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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 04. März 2015, 23:43:43
Ich hoffe ... da der 01.02.2015 schon vorbei ist ... das Sie noch keine Umzugsmaßnahmen durchgeführt haben !

Wenn nicht ... ist die Frage nach einer rückwirkenden Zusage nicht relevant.

Die Frage der Zuständigkeit entscheidet sich an der Frage wer Ihre zuständige personalbearbeitende Stelle (PST) ist.

An diese Stelle ist Ihr Antrag auf Zusage der UKV zu richten.

Die PST hat dann zu prüfen, ob es möglich ist, Ihnen die Zusage der UKV zu erteilen.

Z.B. Fragestellung : Was ist für die Bw billiger ... weiter TG zahlen, oder einen Umzug...?


Will man die UKV zusagen, erteilt dann diese PST schriftlich die Zusage der UKV mit gesondertem Bescheid.

Wirksam wird die Zusage am Tag an dem Sie das Empfangsbekenntnis unterschreiben.

Der Wortlaut sollte sein:

"Betr.:   Entscheidung zur Umzugskostenvergütung (UKV)

Bezug:   1. Bundesumzugskostengesetz (BUKG) (in der gültigen Fassung)
            2. Übergangserlass zur UKV, Zentralerlass B 2213/2 (in der gültigen Fassung)
            3. Ihr Antrag vom...

Gemäß Bezug 1. i.V.m. Bezug 2. wird Ihnen als Verheiratetem oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Lebendem bzw. Unverheiratetem mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG)
die Umzugskostenvergütung zugesagt, da Sie dies beantragt haben und die voraussichtliche Verwendungsdauer
am Standort mehr als ein Jahr beträgt.

Informationen zum möglichen Leistungsanspruch und -umfang (Trennungsgeld, Reisebeihilfen, UKV) erteilt Ihnen Ihr BwDLZ."

ODER:

Sie ändert die UKV-Entscheidung auf Ihrer letzten Versetzungsverfügung - im Rahmen einer Korrekturverfügung -
von Nicht-Zusage...in Zusage der UKV...

Auch hier wird die UKV-Zusage mit der Eröffnung und Aushändigung dieser Korrekturverfügung an Sie wirksam.



WICHTIG:

Sie haben ja geschrieben, dass Sie zur Zeit TG-Empfänger sind ( da Sie als Verheirateter bisher keine Zusage der UKV haben... )

Ab dem Moment der Wirksamkeit der UKV-Zusage müssen Sie beim Refü einen neuen TG-Antrag stellen !

Den für Soldaten, denen die Zusage der UKV erteilt wurde.

Die Verwaltung wird Ihnen dann für weitere 3 Monate TG bewilligen.

In diesen 3 Monaten ist dann der Umzug durchzuführen und abzuschließen.


UND


Kündigung der bisherigen Wohnung

Sobald Sie am neuen Dienstort eine Wohnung verbindlich in Aussicht haben (so bei Zuweisung
einer Bundesdarlehenswohnung), spätestens aber mit Unterzeichnung des neuen Mietvertrages
(insbesondere bei Wohnungen des freien Marktes), müssen Sie das Mietverhältnis für die bisherige
Wohnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, um Nachteile bei der Mietentschädigung zu vermeiden.
Mietentschädigung für die bisherige Mietwohnung wird nämlich nur für längstens 6 Monate gezahlt.

Aber eben auch nicht vorher...
Autor Crotzilla
 - 04. März 2015, 21:51:28
Servus  :)

Ich habe folgendes Problem was das Thema UkV anbelangt.

Ich habe am 1.10.13 meinen Dienst wieder angetreten, und musste meine Grundausbildung 300km von zu Hause machen.
Dort keine Zusage der UkV bekommen, da ich ab dem 1.1.2014 In meine Stammeinheit ca 150km von daheim versetzt werden sollte.
Aufgrund dessen das ich mir eine Verletzung in der Grundausbildung eingefangen habe, durfte ich in meinem neuen Dienstort die Grundausbildung nochmal machen.

Und jetzt das komplizierte:

Ich hätte eigentlich in eine Einheit gehen sollen, die im Jahre 2015  noch näher an meinen Heimatort verlegt worden wäre, womit täglicher Pendel kein Problem gewesen wäre.
Aufgrund dessen das ich aber die Grundausbildung nochmal machen musste, bin ich ganz wo anders hingekommen, und bleibe nun 150km von zu Hause stationiert.
Da für mich geplant war das ich eh Heimatnah versetzt werden sollte, bzw meine Einheit dahin verlegt wird, brauchte ich keine UkV, und bekomme TG.

Ich bleib aber nun 150 km entfernt, und da haben meine Frau und ich besprochen das wir gerne im Umkreis der Kaserne ziehen würden.

Da fangen dann die Probleme an:

Die zivile Stelle der BW ist dafür seit dem 1.11.2014 wohl nicht mehr zuständig, und das wurd an die BW abgegeben.
Also Spiess gefragt.
Spiess sagt frag ReFü.
Refü sagt frag PersFW.
PersFW sagt frag im Stab.
Stab sagt keine Ahnung, frag ReFü....


Nun habe ich nach wochenlangem Telefonieren rausbekommen das doch der S1 Offz zuständig ist.
Also Anfang Dez schriftlichen Antrag gestellt mit der Bitte um Zusage zum 01.02.2015.

Dann war ich mit meinem Perser ende Januar da im Büro um mal freundlich nach dem Stand der Dinge zu fragen.
S1 sehr nett, konnte mir aber nur sagen " Jo, wir sind seit November dafür zuständig, haben aber keine Ahnung wie das geht, ob das geht, und wenn ja wie"
Er hat mir Ende Januar versichert das ich in ca 2 Wochen von ihm hören würde. Die 2 Wochen sind nun seit ca 3 Wochen vorbei....

Meine Frage ist nun:

Kann man nachträglich die Zusage UkV beantragen?
Wenn ja bei wem?
Mir wurd vom DBwV gesagt " Zum Chef gehen und Verwaltungsbeschwerde übern S1 schreiben".
Den weg werd ich gehen, wenns nicht abders Funktioniert.

Hat wer da noch Tips oder Erfahrung zu wie das seit dem 1.11.2014 läuft?


Sollten noch Fragen sein, einfach fragen falls ich wichtige Angaben vergessen hab.

Habe eine anerkannte Wohnung, bin verheiratet und habe Kinder.


Gruss