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Zusammenfassung

Autor ToMA
 - 13. Juli 2015, 15:01:27
So wie ich den Artikel lese, gilt die 20h-Regel nur, wenn es sich um eine Zweit- oder weitere Ausbildung handelt:
Zitat
"Wie bereits Eingangs erwähnt, ist die Einkommensgrenze vollständig entfallen. Dafür wurden beim Kindergeld für Auszubildende in der zweiten oder einer weiteren Ausbildung andere Kriterien eingeführt."
-> hier kommt dann die "20h-Regel" und "schädliche Einkünfte" zur Anwendung.

Das wird z.B. auch hier bestätigt:

"Sehr gut ist die neuen Regelungen beim Kindergeld 2012 auch für alle, die z.B. an einer Abendschule die Fachhoschulreife nachholen oder das Abitur nachholen und dabei Vollzeit arbeiten. Wenn Sie unter 25. Jahre alt sind und vorher keine Berufsausbildung abgeschlossen haben kann Kindergeld weiter gezahlt werden."

@allex:
hast Du bereits eine Ausbildung hinter Dir?
Autor F_K
 - 13. Juli 2015, 14:24:16
Lieber DadOA:

Dein Engagement in allen Ehren, aber solche Texte bitte immer in den Gesamtzusammenhang einbetten.

Es gibt zwar keine Einkommenshöchstgrenzen mehr, aber eben "schädliche Einkünfte".

Wenn das Kind mehr als 20 Stunden die Woche "arbeitet", ist es nicht mehr in der Ausbildung / Studium, egal ob irgendeine "Ausbildung nebenbei" gemacht wird.

Ein Mannschaftsoldat mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 46 Wochenstunden ist wohl deutlich über dieser Grenze.

(Dein Text gilt für eine Person, die "zuhause nichts macht", und dann "frei"  z. B. Abitur per Fernschule "macht", da sind dann mehr als 10 Stunden die Woche "nachzuweisen", dann gilt es als Ausbildung).

quelle: http://www.kindergeld.org/kindergeld-in-ausbildung.html
Autor ToMA
 - 13. Juli 2015, 13:55:54
Kindergeld bei "Abitur nebenbei":

Abschnitt 14.5 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz:

(3) 1Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, ist die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) zu belegen. 2Die Anerkennung eines Fernabiturs kommt entsprechend diesen Grundsätzen in Betracht (vgl. auch A 14.7 Abs. 1 Satz 4). 3Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung berücksichtigungsfähig (BFH vom 18.3.2009 – BStBl 2010 II S. 296). 4Bereitet sich ein Kind, ohne in eine schulische Mindestorganisation eingebunden zu sein, ernsthaft auf eine Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, der Fachoberschulreife, des schulischen Teils der Fachhochschule oder des Abiturs vor, ist es zu berücksichtigen. 5An den Nachweis der für die Vorbereitung in Anspruchgenommenen Zeit und Arbeitskraft des Kindes sind aufgrund der fehlenden Mindestorganisation strenge Anforderungen zu stellen. 6Als mögliche Nachweise kommen insbesondere detaillierte Studienberichte sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen, über die Anmeldung zur Prüfung und über die Zulassung zur Prüfung in Betracht. 7Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

Autor Ralf
 - 13. Juli 2015, 12:19:28
Hier gibt es zusätzliche Informationen. http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=53222.0
Autor F_K
 - 13. Juli 2015, 12:18:23
In aller Regel ist die Mannschaftslaufbahn keine Ausbildung, sondern Erwerbstätigkeit.

Damit dann kein Kindergeldanspruch.

(Ausnahme maximal die Zeit der GA plus Führerschein als "Ausbildung" - und damit Anspruch während dieser Zeit).
Autor allex
 - 13. Juli 2015, 11:48:17
Hallo, ich würde gern mal wissen, ob man Anspruch auf Kindergeld hat, wenn man SaZ4 ist und sein Abitur nebenbei macht.