Es wäre interessant zu erleben:
1. ob sich ein Reservist findet, der dagegen klagen möchte
2. wie ein Gericht entscheiden würde


Die Rechtsprechung des BVerwG ist hier eindeutig.

Wenn die Bundeswehr... wie hier erfolgt ... von einer Heranziehung absieht ... kann der Reservist dies nicht mit einer Klage erzwingen.

Der Grund für die Entscheidung spielt dabei keine Rolle, da dies ausschließlich im Ermessen der Behörde liegt.

Kein RDL hat ein Recht auf RD.


Hier ein Bsp. ... dort ging es um einen als DU eingestuften BS der üben wollte.
Was relevant sind ... sind die grundsätzlichen Aussagen im Urteil.

https://www.bverwg.de/281015U2C23.14.0
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 17. Juli 2020, 16:42:14
Mir geht es nicht darum eine RDL einzuklagen! Was für eine absurde Vorstellung!?

Es geht darum Gesetze und Vorschriften richtig anzuwenden und die sich daraus ergebenden Befugnisse/Möglichkeiten zu nutzen. Warum macht sich die Bundeswehr/KarrC Gedanken um meinen Job? Der Personalrat steht hinter mir und ermutigt mich das durchzuziehen.

Es wird erneut ein Gespräch mit dem Personalrat geben und das bei meinem Amtsleiter.


Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Col bleu am 17. Juli 2020, 16:58:36
@ LwPersFw
Nachvollziehbare Argumentation ...

@ F_K
Das ist schön für Dich, und diese gelebte Praxis spiegelt Deine Erfahrung wider.
Meine Erfahrungen sind:
- In meinem Beorderungstruppenteil finden sich als Reservisten überwiegend Arbeitslose, Selbstständige oder Beamte.
- Die nicht im öffetnlichen Dienste Angestellten Reservisten, die ich kenne und beordert sind, üben meist regional in KVKs oder RSUKp und nehmen sich Erholungsurlaub.
Warum ist das so?
Die erste Gruppe scheint sich seine Zeit einfacher einteilen zu können, bzw. erfahren keine Behinderung aufgrund der Gesetzes lage (öff.Dst)
In der zweiten Gruppe stellt man fest, dass private Arbeitgeber ganz einfach ein berechtigtes Interesse sehen, dass Arbeitsverträge in erster Linie mit ihnen als Brötchengeber bestehene, und der interessierte Reservist keine Möglichkeite bekommt, länger von der Arbeit abwesend ist als über die üblichen Erholungsurlaube hinaus. Es ist oftmals schon schwierig genug, Bildungsurlaub durchzusetzen, und nicht alle AG nehmen Ehrenämter ohen Zähneknirschen hin.
Ich habe es vor langer Zeit persönlich erlebt und finde diese Lage in den mir bekannten RKs erneut.

@Richard_DH78
Der Personalrat ist nunmal "nur2 der Arbeitnehmervertreter, aber der Arbeitgeber hat in der Regel die Entscheidungsbefugnis.
Ich wünsche Dir, dass der Personalrat den Arbeitgeber umstimmen kann
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: HCRenegade am 17. Juli 2020, 18:45:25

@ F_K
Das ist schön für Dich, und diese gelebte Praxis spiegelt Deine Erfahrung wider.
Meine Erfahrungen sind:
- In meinem Beorderungstruppenteil finden sich als Reservisten überwiegend Arbeitslose, Selbstständige oder Beamte.
- Die nicht im öffetnlichen Dienste Angestellten Reservisten, die ich kenne und beordert sind, üben meist regional in KVKs oder RSUKp und nehmen sich Erholungsurlaub.
Warum ist das so?
Die erste Gruppe scheint sich seine Zeit einfacher einteilen zu können, bzw. erfahren keine Behinderung aufgrund der Gesetzes lage (öff.Dst)
In der zweiten Gruppe stellt man fest, dass private Arbeitgeber ganz einfach ein berechtigtes Interesse sehen, dass Arbeitsverträge in erster Linie mit ihnen als Brötchengeber bestehene, und der interessierte Reservist keine Möglichkeite bekommt, länger von der Arbeit abwesend ist als über die üblichen Erholungsurlaube hinaus. Es ist oftmals schon schwierig genug, Bildungsurlaub durchzusetzen, und nicht alle AG nehmen Ehrenämter ohen Zähneknirschen hin.
Ich habe es vor langer Zeit persönlich erlebt und finde diese Lage in den mir bekannten RKs erneut.

@ Col bleu:
Kann dir dahin gehend zustimmen, habe "damals"TM ausschließlich Arbeitslose und Studenten als Res getroffen, bzw. einen Kameraden in einer Fachdienstverwendung bei meinem aktuellen BeordTrT (hier sind Res bemerkensweiterweise selten), der seine Eignungsübung im Urlaub abgeleistet hat.
Habe selber aber den Luxus, dass mein AG soziales Engagement fördert und meine Vorgesetzten meine Reserveambitionen anscheinend fördern oder zumindest bereitwillig dulden. Da ist dann auch mal eine Freistellung für 3 Monate für den Auslandseinsatz drin (was sich entgegen meeienr Erwartung so entwickelt hat). Sehe das aber eher als Einzelfall, die wenigsten AG lassen ihre Mitarbeiter für so lange Zeit freiwillig ziehen. Alles was über 2 Wochen geht, ist für viele berufstätige Res außerhalb von ÖD/Selbstständigkeit oftmals nur schwierig (wenn überhaupt) zu realisieren.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ulli76 am 17. Juli 2020, 21:48:56
Ich konnte meine lange RDL auch nur machen, weil ich das feste Arbeitsverhältnis passend befristet hatte (und dann noch frühzeitig gekündigt) und ich in der Zeit selbständig war und meine Notarztdienste kurzfristig über die Börse annehmen oder nicht annehmen konnte. Also auch in dem Sinne keine Kunden die betreut werden mussten.
Die Konstellation war übrigens auch die Voraussetzung für meine Tätigkeit im Flüchtlingsheim. Da war es das gleiche Problem- wer hat denn Zeit für so einen Job?

