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Zusammenfassung

Autor Rollo83
 - 04. Januar 2014, 12:55:22
Hä, jetzt mal ohne Witz.

Ihre Frage war ob die Übergangsgebührnisse die Differenz aus gleichen und die Antwort darauf ist NEIN DENN SIE BEKOMMEN QUASI 2 GEHÄLTER UND DIESE WERDEN EIN MAL NACH STEUERKLASSE 1 UND EIN MAL nach 6 VERSTEUERT.

Genau kann ihnen das aber nur ihr BFD Berater sagen.

Wo ist jetzt das Problem ?
Autor wolverine
 - 04. Januar 2014, 12:53:42
Nur zu; Reisende soll man nicht aufhalten! :)
Autor exar
 - 04. Januar 2014, 12:15:51
@Rollo..Ich wollte nicht wissen, nach welcher Steuerklasse ich besteuert werde, sondern ob der BFD mir die Differenz ausgleicht, wenn ich bei meinem Job weniger verdiene als bei der Bundeswehr oder ob es irgendwie anders funktioniert.

Wenn man hier schon nach 12 Std so angegangen wird, mit der Aussage: "Fragen Sie doch ihren BFD-Berater", dann stelle ich einfach mal den Sinn dieses Forums in Frage. Denn man kann jede Frage, die hier gestellt wird, auch mit irgendeinem Berater bei der Bundeswehr lösen und muss hier nicht die Leute nerven.

Danke an alle anderen, die versucht haben meine ragen zu lösen.

Also, Forum bitte auflösen. Ich melde mich ab.
Autor KlausP
 - 04. Januar 2014, 12:05:09
Zitat von: Rollo83 am 04. Januar 2014, 11:53:26
@Wolve

Also hab ich die nächsten 3 Jahre nichts mehr zu melden ;)
...

Mindestens ...  ;D
Autor Rollo83
 - 04. Januar 2014, 11:53:26
@Wolve

Also hab ich die nächsten 3 Jahre nichts mehr zu melden ;)


Klar, der BFD Berater kann natürlich am Montag eine 100% Antwort geben.
Autor Lidius
 - 04. Januar 2014, 11:45:54
Ich verweise immer noch auf den BFD-Berater. Es gibt die Übergangsgebühnisse nämlich nicht immer als "zweites Gehalt" sondern eben teilweise nur als Aufstockung. Wann welcher Fall eintritt kann der BFD-Berater beantworten.
Autor wolverine
 - 04. Januar 2014, 11:43:27
Nicht solange Du auf einer Schülerstelle sitzt! ;D
Autor Rollo83
 - 04. Januar 2014, 11:29:56
Hallo???

Wieso lesen sie nicht einfach was ich zu ihrer Frage 3 geschrieben habe. Zählt das nicht oder was.
Autor exar
 - 04. Januar 2014, 10:34:05
@Lidius..Danke, also die erste 15 Monate noch 100%, dann max. 36 Monate die Übergangsgebührnisse. Jetzt aber zurück zu meiner Frage 3, wenn meine unentgeldliche Ausbildung 24 Monate  geht. Die letzten 9 Monate meiner Ausbildung würde ich ja dann 90% bekommen, wenn ich dann aber Gehalt kriege, was ist mit den restlichen 27 Monaten von den 36 ? Bezahlt mir der BFD in diesem Zeitraum die Differenz zu meinen 100% oder wird das dann gerechnet ?
Autor KlausP
 - 03. Januar 2014, 21:58:12
ZitatBei einem Blick ins Soldatenversorgungsgesetz sei vorsichtig, für dich gelten ja noch die alten Ansprüche.

Stimmt, daran habe ich vorhin nicht gedacht.
Autor Lidius
 - 03. Januar 2014, 21:53:18
51 Monate Anspruch auf Übergangsgebührnisse? Das kann nicht stimmen. Ich glaube du wirfst da einige Dinge durcheinander. Förderungszeitraum und Anspruch auf Übergangsgebührnisse sind nicht identisch. Anspruch auf Übergangsgebührnisse z.B. sind bei dir (wenn ich jetzt nur nach Dienstzeit gehe, weil ich die anderen Umstände ja nicht kenne) 36 Monate nach der Dienstzeit. Im Freistellungszeitraum während der Dienstzeit gibts weiterhin 100% des Gehalts.

Geh zu deinem BFD Berater und lass dich da beraten, der kann dir da am besten weiterhelfen. Der erstellt ja auch die Förderungsbescheide und ist auch genau für solche Fragen da. Bei einem Blick ins Soldatenversorgungsgesetz sei vorsichtig, für dich gelten ja noch die alten Ansprüche.


Autor exar
 - 03. Januar 2014, 21:46:21
Meinen BFD-Berater hätte ich Montag angerufen und ihm diese Fragen auch gestellt, aber wenn sich die Fragen hier lösen lassen, dann bräuchte ich ihn nicht anrufen.
Autor KlausP
 - 03. Januar 2014, 21:22:09
Sie haben sehr viel "gehört". Da frage ich mich natürlich, von wem. Was sagt Ihr BFD-Berater denn zu Ihren Fragen, immerhin beginnt Ihr Anspruch ja schon in 8 Monaten? Einiges können Sie übrigens im Soldatenversorgungsgesetz nachlesen.
Autor Rollo83
 - 03. Januar 2014, 20:59:57
Zu 1 keine Ahnung

Zu 2 sie bekommen 100% Dienstbezüge so lange sie Soldat sind. Erst nach DZE gibt es die verkürzten Übergangsgebührnisse.

Zu 3 es werden beide Einkommen versteuer zB normale Arbeit Steuerklasse 1 + Übergangsgebührnisse Steuerklasse 6.

Ich hoffe ich hab jetzt hier kein Käse geschrieben.
Autor exar
 - 03. Januar 2014, 20:52:13
Hallo ich habe einige Fragen die mich gerade beschäftigen. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Gerade bei den Übergangsgebührnissen steige ich nicht ganz durch.
Kurz zu meiner Person: SAZ12 mit ZAW, BFD-Beginn: 1.9.14, DZE 30.11.15, BFD-Dauer: 51 Monate, Ich will eine 2-Jährige Ausbildung in der BFD-Zeit machen


1.) Ich habe vor, ein 4-Wöchiges Berufsorientierungspraktikum während meiner Dienstzeit zu machen. Nun habe ich gehört, wenn ich dieses mache, wird mir ein Monat BFD-Zeit gekürzt ?

2.) Wenn mein BFD-Anspruch beginnt, habe ich vor, eine unentgeltliche Ausbildung zu machen. Bekomme ich in den ersten 15 Monaten, also der Zeitraum wo ich offiziell noch Soldat bin, immer noch meine 100% Vergütung und erst NACH meinem DZE die 90% oder sind das gleich von Anfang an 90% ?

3.) Ich habe ja insgesamt 51 Monate Anspruch auf die Übergangsgebührnisse. Wenn ich nun 24 Monate in der Ausbildung bin ( zu 90% ), danach Übernommen werde, aber weniger als meine 100% bei der Bundeswehr verdiene, bekomme ich dann für die restlichen 27 Monate die Differenz vom BFD bezahlt ?
Also: letztes Soldatengehalt  = 2200 €
        Vergütung beim Arbeitgeber = 1800 €
        Differenenzvergütung vom BFD für 27 Monate = 400 € bis zum 30.11.18 ( BFD-Ende )

Verstehe ich das System so richtig ? 

4.) Koste ich dem Unternehmen in der Ausbildungszeit etwas ? Ich habe gehört, er muss trotzdem Sozialversicherungen für mich leisten ?

Danke für Antworten