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Autor schuetze02
 - 12. Dezember 2012, 15:42:27
Trotzdem vielen lieben Dank für die Antworten !!!
Autor Ralf
 - 12. Dezember 2012, 08:26:02
Und da das nicht so einfach ist, gibts Juristen mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, die dazu eine valide Aussagen treffen können. Ein Forum für eine rechtssichere Beratung ist eher eine ungünstige Wahl.
Autor schuetze01
 - 12. Dezember 2012, 06:51:30
Zitat von: KlausP am 11. Dezember 2012, 20:56:15
Zitat von: schuetze01 am 11. Dezember 2012, 20:42:45
Doch klar, die Probezeit

Nein, Ihre Probezeit hat mit dieser Dienstzeitfestsetzung auf 6 Monate nur die Zeitdauer gemeinsam, diese Festsetzung gab es schon lange vor der Einführung der Probezeit. Habe ich aber vorhin in einem anderen Thread schon mal geschrieben.

Diesen Thread habe ich leider noch nicht gelesen...sorry

ZitatLaut Aufforderug zum Diensteintritt sind Kleinbetriebe von einem Kündigungsverbot allerdings ausgenommen...wie ist denn da jetzt die Rechtslage?

Woher sollen wir wissen, wie groß die Klitsche Firma ist, in der Sie derzeit beschäftigt sind? Außerdem steht das im Arbeitsplatzschutzgesetz, "Onkel Google" weiss wo das liegt.

Die Klitsche hat unter 5 Angestellte.
Nur wirklich schlau werde ich da jetzt nicht draus, ob mein Arbeitgeber mir jetzt kündigen darf oder eben nicht. Onkel Google erzählt mir was von Kündigungen durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund, jedoch wird vorher wieder von der Ausnahme des Kündigungsverbotes der Kleinbetriebe geschrieben ???


Edit:
Zitate und neue Wortmeldung getrennt
Autor KlausP
 - 11. Dezember 2012, 20:56:15
Zitat von: schuetze01 am 11. Dezember 2012, 20:42:45
Doch klar, die Probezeit

Nein, Ihre Probezeit hat mit dieser Dienstzeitfestsetzung auf 6 Monate nur die Zeitdauer gemeinsam, diese Festsetzung gab es schon lange vor der Einführung der Probezeit. Habe ich aber vorhin in einem anderen Thread schon mal geschrieben.

ZitatLaut Aufforderug zum Diensteintritt sind Kleinbetriebe von einem Kündigungsverbot allerdings ausgenommen...wie ist denn da jetzt die Rechtslage?

Woher sollen wir wissen, wie groß die Klitsche Firma ist, in der Sie derzeit beschäftigt sind? Außerdem steht das im Arbeitsplatzschutzgesetz, "Onkel Google" weiss wo das liegt.
Autor schuetze01
 - 11. Dezember 2012, 20:50:52
Laut Aufforderug zum Diensteintritt sind Kleinbetriebe von einem Kündigungsverbot allerdings ausgenommen...wie ist denn da jetzt die Rechtslage?
Autor schuetze01
 - 11. Dezember 2012, 20:42:45
Doch klar, die Probezeit
Autor wolverine
 - 11. Dezember 2012, 19:53:03
Ihre Dienstzeit wird nicht zunächst auf sechs Monate festgesetzt?
Autor schuetze01
 - 11. Dezember 2012, 19:50:31
Dann trifft dieser § 16a bei einem SaZ 4 ja nicht zu
Autor Ralf
 - 08. Dezember 2012, 11:24:10
Das gibts den § 16a ArbPlatzSchG.
Zitat§ 16a Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
1.   für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
2.   für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst der Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwenden
sind, ausgenommen § 9 Abs. 8 Satz 3, §§ 14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht
anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige
Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während
des Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus
zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes).
Autor Tommie
 - 07. Dezember 2012, 15:38:07
Für Reservedienstleistende, Freiwillig Wehrdienstleistende und Eignungsübende gibt es entsprechenden gesetzlichen Kündigungsschutz! Für SaZ 4, wahrscheinlich in der Mannschaftslaufbahn und eingestellt im untersten Mannschaftsdienstgrad, gibt es diese Gesetze nicht! Für Sie ist die Bundeswehr wie ein Arbeitgeber im "richtigen Leben" ;) ! Wenn Sie dort in der Probezeit kündigen oder gekündigt werden, muss der letzte Arbeitgeber Sie auch nicht zurück nehmen ;) !
Autor schuetze01
 - 07. Dezember 2012, 15:35:14
Hallo zusammen,

wie ist es bei einem SaZ 4 mit dem Arbeitsplatzschutzgesetz?

Muss man seinem Arbeitgeber kündigen oder nicht?

Heisst das, wenn ich mich während der Probezeit bei der Bundeswehr doch wieder für meinen alten Job entscheide, dass ich dorthin wieder zurück kann?

Vielen Dank schon einmal für die Antworten