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Zusammenfassung

Autor ulli76
 - 14. August 2013, 16:27:56
Sorry,Internet ging gestern nicht mehr.
Also den Antrag stellt meist der Soldat,seltener der DV. Im Antrag sollte man ausführlich begründen,warum man denkt,trotzdem in den Einsatz zu können. Dazu schreibt der DV eine Stellungnahme. Darin sollte u.a. stehen warum genau DER Soldat in den Einsatz soll und wie die Belastbarkeit im alltäglichen Dienst ist.
Das geht dann über den Truppenarzt,der auch eine Stellungnahme schreibt, und incl. relevanter Facharztbefunde zum zuständigen LSO zur Entscheidung.
Autor AriFuSchr
 - 14. August 2013, 12:01:15
also dem unvoreingenommenen Leser erschließt sich die Entscehdiung des Arztes sofort.

Es gibt im Einsatz Situationen, in denen die Weste eben nicht nach spätestens 2 Std. wieder abgelegt werden kann. Und dann?

Schwenkt der Herr HptFw die weiße Fahne, steigt aus dem Fahrzeug geht zum Boß der Talibs und sagt, sorry, ich habe Rücken für heute ist Schluß, wir sehen uns morgen wieder, da kann ich wieder fü ne Stunde - oder wie?
::)
Autor F_K
 - 14. August 2013, 08:55:29
ZitatLaut Orthopäde muss nur die Ausnahmegenehmigung beantragt werden, was jedoch reine Routine sei.

Jemand muss BEANTRAGEN, und dann wird ENTSCHIEDEN.

D. h. die Entscheidung des Truppenarztes ist ermessensfehlerfrei.

Wenn der Mann dann allerdings durch einen "Gesunden" ersetzbar ist, warum sollte der DV / Truppenarzt dann eine Ausnahmegenehmigung stellen bzw. diese genehmigt werden?
Autor Tommie
 - 13. August 2013, 18:37:13
Zitat von: Bajero am 13. August 2013, 14:53:33ich (35J, M, HFw) bin für einen Dienstposten in AFG eingeplant.

Na ja, mit 35 Jahren ist unser "Heeresfeldwebel" (HFw) zwar nicht mehr ganz jung, aber vielleicht braucht er trotzdem das Geld, von dem ihn der böse Truppenarzt jetzt fern hält ;D !
Autor BSG1966
 - 13. August 2013, 18:12:20
Es ist immer der böse Arzt, der einen nicht leiden kann...
Autor ulli76
 - 13. August 2013, 17:07:20
IVer Gradation  bedeutet eingeschränkt verwendungsfähig. Das betrifft nicht nur eine Einschränkung der Verwendungbreite(also dass du halt nicht alle Verwendungen machen kannst),sondern,dass du als Soldat allgemein den Dienst nicht zu 100% ausüben kannst.

Jetzt kann der Truppenarzt je nach Verwendung entscheiden,ob das mit einer Einsatzverwendung passt.
Wenn du in Afghanistan bist,musst du jederzeit damit rechnen,dass du Weste tragen musst. Und das auch über längere Zeiträume.
Aus einer geplant einstündigen Fahrt kann eine 2-tägige Odyssee werden. Und das in der Regel in Fahrzeugen,für die Ergonomie ein Fremdwort ist.
Wenn sich der Truppenarzt also gegen eine Tauglichkeit ausspricht,ist dies zunächst nicht zu beanstanden.

Zum Thema Ausnahmegenehmigung:Dir wird eröffnet,dass du nicht tauglich bist. Daraufhin kann dein DV,du oder dein TrA einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Meist macht das
Autor MMG
 - 13. August 2013, 15:40:52
Zitat[...]daß ich grundsätzlich dann halt "eingeschränkt ausladsdienstverwendungsfähig wäre", mit der Einschränkung "keine Tätigkeiten bei denen mehr als 5 Std. (z.B.) Weste getragen werden muss".
Stell Dich darauf ein, das früher oder später jeder einmal mehr als 5 Stunden die Weste tragen wird. Und was dann?

Autor Bajero
 - 13. August 2013, 14:53:33
Hallo,

ich (35J, M, HFw) bin für einen Dienstposten in AFG eingeplant.

Leider habe ich ein Problem mit dem für BA 90/5 zuständigen Arzt in unserem SanZ....
Aus unerklärlichem Grund (ich kenne den Menschen gar nicht), hat dieser quasi schon vor Begutachtung beschlossen, mir die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit abzusprechen.....Maßnahmen dagegen u.ä. sollen hier aber nicht Thema sein.,.,,.

Was ich suche sind fachlich fundierte Informationen zum Thema BA 90/5 und Begutachtungsergebnissen...


Aufgrund einer Vorerkrankung musste ich zum Orthopäden.
Dieser hat eine Fehlerziffer IV vergeben, jedoch direkt eine Ausnahmegenehmigung befürwortet. Solange ich nicht ganztags mit Weste unterwegs sei stelle das kein Problem dar.
Dies trifft auf den Job den ich unten machen soll auch zu. Ich muss zwar regelmäßig raus aus dem Lager, aber immer nur für sehr kurze Fahrtstrecken (Dauer unter 1 Std.).
Laut Orthopäde muss nur die Ausnahmegenehmigung beantragt werden, was jedoch reine Routine sei.

Mein (mich nicht leidern könnender) Begutachtender Arzt meinte hierzu dann allerdings nur:
OK. Sie haben ne Fehlerziffer 4. Damit sind sie dann automatisch nicht Auslandsdienstverwendungsfähig und gehen nicht in den Einsatz,...Ende aus...

Wie gesagt. Das ich diesem Arzt nicht vertraue usw. ist hier nicht das Thema....


Jetzt aber meine Fragen hier in die Runde...

Im AllgUmdr. 80 unter FA InspSan D40.01 lese ich zu Gesundheitsstörungen der Gradation IV, das diese zu "eingeschränkt Auslandsdienstverwendungsfähig" führen und die Einschränklungen zu benennen sind (+ Gegenzeichnung fachlich Vorgesetzter des SanOffz).
Dies würde ich dann ja so lesen, daß ich grundsätzlich dann halt "eingeschränkt ausladsdienstverwendungsfähig wäre", mit der Einschränkung "keine Tätigkeiten bei denen mehr als 5 Std. (z.B.) Weste getragen werden muss".

Was ist nun zutreffend ?
Bin ich mit der Fz IV automatisch "nicht auslandsdienstverwendungsfähig" und brauche eine Ausnahmegenehmigung ? oder wie oder was ?
Wie funktioniert das Verfahren ? ?

Besten Dank im voraus
B