Mein Chef befürwortet das Engagement, mein AG allgemein auch. Aber wir kämpfen halt auch mit Personalmangel. Da geht halt nicht alles an RDL oder auch DVags. Wir haben halt eine Sprechstunde die bestückt wird und Außendiensttermine sind so fest geplant, dass die nur im Notfall abgesagt werden sollten.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 18. August 2020, 10:16:50
Nach telefonischer Rücksprache am Freitag mit meinem zuständigen KarrC, wurde mir von dort mitgeteilt, dass das KarrC von einer Heranziehung im Kalenderjahr 2020 absieht, aufgrund eines Schreibens meines Personalamtes an das KarrC, mit der Bitte keine Heranziehung im Kalenderjahr 2020 durchzuführen.

Ich habe gestern das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr angeschrieben und diesen Sachverhalt geschildert sowie um Unterstützung gebeten bzw. um Beratung, um einen für die Zukunft gangbaren Weg zu finden. Mal sehen was für eine Antwort folgt und ob überhaupt eine Antwort kommt.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 27. August 2020, 07:09:17
Nach telefonischer Rücksprache am Freitag mit meinem zuständigen KarrC, wurde mir von dort mitgeteilt, dass das KarrC von einer Heranziehung im Kalenderjahr 2020 absieht, aufgrund eines Schreibens meines Personalamtes an das KarrC, mit der Bitte keine Heranziehung im Kalenderjahr 2020 durchzuführen.

Ich habe gestern das Kompetenzzentrum für Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr angeschrieben und diesen Sachverhalt geschildert sowie um Unterstützung gebeten bzw. um Beratung, um einen für die Zukunft gangbaren Weg zu finden. Mal sehen was für eine Antwort folgt und ob überhaupt eine Antwort kommt.

Hier die Antwort vom KompZResAngelBw:

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom xx.08.2020 und Ihrer Bereitschaft, Reservistendienst leisten zu wollen.

Auf die von Ihnen an den Leiter des Kompetenzzentrums für Reservistenangelegenheiten gerichtete Frage dürfen wir Ihnen wie folgt antworten:

In Deutschland ist die Ableistung von Reservistendienst (RD) grundsätzlich freiwillig. Von der im Soldatengesetz geregelten verpflichtenden Heranziehung für Angehörige der Reserve wird vor dem Hintergrund des in der Strategie der Reserve beschriebenen Grundsatzes der Freiwilligkeit derzeit abgesehen. Daraus abgeleitet ist die verpflichtende Freistellung von Personal zum RD dem Arbeitgeber - auch im öffentlichen Dienst - freigestellt. Die Bereitschaft der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst das notwendige Verständnis aufzubringen und Reservistinnen und Reservisten für den RD freizustellen, ist daher von zentraler Bedeutung. Eine sorgfältige und umfassende Kommunikation zwischen Bundeswehr, Reservistinnen und Reservisten und Arbeitgebern ist hierbei entscheidend. Beorderte Reservistinnen und Reservisten haben zu Beginn des Beorderungsverhältnisses dem Arbeitgeber bzw. der Dienstbehörde das "Informationspaket für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder die Behörde", welches durch das Bundesamt für das Personalmanagement zur Verfügung gestellt wird, auszuhändigen. Hierbei wird der Arbeitgeber auch darüber informiert, dass bei Vorliegen einer Beorderung auch RD geleistet werden "soll".

Bei Heranziehungen zu freiwilligen Übungen mit einer Dauer von nicht länger als sechs Wochen im Kalenderjahr ruht das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst für die Dauer des RD, gemäß §§ 1 Abs. 1, 16 Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Einer Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherren bedarf es dann grundsätzlich nicht, weil die genannte Rechtsfolge qua Gesetz eintritt. Die Freistellung kann aber im Einzelfall verwehrt werden, wenn eine Unabkömmlichkeit von Seiten des Arbeitsgebers bzw. der Dienstbehörde des Beschäftigten erklärt wird1. Diese kann jeweils neu für jede vorgesehene Wehrdienstleistung bewertet werden. Es ist daher möglich, dass in Ihrem Fall die Dienstbehörde eine dienstliche Unabkömmlichkeit für den Zeitraum der umgeplanten RD vom xx. September 2020 bis xx. September 2020 sieht., zuvor der RD in einem anderen Zeitraum aber problemlos möglich gewesen wäre.

Ziel der Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und Arbeitgebern ist die Schaffung eines positiven, reservistenfreundlichen Umfelds in der Gesellschaft und einer breiten Akzeptanz für den RD, aus der eine erhöhte Freistellungsbereitschaft von Reservistendienst Leistenden bei den Arbeitgebern resultiert. Auch für den Arbeitgeber bzw. die Dienstbehörde muss der Reservistendienst im eigenen Dienstbetrieb berechenbar und planbar sein. Daher wird in der Praxis im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit eine enge Absprache zwischen der Bundeswehr und dem Arbeitgeber gepflegt. Für den Arbeitgeber soll nicht der Eindruck entstehen, dass die Bundeswehr Angehörige der Reserve allein für sich beansprucht und dem Arbeitgeber bzw. der Dienstbehörde ihre Beschäftigten "wegnimmt".2 Denn auch als Angestellter im öffentlichen Dienst nehmen Sie eine wichtige Aufgabe des Staates wahr. Die Bundeswehr ist stets an einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit  mit den Arbeitgebern bzw. Dienstbehörden der Reservistendienst Leistenden bemüht, um so eine gemeinsame Lösung, in der die unterschiedlichen Interessen Berücksichtigung finden, zu erzielen.

Eine Heranziehung ohne die Einwilligung des Arbeitgebers bzw. der Dienstbehörde würde dem Gedanken dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber widersprechen. Es wird daher in der Praxis - wie Sie bereits erfahren haben- insbesondere bei einer dienstlichen Unabkömmlichkeit von einer Heranziehung abgesehen.

Wir bedauern, Ihnen hier keine günstigere Auskunft geben zu können und bedanken uns gleichsam für Ihr Engagement in der Reserve der Bundeswehr.


