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Autor ulli76
 - 06. April 2010, 18:38:00
Das ist zwar unglücklich, dass der Heilfürsorgebearbeiter dir das eröffnet hat. Allerdings ist dafür eh nicht der Truppenarzt, sondern der Disziplinarvorgesetzte zuständig.

Über die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung hab ich ja schon einiges geschrieben.
Autor instfw
 - 05. April 2010, 22:23:54
Ist so nicht ganz richtig, die IV/42 schließt bei der ERSTUNTERSUCHUNG die kraftfahrverwendungsfähigkeit aus, bei einer Nach- bzw. Zwischenuntersuchung, wie bei mir der Fall, steht so im FA InspSan, kann beim ok eines BW Orthopäden, der muss in jedem Fall konsultiert werden, die KFV II erteilt werden. Ausserdem gibt es noch Ausnahmeregelungen für kraftfahrtechnisches Fachpersonal (wie mich).
Ich denke die Vorschriftenlage ist da recht eindeutig, das Problem ist das eben das SanZentrum sich weigert mich in diesem Fall weitergehend zu untersuchen und nach Aktenlage entschieden hat, was ganz nebenbei auch nicht rechtens ist da mit die Untauglichkeit nicht durch den Arzt eröffnet worden ist wie es in den FA's steht sondern durch den Heilfürsorgesachbearbeiter.
Ich weiss das ist alles beschwerdefähig, aber ich denke eine Beschwerde lässt die ganze Sache unnötig eskalieren und ist nicht zielführend
Autor ulli76
 - 05. April 2010, 19:50:35
Macht keinen großen Unterschied- auch mit der GZ IV 42 bist du nicht kraftfahrverwendungsfähig. Übrigens entscheidet der Truppenarzt und nicht der Facharzt.

Ist eigentlich ganz einfach. Dein Chef stellt einen Antrag an das SanZ dich auf etwas bestimmtes hin zu untersuchen- nämlich mit der BA 90/5. Der zuständige Truppenarzt entscheidet, welche Untersuchungen notwendig sind. Z.b. wenn du wegen deines Rückens eh schon nicht verwendungsfähig bist, macht es keinen Sinn dich noch zum Augenarzt zu schicken. Dann gibt´s das Urteil- vfg oder nicht. Das wird an den Chef geschickt und der eröffnet dir das. Wenn es nicht in deinem Sinne ist, hast du die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung.
Aber bearbeitet werden muss die BA 90/5 auf jeden Fall von deinem SanBereich.

Und nein- du kannst nicht einfach wechseln, nur weil dir das Urteil da nicht passt. Es ist nämlich dein Truppenarzt für zuständig. Ich weiss, dass es trotzdem manchmal anders gemacht wird- das geschieht aber aus Kulanz.

Was meinst du damit, dass die Führung deines SanZentrums sich weigert die notwendigen Schritte für das 90/5er einzuleiten? Von denen aus gibt´s da nix einzuleiten.
Einzige, was ich mir noch vorstellen könnte, ist dich ggf. nochmal beim Bw-Orthopäden vorzustellen- je nach dem wie lange die letzte Untersuchung her ist.
Autor instfw
 - 05. April 2010, 18:51:56
Hier mal ein kleines update der Probleme im SanBereich

Nach langem hin und her habe ich Einsicht in die GAkte erhalten( ja ich weiss es steht mir eigentlich zu aber es ist nicht so einfach) und eingehendem Studium der Vorschriften habe ich festgestellt das die zuerst vom Orthopäden vergebene Gradation VI/42 falsch war. Gem. 46/1 hätte er eine IV/42 vergeben müssen.

Diese Gradation wurde auch bei einer Untersuchung durch einen BW Orthopäden in HH vergeben, nach der Vergabe der VI/42. Trotzdem weigert sich die Führung meines SanBer die gem. FA InspSan notwendigen Schritte für das 90/5 KFV II einzuleiten. Ja ich weiss ich habe den Beschwerdeweg, halte diesen aber nicht unbedingt für zielführend, mein Ziel ist es die Verantwortlichkeit für diese Untersuchung in ein anderes SanZen zu legen. Gibt es da in den Vorschriften irgendwelche Möglichkeiten.
Autor wolverine
 - 06. März 2010, 17:19:00
Sie haben hier Fragen gestellt, die wir nach bestem Wissen beantwortet haben. Das kann man nur im Rahmen der Gesetze und Vorschriften. Was hilft denn irgendeine Antwort: Eigentlich ist es so geregelt, aber wir hoffen, wollen, wünschen, dass es auch anders geht! Das sind dann die berühmten Ausnahmen. Die gibt es ja. Aber der für diese Ausnahme zuständige will sie anscheinend nicht verantworten. Was sollen wir hier dann tun? Klar, dass andere da immer etwas großzügiger sind. Denn sie verantworten das wie gesagt auch nicht!
Autor instfw
 - 06. März 2010, 13:23:36
zwischen dem 4ten und 5ten Lendenwirbel
Autor instfw
 - 06. März 2010, 13:19:53
Die Krankheit heisst Spondylolisthesis, Wirbelgleiten
Autor ulli76
 - 06. März 2010, 13:17:55
Die Gradation VI bedeutet "dauerhaft nicht werhdienstfähig" und die Nummer 42 betrifft die Wirbelsäule- wenn du die GZ weisst, müsstest du auch die zugehörige Krankheit wissen. Also ne VI 42 muss schon was gravierendes sein. Selbst ein Bandscheibenvorfall ergibt zunächst eine Ver Gradation- also vorübergehend nicht wehrdienstfähig. Nach 6 Monaten Beschwerdefreiheit wird dann runter gestuft.

Und ja, es gibt bestimmte Konstellationen mit denen auch ein Kamerad im Rollstuhl BS werden kann. Hat aber mit dem aktuellen Fall nichts zu tun.
Autor instfw
 - 06. März 2010, 13:13:52
Da ich kein Sani bin weiß ich nicht was die Fehlerziffer bedeutet, aber da in Unna ein Kamerad im Rollstuhl BS geworden ist, wohlgemerkt er hat den Antrag erst eingereicht als er bereits imRollstuhl saß, kann es nicht so gravierend sein
Autor instfw
 - 06. März 2010, 13:11:43
Der Soldat war mit der Fehlerziffer drei mal im Einsatz, und hat die Tauglichkeit für die Fahrerlaubnis D bekommen.
Autor ulli76
 - 06. März 2010, 13:08:55
Überleg mal was eine Gesundheitsziffer VI 42 bedeutet. Ist schon fast ein Wunder, dass es das letztes Mal geklappt hat. War das im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung oder normal? Ersterwerb oder Verlängerung?
Im schlimmsten Fall droht sogar ein DU-Verfahren.

Hab gerade erst die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung für nen Ersterwerb KFV I (B-Fo) bekommen. Und das bei ner GZ die rein gar nix mit Führen von Kfz zu tun hat.
Autor instfw
 - 06. März 2010, 12:36:25
All diese Dinge sind mir schon bekannt, aber irgendwo neben der Vorschrift muss doch auch mal der Mensch gesehen werden, zumindestens habe ich in meiner bisherigen Dienstzeit immer so gehandelt.
Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung hat existentielle Auswirkungen auf die restliche Dienstzeit und auf uinter Umständen auch auf das private Umfeld.

Bisher habe ich den Dienstbetrieb nie als Roboterhaftes etwas wahrgenommen sondern immer als menschliches miteinander.
Autor wolverine
 - 06. März 2010, 11:41:29
Nein, nur weil evtl. bei der Einstellung oder letzten Untersuchung etwas übersehen wurde hat man keine Ansprüche darauf, dass es wieder gleich beurteilt wird. Genau so kann sich auch eine Ausprägung verschlimmert haben - selbst ohne merkliche Beschwerden. Und auch eine Gleichbehandlung mit anderen Standorten scheidet aus: Einerseits ist eine ärztliche Untersuchung immer eine Einzelfallentscheidung; wer sagt, dass Ihr Fall wirklich in allen Punkten identisch ist?! Andererseits gilt der Grundatz: "Keine Gleichheit im Unrecht!" Nur weil es woanders evtl. falsch läuft kann ich darauf keine Rechte ableiten.
Autor instfw
 - 06. März 2010, 10:25:54
Und was ist mit der Tatsache das der Fehler bereits bei der Erteilung bzw. beim letzten 90/5 vorhanden war.
Kann man an der Gradation etwas ändern ? Es existieren keinerlei Einschränkungen, seit über 2 Jahren völlig beschwerdefrei, keinerlei Behandlungen wie Massagen oder ähnliches, lediglich im privat Bereich und beim Sport durchgeführte Gymnastik.
Wie stehen die Chancen auf eine Ausnahmegenehmigung ohne stützende Stellungnahme des Truppenarztes.
Und wie kann es dazu kommen das andere Ärzte an anderen Standorten anders entscheiden, klar eine Ausnahmegenehmigung ist immer eine Einzelfallprüfung aber auch für Einzellfallprüfungen muss es allgemeine und gleiche Entscheidungsgrundlagen geben, oder?
Autor ulli76
 - 06. März 2010, 10:20:23
Ganz einfach: Der Soldat stellt einen Antrag auf militärärztliche Ausnahmegenehmigung. Der Disziplinarvorgesetzte schreibt tunlichst eine Stellungnahme dazu. Dann das ganze zum Truppenarzt- der kann das befürworten oder nicht. Dann geht das Ganze an´s SanKdo und entscheiden.
Dass er Soldat im normalen Dienstbetrieb nur für Probefahrten eingesetzt wird, ist für die Entscheidung unerheblich.
Eine VIer Gradation bedeutet übrigens: Dauerhaft nicht kraftfahrverwendungsfähig. Das muss auch an die zivilen Stellen gemeldet werden und zwar vom SanBereich.