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AUS AKTUELLEM ANLASS:
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Zitatolgender Sachverhalt:
Ich war von 10/2009 bis 03/2011 bei der Bundeswehr und habe diese als Obergefreiter verlassen.
Ich wurde 05/2013 wegen versuchtem Betrug und Inverkehrbringen von Falschgeld zu 7 Monaten Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Bewährung beträgt 3 Jahre. Die Unterstellung einer Bewährungshelferin wurde nach 2 Jahren vorzeitig aufgehoben.
Wenn ich mich nun bewerbe, mit laufender Bewährung sowie Eintrag im BZR werde ich zu 99,9999~% abgelehnt, das ist mir klar. Mir ist auch klar, dass wenn ich mich nun bewerbe, diese Straftat inkl. laufender Bewerbung sofort in meinen Bundeswehrakten landen würde.
Daher nun meine Überlegung:
Die Löschfrist für diese Jugenstrafe nach § 46 BZRG beträgt 5 Jahre, da es sich um eine Jugendstrafe von nicht mehr als 12 Monaten handelt.
Wenn diese Strafe aus dem BZR gelöscht ist, muss ich diese bei der Einstellung auch selbstverständlich nicht mehr angeben, daher würde die Bundeswehr nie etwas von diesem Vorfall erfahren - und das wäre sogar vollkommen korrekt und legal.
Wäre es daher schlauer mich erst nach der Löschung zu bewerben, aufgrund der oben genannten Tatsache?
Zitat von: Tommie am 05. Juni 2015, 14:40:49
Auf meinem BAN waren zehn olivgrüne und sechs Tropen-T-Shirts drauf, da sollte ich zur LHBw und welche abgeben. Ich habe angerufen und gefragt, was mit denen passiert, wenn ich sie abgebe. Die Antwort war, dass die benutzten T-Shirts dann weggeworfen werden! Da habe ich meinen Mülleimer durch mein Büro gekickt und gesagt: "Habt Ihr das gehört? Ich hab sie weg geworfen! Bitte ausbuchen und dem Versorger den neuen BAN mitgeben!" Gelächter am anderen Ende der Leitung und die Antwort: "Jo, machen wir!"
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Zitat von: Marmal am 05. Juni 2015, 14:31:24
Ernsthaft? Wieso denn das? ist mir noch gar nicht aufgefallen.