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Zitat von: christoph1972 am 15. August 2013, 11:53:27
Wenn jemand unter Ausnutzung von Sonder- und Wegerechten ohne dazu befugt zu sein, einen Unfall verursacht bzw. durch sein Verhalten dazu beiträgt, dann ist es § 315 b I Nr. 3 StGB ;-)
Zitat von: greeN2010 am 14. August 2013, 19:58:09
Ansonsten kommt noch eine strafrechtliche Nötigung i.S.v. §240 Abs. 1 u. 2 StGB in Betracht, wenn durch die Benutzung des Blaulichtes Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern oder ähnlichem genötigt werden.
Zitat von: christoph1972 am 15. August 2013, 07:32:19
Bei einer solchen Fahrt kann es sich im Übrigen mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handeln. Da ist dann nicht mehr Nötigung angesagt, sondern eben auch gleich mal die Fahreignung in Frage gestellt, wenn man vorher evtl. schon im VZR und/oder BZR Voreinträge hat.
Zitat von: Andi am 15. August 2013, 08:54:25
Jaja, erinnert mich an den falschen Feldjäger, der neulich erschossen wurde...
Zitat von: Andi am 15. August 2013, 08:25:28Zitat von: christoph1972 am 15. August 2013, 07:32:19
Die andere Seite ist, die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt :-)
Aber ja nur, wenn die Lichtanlage verbaut wird und das ist heutzutage gar nichtmehr nötig.
Zitat von: christoph1972 am 15. August 2013, 07:32:19
Die andere Seite ist, die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt :-)
Zitat von: greeN2010 am 14. August 2013, 19:58:09
Aus dem Fahren mit Blaulicht könnte man eine Amtsanmaßung i.S.V. §132 StGB konstruieren, was aber nicht unstrittig ist. Ich tendiere eher dazu, dass man eine Amtsanmaßung abzulehnen hat.
Ansonsten kommt noch eine strafrechtliche Nötigung i.S.v. §240 Abs. 1 u. 2 StGB in Betracht, wenn durch die Benutzung des Blaulichtes Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern oder ähnlichem genötigt werden.
Außerdem können alle mit dem Blaulicht begangenen Verkehrsverstöße geahndet werden.
Und, sollte das alles nicht funktionieren, gibt es auch noch im Bußgeldkatalog bzw. Tatbestandskatalog eine Vorschrift für das Fahren mit Blaulicht:
Tb.-Nr.: 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat
Verwarnungsgeld: 20,- €
Punkte: ---
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: ---
Wobei man bei einem solchen Verhalten in der Regel Vorsatz unterstellen würde, die Rechtsfolgen würden sich dann wie folgt ändern:
Bußgeld : 40,- € zzgl. Gebühren und Auslagen
Punkte: 1
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: B
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 14. August 2013, 17:56:09
Wer pünktlich bzw. zu einer bestimmten Zeit ankommen möchte, muss halt rechtzeitig losfahren und seine Zeit reichlich kalkulieren. Hier geht es ja nicht um die Eigenarten des gewerblichen Güterverkehrs, sondern um die Fahrgewohnheiten von Soldaten.