Autor: LwPersFw
« am: 26. April 2018, 13:49:43 »Zur Präzisierung:
Bei Kommandierungen bis zu 3 Monaten wird keinem Soldaten die UKV zugesagt.
Somit werden auch Soldaten ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand in diesem Zeitfenster zu TG-Berechtigten.
Während dieses TG-Zeitraumes erhalten sie an Reisekosten:
+ Die Dienstantritts- und Rückreise
+ eine Reisebeihilfe für jeden Monat
"Berechtigte, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 2 TGV (s. Nr. 601)
erfüllen, erhalten eine Reisebeihilfe, wenn sie an ihren Wohnort reisen. Wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, wird eine Reisebeihilfe gewährt, wenn diese Bediensteten an den Wohnort eines
Verwandten bis zum vierten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern reisen, an dem sie vor
ihrem Dienstantritt bei der Bundeswehr mit den vorgenannten in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben. Gleiches gilt für einen neuen Wohnort, wenn die Vorgenannten zwischenzeitlich umgezogen
sind. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich in diesen Fällen nach § 5 Absatz 4 (Dienstort alt –
Wohnort – Dienstort alt)."
Nr 601 = Verheiratete und ihnen Gleichgestellte
Besonderheit :
Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ebenfalls eine Reisebeihilfe je halber Monat.
Minderjährige haben immer Anspruch auf RBH - auch wenn sie nicht TG-Empfänger sind, wenn:
+ sie zum Wohnort der Eltern, oder des Erziehungsberechtigten fahren
+ sie nicht täglich an diesen Wohnort zurückkehren
+ und dies ihnen auch nicht zuzumuten ist
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_23061986_DIII52227931.htm
Bei Kommandierungen bis zu 3 Monaten wird keinem Soldaten die UKV zugesagt.
Somit werden auch Soldaten ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand in diesem Zeitfenster zu TG-Berechtigten.
Während dieses TG-Zeitraumes erhalten sie an Reisekosten:
+ Die Dienstantritts- und Rückreise
+ eine Reisebeihilfe für jeden Monat
"Berechtigte, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 2 TGV (s. Nr. 601)
erfüllen, erhalten eine Reisebeihilfe, wenn sie an ihren Wohnort reisen. Wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, wird eine Reisebeihilfe gewährt, wenn diese Bediensteten an den Wohnort eines
Verwandten bis zum vierten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern reisen, an dem sie vor
ihrem Dienstantritt bei der Bundeswehr mit den vorgenannten in häuslicher Gemeinschaft gelebt
haben. Gleiches gilt für einen neuen Wohnort, wenn die Vorgenannten zwischenzeitlich umgezogen
sind. Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich in diesen Fällen nach § 5 Absatz 4 (Dienstort alt –
Wohnort – Dienstort alt)."
Nr 601 = Verheiratete und ihnen Gleichgestellte
Besonderheit :
Bedienstete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ebenfalls eine Reisebeihilfe je halber Monat.
Minderjährige haben immer Anspruch auf RBH - auch wenn sie nicht TG-Empfänger sind, wenn:
+ sie zum Wohnort der Eltern, oder des Erziehungsberechtigten fahren
+ sie nicht täglich an diesen Wohnort zurückkehren
+ und dies ihnen auch nicht zuzumuten ist
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_23061986_DIII52227931.htm