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Zitat von: dunstig am 16. Januar 2014, 16:58:55
Auch mathematisch kann das ganze durchaus Sinn machen.
ZitatDie Berechnung ist so also völlig korrekt:
68,00m² WF x 0,625m³ UV = 42,5m³ UG
da Umzugsvolumen in M³ pro m² Wohnfläche angegeben wird und Umzugsgut natürlich auch in m³.
Mathematisch darf man das ganze aber natürlich nicht betrachten, nur bürokratisch.
Zitat von: F_K am 16. Januar 2014, 16:18:10
Der "Faktor" zur Umrechnung von Wohnfläche (in qm) auf Umzugsgut (in cubicmeter) hat die Einheit meter (nicht meter hoch 3).
(zumindest wenn Du die Formel so umstellst, dass hinten cm Umzugsgut "rauskommen"). Ja, ich weiss, eine Kleinigkeit ... war ja auch nur eine Randbemerkung.
ZitatUmzugsvolumen: 0,625m³ (UV)/je m² Wohnfläche bisherige Wohnung (WF)
Berechnung:
68,00m² WF x 0,625m³ UV = 42,5m³ UG
Zitat von: Andi am 15. Januar 2014, 16:47:09Wie kommst du auf 43,5m³ Umzugsgut?
Zusammensetzung Pauschbetrag:
-Vor- und Nacharbeiten: 50,00€/m³ Umzugsgut (UG)
42,5m³ UG x 50,00€ = 2125,00€
Zitat von: DerFragende am 15. Januar 2014, 12:29:27
Jetzt würde ich bitten, ob es hier jemanden gibt, der mir ca. sagen kann was ich von der Bundeswehr bekomme, wenn ich den Umzug "pauschal" abrechne. So zu sagen ich zieh am Wochenende selbst um ohne Umzugsunternehmen usw.
Zitat von: DerFragende am 15. Januar 2014, 12:29:27
Denn ich finde nirgends irgendwelche berechnungssätze, die ich im groben nutzen könnte.
Zitat von: DerFragende am 15. Januar 2014, 12:29:27
Jetzt ist meine frage ich habe derzeit eine 68qm große Wohnung und mein neuer Dienstort ist knapp 110km von meinem jetztigen Dienstort ich werde mir auch in diesem KM bereich eine Wohnung suchen.
Zitat- Inanspruchnahme eines Pauschalbetrages -
Alternativ zur Abrechnung auf der Grundlage des Rahmenvertrages können Sie sich für die
Inanspruchnahme eines Pauschalbetrages entscheiden. Die Höhe dieses Betrages ist abhängig
vom Umzugsvolumen und der Entfernung von der bisherigen zur neuen Wohnung. Er ist so
bemessen, dass er im Regelfall die Beauftragung eines Spediteurs zulässt. Sollten Sie ein verbindliches
unter dem Pauschalbetrag liegendes Angebot eines Spediteurs erhalten und mit diesem
Ihren Umzug durchführen, wird Ihnen die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen
und der Pauschale steuerfrei belassen.