1Wie kann den ein Arbeitgeber ein Veto einlegen, wenn sein Einverständnis nicht erforderlich ist, bzw. es einer Freistellung überhaupt nicht bedarf? Gibt es eine Quelle bezüglich der Möglichkeit zur Unabkömmlichkeitsstellung?

2Mit Blick in den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus der 18. Legislaturperiode, in dem, dem Öffentlichen Dienst eine Vorbildfunktion zukommt, bei der Unterstützung durch Abstellung von Reservedienstleistenden, erweckt doch nicht den Eindruck, dass die Bundeswehr einer anderen Behörde einen Angestellten des Öffentlichen Dienstes durch die Heranziehung zum RD wegnimmt! Es ist der Wille des Gesetzgebers und somit höchstes Auslegungsziel!

Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richard_DH78 am 27. August 2020, 12:12:55
Es geht mir einfach nicht in den Kopf, warum das Karrierecenter und auch das KompZResAngelBw mit vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und dem Arbeitgeber argumentieren, obwohl bei der unmissverständlichen Rechtslage absolute Klarheit bestehen sollte, dass es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf.

Das Karrierecenter frug mich noch, wie ich es denn einschätzen würde, wenn mir das KarrC den Heranziehungsbescheid doch zustellen würde, ob mein Arbeitgeber dagegen vorgehen würde? Woraufhin ich erwiderte, dass ich das doch nicht wissen könne, denn ich kann ja nicht in andere Köpfe hineinschauen. Weiterhin äußerte ich, dass es doch für den Arbeitgeber überhaupt keine Möglichkeit gäbe gegen eine Heranziehung zum RD vorzugehen, wenn die Gesamtdauer von sechs Wochen im Kalenderjahr nicht erreicht wird.

Ich bin wirklich enttäuscht!

Ich werde das KarrC nochmals anschreiben. Was meint ihr?
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: PzPiKp360 am 27. August 2020, 13:47:08
Ernsthaft? Suche Dir einen anderen Arbeitgeber, der für Reservisten ein Herz hat.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: LwPersFw am 27. August 2020, 19:52:04

Es geht mir einfach nicht in den Kopf, warum das Karrierecenter und auch das KompZResAngelBw mit vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und dem Arbeitgeber argumentieren, obwohl bei der unmissverständlichen Rechtslage absolute Klarheit bestehen sollte, dass es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf.


Kamerad, es ist bedauerlich das es bei Ihnen so ist wie es ist.

Aber lösen Sie sich von dem Gedanken, dass die Bundeswehr in dieser Frage den Einzelnen betrachtet.
Denn dies ist nicht der Fall.

Oder anders ausgedrückt...
Die Bundeswehr zwingt niemanden mehr eine RD abzuleisten.
Im Gegenzug zwingt sie aber auch keinen Arbeitgeber die Duldung einer RD auf, wenn dieser dagegen Bedenken artikuliert.

Wie ich schon ausgeführt hatte...

Zitat
Das ist ja löblich, hilft aber keinem weiter, bei dem der Arbeitgeber nicht mitspielt und die Bw sich aus generalpolitischen Erwägungen sich nicht gegen den Arbeitgeber stellt.
Auch wenn die Gesetzeslage es ermöglichen würde.

Es geht hier gerade nicht um das "Durchdrücken" der Gesetzeslage.

Das mag für Sie ... fokussiert auf Ihre persönliche Situation ... nicht nachvollziehbar sein...

... ändert aber nichts an den Realitäten...
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: F_K am 27. August 2020, 20:00:19
Es ist, wie es ist.

Die BW nimmt in vielen Dingen letztendlich den Verteidigungsauftrag als nachrangig wahr und ordnet andere Dinge höher ein (Werbung für den Minister, Industriepolitik, Partikularinteressen ... whatever ..)
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Reservist10 am 31. März 2022, 08:57:55
Moin an alle,

es wurde ja schon länger nicht mehr hier geschrieben. Dennoch möchte ich mal nachfragen, ob sich bei Richard_DH78 oder anderen diesbezüglich etwas ergeben hat?

Viele Grüße
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Reservist10 am 06. April 2022, 13:39:36
Moin,

schade, dass bisher niemand geantwortet hat.

Interessanterweise hatte ich zuletzt ein Gespräch mit dem Karrierecenter Kiel, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Einverständniserklärung des Arbeitgebers in jedem Fall erforderlich sei. Eine Heranziehung werde ohne die Einverständniserklärung des Arbeitgebers nicht rausgeschickt.

Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den Schriften der Bundeswehr selbst:

- Die Reserve A2-1300/0-0-2 Allgemeine Regelungen (https://www.bundeswehr.de/resource/blob/46038/bc27e52eda570212394c5922ff3c96f9/pdf-die-reserve-data.pdf):

„2054. Darüber hinaus ist eine Einverständniserklärung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers/ des Dienstherrn
• bei Überschreiten der Dauer von RD von sechs Wochen im Kalenderjahr,
• [...]

erforderlich.“

Im Umkehrschluss ist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers bis sechs Wochen Reservedienst im Kalenderjahr nicht erforderlich.

- RESERVISTIN ODER RESERVIST – IHRE >>ZWEITE<< KARRIERE (Seite 11) (https://www.bundeswehr.de/resource/blob/49004/1718bb2df94890b368f707a035dbf4e7/broschuere-reservist-ihre-zweite-karriere-data.pdf)

„Grundsatz
Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin ist durch die Reservistin oder durch den Reservisten über alle beabsichtigten Reservistendienste vorab zu informieren, spätestens jedoch nach Zugang des Heranziehungsbescheides.

Die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich, wenn
• ein einzelner Reservistendienst länger als drei Monate dauern soll,
• mehrere einzelne Reservistendienste insgesamt die gesetzliche Gesamtdauer von sechs
Wochen im Kalenderjahr überschreiten,
• eine besondere Auslandsverwendung vorgesehen ist (auch Reservistendienste zur Aus-
bildung für diese Auslandsverwendung).“

Man beachte die Angabe des Landeskommandos Brandenburg auf folgender Seite https://www.reservisten-brandenburg.de/anmeldung-zum-reservedienst/ zur Einverständniserklärung des Arbeitgebers: „nur bei mehr als 6 Wochen RD im Kalenderjahr“.

