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Zusammenfassung

Autor: FoxtrotUniform
« am: 20. Februar 2018, 21:19:36 »

Überschneidung mit LwPersFw...
Da es sich offensichtlich um eine Erschwerniszulage handelt, gilt das von mir geschriebene im konkreten Fall natürlich nicht (hätte auch mal nachlesen können).
Autor: FoxtrotUniform
« am: 20. Februar 2018, 21:16:40 »

Sofern hier die Ausgleichszulage bei Wegfall der Stellenzulage gemeint ist - Besitzstandswahrung kennt das BBesG nicht - gilt, dass diese innerhalb von 7 Jahren mindestens 5 Jahre zugestanden haben muss.
Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch und wird von Amtswegen (BVA) gewährt.

Das zitieren aus dem BBesG erspare ich uns.
Autor: LwPersFw
« am: 20. Februar 2018, 21:14:02 »

Der § 13 BBesG gilt nur für Stellenzulagen.


Für Ihre Erschwerniszulage gilt u.a. :

"....Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt...."
Autor: Andi8111
« am: 20. Februar 2018, 19:51:19 »

Also, so wie ich das verstehe, soll die Besitzstandswahrung das Schlechterstellungsverbot bei geänderten Rechtsvorschriften sein. Das trifft doch hier garnicht zu. Sie haben schlicht keinen Anspruch mehr auf die Zulagen.
Autor: Stixx
« am: 20. Februar 2018, 17:07:14 »

Hallo Kameraden,

ich erhalte seit 6 Jahren Bord-und Marinezulage, da ich meinen Dienst auf einer seegehenden Einheit versehe. In fünf Monaten werde ich auf einen Dienstposten an Land versetzt. Bis dahin habe ich allerdings auch keine Seefahrt mehr, da unsere Besatzung derzeit kein Schiff hat.  Meines Wissens nach erlischt bereits nach vier Monaten der Anspruch auf Bord-und Marinezulage.

Eigentlich wollte ich vor meiner Versetzung Besitzstandswahrung geltend machen, da ich seit über fünf Jahren Bord-und Marinezulage empfange. Geht das denn überhaupt noch wenn sie mir einen Monat vor der Versetzung aberkannt wird?
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