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Autor christoph1972
 - 04. September 2013, 11:55:00
Der Beitrag ist alleine zu tragen.
Autor Lestrade
 - 04. September 2013, 11:45:01
Eine Frage zum Beitrag hätte ich da!

Beitragssatz 2013 Pflegepflichtversicherung:

2,05 %

Wie verhält sich der Betrag bei der Abrechnung? Ist es wie im zivilen, dass die Bundeswehr 1,025 % übernehmen muss?

Das wären dann knappe 20 € als FA Schütze, wenn ich mich nicht irre.. also mal ganz grob. Da ist doch die private viel günstiger als wenn man in der gesetzlichen bleibt, oder sehe ich da etwas falsch?

Gruß
Autor Lestrade
 - 04. September 2013, 11:39:23
Zitat von: christoph1972 am 03. September 2013, 08:43:29
Geklaut von bkk.de
Die Anwartschaftsversicherung dient zur Erfüllung der Vorversicherungszeit bei einer späteren freiwilligen Krankenversicherung.

Also, ich finde diese Aussage sehr merkwürdig. Da ich auch der Meinung bin, dass man keine Vorversicherungszeiten erfüllen muss, wenn man als SaZ ausscheidet und dann wieder in die GKV möchte.

Vielleicht ist aber auch das Wort "freiwillig" ausschlaggebend. Das heißt, wenn man danach selbständig ist oder ähnliches und freiwillig in die GKV möchte. Aber sollte man normaler Arbeitnehmer nach der BW werden, dann wird man ja gesetzlich verpflichtet aufgenommen zu werden.
Autor nachteule28
 - 04. September 2013, 09:43:02
Eine Anwartschaft benötigt man nicht mehr.
Seit 01.08 ist eine neues Gesetz in Kraft getreten(laut aussage der KK) Das die GKV jeden wieder auf nehme muss.
Als brauch man nur die PV abschließen.
Autor Ralf
 - 03. September 2013, 09:26:05
Wenn man als FWDL in einer privaten PV ist, werden die Beiträge auf Antrag erstattet (Unterhaltssicherung).
Autor christoph1972
 - 03. September 2013, 08:43:29
Geklaut von bkk.de

Anwartschaftsversicherung
Unter einer Anwartschaftsversicherung wird in der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit verstanden, sich ohne Leistungsanspruch während eines Auslandsaufenthalts oder eines Heilfürsorgeanspruchs als Soldat auf Zeit bei verminderten Beiträgen zu versichern. Die Anwartschaftsversicherung dient zur Erfüllung der Vorversicherungszeit bei einer späteren freiwilligen Krankenversicherung. Damit sichern sich diese Versicherten und deren Familienangehörige die Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung, trotz privater Krankenvollversicherung bzw. freier Heilfürsorge.

Gemäß den Beitragsverfahrensgrundsätzen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (§ 7 Abs. 11 in Verbindung mit § 240 Abs. 4a SGB V) betragen für freiwillige Mitglieder die beitragspflichtigen Einnahmen mindestens 10 % der monatlichen Bezugsgröße (2013 = 270 EUR), solange für sie und ihre kostenfrei mitversicherten Familienangehörigen der Anspruch auf Leistungen ruht. Gemäß des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" erstreckt sich die Anwartschaftsversicherung auch auf die Pflegeversicherung. Damit ergeben sich seit 1.1.2013 folgende bundeseinheitliche (monatliche) Beiträge:

für die Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz 15,5 % gem. § 243 Abs. 1 Satz 2 SGB V) 41,85 EUR
für die Pflegeversicherung, ohne Beitragszuschlag für Kinderlose (Beitragssatz 2,05 %) 5,54 EUR
Gesamtbetrag 47,39 EUR

Durch den zum 1.4.2007 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführten Versicherungsschutz für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, fällt der Grund für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung weg. Im Einzelfall kann es dennoch sinnvoll sein, eine Anwartschaftsversicherung zu begründen, denn die Anwartschaftszeiten werden beispielsweise bei der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner berücksichtigt. Darüber hinaus ist der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung von Vorversicherungszeiten abhängig. Auch hier werden die Zeiten der Anwartschaftsversicherung angerechnet.

Außerdem haben selbstständig Tätige im Anschluss an eine Anwartschaftsversicherung die Möglichkeit, die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld fortzusetzen. Eine Pflichtmitgliedschaft im Rahmen des fehlenden anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) schließt für sie einen Krankengeldanspruch aus.

