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Zusammenfassung

Autor: Jens79
« am: 09. Oktober 2017, 20:13:57 »

Genau. Der Wehrbeauftragte als Allheilmittel.  ;D
Autor: Ralf
« am: 09. Oktober 2017, 18:29:13 »

Stand doch bereits im verlinkten Beitrag vom 30. Mai 2017, 17:10:00.
Autor: anonymos
« am: 09. Oktober 2017, 15:57:44 »

wahnsinn, lauter unterschiedliche Antworten!!!
ganz einfache Antwort

ZDV 10 / 5, Kapitel 3, III Stuben und Spindordnung, 314

Das Betreten / die Kontrolle von Stuben von Soldaten, denen die freiwillige Inanspruchnahme
einer Gemeinschaftsunterkunft gegen Entrichtung einer Unterkunftspauschale
genehmigt wurde, soll durch Vorgesetzte grundsätzlich nur in Gegenwart der Nutzer
und nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe erfolgen. Eine Kontrolle ist dem
Nutzer zeitgerecht anzuzeigen.
Von dieser Grundsatzregelung kann dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände
und Situationen ein sofortiges Handeln erforderlich machen (z.B.: Rohrbruch,
Fensterbruch, Einbruch in die Stube, Brand u.ä.).

Wenn dies nicht eigenhalten wird, einfach nochmal drauf hinweisen. Wenns beim nächsten mal wieder nicht eingehalten wird, "Wehrbeauftragter". So würde ich das machen.

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

CuCu
Autor: ToMA
« am: 04. Oktober 2017, 16:32:19 »

Die Frage hatten wir vor gar nicht allzu langer Zeit schonmal:

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=60387.msg624535#msg624535
Autor: F_K
« am: 04. Oktober 2017, 14:49:45 »

Halten wir mal fest:

- Es ist kein Mietvertrag und es handelt sich nicht um eine Wohnung.
- Es wird "nicht gezahlt", sondern es gibt einen "Anrechnungsbetrag" aus steuerlichen Gründen.

- KpFw und DV sind im Rahmen ihrer Dienstaufsicht verpflichtet, auch die Ordnung und Sauberkeit der Stuben sicherzustellen.
- Es sind dienstliche Unterkünfte.

- Im Rahmen der gepflegten Umgangsformen wird ein "Klopfen" vorher wohl meistens angemessen sein.
(- meistens ist es eben auch sinnvoll, zumindest größere Kontrollen im Dienstplan auszuweisen).
Autor: OStGefr FKB
« am: 04. Oktober 2017, 14:42:38 »

Zitat
Und Zahlen tun Sie nur dann dafür (man möge mich korriegieren wenn ich falsch liege) wenn sie freiwillig in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen.

Richtig, wenn man über 25 Jahre  ist und quasi ''rausfliegt''


Edit:
Zitat kenntlich gemacht
Autor: OStGefr FKB
« am: 04. Oktober 2017, 14:41:34 »

Also ich wüsste nicht, dass der KpFw oder der KpChef sowas vorher ankündigen müsste.
Der KpFw ist ja verantwortlich für die Stuben und jeder Soldat sollte eigentlich wissen, das die in einen angemessenen Zustand zu halten sind. Ich weiß pauschal nicht wo das nachzulesen ist.
Autor: BulleMölders
« am: 04. Oktober 2017, 14:40:13 »

Aber natürlich kann der Spieß einfach so in die Stube kommen. Er muss doch kontrolieren, dass die allgemeinen Reglen zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft eingehalten werden.

Und Zahlen tun Sie nur dann dafür (man möge mich korriegieren wenn ich falsch liege) wenn sie freiwillig in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen.

Ich musste zu meiner Zeit, Unterschreiben dass ich mit allgemeiner Stubenkontrolle jederzeit einverstanden bin.
Autor: BulleMölders
« am: 04. Oktober 2017, 14:35:22 »

Betreff mal an die normalen gepflogenheiten (permanetes Großschreiben gilt als schreien) angepasst.
Autor: Figuna
« am: 04. Oktober 2017, 14:33:26 »

Guten Tag Kameraden,

Eine Frage hätte ich da mal,

Wie viele Tage vorher muss der Spieß - oder Disziplinarvorgesetzte ankündigen eine Stubenkontrolle durchzuführen?

Es ist aus Interesse, da man ja auch dafür zahlt und somit der Spieß ja nicht einfach so in die Stube kommen kann.

Es muss ja vorher angekündigt werden gibt es da eine Zentrale Dienstvorschrift?
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