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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Tim987 am 23. Oktober 2018, 14:02:03

Titel: Reisekostenberechtigt?
Beitrag von: Tim987 am 23. Oktober 2018, 14:02:03
Servus Kameraden,

mit meinem Anliegen kann ich aktuell nicht zu meinem ReFü da ich im Urlaub bin, deshalb frag ich einfach mal hier nach.

1. Ich musste letztes Jahr aufgrund einer Op + Wundkontrollen immer zwischen Wohnort und BWK bzw. Stardortfremder Kaserne pendeln, meistens 1 mal pro Woche und das ein gutes Jahr lang. (126km pro)
--Kann ich nun nur Antrag auf den Zeitraum 1/2 Jahr, oder wie es mir vom Truppenarzt gesagt wurde 3 Jahre rückwirkend geltend machen?

2. Ich musste heute zu meinem SanVers fahren wegen eventueller Rückfälle dieser OP (230km).
--Solche fahrten auch geltend zu machen?

Habe mich noch nie damit beschäftigt also entschuldigt meine Unwissenheut.

Freundliche Grüße.







Titel: Antw:Reisekostenberechtigt?
Beitrag von: Andi am 24. Oktober 2018, 08:10:20
Du brauchst für jede einzelne Fahrt eine Anordnung (Formblatt) vom Truppenarzt und vom Disziplinarvorgesetzten, damit diese im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann.
Die Abrechnung ist 12 Monate rückwirkend möglich.

Gruß Andi
Titel: Antw:Reisekostenberechtigt?
Beitrag von: pzmeier am 24. Oktober 2018, 11:11:15
Ausschlussfrist
Gem. Zentrale Dienstvorschrift A-1455/4 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Heranziehen von zivilen (zahn)-ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften,
Nr. 1616: Für die Abrechnung der Reiseauslagen im Rahmen der utV findet die in § 3 Abs. 1 BRKG vorgegebene Antragsfrist von sechs Monaten keine Anwendung. Für den besoldungsrechtlichen Anspruch gilt in Anwendung des § 195 BGB die Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Titel: Antw:Reisekostenberechtigt?
Beitrag von: ulli76 am 24. Oktober 2018, 17:06:35
Wieso hast du keine Überweisung zum zivilen Krankenhaus bekommen? Und wieso musst du an den mehr als 200km entfernten Standort?
Titel: Antw:Reisekostenberechtigt?
Beitrag von: LwPersFw am 31. Oktober 2018, 09:14:28
Ausschlussfrist
Gem. Zentrale Dienstvorschrift A-1455/4 Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und Heranziehen von zivilen (zahn)-ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften,
Nr. 1616: Für die Abrechnung der Reiseauslagen im Rahmen der utV findet die in § 3 Abs. 1 BRKG vorgegebene Antragsfrist von sechs Monaten keine Anwendung. Für den besoldungsrechtlichen Anspruch gilt in Anwendung des § 195 BGB die Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Um dies noch zu ergänzen...

Für die Abrechnung müssen die Formblätter "Truppenärztliche Bescheinigung" rückwirkend ausgefüllt werden, da abrechnungsbegründende Unterlage.

Hierbei ist zu beachten, dass es 2 gibt.

1x Fahrten zum jeweiligen Truppenarzt
1× Fahrten zu allen anderen med. Einrichtungen z.B. BwK, ziviler Arzt, etc.