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Zitat von: miguhamburg1 am 01. Februar 2012, 09:10:37Das schrieb ich ja bereits. Der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" ist ein feststehender Begriff und meint eben, dass man nicht aus Gleichheitsgründen Anspruch auf eine Maßnahme hat, die bereits anderen zu Unrecht widerfahren ist. Das hat aber nichts damit zu tun, dass bei der Ahndung von "Unrecht" kein Gleichbehandlungsgrundsatz gelten würde. Gleiche Dinge müssen auch dann gleich behandelt werden.
Wenn zwei Soldaten die selbe Dienstpflichtverletzung begehen haben Sie dennoch keinen Anspruch darauf, dieselbe (mildere) Diesziplinarmaßnahme zu erhalten, wie der andere. Das ergibt sich eben aus der Würdigung jedes Einzelfalles, die hier ja bereits beschrieben wurde.
Zitat von: miguhamburg1 am 01. Februar 2012, 09:10:37Insofern ist dies auch der von mir beschriebene Grundsatz - genauso wie Ihr Beispiel, Wolverine.Insofern ist es eben nicht dasselbe.
ZitatDenn auch bei einem Strengen Verweis werden Anlass und tatsächliche Verfehlung des betreffenden Soldaten nicht bekannt gegeben.
Zitatin einer Vorlesung von Soldat A, wird dieser verwarnt. Als er später eine zweite Präsenzkontrolle verpasst, erhält er eine Disziplinarmaßnahme in Form eines strengen Verweises.
Zitatsondern Erziehung und die wirkt auf den Einzelnen (spezialpreventiv).
Zitat von: KlausP am 31. Januar 2012, 16:08:43
Wo steht in der WDO, dass gleiche Disziplinarverstöße auch durch die gleiche Disziplinarmaßnahme geahndet werden müssen?