Es scheint Differenzen in der Auslegung zu geben...?

Also so wie ich es verstehe, ist die Zustimmung des Arbeitgebers (öffentlicher Dienst) nur eine Formalität. Grundsätzlich wird der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) zustimmen müssen, da der einzige Grund der Ablehnung die Unabkömmlichkeit des Arbeitnehmers ist. Die Unabkömmlichkeit ist so gut wie nie gegeben.

Heißt: Auch wenn der Vorgesetzte/die Vorgesetzte mit einer frühzeitig angekündigten Reservedienstleistung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit sich an eine Instanz höher z.B. die Personalabteilung zu wenden und über diesen Weg die Zustimmung zur Reservedienstleistung einzuholen. Das gefällt dem Vorgesetzten/der Vorgesetzten sicherlich nicht, aber dagegen vorzugehen, ist nicht möglich, da das Arbeitsplatzschutzgesetz deutlich ist (§§ 1-4 und §§ 6-9 solange der RD im Kalenderjahr nicht länger als 6 Wochen dauert).

Es gibt diverse kleine Anfragen von Abgeordneten an die jeweilige Landesregierung, ob und inwiefern der öffentliche Dienst das Engagement seiner Arbeitnehmer unterstütze, als Reservist tätig zu sein bzw. an Reservedienstleistungen teilzunehmen. Diese Anfragen werden stets damit beantwortet, dass es im Interesse des öffentlichen Dienstes sei, dass die Arbeitnehmer als Reservisten dienen können.

Selbst wenn die erste Person in der Personalabteilung die Zustimmung nicht geben möchte, ist es also möglich, die „Befehlskette“ nach oben zu gehen, um die scheinbar doch erforderliche Zustimmung (s. oben die Aussage vom Karrierecenter Kiel) zu erhalten. In der Theorie zumindest.

Welche Probleme seht ihr?

Ich bin auf eure Antworten gespannt.

Viele Grüße
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: 2Cent am 06. April 2022, 13:55:16
Wir hatten hier vor ein paar Monaten den Fall, der das ganze auch relativ eskaliert hat... Ende vom Lied ohne Einverständnis vom Arbeitgeber keine RD, nicht einen Tag.

Wie der Öffentliche Dienst bei ihnen vor Ort das handhabt kann ihnen hier keiner sagen aber unabkömmlich sind sie ganz schnell.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: christoph1972 am 06. April 2022, 13:58:00
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr kann immer Gründe finden, die eine RDL verhindern. Passend zur aktuellen Lage, der willige RDL ist SB bei der Ausländerbehörde oder beim Sozialamt. Da dort qualifiziertes Personal eigentlich immer Mangelware ist und gerade der Ansturm der Ukraine-Flüchtlinge zu bewältigen ist, teilt der AG/DH das in gesetzten Worten dem KC mit und schon ist die geplante RDL gelaufen.

Gleiches dürfte für Bauingenieure o. ä. Professionen gelten.

§ 11 II SUrlV (Bund) räumt lediglich einen Anspruch auf Sonderurlaub für DVag ein. Von RDL ist da nicht die Rede.

Auch sehr schön, idR stehen die zivilen Beamten der Bundeswehrverwaltung für RDL wehrrechtlich auch nicht zur Verfügung. Begründung: Die wahrzunehmende Aufgabe als Zivilbeamter ist regelmäßig wichtiger, als die Ableistung einer RDL. Davon gibt es natürlich Ausnahmen, aber das ist schon relativ hart. Ausnahme: Teilnahme an einer Auslandsmission oder einer einsatzgleichen Verpflichtung in einer Verwendung, die der Tätigkeit im Inland entspricht oder für die entsprechend dringlicher Bedarf besteht.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: 2Cent am 06. April 2022, 13:58:48
Hach lustig ist ja sogar derThread....einfach mal alles lesen.

Die Antworten stehen alle hier drin.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Reservist10 am 06. April 2022, 14:56:58
Den Thread hatte ich selbstverständlich gelesen. Daher hatte ich in meinem Post vor knapp einer Woche auch nach „ Richard_DH78“ gefragt, bei dem die Situation relativ eskaliert war.

@christoph1972: Auch wenn ich grundsätzlich Ihre Aussagen verstehe, können in der Regel vor allem Angestellte im mittleren oder gehobenen Dienst vertreten werden, sofern diese aus welchen Gründen auch immer verhindert sind. Andernfalls wäre es bei der Begründung der Unabkömmlichkeit durch den Arbeitgeber ein Eingeständnis, dass es kein adäquates Vertretungskonzept bei Personalausfällen gibt.

Nichtsdestotrotz ist es mir klar, dass sich der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) bzw. die Vorgesetzten erst einmal querstellen können. Schade ist es, dass die Bundeswehr trotz eigener Schriften, die teils konträr zur Praxis stehen, nicht auf Grundlage des Arbeitsplatzschutzgesetzes einen Arbeitnehmer, sofern dieser einverstanden ist, bis sechs Wochen im Kalenderjahr „ziehen“ kann…

Hier sollte der Gesetzgeber handeln. Denn immer auf Anfragen von Abgeordneten schöne Worte finden, macht den Reservedienst unter Umständen scheinbar trotzdem nicht möglich.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: christoph1972 am 06. April 2022, 15:54:49
Den Thread hatte ich selbstverständlich gelesen. Daher hatte ich in meinem Post vor knapp einer Woche auch nach „ Richard_DH78“ gefragt, bei dem die Situation relativ eskaliert war.

@christoph1972: Auch wenn ich grundsätzlich Ihre Aussagen verstehe, können in der Regel vor allem Angestellte im mittleren oder gehobenen Dienst vertreten werden, sofern diese aus welchen Gründen auch immer verhindert sind. Andernfalls wäre es bei der Begründung der Unabkömmlichkeit durch den Arbeitgeber ein Eingeständnis, dass es kein adäquates Vertretungskonzept bei Personalausfällen gibt.

