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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 09. Februar 2015, 18:47:56
Genau davon rede ich hier doch im Forum die ganze Zeit !

Die 30% - Restkostenvericherung ist BIS ICH SIE BENÖTIGE - für Zeit- und Berufssoldaten keine Pflichtversicherung !

Denn sie unterliegen nuneinmal während der Dienstzeit der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung!

Anders als z.B. ein Polizeibeamter, der schon während seiner aktiven Dienstzeit der Beihilfe unterliegt!

Aber wenn der Soldat sie benötigt ... eben am Dienstzeitende ... kann es Probleme geben ...

Wer nimmt mich auf ...? Zu welchen, ggf. deutlich schlechteren Konditionen ...?
Gibt es Risiko-Aufschläge, wenn ich besser versichert sein will, als im beihilfekonformen Standarttarif der PKV...?
Komme ich aus diesem Standarttarif wieder raus...?


All dies kann durch eine kleine Anwartschaft (SaZ) , bzw die große Anwartschaft (BS) vermieden werden!


D.h. auf den hier genannten Fall bezogen ... hat er eine kleine Anwartschaft (was wir ja nicht wissen ) ... ist alles gut...

Hat er keine und kann ggf. mit Hilfe des Sozialdienstes noch eine abschließen ... umgeht er den viel schlechteren Basistarif...



Und für "Alt-Fälle" gilt:

"Beamtinnen und Beamten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet worden ist und
die bis zum Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes
oder entsprechenden Vorschriften haben oder hatten, kann abweichend von § 10 Absatz 2 eine Beihilfe gewährt
werden, wenn sie über keine die Beihilfe ergänzende Restkostenversicherung verfügen."



Um zum Thema das die Info's nicht immer 100 % auf dem letzten Stand sind... das bekommt keine Behörde hin...

Aber Folgendes steht schon seit Jahren drin und gilt auch für den SaZ, der bei DZE nur Einkünfte aus
den Übergangsgebührnissen bezieht:

"Als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger haben Sie Anspruch auf Beihilfe.

Dieser Beihilfeanspruch deckt aber nicht die gesamten Kosten der krankheitsbedingten Aufwendungen.
Seit dem 1. Januar 2009 ist entweder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, oder eine
die Beihilfe ergänzende private Restkostenversicherung gesetzlich vorgeschrieben.

Wer bisher für Familienangehörige bereits Beihilfen beantragte, dem bringt dies nichts Neues.
Wer noch keine Erfahrung mit der Bundesbeihilfeverordnung hat, sollte sich vorsorglich vom
Sozialdienst der Bundeswehr beraten lassen.

Eine wichtige Vorbereitung auf den Ruhestand kann Ihnen jedoch keine Dienststelle abnehmen:
Jeder muss selbst Vorsorge treffen, wie die durch die Beihilfe nicht aufgefangenen Ausgaben bei Krankheiten abgedeckt werden sollen.

Am besten haben diejenigen vorgesorgt, die schon frühzeitig entweder eine Anwartschaft in einer privaten Krankenversicherung,
oder eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung erworben haben.

Dies betrifft insbesondere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.

Wer bisher keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hat und keine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung besitzt,
sollte die Zeit bis zum Dienstzeitende nutzen, um den Markt der Privatversicherungen zu erforschen.

Sie sollten sich von möglichst vielen Versicherungsgesellschaften Angebote einholen und neben der Höhe der Prämie vor allem vergleichen,
welchen Leistungsumfang die Versicherung abdeckt und mit welchen Ausschlüssen (z.B. bei anerkannter WDB, siehe Kapitel I Buchstabe D)
zu rechnen ist, um den von der Beihilfe nicht gedeckten Anteil entsprechend zu versichern.

Beachten Sie bitte, dass Gesundheitsschädigungen, die als Folge einer WDB anerkannt wurden, grundsätzlich vom Leistungsumfang
in der privaten Krankenversicherung ausgeschlossen werden.

In diesen Fällen ist für eine erforderliche Behandlung bei den Versorgungsverwaltungen ein ,,Bundesbehandlungsschein" zu beantragen."
Autor FrauZuhause
 - 09. Februar 2015, 13:00:04
Selbst wenn er keine Anwartschaftsversicherung hat, und auch wenn er kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, muss er 100% versichert sein.
Die PKV MUSS ihn aufnehmen und die 30% versichern, allerdings muss sie ihm dann nur den sogenannten Basistarif bieten, der in etwa die gleichen Leistungen erbringt wie die GKV.
Etwas höherwertiges muss die PKV nicht anbieten.

Übrigens, zu diesen Bundeswehrbroschüren: die sind so dermaßen veraltet... Wir haben hier auch eine bekommen, aktuell, anfang Januar diesen Jahres. Darin wird im Teil mit dem Kinderkriegen noch von Erziehungsgeld gesprochen. Dabei gibts schon seit Jahren Elterngeld mit neuer Regelung.
Auch die Sache mit der Krankenversicherung ist da noch auf dem Stand von 2008.

