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Autor Danny23
 - 12. August 2015, 22:54:55
Das denke ich auch ;)
Autor Terek
 - 12. August 2015, 21:48:22
wolverine meinte Danny23
Autor Marvin95
 - 12. August 2015, 20:59:27
@ wolverine

An wen war das jetzt gemeint mit deiner Aussage?
Autor Danny23
 - 12. August 2015, 20:59:09
So stehts im Bewerbungsbogen der Bundeswehr. Bzw in der Erläuterung zu diesem.
Autor wolverine
 - 12. August 2015, 20:57:39
Das würde ich auch in dieser Pauschalitat so nicht unterschreiben.
Autor Danny23
 - 12. August 2015, 20:56:44
Also ich hab schon verstanden das du nicht verurteilt worden bist. Wollte nur allgemein was zu Straftaten sagen ;) Deine Frage erübrigt sich also quasi ;)
Autor Danny23
 - 12. August 2015, 20:49:53
Verurteilungen die bereits getiltgt oder tilgungsreif sind, brauchen nicht angegeben werden :)
Autor Marvin95
 - 12. August 2015, 19:48:17
Vielen Dank für die Info! Man lernt immer wieder was neues. Bis Dezember 2011 war es noch die "AGA"

::)
Autor StOPfr
 - 12. August 2015, 19:07:06
Dessen Vorname wurde geändert; er heißt nur noch GA Khan  ;D!

Ernsthaft: Aus der AGA wurde die GA!
Autor Marvin95
 - 12. August 2015, 18:59:47
Ach man die blöde Tastatur  :-[ ::) ::) ::)

Ich meine natürlich die Allgemeine Grundausbildung :D und nicht den religiösen Füher :-P
Autor KlausP
 - 12. August 2015, 18:57:08
Zitat von: Marvin95 am 12. August 2015, 18:43:41
;D ;D ;D

Dann steht hoffentlich zum 01.10.15 dem AGA nichts im Wege!

Wer ist "der AGA"? Aga Khan?  :D
Autor Marvin95
 - 12. August 2015, 18:43:41
 ;D ;D ;D

Dann steht hoffentlich zum 01.10.15 dem AGA nichts im Wege!
Autor justice005
 - 12. August 2015, 18:42:35
Nein, keine Sorge. Du hast ja definitiv keine Frage bei deiner Bewerbung falsch beantwortet, denn es wird ja nicht gefragt, ob gegen einen schonmal ein Strafverfahren nach § 170 II eingestellt wurde. Die Frage wäre ja auch zu komisch. So nach dem Motto: Wurden Sie schonmal unschuldig angezeigt?  ;D

Daher liegt auch keinerlei Betrug vor.

Autor Marvin95
 - 12. August 2015, 18:34:44
Ich habe nur bedenken, da ich während meiner Eignungsfeststellung nichts davon gesagt habe. Nicht das sie das als "Betrug" sehen und ich gesperrt werde. Aber meiner Meinung nach müsste ich keinem eine Auskunft über ein eingestelltes Verfahren sagen, wenn ich keine Bestrafung (Sozialstunden ,Geldstrafe,...) bekommen habe.
Autor justice005
 - 12. August 2015, 18:30:17
Eine Einstellung nach § 170 II StPO ist überhaupt kein Problem!

1. Das Verfahren wurde eingestellt, weil keine Straftat festgestellt werden konnte. Es war also die bestmögliche Verfahrenseinstellung überhaupt. Davon zu unterscheiden sind die übrigen Einstellungsarten, bei denen zumindest ein kleiner "Makel" hängenbleiben kann (aber meistens auch nur theoretisch). § 170 II ist der Idealfall einer Verfahrenseinstellung.

2. Eingestellte Verfahren müssen auch nicht angegeben werden und die nach § 170 II schon gar nicht.

3. Bei einer Sicherheitsüberprüfung interessiert eine Verfahrernseinstellung nach § 170 II auch niemanden. Es kann ja niemand verhindern, dass man z.B. wegen einem hahnebüchenen Unsinn angezeigt wird und dementsprechend ein Verfahren läuft (wenn auch nur kurz). Aber dafür gibt's ja die Einstellung. In meiner Anwaltszeit habe ich mir von irgendwelchen Spinnern auf der Gegenseite auch schon mal Anzeigen eingefangen, die logischerweise auch alle jeweils nach § 170 II eingestellt wurden. Das tut nicht weh, auch dann nicht, wenn es im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft drinsteht. Vermutlich steht auch jeder Richter und Staatsanwalt selbst im Register, weil z.B. Racheanzeigen wegen vermeintlicher Rechtsbeugung und ähnlichem regelmäßig erstattet werden. Daher ist ein § 170 II nicht mal ansatzweise ein Problem.

Einzig richtige Vorgehensweise daher : Nichts tun!