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Zusammenfassung

Autor miguhamburg1
 - 26. Juli 2012, 19:21:34
Diese Diskussion lohnt sich auch nicht, da Sinn und Auswirkung jeder Pauschalregelung ist, dass damit festgelegte, außergewöhnliche Belastungen unabhängig vom individuell vorhandenen Ausmaß abgegolten sind.
Autor LwPersFw
 - 26. Juli 2012, 17:39:24
Hallo MMG,

dies ist dann ja eine ganz andere Fragestellung...

Die reine Frage, ob der AVZ auch eine Gefahrenzulage (inklusive Kampfeinsatz) ist -
ist klar mit JA zu beantworten (siehe Nr. 2 des AVZ-Verordnung "Gefahr für Leib und Leben").

Ob man dies persönlich (und damit rein subjektiv) als gerecht empfindet, dass der AVZ für alle Soldaten
im Einsatzgebiet gleich ist (auch wenn eben nicht jeder konkreter Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist),
ist eine ganz andere Ebene...

Diese Diskussion sollten wir hier aber nicht führen...

Autor MMG
 - 26. Juli 2012, 09:54:07
ZitatWas MMG meinte ist (wahrscheinlich) "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen", sprich die weitverbreitete Frage ob ein Falli, der höchstpersönlich heute seinen Talib geschossen hat irgendeinen anderen AVZ-Satz erhält als der Techniker der im Camp Platinen lötet und Taliban nur aus dem TV kennt.  ;)
Danke Schlammi, genau das war damit gemeint. 

ZitatEigentlich halten sie sich an gar nichts.
Aber daran halten sie sich.  ;)


Autor StOPfr
 - 26. Juli 2012, 09:51:30
ZitatEs ließe sich noch ergänzen: sie halten sich auch nicht an islamisches Recht, nicht an die Scharia, nicht an den Pashtunwali (paschtunischer Ehrencodex), nicht einmal an die Layeha (ihren eigenen Codex)

Wenn sie das je getan hätten wäre es nie zu einem Einsatz in Afghanistan gekommen...
Autor schlammtreiber
 - 26. Juli 2012, 08:19:12
Zitat von: miguhamburg1 am 26. Juli 2012, 08:13:46
Bleibt noch festzuhalten, dass sich zB die Ataliban weder an die Haager Landkriegsordnung, noch an das humanitäre Völkerrecht halten.

Es ließe sich noch ergänzen: sie halten sich auch nicht an islamisches Recht, nicht an die Scharia, nicht an den Pashtunwali (paschtunischer Ehrencodex), nicht einmal an die Layeha (ihren eigenen Codex)  ;)

Eigentlich halten sie sich an gar nichts.
Autor miguhamburg1
 - 26. Juli 2012, 08:13:46
Prima, nun ist ja alles erklärt worden. Bleibt noch festzuhalten, dass sich zB die Ataliban weder an die Haager Landkriegsordnung, noch an das humanitäre Völkerrecht halten.

Doch was hat das alles mit dem AVZ zu tun? Das war doch hier die Frage.
Autor LwPersFw
 - 26. Juli 2012, 00:07:08
Danke für den Hinweis Andi !

Dies sind die Ansätze, welche die Staats- und Völkerrechtler heutzutage bewegt :

"Weite Teile des Kriegsrechts sind im 20. Jahrhundert kodifiziert worden. Traditionell wird zwischen
dem 1907 in Den Haag verankerten "Haager Recht" und dem 1949 in Genf entstandenem
"Genfer Recht" unterschieden.

Das Haager Recht besteht aus 14 Abkommen, von denen die Haager Landkriegsordnung
(HLKO) das bei weitem wichtigste Dokument ist (kann als Gewohnheitsrecht gelten).
Dieses Recht enthält vor allem Regeln zur Kriegsführung.

Das Genfer Recht, entstanden auf Drängen des IKRK, besteht aus vier Konventionen,
zu denen 1977 die beiden Zusatzprotokolle traten; es gilt als humanitäres Völkerrecht.
Mit Recht wird diese Teilung kritisiert, zielt doch jedes Kriegsrecht auf Minderung menschlichen Leidens.

Die vier Genfer Abkommen von 1949 gelten gemäß ihrem Art. 2 (1) für alle bewaffneten internationalen
Konflikte, unabhängig von einer etwaigen Kriegserklärung. Der daraus folgende Ausschluß
von Bürgerkriegen wird durch den gemeinsamen Art. 3 gemindert, der Kernvorschriften
des Genfer Rechts (die Völkergewohnheitsrecht, wenn nicht sogar ius cogens darstellen) enthält,
die ausdrücklich für interne bewaffnete Konflikte gelten."
Autor Andi
 - 25. Juli 2012, 10:37:26
Zitat von: LwPersFw am 24. Juli 2012, 19:26:52
Und bitte jetzt nicht antworten, ja aber kein Krieg gemäß Kriegsvölkerrecht...

Ich muss leider. Es gibt völkerrechtlich weder "Krieg", noch gibt es "Kriegsvölkerrecht", denn das heißt mittlerweile Humanitäres Völkerrecht. ;)
Autor schlammtreiber
 - 25. Juli 2012, 10:31:37
Locker bleiben.
Was MMG meinte ist (wahrscheinlich) "aktive Teilnahme an Kampfhandlungen", sprich die weitverbreitete Frage ob ein Falli, der höchstpersönlich heute seinen Talib geschossen hat irgendeinen anderen AVZ-Satz erhält als der Techniker der im Camp Platinen lötet und Taliban nur aus dem TV kennt.  ;)
Autor LwPersFw
 - 24. Juli 2012, 19:26:52
@ MMG,

was ist für Sie "aktive Kampfhandlungen" ... wenn nicht "kriegerische Auseinandersetzungen"...

In AFG stehen unsere Truppen in zum Teil mehrstündigen Gefechten ! Das IST Krieg !

Und bitte jetzt nicht antworten, ja aber kein Krieg gemäß Kriegsvölkerrecht...

Das wollen die Kameraden die dort gekämpft haben nicht hören ...
Und der Respekt vor unseren gefallenen Kameraden verbietet es !

Dies hat ja inzwischen auch unsere Regierung begriffen ... und spricht von dem was es ist - Krieg.
Autor MMG
 - 24. Juli 2012, 03:22:44
@LwPersFw:
Das ist schon richtig, viele denken aber, dies ist eine Zulage für aktive Kampfhandlungen.
Autor LwPersFw
 - 24. Juli 2012, 01:44:16
Hallo MMG,
genau das denken Viele... aber der AVZ ist eben BEIDES !

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung

§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen

Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet
und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:

1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere

1.1 Art und Dauer der Verwendung,
1.2 Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten,
1.3 Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
1.4 erhebliche und damit potentiell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
1.5 besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
1.6 extreme Klimabelastungen;

2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere

2.1 Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen und Chemikalien,
2.2 minenverseuchtes Gebiet,
2.3 Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
2.4 bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;

3. Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere
    durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit
    keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen.
Autor MMG
 - 24. Juli 2012, 00:39:13
Die Frage habe ich mir auch schon gestellt, warum es die Unterschiede gibt.
Die Soldaten der GAFTAG z.B. sind bis zu drei Jahren in AFG.

@bpo55:
Der AVZ ist keine Gefährdungszulage, sondern eine Erschwerniszulage.
Autor LwPersFw
 - 23. Juli 2012, 23:35:37
Hallo bpo55,

warum der Gesetzgeber diese Unterschiede macht... da fehlt uns wohl die "höhere Einsicht"...  ;)

Nur was die Festlegungen betrifft, ist es eben KEIN "kann"...

Werden Sie kommandiert - gibt es ab dem 1. Tag AVZ (wenn auch gekürzt)
Schickt man Sie auf Dienstreise - gibt es ab dem 15. Tag AVZ
Autor bpo55
 - 21. Juli 2012, 08:52:13
Hallo LwPersFw,

danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Was mich halt irritiert ist das Wort "kann gewährt werden" im Gesetzestext. Um Geld zu sparen, wird diese "kann-Bestimmung" dann eh nie angewendet...
- Den erst ab dem 15 Tag wird es ja im Einsatz gefährlich...  :o

Schönes Wochenende