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Autor wolverine
 - 19. Mai 2015, 13:32:45
Zitat von: wolverine am 14. April 2015, 12:17:32
Ich komme über die Suchfunktion bei solchen Fragen recht schnell zum "Leistungskatalog".... :-\
Autor ulli76
 - 19. Mai 2015, 12:58:51
Und wenn man nicht gerade eine Anschlusswehrübung macht, gibt es auhc noch eine Sperre von 6 Monaten.
Autor KlausP
 - 19. Mai 2015, 12:35:42
Zitat von: Gimbo89 am 19. Mai 2015, 12:19:56
Guten Tag zusammen. Ich habe am 30.09 Dez und würde als Übergang bis zum Jahreswechsel gerne eine Wehrübung machen. Wieviel könnte ich in dieser Zeit verdienen ? Mag Gimbo

Nach "möchten" geht es aber auch nicht, jede Reservistendienstleistung muss einen dienstlichen Zweck haben.
Autor DanB
 - 19. Mai 2015, 12:24:14
Da du offenbar noch Soldat bist, hast du einen MobBearbeiter im Stab deines Standortes. Der kann dir diesbezüglich nähere Informationen zukommen lassen.
Autor Gimbo89
 - 19. Mai 2015, 12:19:56
Guten Tag zusammen. Ich habe am 30.09 Dez und würde als Übergang bis zum Jahreswechsel gerne eine Wehrübung machen. Wieviel könnte ich in dieser Zeit verdienen ? Mag Gimbo
Autor Fähnrich d.R.
 - 29. September 2009, 10:27:44
Der Name ließ mich sowas in Richtung Sanität vermuten  ;) und das Sie Eichenlaub auf der Schulter tragen habe ich mir auch fast gedacht  ;)
Auf diesem Weg nochmal Danke an alle Kameraden die mir hier geantwortet haben.

Gruß Goldgelber Fähnrich  8)
Autor MediNight
 - 29. September 2009, 07:30:15
SanStOffz/Arzt, ehemaliger Dezernent in der G1 Abteilung eines SanKdo, ...
Autor Fähnrich d.R.
 - 29. September 2009, 00:06:05
@MediNight: Ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen, aber welches Amt bekleiden Sie, dass Sie sich mit all diesen Dingen so
                auskennen? Würde mich persönlich interessieren, da ich in diesem Forum schon öfters ziemlich brauchbare Posts
                von Ihnen gelesen habe. ;D
Autor MediNight
 - 28. September 2009, 19:41:43
Wolverine, dass diese 90-Tage-Grenze (de facto!) nicht mehr existiert, wissen Sie aber ;) ?

Eine Wehrübung dauert maximal 3 Monate (0 90 Tage), aber ... im Kalenderjahr maximal 6 Monate (= 180 Tage) und mit der Begründung, dass der Reservist als Ersatz für einen Kameraden dient, der im Einsatz ist, gilt die "Sondergenehmigung" in der ZDv 20/3 als bereits erteilt!

Ich zitiere hier einmal die Ziffer 202 der besagten ZDv 20/3:

"Eine Einzelwehrübung/Einzelübung dauert mindestens vier Tage und grundsätzlich höchstens drei Monate. Soll die Höchstdauer von drei Monaten überschritten werden, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung vom BMVg. Diese wird hiermit für längstens sechs Monate dauernde Einzelwehrübungen/Einzelübungen erteilt, soweit sie der erforderlichen Kompensation von fehlendem Personal dienen. Soweit diese Wehrdienstleistung/Dienstleistung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, ist dazu die Zustimmung des Reservisten oder der Reservistin und der Arbeitgeberseite/der Dienstbehörde erforderlich.
Darüber hinaus darf die Summe aller Einzelwehrübungen/Einzelübungen in einem Kalenderjahr einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten.
Für Einzelwehrübungen/Einzelübungen, die über die Dauer von drei oder sechs Monaten oder über die Gesamtdauer von sechs Monaten für Wehrübungen und Übungen im Kalenderjahr hinaus durchgeführt werden sollen, sind die entsprechenden Ausnahmen über die jeweils zuständige zentrale personalbearbeitende Stelle beim BMVg – PSZ I 8 zu beantragen.
Für Einzelwehrübungen/Einzelübungen im Rahmen der beorderungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit gelten die besonderen Bestimmungen der Nr. 227."

