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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 23. August 2015, 16:37:32
Bitte lasst uns doch hier Ratschläge geben, die möglichst
an der Person des Fragestellers orientiert sind...
Gerade bei so einer komplexen Materie...

Für 2015 gilt:
- Versicherungspflichtgrenze in der GKV 54.900 Euro jährlich
- bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 49.500 Euro im Jahr

Als FA und auch als "fertiger" Fw wird er darunter liegen.

Deshalb stehen beide Varianten zur Wahl...

Frau und mögliche Kinder jeweils mit eigenen Verträgen in der
privaten RKV...wobei ich hier die Rückkehrmöglichkeit in
die GKV vorher abklären würde...

Oder eben Freiwillige Mitgliedschaft der Ehefrau...und über diese dann Familienversicherung der Kinder.


Deshalb steht dies auch in der von mir schon mehrfach
zitierten Info-Broschüre der Bundeswehr die jedem neuen
SaZ bei Ernennung nachweislich auszuhändigen ist!

Wenn dies rechtlich nicht ginge...würde es dort nicht stehen...
Autor F_K
 - 23. August 2015, 13:59:47
Lieber Tommie,
ich schrieb " in der Regel",  weil die gesetzlichen Vorgaben sehr komplex sind.

Da die Frau des TE kein Einkommen hat, wird wohl der TE "in der Bütt stehen ... ".
Autor Tommie
 - 23. August 2015, 13:19:25
Zitat von: F_K am 23. August 2015, 12:41:14... - diese sind in der Regel beim Besserverdienenden zu versichern - ...

Stimmt so pauschal auch nicht ;) : Wenn der Soldat kein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze hat, kann ein Kind auch beim Ehepartner gesetzlich versichert sein! Hierzu fordert aber die Krankenkasse des Ehepartners jährlich einen Einkommensnachweis beim Soldaten an!
Autor F_K
 - 23. August 2015, 12:41:14
Noch gibt es keine Kinder - diese sind in der Regel beim Besserverdienenden zu versichern - also bei SaZ mit arbeitslosen Ehepartnern beim SaZ.
Autor LwPersFw
 - 22. August 2015, 22:31:32
Ich werde alt...  ;D

"Bei freiwilliger Mitgliedschaft müssten die Sätze sein :   14,9 % KV  + 1,95 % PPV

Also nehmem wir mal an...sein Gehalt ca. 2300 €...halbiert 1300...davon 16,85 % = 219,05 €"


richtig:


Also nehmem wir mal an...sein Gehalt ca. 2300 €...halbiert 1150...davon 16,85 % = 193,77
Autor LwPersFw
 - 22. August 2015, 22:22:42
F_K

...im Grunde hast Du recht... ;)

...aber er schreibt ja "Desweiteren möchte ich, dass meine zukünftigen Kinder von Anfang an gesetzlich versichert sind (ist mir irgendwie sicherer)."

...und das geht ja nur wenn Vater oder Mutter im Moment der Geburt in der GKV sind...


Wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind...sollte auch für ihn die freiwillige Mitgliedschaft + Familienversichrung möglich sein.
So wie es in der Bw-Info-Broschüre steht...

Aber selbst wenn die KV'en sich quer stellen..

...dann wird halt seine Frau freiwilliges Mitglied...mit eigenem Vertrag.

Soweit mir bekannt...wird dann sein Gehalt angesetzt (da sie ohne eig. Einkünfte)...halbiert...und davon der Beitrag berechnet...

Bei freiwilliger Mitgliedschaft müssten die Sätze sein :   14,9 % KV  + 1,95 % PPV


Also nehmem wir mal an...sein Gehalt ca. 2300 €...halbiert 1300...davon 16,85 % = 219,05 €



Jetzt müssen er und seine Frau halt entscheiden was sie möchten....

...vor dem Hintergrund, dass er einen befristeten Vertrag als SaZ hat:


1.

Beihilfe + private RKV  ... für eine Frau dürfte sich der Beitrag auch um ca. 200 € bewegen...