Also die Infos aus diesem Heft sind zu 50% nicht mehr zu gebrauchen....
Autor F_K
 - 09. Februar 2015, 09:29:00
Lieber PersFw:

lese z. B.:

ZitatDie Beihilfe und die Leistung der Krankenkasse/-versicherung dürfen nicht höher sein als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (100 % Begrenzung gemäß § 48 LBhVO).
Bei der ersten Antragstellung ist der Versicherungsnachweis vorzulegen.

Quelle: http://www.berlin.de/imperia/md/content/landesverwaltungsamt/beihilfe/formulareundmerkblaetter/mb_beihilfegewaehrung.pdf?start&ts=1422606351&file=mb_beihilfegewaehrung.pdf

Es gibt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht (nicht unbedingt in der gesetzlichen Krankenversicherung).
Autor justice005
 - 09. Februar 2015, 07:14:06
ZitatIch kann Gesetze und Vorschriften lesen:

Lesen ja, verstehen nein.

F_K hat recht! Mal wieder ein schönes Beispiel dafür, dass reines Lesen eines Gesetzes nicht ausreicht.

Natürlich ist man von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach der zitierten Vorschrift befreit. Das heißt aber nicht, dass man überhaupt keine Versicherung braucht, denn jeder muss insgesamt zu 100% versichert sein. Das gilt seit dem 01.01.2009, denn seit diesem Datum gibt es die ganz offizielle Krankenversicherungspflicht für alle.

Wenn also die Beihilfe einen bestimmten Prozentsatz übernimmt, dann entfällt für diesen Prozensatz die Versicherungspflicht, aber dann muss ich den fehlenden Prozentsatz privat versichern. Tue ich das nicht, entfällt der Anspruch auf Beihilfe. Deswegen muss beim erstmaligen Anfordern der Beihilfe ein Versicherungsnachweis beigefügt werden.

Diese Rechtslage gilt schon seit 6 Jahren.

Richtig ist, dass es früher mal anders war und für Beamte die Rest-Versicherung Privatvergnügen war. Seit aber die Krankenversicherung für alle Pflicht ist, müssen auch die Beamten zwingend zu 100% versichert sein. Deshalb wurde zeitgleich auch bei den privaten Versicherungen der sogenannte Basistarif eingeführt, falls ein Beamter keine Extraleistungen haben möchte.

ZitatDieser Kamerad hat ggf. ein ernsthaftes Problem!
Also helfen Sie ihm mit nützlichen Hilfen!

Der einzig seriöse Rat, den ein juristischer Laie in Rechtsfragen geben sollte, wäre der Tip, sich an einen Profi zu wenden. Das ist besser, als zu sehr von sich selbst überzeugt zu sein.




http://www.bllv.de/fileadmin/Dateien/landesverband/bllv/Bayerische_Schule/2007/07-08/versicherung.pdf



Edit:
Zitat kenntlich gemacht!



Autor LwPersFw
 - 09. Februar 2015, 06:48:20
Hallo F_K

Ich brauche nicht google'n...

Ich kann Gesetze und Vorschriften lesen:

"Sozialgesetzbuch 5. Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
§ 6

Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

1. ( ... )

2.Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,"

Wenn Sie also die Aussagen der Bw und diese gesetzliche Regelung nicht konkret wiederlegen können, sparen Sie sich Ihre nichts aussagenden
Kommentare.
Dieser Kamerad hat ggf. ein ernsthaftes Problem!
Also helfen Sie ihm mit nützlichen Hilfen!


Autor ulli76
 - 07. Februar 2015, 06:39:39
Ein Bandscheibenvorfall wird nur in ganz seltenen Ausnahmefällen als WDB anerkannt.

Autor F_K
 - 06. Februar 2015, 22:12:57
Och, PerFw,

googel unter Beihilfe und Pflicht, da findest Du die Vorgaben.

bazi,
mag sein - der Vorfall war aber in der BFD Zeit ...
Autor bayern bazi
 - 06. Februar 2015, 21:54:46
da steht nix von chronisch
und ein Bandscheibenvorfall kann auch unter umständen durch eine falsche Bewegung am Schreibtisch hervorgerufen werden ;)
Autor Jens79
 - 06. Februar 2015, 21:31:05
ZitatOhne einen entsprechenden Nachweis zahlt die Beihilfe nicht.

Falsch. Oder meine Frau hat einen Sachbearbeiter der seinen Job nicht macht.
Autor LwPersFw
 - 06. Februar 2015, 21:05:14
Hallo F_K

1. Der Soldat hat in seinem speziellen Fall eine "Pflicht-KV" ... nähmlich die Beihilfe ... diese deckt aber nur 70 % ab.

2. NEIN, die Restkostenversicherung von 30 % ist dann reine Privatsache (!) und eben keine Pflicht!

und 3.

Genau weil dieser Spezialfall, auf den die Bundeswehr in ihren Broschüren extra immer wieder eingeht,
nuneinmal auftreten kann:

"Als SaZ mit einer Dienstzeit von vier und mehr Jahren haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf
Übergangsgebührnisse und damit auch einen Anspruch auf Beihilfe.

