Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 16. April 2024, 08:06:16
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Solltest du deiner Antwort nicht sicher sein, starte ein neues Thema.
Name:
E-Mail:
Betreff:
Symbol:

Datei anhängen:
(Dateianhang löschen)
(mehr Dateianhänge)
Erlaubte Dateitypen: txt, jpg, jpeg, gif, pdf, mpg, png, doc, zip, xls, rar, avi
Einschränkungen: 10 pro Antwort, maximale Gesamtgröße 8192KB, maximale Individualgröße 8192KB
Verifizierung:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:

Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau


Zusammenfassung

Autor: FoxtrotUniform
« am: 16. Dezember 2017, 11:33:59 »



Vorschrift ist offen.

...und unterliegt damit dem Amtsgeheimnis. Andernfalls wäre diese als "öffentlich" ausgewiesen.

Dieses Thema hatte ich erst vor Kurzem in einem anderen Zusammenhang und es wurde mir durch Abteilungsleiter A2, IT-SiBe und DeuMilSAA u.a. dieses Detail explizit bestätigt.
Autor: Andi
« am: 15. Dezember 2017, 13:07:33 »

Ist eine Versetzung überhaupt ein grund für das Erlöschen einer bereits erteilten Genemigung ?
Das Vertragsverhältnis Arbeitgeber- Arbeitnehmer hat sich ja durch die Versetzung nicht geändert.

Die Genehmigung ist nur für den spezifischen Dienstposten erteilt. Selbst bei einer Querversetzung in der Kompanie muss der Antrag neu gestellt werden.

Gruß Andi
Autor: CIRK
« am: 15. Dezember 2017, 12:51:21 »

Ist eine Versetzung überhaupt ein grund für das Erlöschen einer bereits erteilten Genemigung ?

Aber natürlich. Die Situation kann sich ja an der neuen Dienststelle grundlegend anders darstellen.
Autor: Markushoyer
« am: 15. Dezember 2017, 12:49:47 »

Ist eine Versetzung überhaupt ein grund für das Erlöschen einer bereits erteilten Genemigung ?
Das Vertragsverhältnis Arbeitgeber- Arbeitnehmer hat sich ja durch die Versetzung nicht geändert.
Autor: Vult
« am: 14. Dezember 2017, 11:34:02 »

Sie verlassen sich auf die Aussage eines GeschZi-Soldaten?
Gem. den bereits aufgezeigten Vorschriften und Gesetzen steht Ihrer Nebentätigkeit nichts entgegen. Die Antragsstellung findet über den KpChef an den BtlKdr statt (war bei mir zumindest der Fall). Was logisch klingt, denn der KpChef als Führungskraft muss in Kenntnis gesetzt werden.

Und wie jeder Antrag wird dieser genehmigt oder abgelehnt - und zwar mit einem Bescheid.

Das Handels- und Steuerrecht als Ablehnungskriterium lassen wir mal aus.
Autor: Tommie
« am: 11. Dezember 2017, 17:21:03 »

Der DV der Stufe 1 nimmt dazu Stellung, ob sich die Nebentätigkeit eventuell mit dem Dienst "beißt", etc., der DV der Stufe 2 genehmigt! Der "GeZi-Mokel", der KasFw, der Spieß, der Kasernenfriseur, etc. haben in diesem Verfahren keinerlei Optionen! Und ... egal, wie die Entscheidung ausfällt, steht Ihnen ein Bescheid nebst Rechtsmittelbelehrung zu!

Pauschal lässt sich lediglich sagen, dass Eignungsübende keine Nebentätigkeiten haben dürfen, eine solche wäre bei Antrag nicht genehmigungsfähig, aber ansonsten ist das Feld ziemlich breit, was man da so machen kann und darf, so lange es den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt!
Autor: MarineGerman
« am: 11. Dezember 2017, 15:18:35 »

Habe dem Gezi mitgeteilt dass der Antrag bitte trotsdem zum DV gehen soll.
Auf nachfrage zu welchem DV wurde mir gesagt dass das erst zum DV1 danach zum DV2 geht.
Autor: miguhamburg1
« am: 11. Dezember 2017, 14:17:30 »

