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Autor MMG
 - 20. August 2014, 09:11:57
Zitat von: ulli76 am 18. August 2014, 15:45:34
Fraglicher dienstlicher Zweck. Nicht umsonst gibt es festgelegte Untersuchungen. Von diesen kanm mit Begründung abgewichen werden. Aber das würde mich mal interessieren wie man in diesem Fall begründen will.
Quelle AU 80 und dort soll ein Verweis auf ArbMedVV G35 bei Rückkehrerdbegutachtung sein.




Autor F_K
 - 18. August 2014, 15:50:20
Liebe Ulli,

ein Befehl KÖNNTE es aber trotzdem sein - unabhängig von der Zulässigkeit desselben.

.. und dann sind wir wieder beim Thema Beschwerde und Verbindlichkeit von Befehlen, da wird sich MMG aber wohl auskennen ...
Autor ulli76
 - 18. August 2014, 15:45:34
Fraglicher dienstlicher Zweck. Nicht umsonst gibt es festgelegte Untersuchungen. Von diesen kanm mit Begründung abgewichen werden. Aber das würde mich mal interessieren wie man in diesem Fall begründen will.
Autor F_K
 - 18. August 2014, 15:24:37
.. wenn es ärztlich angeordnet wird, könnte es ein Befehl sein (unabhängig von der Befehlslage).

Wo ist denn das Problem, die Untersuchung zu machen?
Autor ulli76
 - 18. August 2014, 15:21:10
Ich kann gerade nicht editieren: AU 80 Kapitel D40. Gibt meines Wissens nah aber noch Einzelbefehle. Ergo und Drogentest ist aber definitiv nicht mit drin.
Autor ulli76
 - 18. August 2014, 15:18:01
Ich muss mal überlegen was die Quelle ist. FA InspSan=AU 80 ist eine Möglichkeit. Kann auch sein dass das als Weisung mal rausgekommen ist.

Normalerweise hast die Befragung, Labor,  Hörtest, TBC- Befragung, TBC-Test bei Bedarf, Hep/HIV bei Bedarf, ZA evtl für die Kur, Stuhlprobe b.Bed,
Autor MMG
 - 18. August 2014, 14:46:22
Dachte ich auch, aber die bestehen darauf.
Gibt es eine Weisung was alles untersucht werden muss und was nicht bei Beendigung Auslandseinsatz?
Autor ulli76
 - 18. August 2014, 14:11:55
Ist beides nicht vorgesehen. Evtl Verwechslung durch den SanBereich.
Autor MMG
 - 18. August 2014, 12:56:27
Und was soll ein Drogentest im Rahmen 90/5 Entlassung?
Autor MMG
 - 18. August 2014, 12:54:28
Ist da jetzt neu, dass ein EKG mit Ergometerbelastung im Rahmen der Rückkehrbegutachtung nach dem Auslandseinsatz
durchgeführt wird und die Rückkehrbegutachtung 2 Wochen nach Ende des Auslandseinsatzes?
Autor ulli76
 - 10. Februar 2014, 20:39:44
Einfache Erklärung: PWC 170 liegt unter dem PWC max. Passiert wenn Patienten mit dem Puls deutlich unter 170 bleiben. Bei unserem Gerät extrapoliert das Gerät dann, ohne dass der Patient die entsprechenden Wattzahlen erreicht hätte.
Eigentlich ist der PWC 170 dann nicht verwertbar.
Autor MMG
 - 10. Februar 2014, 20:22:10
Zitat von: ulli76 am 10. Februar 2014, 19:51:53
[...] wenn das Gerät den PWC 170 nicht selbst berechnet.
Kann ich dem Gerät trauen, wenn bei PWC 170 5,56W/kg angegeben ist?  :)
Autor ulli76
 - 10. Februar 2014, 19:51:53
Für Tropen wird ein PWC max von 2,3 gefordert.
Die Abbruchkriterien sollten zivil und beim Bund die gleichen sein, weil das Grenzen sind, über die hinaus eine Belastung nicht sinnvoll bzw. sogar ungesund ist.
Allerdings ist der PWC max bei uns nicht als maximal möglich, sondern als Wattzahl bei einem Puls von 220 minus Lebensalter definiert (DAS ist allerdings auch ein Abbruchkriterium auch wenn junge, gesunde Menschen bei höheren Pulswerten nicht tot vom Rad fallen.)

Im Zivilen ist die Fragestellung bei einem Ergometertest eine andere als beim Bund. Im Zivilen gilt es in der Regel der kardiologischen Diagnostik bei uns meist der Leistungsdiagnostik.

Sinnvollerweise lässt man den Patienten so lange fahren, bis er nicht mehr kann oder bis ein Abbruchkriterium erreicht ist. Unabhängig davon, welche Wattzahlen er braucht (macht aber Sinn, diese zusätzlich auf die Überweisung zu schreiben.) Ist sonst doof wenn man zu früh abbricht, oder der Test später für andere Tauglichkeiten gebraucht wird.
Auch wichtig für den Arzt zu wissen: Ist ein PWC 170 gefordert oder der PWC max. Ist nämlich eine Friemelei, wenn das Gerät den PWC 170 nicht selbst berechnet.
Autor F_K
 - 10. Februar 2014, 17:26:05
... Na dann ne wilde Vermutung von mir: dem zivilen Arzt wird der Höchstwert ( 3 W pro kg) vorgegeben, dann reicht es für alle Tauglichkeiten, auch wenn meistens weniger gefordert ist.
Autor MMG
 - 10. Februar 2014, 16:35:44
@F_K:

Ich kenne die aktuelle Vorschrift nicht!

Dazu hatte ich die ziv. Angestellte beim Truppenarzt letzte Woche befragt. Diese sagte,
sie sei seit vier Wochen neu, kennt die Vorschrift nicht, aber ihr wurde das so gesagt,
sie soll 3W/kg auf dem Überweisungsschein eintragen.

Ergebnis wie oben beschrieben - laut Aussage der ziv. Ärztin heute, hatte keiner der
Soldaten (auch < Ü40) die Zielbelastung 3W/kg annähernd erreicht.

Ich war da heute wohl die Ausnahme, 275W bei 210/80 und 149 Puls. Auch hier wäre
deutlich, wie bei Dir, mehr drin gewesen. Irgendwie konnte die ziv. Ärztin mit mir
nicht viel anfangen.