Ihnen bleibt der Beitritt in eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Dauer des Bezuges von
Übergangsgebührnissen per Gesetz verwehrt
, es sei denn, es wäre ein vor dem Wehrdienst bestehender
Krankenversicherungsschutz als freiwilliges Mitglied aufrechterhalten worden oder
es würde aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Versicherungspflicht eintreten (z.B. durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung).

Sofern die Voraussetzungen zum Beitritt in die GKV bei Ihnen nicht vorhanden sind, sollten Sie eine beihilfekonforme Restkostenversicherung
(30 % für beihilfeberechtigte ÜG-Empfänger) mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) abschließen."


habe ich hier schon mehrfach den Abschluss einer kleinen Anwartschaft empfohlen.


F_K, oder auch andere die es belegen können ( ich lasse mich gern überzeugen... :) ):

Wenn Sie der Meinung sind, dass die von der Bw genannten Regelungen nicht mehr gelten,
benennen Sie mir bitte das Gesetz, die Vorschrift, etc. die dies bestimmt, unter der Annahme,
wie in diesem Fall zu vermuten, dass der ehemalige Soldat ausschließlich Einkommen aus den
Übergangsgebührnissen bezieht!

Ebenso die Regelung, dass die o.g. 30 % - Restkostenversicherung für eine SaZ/BS eine Pflichtversicherung ist.
Autor F_K
 - 06. Februar 2015, 19:03:23
Lieber PersFw,

inzwischen sind alle Bürger gesetzlich verpflichtet eine Krankenversicherung zu haben - daher ist auch bei Beihilfeanspruch eine Restkostenversicherung Pflicht.

Ohne einen entsprechenden Nachweis zahlt die Beihilfe nicht.

Eine chronische Erkrankung die ein Jahr nach BFD Beginn akuter wird, ist wohl kaum eine WDB.
Autor bayern bazi
 - 06. Februar 2015, 18:14:14
ist der Bandscheibenvorfall dienstlich verursacht worden ???

Autor ulli76
 - 06. Februar 2015, 18:02:34
In dem Fall ist sogar die Beratung durch den Sozialdienst Pflicht.
Autor LwPersFw
 - 06. Februar 2015, 17:53:12
Die wichtige Frage für Sie ist... - da Ihre BfD-Maßnahme mit DZE endet -

... stehen Sie ab dem 01.06.2015 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, bzw. beginnen Sie ein Studium ?

Warum ? Weil Folgendes für Sie ab dem 01.06.2015 Anwendung finden wird:

Zitat aus einer Bundeswehr-Info

"Als SaZ mit einer Dienstzeit von vier und mehr Jahren haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf
Übergangsgebührnisse und damit auch einen Anspruch auf Beihilfe.

Ihnen bleibt der Beitritt in eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Dauer des Bezuges von
Übergangsgebührnissen per Gesetz verwehrt
, es sei denn, es wäre ein vor dem Wehrdienst bestehender
Krankenversicherungsschutz als freiwilliges Mitglied aufrechterhalten worden oder
es würde aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Versicherungspflicht eintreten (z.B. durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung).

Sofern die Voraussetzungen zum Beitritt in die GKV bei Ihnen nicht vorhanden sind, sollten Sie eine beihilfekonforme Restkostenversicherung
(30 % für beihilfeberechtigte ÜG-Empfänger) mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) abschließen."

Wenn Sie also zum 01.06.2015 weder
> eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen
oder
> ein Studium beginnen werden

haben Sie "nur" ein Einkommen über die Übergangsgebührnisse (in Ihrem Fall 36 Monate).

D.h. für diese Zeit übernimmt die Beihilfe 70 % der Behandlungskosten.

Die restlichen 30 % müssen von anderer Seite bezahlt werden !

Haben Sie eine Anwartschaftsvericherung bei einer privaten Krankenversicherung ?

Wenn ja > sehr gut > denn dann muss diese PKV Sie auch mit der Erkrankung aufnehmen und die 30 % übernehmen.

Das ist der hauptsächliche Sinn einer kleinen Anwartschaft !

Haben Sie keine Anwartschaft und erfüllen auch nicht die o.g. Bedingungen, muss keine KV Sie jetzt, da Sie krank sind, aufnehmen !!

D.h. in diesem schlimmsten Fall ... müssten Sie die 30 % Restkosten aus eigener Tasche zahlen !

Sollte dies der Fall sein...empfehle ich Ihnen dringend, sich sofort an den Sozialdienst der Bw zu wenden.
Dieser kann Sie ggf. unterstützen doch noch eine Restkostenversicherung abschließen zu können.
Autor F_K
 - 06. Februar 2015, 12:36:04
Du wirst entlassen werden, ggf. halt "krank".

Dementsprechend gibt es keine Bezüge mehr, sondern nur die Übergangsgebührnisse.