ZUR INFORMATION:
Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
ZitatEs ist aber auch nicht so wild, denn es sind nur 3 Prüfpunkte:
1. Ist das Mittel überhaupt objektiv geeignet, das Ziel zu erreichen?
2. Gibt es mildere Mittel, die ebenso gut geeignet sind?
3. Stehen die Punkte 1 und 2 in einem krassen Missverhältnis zueinander?
ZitatErinnert an Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft des BGB ...
So hat mir das noch kein Mensch erklärt ...
ZitatWobei das Thema "Verhältnismäßigkeitsprüfung" den Durchschnittssoldaten überfordern dürfte ....
ZitatEr kann sich beschweren, wenn er denn möchte, und dann prüft die Rechtmäßigkeit einer, der es kann. Zumindest in höheren Instanzen.
ZitatIch prüfe die Rechtmäßigkeit, differenziere, ob "nur" Owi oder eben "Straftat" und entscheide daher ob verbindlich oder unverbindlich.
ZitatErkennen muss (Recht hat man zu kennen!) und damit klar unverbindlich!
Zitat von: wolverine am 03. Juni 2013, 11:37:58Zitat von: christoph1972 am 03. Juni 2013, 11:34:55Erkennen muss (Recht hat man zu kennen!) und damit klar unverbindlich!
Demnach wäre der Befehl verbindlich, obwohl ich erkennen könnte, dass die Straftat "Nötigung" begangen wird?
Zitat von: christoph1972 am 03. Juni 2013, 11:34:55Erkennen muss (Recht hat man zu kennen!) und damit klar unverbindlich!
Demnach wäre der Befehl verbindlich, obwohl ich erkennen könnte, dass die Straftat "Nötigung" begangen wird?
Zitat von: F_K am 03. Juni 2013, 11:08:52ZitatInsofern habe ich schon zu prüfen, ob ein Befehl nicht nur verbindlich, sondern auch rechtmäßig ist.
Hast Du eben NICHT.
Du solltest nur prüfen, ob es eine STRAFTAT ist. Eben nicht die "rechtmäßigkeit".
Beispiel: Du bist Fahrer, ich befehle eine überhöhte Geschwindigkeit - dienstlicher Zweck? Vielleicht - rechtmäßig - nein! (weil es da Bestimmungen gegen gibt, hier sogar OWi) - verbindlich JAAAAAAAAAAAAAAAAA.
ZitatInsofern habe ich schon zu prüfen, ob ein Befehl nicht nur verbindlich, sondern auch rechtmäßig ist.
Zitat@justice005 Ich hatte die Vorschriften in § 11 SG immer dahingehend verstanden, dass ich in entsprechender Anwendung der §§ 62, 63 BBG verpflichtet bin, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit, diese in geeigneter Form meinem Vorgesetzten mitzuteilen.
ZitatSoweit ich mich zurück erinnern kann, bin ich zwar grundsätzlich immer verpflichtet einen Befehl auszuführen, Grundprinzip von Befehl und Gehorsam, wenn ich aber den Umständen nach erkennen kann, dass der Befehl eine Straftat verwirklicht, muss ich ihn verweigern. Schwere Verstöße - wenn es denn überhaupt leichte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht gibt - sind ja im sog. "Rom-Statut" aufgezählt, darf ich erst gar nicht befolgen.
ZitatDenn spätestens seit den "Nürnberger Prozessen" ist ja wohl hinreichend bekannt, dass es den "rechtfertigenden Befehlsnotstand" nicht gibt.
ZitatDa ich immer die volle Verantwortlichkeit für die gegebenen und befolgten Befehle trage, und ich nicht als Angeklagter vor den Internationalen Strafgerichtshof oder einem deutschen Strafgericht stehen möchte, werde ich bei zweifelhaften Charakter eines Befehls, der für mich in dieser Situation erkennbar rechtswidrig und eine Straftat, ggf. nach dem "Rom-Statut" verwirklicht, wohl ggf. verweigern bzw. der schriftlichen Bestätigung des Befehls wählen und den Weg der Beschwerde wählen.
ZitatNur weil ich Soldat bin, gebe ich noch lange nicht mein Gewissen am Kasernentor ab. Ich bin Staatsbürger in Uniform, und nicht gewissenloser Befehlsempfänger ohne eigenen Willen.
ZitatWenn das der Fall wäre, wären Institutionen wie Truppendienstgericht und der WBdDBT überflüssig. Soldaten sind Menschen, Menschen haben ein Gewissen und auch eigene moralische Vorstellungen und machen Fehler.
ZitatDas Prinzip der "Inneren Führung" soll ja gerade die Prinzipien des Staatsbürgers in Uniform stärken und fördern. Dass diese Förderung nun auch mal Schatten- und nicht nur Sonnenseiten für den (ungestörten) Dienstbetrieb hat, war den Vätern der "Inneren Führung" wohl bekannt. Denn diese haben noch miterlebt, welche Folgen es hatte, wenn "zweifelhafte" Befehle "blindlings" ohne Befragung des eigenen Gewissens ausgeführt werden. Die meisten Befehle waren sogar von damals geltenden nationalen Recht gedeckt.
ZitatBei einem tatbestandlichen Diebstahl kann ich auch vorbringen, dass ich die Eigentumsverteilung mit meinem Gewissen nicht länger vereinbaren konnte. Aber das wird mir im Strafprozess wahrscheinlich nicht nützen.
ZitatNur weil der Befehl keinen Straftatbestand verwirklicht, heißt das ja wohl nicht, ich muss jeden Befehl ausführen, der unter Missachtung der eindeutigen gesetzlichen Regelung gegeben wurde.
ZitatAusgangspunkt für mein Gewissen als Mensch und Soldat sind das Grundgesetz und mein Eid.
ZitatUnd in meinem Eid habe ich nunmal geschworen das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Und warum das so ist sagt dir die deutsche Geschichte.
ZitatWenn du meinst. Dann haben dass wohl alle Fraktionen (bis auf die Linkspartei) aber anders interpretiert als du, als sie in Parlamentsbeteiligungsgesetz hineingeschrieben haben "Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen