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Autor wolverine
 - 04. Mai 2014, 20:51:57
Urlaubsreisen und Ausbildungen im Ausland rechtfertigen regelmäßig keine Wiedereinsetzung. Wenn nichts völlig Außergewöhnliches dazukommt würde ich den Weg nicht empfehlen. In der Regel hat man aber eh keine Chance wenn man das macht. Also zieht man die Reserve und freut sich über jeden Millimeter Stoff über dem Helm.
Autor justice005
 - 25. April 2014, 20:26:10
Vielen Dank! Ich sehe es genauso, aber es könnte ja sein, dass es da vielleicht schonmal Präzendenzfälle gegeben hat.

Autor BulleMölders
 - 25. April 2014, 20:18:44
Da es sich ja in diesem Fall um eine Einzelfallentscheidung handelt bezweifelt ich das es da eine generelle Regelung gibt.
Zumindest ist mir in 25 Jahren in der Steuerverwaltung keine solche untergekommen.
Selbst wenn es eine solche Anweisung der AO-Referenten der Länder geben würde, wäre sie nur für den internen Gebrauch und hätte hier nicht zu suchen.
Wobei ich die Chancen auf eine Wiedereinsetzung in so einem Fall als gar nicht so schlecht ansehen würde.
Autor Hptm. d. R.
 - 25. April 2014, 16:45:35
Ich fühle mich von  justice 005 angesprochen. Wenn der Auslandseinsatz so plötzlich kommt, dass es mir nicht möglich ist, mich um die Post- Angelegenheiten zu kümmern, dann könnte das die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Ist aber meine persönliche Meinung. Als Betriebsprüfer habe ich damit nicht viel zu tun. Ich kann mich aber am Montag mal schlau machen.
Autor BulleMölders
 - 25. April 2014, 16:15:50
Meines Wissens nach gibt es keine Erlass oder eine Verfügung welche sich mit dem Thema beschäftigen.
Autor justice005
 - 25. April 2014, 16:05:26
Mal eine ganz allgemeine Frage, wenn man schonmal einen Fachmann da hat:  ;D

Wenn ein Soldat im Auslandseinsatz ist, er währenddessen seinen Steuerbescheid erhält, kann er sich nach Rückkehr auf § 110 AO berufen, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist? Wie ist denn da üblicherweise die Policy der Finanzbehörden?

Man ist zwar verpflichtet, sich auch während der Abwesenheit um die Post zu kümmern, aber es würde wohl zuweit gehen, rein prophylaktisch einen rechtlichen Vertreter zu engagieren, oder?

Wäre schön, wenn Sie dazu eine Meinung hätten.

Gruß Justice
Autor Hptm. d. R.
 - 25. April 2014, 15:30:23
Der Hinweis bezog sich nicht auf die nicht getätigten Fahrten. Er sollte allgemeinen Charakter haben.
Autor BulleMölders
 - 25. April 2014, 15:18:47
Bei der Angabe von nicht getätigten Fahrten als Werbungskosten handelt es sich aber nicht um einen Zahlendreher. Da sehe ich schon zumindest Fahrlässigkeit wenn nicht sogar Vorsatz.
Autor Hptm. d. R.
 - 25. April 2014, 14:46:33
Hallo Kamerad, ich bin Finanzbeamter und steuerlicher Betriebsprüfer, mir ist die steuerliche Beratung gesetzlich verboten. Ich will dir aber mitteilen, dass Du in § 9 Einkommensteuergesetz, in Richtlinie R 9.11 der Einkommensteuerrichtlinien die genauen Fundstellen findest, die deine Rechtsauffassung vermutlich bestätigen. Mit deinem Steuerberater kann es unter Umständen zu einem Missverständnis gekommen sein, indem er deine möglichen Werbungskosten berechnet hat und deine Erstattungen durch den Dienstherren abgezogen hat und auf null kam. Die Fahrten zu den Truppenübungsplätzen stellen nur dann Werbungskosten dar, wenn du nicht durch den Dienstherren befördert wurdest. Ich will noch darauf hinweisen, dass die Anmerkungen der anderen Kameraden bezüglich der Steuerhinterziehung grundsätzlich richtig sind. Jedoch ist es nur dann eine Straftat, wenn vorsätzlich gehandelt wurde. Nicht jeder Zahlendreher macht einen zum Straftäter. Die zweite Anmerkung, die ich mir noch erlauben will, die Erstattungen des Arbeitgebers sind anzugeben bzw. mindern die Werbungskosten. Ich möchte Dir raten noch einmal das Gespräch mit dem Steuerberater zu suchen. Der macht sicherlich nicht absichtlich einen Fehler.
Autor Cally
 - 25. April 2014, 12:59:20
Ich war ja nur ein halbes Jahr da, sich das für eine Einkommenssteuererklärung zu kaufen hätte wahrscheinlich nicht mal die Anschaffungskosten bet gemacht
Autor ARMY STRONG
 - 25. April 2014, 11:23:33
Es gibt da ein kleines Büchlein "Steuerratgeber für Soldaten", da steht das alles drin, inklusive Praxisbeispielen.
Autor Cally
 - 25. April 2014, 10:18:47
Oh Andi, hätte ich das mit dem Verpflegungsmehraufwand nur vorher gewusst :D Waren immerhin 4 Wochen im letzten Jahr...
Autor Andi
 - 08. April 2014, 13:51:54
Für den Übungsplatz setzt man dann die Verpflegungsmehraufwendung mit 24€ pro Tag an abzüglich etwaiger erhaltener Ausgleichzahlungen, wie z.B. Trennungsgeld.

Und du bekommst für deine Familienheimfahrt nicht den vollen steuerlich ansetzbaren Satz von 0,30€/km von der Bundeswehr, sondern nur 0,20€/km bzw. maximal die Kosten eines 2. Klasse Bahntickets. Somit kannst du auch für diese Fahrt die noch nicht erstatteten Kosten bis zu 0,30€/km als Werbunskosten geltend machen.
Gruß Andi
Autor Michaelargentino
 - 06. April 2014, 22:58:49
Also die wöchentlichen Fahrten zur Arbeitsstätte Mache ich selber und bekomme eine fährt im Monat ersetzt.
Mir ist sehr wohl klar dass ich die Fahrten zur Übung nicht absetzen kann, mir ist nur aufgefallen dass mein Steuerberater das aber machen wollte.


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Autor Rollo83
 - 06. April 2014, 11:06:13
Man setzt natürlich nicht die Fahrt zum Übungsplatz ab denn diese Fahrt wird ja meist durch den Dienstherrn gestellt. Aber man hat ja trotzdem dir Reise zur Einheit um überhaupt auf den Übungsplatz zu kommen und diese Fahrt kann man natürlich absetzen.