Vorteil : Status nahezu Privatpatient

zu bedenken : ist ein späterer Wechsel in die GKV einfach möglich ?

und : jedes Kind braucht dann einen eigenen Vertrag Beihilfe (80 %) + private RKV

sowie zu bedenken: späterer Wechsel in die GKV einfach möglich


2.

Eigene Freiwillige Mitgliedschaft der Ehefrau in der GKV

- somit unabhängige Versicherung vom Ehemann

- Kinder sind über die Mutter in der GKV familienversichert

dafür "nur" kassenärztliche Leistungen


3.

Er selbst:

Während der Dienstzeit : utV

Nach der Dienstzeit :

Auf Grund der Anwartschaft wird er, was auch immer in der Dienstzeit passiert, ab dem 1. Tag zu 100 % versichert sein. Entweder in der GKV (bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, Studium, etc.), oder über
die eigene Beihilfe (70 %) + private RKV über die Anwartschaft... während der Dauer der Übergangsgebührnisse.
Autor F_K
 - 22. August 2015, 17:04:57
Ich verstehe das Problem nicht - private Restkostenversicherung für die Frau und gut ist.
Autor KevinKaribik
 - 22. August 2015, 10:15:30
Zitat von: LwPersFw am 21. August 2015, 19:01:31
...und wie wurde begründet, dass man Sie als Freiwilliges Mitglied + Familienversicherung nicht versichern kann ?

Als Begründung wurde gesagt, dass der Versicherungsnehmer auch der Hauptversicherte sein muss.
Zudem kommt die Tatsache, dass ich ja truppenärztliche Versorgung genieße.
Dies wurde bei allen 3 KV so gesagt.

Zitat von: LwPersFw am 21. August 2015, 19:11:34
Erfüllen Sie oder Ihre Frau diese Bedingung:

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn

(jeweils bis zum Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft  = Ernennung zum SaZ )

+ in den letzten 5 Jahren
+ mindestens 24 Monate oder
+ unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens 12 Monate

eine Versicherung (auch Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.

Diese Bedingungen erfüllen wir beide (ich und meine Frau).

Zitat von: Tommie am 21. August 2015, 13:16:04
Zitat von: LwPersFw am 18. August 2015, 23:18:13...meine Empfehlung ... machen Sie a.s.a.p. einen Beratungstermin beim Bw-Sozialdienst
und lassen sich zu beiden Wegen beraten...

Was hat denn der Sozialdienst dazu gesagt?

Leider konnte ich gestern niemanden dort telefonisch erreichen.

Zitat von: Tommie am 22. August 2015, 09:23:49
Das will er doch alles gar nicht hören ;) ! Er möchte hier im Forum das "Rundum-Sorglos-Paket" und am besten einen Sponsor für die Krankenversicherung seiner Familie finden, ohne dass er auch nur einen Finger krumm machen muss! Sozialdienst, da muss man ja anrufen, einen termin vereinbaren, hingehen, sich beraten lassen ... so ein Endstress ;D !

Was das jetzt soll weiß ich leider nicht.
Habe ich in irgendeiner Weise unhöfliche/unpassende Bemerkungen von mir gegeben?
Die Tatsache, dass ich sowohl bei Krankenkassen, Sozialdienst, im Imternet und hier im Forum nach Hilfe suche, lässt meiner Meinung nach nicht auf eine "Rundum-Sorglos"-Lösung schließen...
Autor Tommie
 - 22. August 2015, 09:23:49
Das will er doch alles gar nicht hören ;) ! Er möchte hier im Forum das "Rundum-Sorglos-Paket" und am besten einen Sponsor für die Krankenversicherung seiner Familie finden, ohne dass er auch nur einen Finger krumm machen muss! Sozialdienst, da muss man ja anrufen, einen termin vereinbaren, hingehen, sich beraten lassen ... so ein Endstress ;D !
Autor LwPersFw
 - 21. August 2015, 19:11:34
Erfüllen Sie oder Ihre Frau diese Bedingung:

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn

(jeweils bis zum Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft  = Ernennung zum SaZ )

+ in den letzten 5 Jahren
+ mindestens 24 Monate oder
+ unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens 12 Monate

eine Versicherung (auch Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.
Autor LwPersFw
 - 21. August 2015, 19:01:31
...und wie wurde begründet, dass man Sie als Freiwilliges Mitglied + Familienversicherung nicht versichern kann ?
Autor Tommie
 - 21. August 2015, 13:16:04
Zitat von: LwPersFw am 18. August 2015, 23:18:13...meine Empfehlung ... machen Sie a.s.a.p. einen Beratungstermin beim Bw-Sozialdienst
und lassen sich zu beiden Wegen beraten...

