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AUS AKTUELLEM ANLASS:
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Zitat von: KingAragorn am 09. Januar 2015, 22:04:07Ich bekomme die Liste vom S3.2 SanUstZ. Die melden hoch und bekommen von oben die Bestätigung, die sie an uns weitergeben. Ja ich sollte es normalerweise wissen. Das ist es ja was mich stört. Man ruft mich zum wiederholten Male im EU an und sagt das ich Bereitschaft habe. Dem ist aber nicht so, da ich mich ja im EU befinde. Irgendjemand in der Kette meldet falsch oder plant einfach Leute ein, die er oder sie nicht einzuplanen hat.
Wer schickt dir die listen? Deine Einheit?
Die Listen liegen auf extra gesicherten Servern. Dort hat PECC und die Kdo San zugriff die ja die Posten besetzen. Inwieweit dann evtl Einheiten Listen bekommen oder herbeziehen und weiterleiten kann ich nicht beantworten.
Würde auch das direkte Gespräch suchen.
Normal sollte dein Urlaub weitergemeldet werden, damit sowas nicht passiert.
Aber du solltest doch deine Bereitschaft auch wissen, da kann man auch ne Mail oder einen Anruf an deine einplanende Stelle machen und deine Bereitschaftswoche sich so verschiebt.
Zitat von: Ralf am 09. Januar 2015, 21:00:22Damit kann ich arbeiten! Danke!!!
Vielleicht aus dem Zivilrecht: Zweck des Urlaubs ist die Erholung des Arbeitnehmers. Diesem Zweck würde jede Art von Bereitschaftsdienst widersprechen. Deshalb ist die Verpflichtung zur Rufbereitschaft während des Urlaubs unzulässig.
Lässt sich hieraus ableiten.
http://lexetius.com/2000,4417ZitatEine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG; sie ist rechtsunwirksam. Danach kann von § 1 BUrlG weder durch die Tarifvertragsparteien noch durch eine einzelvertragliche Abrede zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Hierfür ist unerheblich, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen. In beiden Fällen bewirkt das vereinbarte Recht des Arbeitgebers zum Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub, daß der Arbeitnehmer für die Dauer der Freistellung entgegen § 1 BUrlG nicht uneingeschränkt von seiner Arbeitspflicht befreit wird. Das kann rechtswirksam nicht vereinbart werden.
ZitatEine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrlG; sie ist rechtsunwirksam. Danach kann von § 1 BUrlG weder durch die Tarifvertragsparteien noch durch eine einzelvertragliche Abrede zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Hierfür ist unerheblich, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen. In beiden Fällen bewirkt das vereinbarte Recht des Arbeitgebers zum Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub, daß der Arbeitnehmer für die Dauer der Freistellung entgegen § 1 BUrlG nicht uneingeschränkt von seiner Arbeitspflicht befreit wird. Das kann rechtswirksam nicht vereinbart werden.
Zitat von: funker07 am 09. Januar 2015, 19:19:57
Das Verteilen der Handynummer per LoNo interessiert den Datenschutzbeauftragten bestimmt.
Sollte sich das nicht anders abstellen lassen (bitte den Weg zuerst), dass kann der helfen.
Nur weil die Handynummer freiwillig angegeben wurde, heißt das nicht, dass die beliebig weitergegeben werden darf oder für ständige Anrufe gedacht ist.
Falls sich das Verhalten nicht mit einem klärenden Gespräch regeln lässt, rate ich zur Beschwerde.
Urlaub und Bereitschaft widerspricht sich eindeutig.
Zum Diensthandy kann ich keine harten Fakten liefern, halte es aber für sinnvoll. Falls nicht möglich, kannst du das Handy aber von der Steuer absetzen.
Zitat von: KingAragorn am 09. Januar 2015, 18:45:42Zitat von: webnwalk am 09. Januar 2015, 12:53:45
3. Muss ich meine privaten Telefonnummern überhaupt herausgeben?
5. Und was ist mit der Veröffentlichung sämtlicher Handynummer in MedEvacPersListen?
Vielen Dank und Gruß!
Habe ich denn eine Wahl, dass ich aus den vorgenannten Gründen, meine privaten Telefonnummern nicht mehr herausgebe? Quasi das der Dienstherr nun die Erreichbarkeit zum Bsp. durch ein DstHandy sicherzustellen hat?
Jenachdem welchen Job du im Flieger hast plant dich ja eine andere Stelle.
Diese Listen werden z.B. für Rett.Ass. vom Kdo RegSanUstg G3.1. geplant, mit Absprache der Personen und geht dann an PECC und PECC braucht ja die Nummern, falls nach Dienstschluss ein Flug am nächsten Morgen ansteht. Aber die Listen sollten dann nicht Hinz und Kunz zugespielt bekommen wegen Datenschutz.
Du gibst ja deine Privatnummern freiwillig raus. Ich meine eine Erreichbare Nummer reicht, wenn du dein Handy angibst ist es so.
Zitat von: webnwalk am 09. Januar 2015, 12:53:45
3. Muss ich meine privaten Telefonnummern überhaupt herausgeben?
5. Und was ist mit der Veröffentlichung sämtlicher Handynummer in MedEvacPersListen?
Vielen Dank und Gruß!
Zitat von: KlausP am 09. Januar 2015, 15:07:43
Die Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (SUV) definieren Urlaub wie folgt:
Könntest du mir einen Link von den Ausführungsbestimmungen zur SUV zukommen lassen? Ich würde mir das gerne mal durchlesen.
Danke
Zitat von: miT am 09. Januar 2015, 14:58:14
Ich denke der Passus bezieht sich auf anderweitige Nebentätigkeiten.