Nichtsdestotrotz ist es mir klar, dass sich der Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) bzw. die Vorgesetzten erst einmal querstellen können. Schade ist es, dass die Bundeswehr trotz eigener Schriften, die teils konträr zur Praxis stehen, nicht auf Grundlage des Arbeitsplatzschutzgesetzes einen Arbeitnehmer, sofern dieser einverstanden ist, bis sechs Wochen im Kalenderjahr „ziehen“ kann…

Hier sollte der Gesetzgeber handeln. Denn immer auf Anfragen von Abgeordneten schöne Worte finden, macht den Reservedienst unter Umständen scheinbar trotzdem nicht möglich.

Lieber Reservist10,

als ehemals im Kommunal- und Landesdienst Beschäftigter, weiß ich, häufig existiert leider kein tatsächlich adäquates Vertretungskonzept. Gerade in Bereichen die mit viel "Publikumsverkehr" und "Spannungen" gesegnet sind, bemühen sich die Kolleginnen und Kollegen häufig, den Bereich zu wechseln, so dass selten genug Personal vorhanden ist und Personalpolitik in den Kommunen wird leider häufig nach Kassenlage statt nach Anforderungen betrieben.

Wenn der AG/DH dann mitspielt, sollte man seine RDL absolvieren. Nur führte gerade die lange Periode von Frieden nach 1989 zu schnell eingetrübter Erinnerung, an Zeiten, wo WÜ's in Verbandstärke Usus waren und ein Großteil der männlichen Bevölkerung Dienstpflichtig war und Abwesenheiten durch Ableistung von GWD und ZD ins tägliche Personalgeschäft gehörten.

Die Reserve wurde mit Aussetzung der Wehrpflicht und der Konzentration auf "Auslandseinsätze" in der Wahrnehmung vieler Personaler marginalisiert und RDL mehr als privates Hobby, denn als staatsbürgerliche Pflicht eingestuft.

Das ist jetzt die Gemengelage. Mit der dauerhaften Bedrohung aus der Russischen Föderation neuer Prägung wird sich das evtl. wieder in Richtung von mehr Verständnis für RDL entwickeln. Warten wir es einfach ab.

Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: thelastofus am 06. April 2022, 20:31:15
Zitat
Im Umkehrschluss ist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers bis sechs Wochen Reservedienst im Kalenderjahr nicht erforderlich.

Nicht erforderlich ja, aber de Fakto zieht kaum ein KC ohne die Zustimmung herran um dann im Nachgang den "Ärger" zu haben. Einige HschKp verlangen keine Zustimmung, aber das bezieht sich auf die WE Veranstaltungen.

Aber das steht ja schon ein paar Seiten vorher...

Und ja der AG kann einem da komplett Steine in den Weg legen, aber das Thema ist ja nicht neu, das kennen ehreamtliche genauso. Kann mich noch an den Kampf erinnern um 1 Woche für einen Lehrgang an der Feuerwehrschule zu bekommen, ging auch nur mit viel Blut und Schweiß ebenso die Freistellung für Einsätze. Oder um die Schichten für den RDH/RS zu fahren, andere wurden freigestellt ich nicht.

Klar war das früher anders als es noch den GWD/Zivildienst gab, da fehlten die Leute ja quartalsweise für mehrere Monate oder länger und danach waren ja oft noch große Übungen. Und auch die Ersatzdienste waren ja "gut" besucht. Unser THW hatte früher keine Probleme tagsüber/nachts große Bergungseinsätze auf der BAB von 4-5 zu bewältigen, die freigestellten waren ja verpflichtet, und wurde das auch umgesetzt.

Aber das wird sich auch nicht so schnell ändern, es wird immer welche geben die "viel" üben können und  meiner Wahrnehmung nach sind es eben sehr oft Selbstständige, Studenten, Arbeitslose oder eben Angestellte aus dem ÖD oder der Rüstung.

Wobei ich mich auch oft frage welcher Selbstständige sein Geschäft so oft "liegenlassen" kann, oder welche Behörde sooft auf Personal verzichten kann.

Ich bin in einem Großkonzern, der sich je nach Sprech auch mal gerne als "Staatsunternehmen" sieht und auch da ist es schwierig. Es gibt zwar TVs und BVs zur Förderung des Ehrenamtes, da ist die Bw natürlich nicht aufgeführt aber die Umsetzung ist dennoch schwierig. Diejenigen die es ohne Probleme schaffen sitzen natürlich in B. oder in FFM im Silberturm in der Teppichetage.

Zur Zeit klappt es mit Hängen und Würgen, aber ich musste schon eine Zuziehung zurücknhemen weil eine Abnahme mit dem EBA anstand und ich da unbedingt dabei sein musste weil sonst etwas nicht in Betrieb geht oder außer Betrieb genommen wird.

Viele HschKp fahren die Schiene lieber erst mal zusagen udn dann absagen als umgekehrt.

Wie gesagt der AG kann einem da immer Steine in den Weg legen, da hilft ein Gesetz auch nicht unbdingt (Feuerwehr selbe Problematik). Ich hätte zwar gedacht das es im ÖD besser ist, aber sicher herrscht auch hier Personalmangel, auch wir sind ja nicht mehr so gut besetzt wie zu Bundesbahnzeiten..

Zitat
Die Reserve wurde mit Aussetzung der Wehrpflicht und der Konzentration auf "Auslandseinsätze" in der Wahrnehmung vieler Personaler marginalisiert und RDL mehr als privates Hobby, denn als staatsbürgerliche Pflicht eingestuft.

Das ist jetzt die Gemengelage. Mit der dauerhaften Bedrohung aus der Russischen Föderation neuer Prägung wird sich das evtl. wieder in Richtung von mehr Verständnis für RDL entwickeln. Warten wir es einfach ab.

Dem 1. Satz kann ich auch nur zustimmen, meine Wahrnehmung ist auch das Ehrenamt wie Vereinsarbeit, Flüchtlingshilfe, Tafeln usw. eher angenommen und freigestellt wird (was auch richtig ist diese Ämter sind genauso wichtig!)
Mein alter AG hatte kein Verständnis für RDL, für den (ungedient, T5 hätte sonst in den 70ern gedient), eher "Soldat spielen".

