Autor: KlausP
« am: 28. November 2017, 17:35:58 »Auf der Rückseite des Berechtigungsausweises musste ein Hinweis zur Gültigkeit im Verkehrsverbund stehen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
in letzte Zeit häufen sich in Beitragen einige identifizierbaren Daten:
Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden
Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen
b) für den Kauf von Fahrkarten mit BC-Rabatt bei der DB Reise und Touristik AG entsprechende den Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen (Nr. 3.2)
Ich habe nun Auskunft von meiner Bekannten bekommen, zu der Frage: "Dürfen Zugbegleiter den Bahnberechtigungsausweis einzihen?".Deckt sich mit meinem Wissen. Entweder stand das auf dem Berechtigungsausweiß oder wir wurden zu FWDL-Zeiten mal drüber belehrt...ne Quelle hab ich grad zumindest nicht zur Hand.
Nach ihren Recherchen sind die Zugbegleiter berechtigt den Bahnberechtigungsausweis einzuziehen, wenn der Verdacht eines Betruges besteht.
Der TE konnte lediglich nicht nachweisen, dass der Bahnberechtigungsausweis für ihn gültig war, weil er keinen Truppenausweis dabei hatte. Das war dann aber auch sein einziger Fehler!Nein, der Fehler war unberechtigt mit dem Ausweis zu fahren, denn der Ausweis gilt nur
a) für Familienheimfahrten
Und nochmal: "Disziplinarisch" kommt höchstens "Bitte denken Sie in Zukunft an Ihren truppenausweis, weil ohne den die Fahrkarte im Prinzip nicht gilt!" aber definitiv nicht mehr!Zu 95% kommt da nicht mehr. Je nach Chef möglicherweise doch. Sollte die Schaffnerin sogar Strafanzeige stellen (unwahrscheinlich) liegt es auch nicht mehr nur im Ermessen des Chefs.
Im oben erwähnten Beispiel kostet die Jahreskarte einen monatlichen Betrag von ca. 200,-- €. Dieser Betrag geht schon mal locker für eine Familienheimfahrt eines in Nordeutschland stationierten Soldaten drauf, der in Bayern wohnt!Was die Tatsache, dass die Fahrt nur für die Familienheimfahrt gedacht ist (und das im Vertrag Bw<=>Bahn so geregelt ist) noch deutlich plausibler erscheinen lässt.
Ein FWDL aus dem südlichen Landkreis Tübingen versieht seinen Dienst in Stuttgart und hat daher eine Berechtigungsausweis für die Fahrt von seinem Wohn- zu seinem Dienstort. Er schläft zu Hause und fährt daher täglich mit diesem Berechtigungsausweis von zu Hause (Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau (NALDO)) zum Dienst (Verkehrsverbund Stuttgart (VVS)). Hier ist der Berechtigungsausweis dann sehr wohl wie eine kostenlose Monatskarte zu betrachten. Und wenn er damit am samstag nach Stuttgart fährt, um sich dort ein Fußballspiel des VfB Stuttgart anzuschauen, wer will ihm denn beweisen, dass er keine Famlienheimfahrt macht. Er hat seinen Truppenausweis und den Berechtigungsausweis dabei und erfüllt bei eine Kontrolle alle (kontrollierbaren) Voraussetzungen! Und wenn er in Bad Cannstatt aussteigt und eben nicht mit der U1 zur Theodor-Heuss-Kaserne fährt, sondern zum (ehemaligen!) Neckarstadion läuft, ist der Bahn-Mitarbeiter auch nicht dabei !