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ZitatAuf dem Lehrgang ist der Soldat nicht von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit.
Im Gegenteil, der Lehrgang selbst begründet ja die Pflicht.
Und solange diese Pflicht besteht müssen alle unter 25jährigen - auch wenn sie Trennungsgeldempfänger sind - wegen des § 39(2) BBesG den Anrechnungsbetrag zahlen. Erst nach dem 25. Lebensjahr müssen Trennungsgeldempfänger nicht mehr für die Unterkunft zahlen.