Den letzten Satz kann ich auch zustimmen, auch wenn ich mir einen anderen Anlass für das etwaige Umdenken gewünscht hätte.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Reservist10 am 06. April 2022, 21:50:46
Vielen Dank für eure bisherigen Beiträge. Eure Aussagen kann ich sehr gut verstehen.

Dennoch stört es mich, denn 1. gibt es die Schriften zum Thema, die den Sachverhalt deutlich darlegen (keine Einverständniserklärung des Arbeitgebers erforderlich bei RD bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr) und 2. kommuniziert die Politik deutlich nach außen, dass das Engagement von Reservisten im öffentlichen Dienst unterstützt werde.

Eine weitere Information, die ich noch vergessen hatte:

Neben dem Karrierecenter Kiel stand ich auch mit der Abteilung VI Personalführung Reservisten im Austausch. Nach meiner kurzen Schilderung fragte mich der Gesprächspartner (ein Personalführer), ob er mich aufklären dürfe: Bis zu sechs Wochen RD im Kalenderjahr sei keine Einverständniserklärung des Arbeitgebers erforderlich.

Warum das Karrierecenter Kiel eine Heranziehung ohne die Einverständniserklärung des Arbeitgebers nicht rausschickt, kann ich daher nicht nachvollziehen. Um mal den Wortlaut von thelastofus zu übernehmen: Welchen Ärger sollte ein KC im Nachgang bitte haben? Das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt doch den Sachverhalt, solange der RD im Kalenderjahr nicht sechs Wochen übersteigt.

Ich sehe hier dringenden Handlungsbedarf der Politik. Die aktuelle Situation führt dann leider dazu, dass das gesamte Konzept der Reserve - Reservisten als Mittler, Verstärkung der Bundeswehr, Steigerung der zivilen und militärischen Kompetenzen, usw. - gar nicht umgesetzt wird.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Thomi35 am 06. April 2022, 22:34:12
Wir hatten hier im Forum auch schon die Schilderung eines Falls, in dem ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zu einer RDL wollte, die Vorgesetzte dagegen war. Die Rechtslage ist zwar klar, aber der Fall ging vor das Verwaltungsgericht, und dieses hat dann festgestellt, daß der AG diesen Mitarbeiter nicht für RDL freistellen braucht. Es lagen keine Hinderungsgründe wie z. B. schon über sechs Wochen Reservedienstleistungen in dem Jahr vor.

Das mag jetzt zwar ein Einzelfall sein, aber häufig wird das Recht nicht so umgesetzt, wie es in den Gesetzesbüchern steht. Unter Umständen kann man das Recht dann auch nicht vor Gericht durchsetzen.

Es dürfte auch -obwohl man im Recht ist- nicht gerade förderlich für das Arbeitsklima sein, wenn RDL-Tage nicht einvernehmlich mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn vereinbart werden können.

Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Reservist10 am 07. April 2022, 07:43:04
Also mich würde interessieren, welcher Fall das gewesen sein soll - @Thomi35 Haben Sie ggf. den Thread hierzu?

Mit dem Dienstherrn wird es ja abgesprochen - unter Umständen aber nicht mit dem direkten Vorgesetzten, sondern mit höheren Instanzen, die diesbezüglich entscheidungsbefugt sind.
Es darf ja eigentlich nicht sein, dass ein Vorgesetzter entsprechende Befugnisse hat, wenn dieser vielleicht einfach nur aufgrund von "Schikane" den Reservistendienst des Mitarbeits verhindert.

Dass es dem direkten Vorgesetzten eventuell dann nicht gefällt, ist die eine Sache. Die andere Sache ist es doch, was für einen selbst wichtig ist und ob man sich im Rahmen eines Staatsdienstes engagieren möchte.

Ganz offensichtlich wird dieses Engagement nicht ausreichend gewürdigt.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: 2Cent am 07. April 2022, 08:14:37
@Reservist10

Es macht mir den Eindruck als läge ihr Problem mehr in der Organisation ihrer Dienststelle als der Bundeswehr und dem Gesetzgeber.
Wenn alle drei sich einige sind, Bundeswehr, Reservedienstleistender und Arbeitgeber ist die Ampel grün, ansonsten halt nicht.

Stellen sie sich mal vor was los wäre wenn die Bundeswehr da immer in irgendwelche "Pissing Matches" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezogen wird.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: thelasofus am 07. April 2022, 09:20:49
Genau das..

Klar kann man immer auf Recht usw. pochen aber das vergiftet nur unnötig die Stimmung. Kenne das wie gesagt vom Thema Feuerwehr und Tagesalarm. Klar steht es im Gesetz, und klar kann man darauf pochen, aber ob es immer Sinn macht das AV dann so zu belasten. Das kommt irgendwann zurück. Klar ist es schade, aber da hilft oft nur der Wechsel des AG.

Und dem ganzen will die Bw denke ich aus dem Weg gehen. Wer da keinen verständnisvollen AG hat dem bleibt nur der Weg über die Heimatschutzkompanien oder andere Einheiten die hauptsächlich am WE üben.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: arcd008 am 07. April 2022, 11:10:14
Hi,


Wobei ich mich auch oft frage welcher Selbstständige sein Geschäft so oft "liegenlassen" kann, oder welche Behörde sooft auf Personal verzichten kann.


ich bin so ein Selbsttändiger und war insgesamt letztes Jahr über 40 Tage in Uniform unterwegs. "Liegengelassen" wird bei mir nichts. Das ist schlicht nicht möglich, sonst habe ich bald keine Aufträge mehr. Es erfordert nicht gerade wenig Zeit, Termine, Bearbeitungen und Kommunikation mit dem Büro so einzurichten, dass alles auch aus der Ferne gut läuft. Sehr oft sitze ich abends bis in die Nacht noch an Bearbeitungen, Schriftsätzen usw., gehe nicht essen, sondern telefoniere in der Mittagspause mit dem Büro, etc.

Das alles läßt sich stemmen, wenn man entsprechend motiviert ist und einem sowohl der zivile Job als auch die RDL in der aktiven Truppe tatsächlich Spaß macht.

so long

arcd008
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Thomi35 am 07. April 2022, 13:07:55
Also mich würde interessieren, welcher Fall das gewesen sein soll - @Thomi35 Haben Sie ggf. den Thread hierzu?