Besten Dank für die Information, dann ist ja alles klar.
Autor: Rollo83
« am: 11. Dezember 2017, 12:43:38 »

Asche über mein Haupt, das passiert wenn man Vorschriften nur grob überfliegt.
Autor: Ralf
« am: 11. Dezember 2017, 09:15:10 »

Ihr müsst schon richtig zitieren:
Zitat
2.2 Soldatinnen und Soldaten
202. Aufgrund des § 20 Abs. 5 Satz 1 SG wird die Befugnis, von Berufssoldatinnen, Berufssoldaten,
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit die Ausübung einer Nebentätigkeit nach § 20 Abs. 7 SG in
Verbindung mit § 98 BBG zu verlangen und ihnen die Ausübung einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
auf die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten mit mindestens der Disziplinarbefugnis
einer Bataillonskommandeurin bzw. eines Bataillonskommandeurs übertragen.
Autor: Jens79
« am: 11. Dezember 2017, 08:56:39 »

Vorschrift ist offen.

A-1400/12 Punkt 305 -- ...sind mit einer Stellungnahme der bzw. des nächsten Disziplinarvorgesetzten, sofern diese bzw. dieser keine Genehmigungsbefugnis hat, der bzw. dem für die Genehmigung zuständigen Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.

Bei mir hat das allerdings auch der DV Stufe 2 genehmigt wenn ich mich richtig erinnere.

Der Vollständigkeit halber sollte man dann noch in die Nr. 503 gucken. Dann erschließt sich auch wann dem DV 2 vorzulegen ist.

Trifft auf den Fall hier aber nicht zu.
Autor: Andi
« am: 11. Dezember 2017, 08:19:40 »

Seit wann muss denn ein DV zwei so einen Antrag auf Nebenbeschäftigung genehmigen?

Seit wann was so ist kann ich nicht sagen, es ist allerdings so.

Gruß Andi
Autor: Rollo83
« am: 11. Dezember 2017, 07:22:55 »

Vorschrift ist offen.

A-1400/12 Punkt 305 -- ...sind mit einer Stellungnahme der bzw. des nächsten Disziplinarvorgesetzten, sofern diese bzw. dieser keine Genehmigungsbefugnis hat, der bzw. dem für die Genehmigung zuständigen Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.

Bei mir hat das allerdings auch der DV Stufe 2 genehmigt wenn ich mich richtig erinnere.
Autor: Ralf
« am: 10. Dezember 2017, 20:25:05 »

Seit wann muss denn ein DV zwei so einen Antrag auf Nebenbeschäftigung genehmigen? Nach allen mir vorliegenden Informationen ist dafür schlicht und ergreifend der unmittelbare DV des Antragstellers zuständig.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,59353.msg614564.html#msg614564
Eine Vorschrift liegt mir hierzu derzeit auch nicht vor, ein KasFw ist es jedenfalls nicht.
Autor: miguhamburg1
« am: 10. Dezember 2017, 20:07:44 »

Seit wann muss denn ein DV zwei so einen Antrag auf Nebenbeschäftigung genehmigen? Nach allen mir vorliegenden Informationen ist dafür schlicht und ergreifend der unmittelbare DV des Antragstellers zuständig. Der § 20 SG ist insofern kongruent mit den § 65,2 BBG. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung einer Nebentätigkeit liegt nicht im Ermessen der Dienstbehörde. Sie ist an das Vorliegen von Voraussetzungen gebunden, im Falle von uns Soldaten im § 20 SG beschrieben sind. Insofern handelt es sich um eine so genannte gebundene Entscheidung. Denn soweit dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden, bleibt dem Dienstherrn nur die Möglichkeit, die Genehmigung zu versagen. Liegt jedoch kein gesetzlicher Versagungsgrund vor, besteht im Gegenzug ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung.

Lieber Fragensteller, bitten Sie um einen schriftlichen Bescheid über Ihren Amtrag. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, stehen Ihnen die im Rechtsbehelf aufgeführten Rechte zu.
© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de