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Zusammenfassung

Autor Ralf
 - 04. August 2015, 16:58:21
Thema bereinigt um die Anteile, die nicht Teil der Fragestellung waren.
Autor wolverine
 - 03. August 2015, 21:44:56
Wenn etwas nicht "voll dem § entspricht" entfällt im Strafrecht aber auch die Strafbarkeit. Nennt sich Bestimmtheitsgrundsatz.
Autor kermit_nc
 - 03. August 2015, 18:37:12
Zitat von: SCPO am 31. Juli 2015, 23:51:17
Zitat von: kermit_nc am 31. Juli 2015, 18:56:02
§130 StGB Volksverhetzung ist zutreffend (zivil). Auch hat zuletzt Porsche einen Azubi gekündigt, der einen sehr unpassenden Kommentar gepostet hatte.
Militärisch kommt eher eine schwerwiegende Pflichtverletzung in Frage (geht in die Richtung die Porsche gegangen ist).

Der Fall mit dem Azubi war in Österreich, es wäre mir neu, dass da deutsche Gesetze gelten. Der Azubi wurde für den Kommentar auch nicht strafrechtlich belangt, sondern dies war eine arbeitsrechtliche Maßnahme.

Du hast den § 130 StGB aber schon gelesen und verstanden, oder? Das dass nicht schön ist und dass man das als deutscher Soldat auf keinen Fall machen sollte, steht m.E. nach außer Frage, aber ob § 130 StGB der richtige Ansatz ist, da habe ich so meine Zweifel.

Das Bild entstand in Österreich und der Azubi kommt aus D-BW. Bei uns ist dieses Thema sehr lang und breit durch die Presse gegangen, da dies nicht sehr weit weg von mir ist. Es wurde auch darüber berichtet, welche arbeitsrechtliche Grundlage (u.a. Pflichtverletzung) Porsche herangezogen hatte um überhaupt eine wirksame Kündigung aussprechen/durchsetzen zu können.

Bei dem Bezug auf §130 habe ich "eher" vergessen. Dadurch entstand der Eindruck, dass dies voll diesem Paragraph entspricht.

... bin jederzeit bereit etwas dazu zu lernen.
Autor SCPO
 - 01. August 2015, 00:34:02
Ich schrieb ziehen könnte. Wenn es solch ein Foto und den dazugehörigen SV nicht gibt, gibt es natürlich auch keinen Grund für einen 55.5.

Mein Kommentar bezog sich vielmehr darauf, dass § 130 StGB sicher nciht einschlägig ist in solch einem Fall, § 55.5 könnte es aber schon sein.
Autor Jens79
 - 01. August 2015, 00:30:14
Niemand von uns hat dieses Foto gesehen. Vielmehr wird auf die Erzählung eines einzelnen (wenn er es selbst überhaupt gesehen hat) Bezug genommen.

Somit weiß auch niemand, in welchem Zusammenhang dieses Foto entstanden ist.

Mir schießen da etliche Fotos von Soldaten in den Sinn, die angeblich den Hitlergruss gezeigt haben sollen. Letztendlich wurde nichts anderes gemacht als "Die Richtung die ich zeige - dort Norden"

Derart verfängliche Fotos gibt's wohl viele. Also bitte mal nicht so schnell in die Vorverurteilung.

Und dann mal geschmeidig den 55.5 in die Runde zu werfen ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes ist schon sehr gewagt.
Autor SCPO
 - 01. August 2015, 00:13:49
Ich denke aber, dass §55.5 Soldatengesetz ziehen könnte und m. E. nach auch sollte. Solche Soldaten brauchen wir mit Sicherheit nicht in der Bundeswehr. Wir sollten den Amerikanern sehr dankbar sein, dass sie uns über 40 Jahre davor bewahrt haben, dass "Hammer und Sichel" uns beherscht. Ich für meinen Teil bis es. Ich habe auch in der amerikanischen Zone gelebt.
Autor SCPO
 - 31. Juli 2015, 23:51:17
Zitat von: kermit_nc am 31. Juli 2015, 18:56:02
§130 StGB Volksverhetzung ist zutreffend (zivil). Auch hat zuletzt Porsche einen Azubi gekündigt, der einen sehr unpassenden Kommentar gepostet hatte.
Militärisch kommt eher eine schwerwiegende Pflichtverletzung in Frage (geht in die Richtung die Porsche gegangen ist).

Der Fall mit dem Azubi war in Österreich, es wäre mir neu, dass da deutsche Gesetze gelten. Der Azubi wurde für den Kommentar auch nicht strafrechtlich belangt, sondern dies war eine arbeitsrechtliche Maßnahme.

Du hast den § 130 StGB aber schon gelesen und verstanden, oder? Das dass nicht schön ist und dass man das als deutscher Soldat auf keinen Fall machen sollte, steht m.E. nach außer Frage, aber ob § 130 StGB der richtige Ansatz ist, da habe ich so meine Zweifel.
Autor justice005
 - 31. Juli 2015, 21:40:52
Zitat§130 StGB Volksverhetzung ist zutreffend (zivil). Auch hat zuletzt Porsche einen Azubi gekündigt, der einen sehr unpassenden Kommentar gepostet hatte.
Militärisch kommt eher eine schwerwiegende Pflichtverletzung in Frage (geht in die Richtung die Porsche gegangen ist).

Selten in nur zwei Zeilen soviel juristischen Unsinn gelesen...
Autor F_K
 - 31. Juli 2015, 19:08:03
Du bist Jurist? Dann subsummiere mal ....
Autor kermit_nc
 - 31. Juli 2015, 18:56:02
§130 StGB Volksverhetzung ist zutreffend (zivil). Auch hat zuletzt Porsche einen Azubi gekündigt, der einen sehr unpassenden Kommentar gepostet hatte.
Militärisch kommt eher eine schwerwiegende Pflichtverletzung in Frage (geht in die Richtung die Porsche gegangen ist).
Autor ulli76
 - 30. Juli 2015, 07:52:08
Meiner Meinung nach, sollte man da aber schon ein Auge drauf haben.
Von wegen welche Gesinnung dahinter steckt und Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit.
Autor justice005
 - 30. Juli 2015, 06:41:16
ZitatD. H. Es darf eine Flagge gekauft und verbrannt werden, wenn diese nicht von z. B. von einer Botschaft entwendet wurde.

So ist es. Ich darf nicht die Flagge der Botschaft zerstören oder z.B. eine ausländische Flagge, die zum Empfang eines ausländischen Gastes vor einem Dienstgebäude gehisst wurde.

Ich sehe keine Strafbarkeit im vorliegenden Fall. Ob der Soldat ein Dienstvergehen damit begangen hat, kann man trefflich streiten. Vermutlich aber eher nicht.
Autor F_K
 - 29. Juli 2015, 22:25:23
D. H. Es darf eine Flagge gekauft und verbrannt werden, wenn diese nicht von z. B. von einer Botschaft entwendet wurde.
Autor Jens79
 - 29. Juli 2015, 21:32:59
Vielleicht ist der Gesetzestext ein bisschen einfacher zu verstehen.

Zitat
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Autor StOPfr
 - 29. Juli 2015, 21:27:54
Zitat von: Flexscan am 29. Juli 2015, 20:42:34
Das Verbrennen ausländischer Flaggen ist in Deutschland dann erlaubt, wenn es sich nicht um auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flaggen handelt (§ 104 StGB

Wer erlaubt denn so etwas  :o?