Nein, leider nicht. Habe ich auch nicht wiedergefunden, vielleicht hatte ich den Beitrag auch an einer anderen Stelle gelesen. Ich fand lediglich einen Link, der zu einer Seite führt, wo sich mit generellen Problemen zur Freistellung beschäftigt wird: http://rsu-kraefte.blogspot.com/2016/07/fragen-zu-arbeitgeberzustimmung-und.html   .
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Reservist10 am 09. April 2022, 17:22:17
Die Arbeit hinter dem Blog des Kameraden weiß ich auf jeden Fall zu schätzen. Trotz der umfassenden Antwort des KompZResAngelBw trifft das Fazit den Nagel auf den Kopf:

„Insgesamt bleibt doch für den leistungsbereiten Reservisten letztlich das Gefühl des permanenten 'Eiertanzes' rund um das Thema Freiwilligkeit, Fresitellung und Arbeitgeberzustimmung, die letztlich weiterhin klare politische Lösungen dringend erforderlich erscheinen lassen, um für alle akzeptable Rahmenbedingungen zu schaffen!„

Schade.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Andi8111 am 09. April 2022, 18:12:31
Eine Freistellungspflicht wird politisch nicht durchzusetzen sein. Vielleicht werden die AG sich eingedenk der aktuellen Krise umbesinnen und Reservisten werden einfacher freigestellt. Wenn nicht, dann eben nicht. Aber den Zwist mit den AG zu vertiefen, indem man einen gesetzlichen Anspruch auf eine RDL gesetzlich verankert, wird niemand wagen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Reservist10 am 09. April 2022, 19:03:43
Wenn es um kleine und mittlere Unternehmen geht, kann ich es sehr gut nachvollziehen, dass es dort je nach Lage häufiger dazu kommt, dass ein Arbeitnehmer unabkömmlich ist.

Je nach Lage finde ich es auch im öffentlichen Dienst verständlich z.B. wenn die halbe Belegschaft aufgrund von Corona in Quarantäne ist. Allerdings muss doch gerade für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die sich als Reservisten im „öffentlichen Dienst“ engagieren wollen, eine gesetzliche Regelung her…
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: LwPersFw am 09. April 2022, 21:57:27

 Allerdings muss doch gerade für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die sich als Reservisten im „öffentlichen Dienst“ engagieren wollen, eine gesetzliche Regelung her…


Die gesetzlichen Regelungen gibt es und sie gelten auch für den ÖD...

Aber...


Es geht mir einfach nicht in den Kopf, warum das Karrierecenter und auch das KompZResAngelBw mit vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Bundeswehr und dem Arbeitgeber argumentieren, obwohl bei der unmissverständlichen Rechtslage absolute Klarheit bestehen sollte, dass es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf.


Kamerad, es ist bedauerlich das es bei Ihnen so ist wie es ist.

Aber lösen Sie sich von dem Gedanken, dass die Bundeswehr in dieser Frage den Einzelnen betrachtet.
Denn dies ist nicht der Fall.

Oder anders ausgedrückt...
Die Bundeswehr zwingt niemanden mehr eine RD abzuleisten.
Im Gegenzug zwingt sie aber auch keinen Arbeitgeber die Duldung einer RD auf, wenn dieser dagegen Bedenken artikuliert.

Wie ich schon ausgeführt hatte...

Zitat
Das ist ja löblich, hilft aber keinem weiter, bei dem der Arbeitgeber nicht mitspielt und die Bw sich aus generalpolitischen Erwägungen sich nicht gegen den Arbeitgeber stellt.
Auch wenn die Gesetzeslage es ermöglichen würde.

Es geht hier gerade nicht um das "Durchdrücken" der Gesetzeslage.

Das mag für Sie ... fokussiert auf Ihre persönliche Situation ... nicht nachvollziehbar sein...

... ändert aber nichts an den Realitäten...

Und hier unterscheidet die Bw nicht - aus generalpolitischen Erwägungen- zwischen privatwirtschaftlichen und öffentlichen Arbeitgebern.

Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: thelastofus am 09. April 2022, 22:22:49
ich bin so ein Selbsttändiger und war insgesamt letztes Jahr über 40 Tage in Uniform unterwegs. "Liegengelassen" wird bei mir nichts.
Bei Dir ja, aber ich kenne da so Leute die überall "hier" schreiben und dann noch auf DVAGs rumspringen und Selbstständig sind, da fragt man sich schon wie das laufen soll.

Zitat
engagieren wollen, eine gesetzliche Regelung her…

Auch gesetzlich bringt das nicht unbedingt die erhoffte Lösung, wenn der AG "unwillig" ist. Das kann ich nach 20 Jahren Feuerwehr und fast 8 Jahren Sandienst/RD/Kats sagen. Da ist es auch gesetzlich verankert, vor allem wenn wie in der Corona oder Schneekrise der Kat-Fall festgestellt wird. Klar kann man dann auf das Recht pochen und Schnee räumen gehen, oder Tagsüber alles liegen lassen und zur Wache rennen. Steht alles im Gesetz und man ist im "Recht"..

Aber ein unwilliger AG findet dann Wege um einen ich sage es mal vorsichtig zu schikanieren, und das endet dann oft in gelben Zetteln oder einer Selbst Kündigung und gerade heute bauen sich Unternehmen ja oft um, und da ist es sicher nicht gut "negativ" aufzufallen..

(Zudem bin ich eh der Meinung das Feuerwehr in auch in kleineren Städten in hauptamtliche Hände gehört, und das da nicht irgendwelche Hansel rumspringen die insg. ein paar Monate Ausbildung haben, während eine BF-Beamter über gut  3 Jahre ausgbildet wird., aber das ist meine private Meinung)

Aber hatten wir nicht vor ein paar Jahren, ich meine so um 2005 rum noch die "richtige Einberufng zu WÜ wie es damals ja noch hieß"? Ich kann mich da in meiner damaligen Firma noch erinnern, das da viel auch auf WÜ waren und das als "ich kann nix dafür bin ja einberufen worden" verkauft wurde.. Der AG hat dann natürlich Unabkömmlichkeit versucht, aber das hätte länger gedauert als die Wü an sich ...

