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Zusammenfassung

Autor: ulli76
« am: 09. Dezember 2017, 19:13:46 »

So und jetzt ist auhc wieder gut.
Autor: MichaX
« am: 09. Dezember 2017, 19:10:48 »

Das man das hier nicht einfach alles postet ist mir klar :)

Aber die Namen der Vorschrift hätte man nennen können. Die stehen ja selbst in frei zugänglichen Büchern. Da habe ich sie ja jetzt auch her.

Der "Minuskamerad" war auch auf die soldatenunwürdige Art bezogen, wie mir hier teilweise geantwortet wurde ;) Also nicht an die, die nur nichts geschrieben haben :)
Autor: Jens79
« am: 09. Dezember 2017, 19:06:22 »

Mein lieber Michax

Man kann kein Minuskamerad sein wenn man Dinge die man nicht darf nicht tut.

Wenn die Justiz meint Ihnen diese Vorschriften zur Verfügung zu stellen, bitte.
Die Aktiven unter uns werden sich hüten hier ein DV zu begehen.

Und der eine spezielle Minuskamerad.... nun ja. Er ist halt „besonders“. 😂
Autor: ulli76
« am: 09. Dezember 2017, 19:04:09 »

Es bedeutet ja nicht zwingend, dass andere Behörden keinen Zugriff drauf haben, sondern dass der Inhalt z.B. nicht einfach so über das Internet verbreitet werden darf.
Autor: MichaX
« am: 09. Dezember 2017, 19:00:10 »

Die Antwort auf meine Frage war übrigens B-1050/2, sowie B-1050/3. Diese höchst geheimen Ausbildungsvorschriften dürfen auch über die Justiz eingesehen werden.

Trotzdem danke an alle die, die hier keinen Minuskameraden präsentiert haben.
Autor: MichaX
« am: 09. Dezember 2017, 18:50:40 »


seit wann mus ein soldat den dienstführerschein der polizei geben?

 - wenn mit einem zivilfahrzeug gefahren wurde - hat die polizei auf den bw-schein keinen zugriff

und

 - wenn mit nem dienstfahrzeug  ein vergehen passiert - müssen eh die schülerlotsen ;) - dazugerufen werden

Müssen nicht, werden aber von Zeit zu Zeit einkassiert. Gründe dafür sind Unwissenheit auf beiden Seiten oder er wurde in Folge anderer Straftaten beschlagnahmt. Der Grund ist mir auch völlig egal wenn ich ihn auf dem Tisch habe. Fakt ist, er wird auch mal von der Polizei beschlagnahmt.
Autor: Jens79
« am: 09. Dezember 2017, 18:44:39 »

Zitat
wenn mit nem dienstfahrzeug  ein vergehen passiert - müssen eh die schülerlotsen ;) - dazugerufen werden

Das ist ja völlig neu... Oder ist das bei den Schluchtenscheissern so?  ;)
Autor: bayern bazi
« am: 09. Dezember 2017, 18:19:36 »

Ich sagte Staatsanwaltschaft, nicht Staatsanwalt. Da arbeiten ja nicht nur Staatsanwälte.
Rechtspfleger haben zb auch Zugriff auf den Dienstführerschein falls diese bereits im Vorfeld durch die Polizei sichergestellt wurden. Die StA teilt weiterhin auch die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Bw mit.

seit wann mus ein soldat den dienstführerschein der polizei geben?

 - wenn mit einem zivilfahrzeug gefahren wurde - hat die polizei auf den bw-schein keinen zugriff

und

 - wenn mit nem dienstfahrzeug  ein vergehen passiert - müssen eh die schülerlotsen ;) - dazugerufen werden
Autor: MichaX
« am: 09. Dezember 2017, 18:04:33 »

Micha X, haben Sie als Student derartige Probleme im Leseverständnis?

Die neue Regelung über das militärische Kraftfahrtwesen ist als Verschlusssache eingestuft. Damit hat sie weder was in der Öffentlichkeit, noch hier im Forum zu suchen, denn Ihre Diplomarbeit ist offenkundig nicht für den Dienstgebrauch in unseren Streitkräften.

Insofern haben Sie nur die Möglichkeit, jemanden Aktiven, den Sie (ggf. als Reservist) kennen, zu bitten, Ihre Fragen mit den Vorschriften Online zu beantworten.

Was ist daran so schwer zu begreifen?

Das habe ich schon verstanden. Was ist denn Ihr Problem? Fehlt Ihnen das Verständnis eine Frage von einer Aussage zu unterscheiden? Abseits der Ursprungsfrage bin ich nur auf Fragen der Forumsmitglieder eingegangen bzw. habe meine Aussagen begründet. Was soll denn solch ein plumpes Angefahre Ihrerseits?
Autor: miguhamburg1
« am: 09. Dezember 2017, 17:18:36 »

Micha X, haben Sie als Student derartige Probleme im Leseverständnis?

Die neue Regelung über das militärische Kraftfahrtwesen ist als Verschlusssache eingestuft. Damit hat sie weder was in der Öffentlichkeit, noch hier im Forum zu suchen, denn Ihre Diplomarbeit ist offenkundig nicht für den Dienstgebrauch in unseren Streitkräften.

Insofern haben Sie nur die Möglichkeit, jemanden Aktiven, den Sie (ggf. als Reservist) kennen, zu bitten, Ihre Fragen mit den Vorschriften Online zu beantworten.

Was ist daran so schwer zu begreifen?
Autor: MichaX
« am: 09. Dezember 2017, 17:12:56 »

Alles klar :)

Vielen Dank
Autor: DA40
« am: 09. Dezember 2017, 16:40:28 »

Ich rate Dir, einfach eine freundliche Email an das BMVg oder das LogKdoBw zu schreiben mit dem Hinweis auf die geplante Arbeit inkl. eines kurzen Exposés. Ich würde auch kurz auf das IFG hinweisen.

Ich gehe davon aus, dass man Dir dann zeitnah die Vorschrift zukommen lassen wird, soweit sie nicht VS-NfD sind.

Alternativ kannst du das auch ganz bequem über die Seite "frag-den-staat" tun:

https://fragdenstaat.de/anfrage/zdv-31-zdv-314-zdv-321-zdv-3160-zdv-3710-zdv-207-zdv-105-zdv-3710/
Autor: MichaX
« am: 09. Dezember 2017, 16:36:42 »

Was soll der Staatsanwalt damit zu tun haben? Der Soldat, dem die zivile Fahrerlaubnis entzogen wird oder der seinen zivilen Führerschein abgeben muss ist verpflichtet, seinen Dienstführerschein bei seinem Disziplinarvorgesetzten abzugeben. Der erledigt bzw. veranlasst alles Weitere.
Und ich brauche die Vorschrift wonach der Disziplinarvorgesetzte z.B. den Führerschein abnehmen darf/muss. Das wird ja sicher nicht VS sein.
Autor: MichaX
« am: 09. Dezember 2017, 16:27:57 »

Ich sagte Staatsanwaltschaft, nicht Staatsanwalt. Da arbeiten ja nicht nur Staatsanwälte.
Rechtspfleger haben zb auch Zugriff auf den Dienstführerschein falls diese bereits im Vorfeld durch die Polizei sichergestellt wurden. Die StA teilt weiterhin auch die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Bw mit.
Autor: Jens79
« am: 09. Dezember 2017, 16:22:22 »

Das ist so nicht ganz richtig. Melden ja, abgeben nein. Denn der „Übeltäter“ dürfte trotzdem noch fahren, zum Beispiel auf einem Übungsplatz.
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