Autor: Andi8111
« am: 11. Juni 2018, 18:47:41 »Niiiiiiiiemals.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
„Die Prüfung zum:
(Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses)
vermittelt einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 5 (7) Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Dadurch entfällt bzw. vermindert sich der Anspruch auf schulische und berufliche Bildung am Ende der Wehrdienstzeit gem. § 5 (4) Satz 1 SVG i. V. m. § 5 (5) SVG im Umfang von sechs Monaten.
Die Förderungszeiträume nach Absatz 5 werden unabhängig vom Erreichen des Fortbildungsabschlusses im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 6 erfüllt ist.“
Hiermit bestätige ich, dass ich heute über die zuvor genannte Minderung meines Anspruchs nach dem Soldatenversorgungsgesetz belehrt worden bin.
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