Als die Firma dann 2011 schließen musste und es keinen Sozialplan gab, war klar wer ein AG im 20km Standort der Mutterfirma bekommt, und wer gehen muss.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Deepflight am 10. April 2022, 10:47:53
Naja, da hast du durchaus Recht, denn durch die "Entkopplung" der Bw aus der öffentlichen Wahrnehmung durch den Wegfall der Wehrpflicht und Jahrzehnten des "Von Freunden umzingelt sein" ist das Verständnis für alles, was mit der Bw zu tun hat, vielfach komplett abhanden gekommen. Da macht das Verständnis für den Sinn von WÜ leider keine Ausnahme.
Man bedenke bitte, dass die Mehrheit der heutigen "Manager" groß geworden ist mit einem System, in dem Ehrenamt zugunsten persönlicher Belange, der eigenen Karriere und der dauerhaften Verfügbarkeit der eigenen Leistungsfähigkeit für die nächste Karrierestufe ganz weit hinten angestellt wurde.
Deswegen ist für diese "Manager" eine WÜ heutzutage auch so abstoßend, weil es eben nicht ins Bild von Karriere, beruflichem Erfolg und ewigem Leistungswachstum passt.
Ohne eine generelle Änderung der öffentlichen Wahrnehmung für Ehrenämter und Dienste an der Gemeinschaft wird sich das auch nicht ändern. Da ist schön und gut was im Gesetz steht, den Nachteil hat am Ende der Resi, denn wie schon beschrieben, die Arbeitgeber haben Mittel und Wege das "weiß" zu sanktionieren.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: ulli76 am 10. April 2022, 11:05:43
Ich glaube, das Problem ist eher, dass es schlichtweg überall Fachkräftemangel gibt. Wenn der Mitarbeiter auf RDL ist, gibt es oft schlichtweg keinen Ersatz. Entweder müssen die Kollegen dann die Arbeit übernehmen oder sie bleibt liegen.
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: LwPersFw am 10. April 2022, 11:15:22
Und ... Es kann jetzt hier noch über 10 weitere Seiten das Problem gewälzt werden...

Fakt ist : Die Bw wird sich ... trotz gesetzlicher Vorgaben - in der Praxis nicht gegen die Arbeitgeber stellen.

Denn es geht der Bw nicht um den einzelnen RDL ... sondern um das Gesamtsystem.

Solange RD nur auf freiwilliger Basis durchgeführt werden ... wird man auch den Arbeitgebern keinen Zwang auferlegen.

ISSO
Titel: Antw:Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber
Beitrag von: Richar_DH78 am 11. April 2022, 18:33:16
Da ja mein "Fall" damals, wie auch derzeit aktuell hier Thema ist, möchte ich mich auch dazu noch mal äußern.

Im Jahr 2020 waren damals zwei RDL´s geplant (jeweils 3 Wochen), vom AG zugestimmt und jeweils ein Heranziehungsbescheid erstellt worden. Die erste im Januar 2020 und die zweite im Mai/Juni 2020. Die RDL im Januar 2020 habe ich absolviert. Aufgrund der Corona-Situation wurde der Heranziehungsbescheid für die RDL im Mai/Juni 2020 vom Karrierecenter aufgehoben. Diese "ausgefallene" RDL wollte ich im herbst 2020 gern nachholen. Ab da stellte sich aber meine damalige Vorgesetzte quer. Zu ihrer persönlichen Einstellung gegenüber Militär sowie zu ihrer politischen Gesinnung äußere ich mich hier nicht noch mal.

Meine damalige Vorgesetzte verweigerte ihre Zustimmung. Das Personalamt der Stadtverwaltung informierte mich schriftlich darüber, dass aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz durchaus ein Anspruch auf RDL bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr abzuleiten ist. Das Personalamt bat meine damalige Vorgesetzte ihre Entscheidung nochmals zu überdenken. Sie verweigerte weiterhin ihre Zustimmung.

Der Personalrat wurde beteiligt und es erfolgte abermals die Information an meine damalige Vorgesetzte, sie möge doch ihre Entscheidung wohlwollend überdenken. Sie verweigerte weiterhin ihre Zustimmung. Es kam zu einem Gespräch unter Beteiligung Personalamt, Personalrat, meine Vorgesetzte und ich. Dazwischen verging natürlich immer wieder einige Tage und Wochen.

Zwischenzeitlich hatte meine Vorgesetzte die zuständige Mitarbeiterin vom Personalamt auf ihre Seite ziehen können.

Im Rahmen des gemeinsamen Gespräches argumentierte die Mitarbeiterin vom Personalamt ebenfalls gegen eine Zustimmung zur Freistellung und hatte zwischenzeitlich beim zuständigen Karrierecenter angerufen und bezüglich meiner geplanten RDL in Aussicht gestellt, dass von der Stadtverwaltung keine Zustimmung erteilt werden würde. Sollte dennoch ein Heranziehungsbescheid erstellt werden, würde die Stadtverwaltung Widerspruch einlegen.

Daraufhin rief mich der Sachgebietsleiter vom zuständigen Karrierecenter an und fragte mich etwas entrüstet, was denn in "meiner" Stadtverwaltung los sei - so etwas hätte er noch nie erlebt. Er erklärte mir, dass das Karrierecenter demnach von einer weiteren Heranziehung im Jahr 2020 absehen würde.

Usw. usw. usw. Ich habe als im Jahr 2020 keine zweite RDL geleistet.

Und da ich mir immer mal sage "wer mich will, der kriegt mich und wer nicht, der hat eben Pech", habe ich zum 01. Oktober 2020 das Amt gewechselt.

Im neuen Amt wird mein Engagement als Reservist anerkannt und ich kann die 6 Wochen RDL im Kalenderjahr absolvieren.

Anmerkung: Die damals im Personalamt zuständige Mitarbeiterin arbeitet nicht mehr bei der Stadtverwaltung.