Was hat denn der Sozialdienst dazu gesagt?
Autor KevinKaribik
 - 21. August 2015, 13:14:34
Vorab erstmal danke für die Antworten.

Dann lag ich mit den beiden Möglichkeiten schonmal gar nicht so falsch.
Ich bevorzuge momanten die Variante mit der gesetzlichen Krankenversicherung, da ich dort nicht in finanzielle Vorleistung treten muss. Desweiteren möchte ich, dass meine zukünftigen Kinder von Anfang an gesetzlich versichert sind (ist mir irgendwie sicherer).
Diesbezüglich habe ich heute ein paar gesetzliche Krankenversicherungen angerufen.

Leider mussten mir alle mitteilen, dass eine freiwillige Familienversicherung, die über mich läuft, nicht möglich ist.
Die einzige Möglichkeit wäre, dass meine Frau sich ganz normal freiwillig versichert.

Bei dieser Möglichkeit würde ich aber keine Beihilfe durch die Bundeswehr erhalten.
Außerdem ist eine Rückkehr von mir nach meiner Dienstzeit in die gesetzliche KV dann nicht ganz so einfach.
Sehe ich das richtig?

LG KK
Autor LwPersFw
 - 18. August 2015, 23:18:13
Der von Tommi aufgezeigte Weg Beihilfe + private Restkostenversicherung ist ein Weg...


Ggf. hilft Ihnen aber auch dies...

Da es hier eine gesetzliche Ausschlussfrist gibt...

...meine Empfehlung ... machen Sie a.s.a.p. einen Beratungstermin beim Bw-Sozialdienst
und lassen sich zu beiden Wegen beraten...


Aus der Info des BMVg

"Wichtige Hinweise zur sozialen Absicherung und Versorgung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit"

"Wer vor Übernahme zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit zuletzt
gesetzlich krankenversichert war, für den lebt nach dem Wehrdienst der Versicherungsschutz
bei der bisherigen Krankenkasse wieder auf.

Sofern im Rahmen einer Familienversicherung berücksichtigungsfähige
Angehörige (Lebenspartnerin/Lebenspartner, Ehegattin/Ehegatte, Kinder)
vorhanden sind, muss die Mitgliedschaft während des Wehrdienstes – zur
Aufrechterhaltung der Familienversicherung – im Rahmen einer freiwilligen
Versicherung weitergeführt werden
. Alternativ kann bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen eine eigene freiwillige Mitgliedschaft der Angehörigen
begründet werden.


Achtung!

Dies muss der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist
von drei Monaten mitgeteilt werden.
Die Frist beginnt spätestens mit der Ernennung zur Soldatin auf Zeit
oder zum Soldaten auf Zeit.

Trotz Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft haben Sie für Ihre eigene  Person
im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch auf Leistungen aus der GKV.
Der Anspruch ruht, da Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhalten.

Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn die sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. kein oder nur geringes Einkommen
der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners,
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung).

Es besteht nahtloser Versicherungsschutz unmittelbar am Ende der
Dienstzeit, d. h. Sie haben sofort beim Ausscheiden aus der Bundeswehr den
vollen Leistungsanspruch aus der GKV."
Autor Tommie
 - 18. August 2015, 21:48:58
OK, und ich habe mittlerweile heraus gefunden, dass die Minijobber zwar alle möglichen Abgaben abführen, aber definitiv keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung! Das entzog sich meiner Kenntnis, weil ich nie einen Minijob hatte! Dann bleibt Ihnen nur die von mir bereits geschilderte Variante: Sie schließen für Ihre Frau eine private Krankenversicherung für Beihilfeempfänger ab und versichern darüber den Anteil von 30% der Kosten, die eben nicht von der Beihilfe getragen werden!