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Zitat von: justice005 am 03. Oktober 2013, 23:14:30
Eine entlassung nach 55 v geht nur in den ersten vier Dienstjahren. Wenn man nach 55 v entlassen wird, verliert man automatisch seinen Dienstgrad. Daher ist der Dienstgrad bereits weg und kann von keinem truppendienstgericht mehr zusätzlich genommen werden. Es gibt deswegen auch keine Entlassung und zusätzlich ein gerichtliches Disziplinarverfahren.
Die Schilderung Ist daher offensichtlich falsch.
Zitat von: Lidius am 03. Oktober 2013, 21:32:43
Das kann doch auch nicht sein, der 55(5) behandelt doch nur die Entlassung von Soldaten innerhalb der ersten vier Jahre
Zitat von: justice005 am 03. Oktober 2013, 20:55:35
Die Schilderung kann so nicht richtig sein. Wenn er auf dem verwaltungsweg fristlos entlassen wurde, dann kann es danach kein gerichtliches Disziplinarverfahren mehr geben. Wenn er durch das truppendienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, dann gibt es auch kein zweites verfahren mehr.... Da also hier einiges nicht sein kann,kann man auch nichts dazu sagen...
Zitatwas dieses ihm jetzt noch anhaben kann