Ich würde mal sagen, dass schon alleine diese Ziffer der ZDv 20/3 ein Gewinn für alle übungswilligen Reservisten ist, sofern der Dienstposten und die Übungsmöglichkeiten vorhanden sind!
Autor wolverine
 - 28. September 2009, 08:03:48
Ich habe (auf der Uni sind die Fereien etwas länger ;) ) auch schon 5 oder sechs Monate im Jahr geübt. Über die 90-Tage-Grenze unter Hinzuziehung BMVg. In entsprechenden Verwendungen ist das absolut möglich. Und wenn ich länger gewollt hätte, hätte das Kdo auch einen weiteren Antrag gestellt. "Tage" sind ab einer gewissenen Ebene überhaupt kein Problem.
Autor MediNight
 - 27. September 2009, 19:05:37
Wenn Sie zu einer Wehrübung einberufen oder zu einer Dienstlichen Veranstaltung (DVag) zugezogen sind, fällt die Bezeichnung "der Reserve" weg! Sie sind dann mit allen Rechten und natürlich auch mit allen Pflichten Soldat!
Autor Fähnrich d.R.
 - 27. September 2009, 19:01:43
Eine Frage hätte ich noch (und dann ist aber Schluss  ;))

Wenn ich mich während einer Wehrübung bei einem Vorgesetzten melde, heißt es dann Fähnrich xy melde mich wie befohlen oder Fähnrich xy der Reserve melde mich wie befohlen. Ich frage deshalb, weil ich beide Varianten schon gehört habe und in meinem Kameradenkreis da Unklarheit herrscht.
Autor MediNight
 - 27. September 2009, 17:35:56
1. Als ROA ist für Sie das Personalamt der Bundeswehr, Abteilung V, zuständig! Näheres dazu finden Sie auf der Webseite:

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/resoffz

Für das BAFöG ist das Jahreseinkommen relevant und so lange das nicht über der Grenze liegt, ist es relativ egal, was so eine Wehrübung einbringt! Leistungszuschlag kann aber (glaube ich zumindest!) nicht angerechnet werden ... !
Autor Fähnrich d.R.
 - 27. September 2009, 17:27:58
Danke nochmals für die Antworten. Zwei Fragen hätte ich jedoch noch und zwar:

1. An wen kann ich mich konkret wenden, wenn ich fragen zu Wehrübungen habe? S1? KWEA? oder ganz jemand anderes?

2. Für diese Frage könnte es zwar die falsche Zielgruppe sein, aber weiß zufällig jemand, ob man als Student während einer
  Wehrübung seine BAFöG Ansprüche behält?

Autor MediNight
 - 27. September 2009, 17:14:20
Zitat von: wolverine am 27. September 2009, 11:53:5272 insgesamt; da Sie zwei Semesterferien im Jahr haben sind danach ca. 48 Tage im Jahr ´drin.

Wolferine, zwei kurze Anmerkungen hätte ich dazu noch ;) :

1. Vier Wochen Wehrübung sind im Normalfall 26 Wehrübungstage und der Verband legt üblicherweise die 2 Tage über der Zuteilung für jeden Einsatzreservisten (24 Tage) aus seinen sonstigen Wehrübungstagen noch so oben drauf! Mehr, also zum Beispiel 2 x 26 Wehrübungstage, wegen zweimaliger Semesterferien, würde das Budget der Einheit demnach nicht nur mit 2, sondern gleich mit 28 Wehrübungstgaen belasten. Dass es so eine Möglichkeit gibt, ist durchaus richtig, in der Praxis kommt sie jedoch nur dann zum Tragen, wenn ein anderer Einsatzreservist ausfällt, also im fraglichen Kalenderjahr gar nicht wehrüben kann, oder wenn die Einheit genügend WÜb-Tage hat, was jedoch eher nicht der Fall sein wird, weil mittlerweile die Wehrübungstage von den Divisionen bzw. in der Sanität von den SanKdo´s zugeteilt werden!

2. Der Einsatzreservist geht einen Vertrag ein, der definitiv nicht einseitig ist, demnach hat er Anspruch auf die in diesem Vertrag enthaltenen 24 Wehrübungstage pro Jahr Vertragslaufzeit! Jede Mehrleistung jedoch ist freiwilliger Natur und KANN erbracht werden, muss jedoch nicht erfolgen ;) !