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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 04. Juni 2014, 09:27:05
@ lowidle:

Ich kann zum Luftfahrtrecht nichts sagen, im Waffenrecht müssen TATSACHEN die ANNAHME von Zweifeln an der Zuverlässigkeit BEGRÜNDEN.

.. und dies ist gerichtlich überprüfbar.
Autor lowidle
 - 04. Juni 2014, 09:22:56
Zitat
In solchen Fällen wird der "reine Verdacht" wohl kaum gerichtsfest als Grund für eine mangelnde Zuverlässigkeit gelten.

Ich kenne Leute ,welche in meiner Branche weg eingestellter EV Probleme bekamen.Wohlgemerkt,keine Einstellung gegen Geldauflage oder wegen Gerinfügigigkeit  sondern Einstellung ,weil die angeblichen Bagatelldelikte nicht nachzuweisen waren.

Man argumentiert da gern mit den "geringsten Zweifeln an der Zuverlässigkeit"

Und es ist auch ganz entscheidend, in welchem Bundesland du zu Hause bist.
Autor F_K
 - 04. Juni 2014, 09:14:20
Was gerne "übersehen" wird, ist, das der Verfassungschutz eher nach geheimdienstlichen Methoden arbeitet, also auch über Bürger Akten geführt werden, die (noch) keine rechtskräftige Verurteilung "haben".

In solchen Fällen wird der "reine Verdacht" wohl kaum gerichtsfest als Grund für eine mangelnde Zuverlässigkeit gelten.

(also tatsächlich eher Sommerloch als sinnvoller Vorschlag.)
Autor lowidle
 - 04. Juni 2014, 08:38:42
Die Regelanfrage beim VS ohne konkrete Verdachtsmomente ist in Luftfahrtkreisen schon seit Jahren Usus.

Und die Nachberichtspflicht sorgt dafür ,dass man bei jeder dieser angefragten Behörde ab dann eine Akte hat ,da diese anlassabhängig an die Luftsicherheitsbehörde zu berichten hat.

Ein Kriterienkatalog für Unzuverlässigkeit wie im Waffenrecht gibt es im LuftSiG übrigens nicht.
Autor FrankP
 - 04. Juni 2014, 07:44:01
Derzeit sind rund 5,4 Millionen legale Schusswaffen in Deutschland registriert.
Die Gewerkschaft der Polizei schätzt die Zahl der illegalen Schusswaffen im Land auf bis zu 20 Millionen.

[Sarkasmus an] Wie gut, dass es für gewaltbereite Extremisten demnächst schwieriger wird, legal an eine Waffe zu gelangen... [Sarkasmus aus]

Derartige Maßnahmen sind natürlich weitgehend wirkungslos, und das ist in damit befassten Kreisen auch bekannt. Womöglich finden sich tatsächlich einige wenige bisher unauffällige rechtsextreme Schützenbrüder oder Jäger... das führt aber lediglich zu einer veränderten Beschaffungsweise - an der Lage als solcher ändert sich so gut wie nichts. Immerhin kann man dann behaupten, man habe sich für die Sicherheit der Bürger und Bürgerinnen eingesetzt...

Nebenbei ist das Ganze eine schöne Maßnahme zur Erhöhung der Daseinsberechtigung des Verfassungsschutzes, der sich bislang keiner besonderen Wertschätzung im Lande erfreut... gerade ganz aktuell vor dem Hintergrund der Vorgänge um die NSU. Ob die Initiative womöglich damit zu tun haben könnte....?  ;)
Autor Motmeister23
 - 03. Juni 2014, 23:29:27
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html da stehts auch nochmal genau ! Zuverlässigkeit besteht NICHT, wenn der Waffenbeantrager: (Auszug)" in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.    einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

    a)        gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
    b)        gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
    c)        durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

4.    innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.    wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
Autor Motmeister23
 - 03. Juni 2014, 23:25:01
Klingt, im ersten Moment, sinnig........ABER ! Das Waffenrecht hat sowas doch schon ! Beim Beantragen einer Waffenrechtlichen Erlaubniss (WBK Waffenbesitzkarte) wird doch automatisch die Straf-/ Polizeiakte abgerufen.

Sollte der Antragssteller in den letzten 10 (!) Jahren polizeilich aufgefallen sein wird die WBK nicht erteilt !!!!
Und selbst wenn der "Extremist" schon eine WBK hat......fährt er besoffen Auto, ist sie weg ! Ist er in der Ausnüchterungszelle nach einer Kneipentour...ist sie weg ! (Mangelde charakterliche Eignung zum Besitz einer Schußwaffe, nicht zu verwechseln mit "Führen")

Ich, persönlich, finde es als Waffenbesitzer gut, die Verfassungsbehörden zu fragen......aber welcher "Extremist" ist noch nie polizeilich aufgefallen ?

Der Sommer kommt (Das Sommerloch)...denen fällt nix Neues ein, um die Bürger zu beruhigen
Zum Nachlesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Waffenbesitzkarte_%28Deutschland%29#Zuverl.C3.A4ssigkeit_und_pers.C3.B6nliche_Eignung hier besonders den Abschnitt "Zuverlässigkeit und persönliche Eignung" beachten !!!
Autor StOPfr
 - 03. Juni 2014, 22:07:41
Verschärfung des Waffenrechts gefordert

Inneres/Gesetzentwurf - 03.06.2014

Berlin: (hib/STO) Der Bundesrat dringt auf eine Verschärfung des Waffenrechts. Ziel ist es, den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, wie aus einem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates (18/1582) hervorgeht.

Danach sollen die Waffenbehörden verpflichtet werden, bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung auch bei den Verfassungsschutzbehörden Informationen einzuholen. Bislang seien sie bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern lediglich verpflichtet, auf das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sowie auf die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zurückzugreifen.

Die Bundesregierung schreibt in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, sie unterstütze ,,Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, dem Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum entgegenzuwirken". Im Einzelfall sei die Berücksichtigung von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden bereits nach aktueller Rechtslage möglich und in bestimmten Fällen auch vorgesehen. Ein Verfahren, in dem Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden künftig in jede Zuverlässigkeitsprüfung einbezogen werden sollen, bedürfe ,,zunächst weiterer Prüfung, auch um den mit diesem Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt zu halten". Das Gesetzgebungsvorhaben sollte deshalb nach Auffassung der Bundesregierung ,,aktuell zunächst zurückgestellt werden".

Quelle