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Zusammenfassung

Autor Kobold
 - 12. März 2006, 12:16:44
Der Name Markus hat wenigstens eine edle römische Herkunft und lässt sich  betrunken auch viel sicherer aussprechen als Christian!  ;)
Autor Piet
 - 12. März 2006, 02:02:46
Zitat von: Kobold am 11. März 2006, 19:18:03
Hat sich die Mannheim-Bedienung doch bei der letzten WÜ in Dich verguckt, Piet  ;D

;D ;D ;D

Nein, ist es aber nicht. Ich trage den langweiligen Vornamen Markus und stamme aus Bochum.  8)
Autor Kobold
 - 11. März 2006, 19:18:03
Hat sich die Mannheim-Bedienung doch bei der letzten WÜ in Dich verguckt, Piet  ;D
Autor s
 - 11. März 2006, 18:47:36
@Piet

Kann i Dich viellecht etwas fragen, auch wenn es komisch erscheint und absolut nicht hier reinpasst...

Ist Dein wirklicher Name vielleicht Christian?

i hinterlasse lieber keinen Absender, weil es mir zu peinlich ist

gruß

Autor Piet
 - 21. Februar 2006, 20:26:53
Falls sich Probleme ergeben sollten, meld Dich. Ich hab n kampferprobtes Widerspruchsschreiben im Ordner.  8)
Autor Die Luftige-Lw-Koryphäe
 - 21. Februar 2006, 11:07:16
Auf jeden Fall Piet,

denn mir dünkt, ich könne in die gleiche Situation geraten. WÜ steht an und ich erhalte BAföG. Hoffe mal, mir bleiben diese Unannehmlichkeiten erspart.

Freut mich, dass du Dein Geld behalten darfst  ;D
Kameraden, wir lassen uns nicht von der Dilettanten-Bürokratie unseres Lohnes berauben!
:PDickes ÄTSCH an das BAföG-Amt.
Autor Piet
 - 29. November 2005, 23:14:11
Ja klar. Ich denke auch, der wird morgen oder übermorgen eingehen. Werde den Wortlaut natürlich abdrucken.  ;D
Autor diodon-IV
 - 29. November 2005, 21:24:56
@ Piet:

Ich würde aber spasseshalber doch mal nach einem Widerspruchsbescheid fragen... selbstverständlich nur der Form wegen  ;D ;D ;D...

Gruß,

Diodon-IV
Autor BigLinus
 - 29. November 2005, 18:30:58
"Fiat Iustitia - Das Motto der Wehrrechtspflege!" ???
Ich bin kein Latriner. ;)
Autor wolverine
 - 29. November 2005, 17:46:36
Fiat Iustitia - Das Motto der Wehrrechtspflege!
Autor Piet
 - 29. November 2005, 14:11:47
Zur Info: Ich schaue gerade auf mein Konto, und was sehe ich: Normaler Betrag, erhöht um eine monatliche Nachzahlung.

D.h.: Widerspruch durchgegangen!  ;D

Danke an alle, die mir wertvolle Tipps und Hinweise zu den Rechtsquellen gegeben und mir dadurch eine mühevolle Suche erspart haben.

Die Gerechtigkeit hat gesiegt.  8)
Autor Piet
 - 02. November 2005, 12:17:37
Danke für Eure Antworten so weit. Ich bin da ganz kämpferisch und werde nicht aufgeben (und das als Fernmelder! ;) ). Und da der Verwaltungsgerichtsweg in Ausbildungsförderungs-Sachen ebenfalls kostenfrei ist (zumindest was Gerichtskosten angeht), werde ich das Ganze bis zum bitteren Ende treiben. Ich gebe den Widerspruch morgen ab und halte Euch auf dem Laufenden!

Autor wolverine
 - 01. November 2005, 21:27:32
Nur nicht zaghaft werden! Ein Widerspruchsbescheid ergeht Gebührenfrei und einen Anwalt benötigt man dafür noch nicht!
Die sollen die Hosen ´runter lassen, was sie für eine Gesetzesquelle angewendet haben.
Autor Lidius
 - 01. November 2005, 19:02:38
Sehr verwirrendes Gesetz....

Ich hab mal nen bissel gesucht:
http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap05_03.php

Lies mal hier §23 Absatz 4 Satz 2, sowie die unten die Verwaltungsbestimmungen dazu.

Meinem Rechtsverständnis (welches allerdings auch falsch liegen kann) nach sind die Rückforderungen ungerechtfertigt, da nur öffentliche Mittel (in diesem Fall Sold) die der Ausbildung dienen voll angerechnet werden. Dies wären in meinen Augen beispielsweise SanOA die zivil studieren und ja ihr Ausbildungsgeld bekommen (und auf Grund dieser §§ nicht noch zusätzlich bafög einsacken sollen), aber keine Wehrübenden, schließlich bekommen diese ja keine öffentlichen Mittel die der Ausbildung dienen, sondern stinknormalen Wehrsold.

Siehe ebenfalls §21 Absatz 3 Nr. 4
http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap05_01.php

in Verbindung mit §2 Absatz 1
http://www.bafoeg.bmbf.de/einkommensverordnung.php

Ich neige dazu zu behaupten das dort ein Fehler gemacht wurde, aber da man bei Rechtsthemen ja genrell vorsichtig sein soll, bin ich dies auch. Kannst ja mal schreiben wie du diese Gesetzestexte interpretierst.

EDIT: Wie ich sehe ist noch jemand, auch wenn mit anderen quellen meiner meinung, aber er hat wohl eher recht, meine Stärken liegen nicht wirklich im Steuerrecht, sondern woanders ;)
Autor diodon-IV
 - 01. November 2005, 18:41:07
Sowie ich das sehe ist das Handeln des BAföG-Amtes "nicht ganz korrekt". :o


Zitat§ 21 BAföG

Einkommensbegriff

(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),

2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden,

3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und

4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang.

Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten ist er nicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten, mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Zu diesem § 21 gibt es Ausführungsbestimmungen:

Zitat21.1.4 Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören
- steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der Unfallrenten (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 5) und
- Einkommen nach § 21 Abs. 4.

Quelle ist übrigens:
http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap05_01.php

Gem. § 1 Abs. 1Wehrsoldgesetz (WSG) erhalten Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten...Wehrsold, ... Leistungszuschlag...

Diese Leistungen sind nach § 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) STEUERFREI!

Das sollte in Deinem Fall ganz klar bedeuten, dass der Bescheid rechtswidrig ist und Dein Widerspruch sollte dementsprechend erfolgreich sein. ;D ;D ;D


Ich bin selbst nicht Betroffener, beschäftige mich aber zivilberuflich u.a. mit ähnlichen Problematiken  8)...

Laß uns mal wissen, wie es weiter- und ausgeht.