Autor Bregenz12
 - 03. September 2013, 08:40:35
Guten Morgen,
danke fuer den mobil-link. Er fuehrt aber nur zur allgemeinen homepage. Vielleicht kannst Du fie Regelung direkt in die Antwort kopieren.
@ Ralf: Danke fuer den Hinweis, wieder e PVtwas dazugelernt. Was.ist.mit den FWDL, die schon eine PV haben, weil sie vorher schon gearbeitet haben?
Autor christoph1972
 - 03. September 2013, 08:06:08
Gemeint ist wohl folgende Regelung:

http://www.bkk.de/versicherte/neu-abc-des-gesundheitswesens/?tx_bkklexikon_pi2%5Bbkkl-item%5D=539035

Viele Mitarbeiter der Krankenkassen kennen diese Regelung nicht. Unter Vorlage des Gesetzestextes die Anwartschaft schriftlich beantragen und auf einem Bescheid bestehen. Dann klappt das auch.
Autor Ralf
 - 02. September 2013, 21:11:05
FWDL benötigen keine PV.
Autor Bregenz12
 - 02. September 2013, 20:52:04
Man benoetigt einr Pflegepflichtversichrrunh ab Dienstantritt, nicht erst nach 6 Monaten. - Uebrigens: GWDL gibt es nkcht meht, sondern nur noch FWDL. Und die benoetigen auch eine Pflegeverdicherng. Kann man bei den Krankenversicheringen abschliessen.
Autor Lestrade
 - 02. September 2013, 19:58:33
Zitat von: Ceedich am 02. September 2013, 19:14:12
Habe außerdem gehört, dass man während der Dienstzeit ein freiwilliges Mitglied bei der AOK sein kann und die AOK dich nach der Dienstzeit wieder versichern muss.
Stimmt das ?

Das kann dir am besten die AOK sagen, welche Möglichkeiten sie dir bieten können.   ;)

Ansonsten ist zu sagen, dass du am 01.10 eine Pflegeversicherung benötigst. Wenn du momentan bereits Arbeitnehmer bist, kannst du bei der AOK in der gesetzlichen Pflegeversicherung bleiben und scheides nur aus der Krankenversicherung aus... da truppärztliche Versorgung.

Zu meinem Zitat: Eine gesetzliche Krankenversicherung darf einen Antragsteller nicht ablehnen. Das dies in der heutigen Zeit leider versucht wird zu umgehen, ist denke ich bekannt.
Autor KlausP
 - 02. September 2013, 19:54:40
ZitatIch weiß dieser Thread ist shcon ziemlich alt, aber ich kram den mal trotzdem aus.

Nicht nur einfach "rauskramen"! Ist ja schon viel Wert, dass Sie die Suchfunktion gefunden haben, aber wie wäre es mit Lesen?
Autor Andi
 - 02. September 2013, 19:52:46
Steht doch alles in diesem Thread!  ::) ???
Autor Ceedich
 - 02. September 2013, 19:14:12
Ich weiß dieser Thread ist shcon ziemlich alt, aber ich kram den mal trotzdem aus. Ich bin derzeit bei der AOK und trete den Dienst am 1.10 als SaZ. Welche Möglichkeiten habe ich wenn ich bei der AOK bleiben möchte ? Werde demnächst bei der AOK vorbeischauen, aber möchte schon im Vorraus einiges wissen. Eine Anwartschaft braucht man bei der gesetzlichen KK nicht, dass weiß ich. Aber wie siehts mit der Pflegeversicherung aus ? Kann ich das per AOK machen ? Ich habe gedacht, dass die entgeltliche Truppenfürsorge schon alles hat ?

Habe außerdem gehört, dass man während der Dienstzeit ein freiwilliges Mitglied bei der AOK sein kann und die AOK dich nach der Dienstzeit wieder versichern muss.
Stimmt das ?

Gruß
Autor tiga
 - 30. Juli 2007, 14:23:56
Hallo ihr Lieben,

ich habe mir dieses Thema nochmal rausgesucht, weil ich nicht so ganz durchsteige.

Ich bin im Moment im öffentl. Dienst, ab 1.10. SaZ.

Da ich ja nun gesetz. Krankenversichert bin und auch Pflegeversichert (nicht privat), muss ich mich jetzt bei meiner Krankenkasse melden und sie bitten, meine Pflichtversicherung zu beenden und diese als Anwartschaft (für die Zeit nach der BW) weiter laufen zu lassen? Und dann muss ich mir eine private Pflegeversicherung anschaffen (z. B. Continentale) und dort am Besten gleich eine Anwartschaft mit abschließen? Richtig?   :D   ???   ::) Was muss denn die Versicherung beinhalten?

Ich freu mich auf eure Antworten!  :)