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Zusammenfassung

Autor itschie
 - 21. Februar 2016, 14:50:42
Für mich sieht das schon fast nach versuchen eines Betruges aus! Heißt das ganze Ding kann auch für Sie zu einen deftigen Bumerang werden!
Autor Papierberg
 - 21. Februar 2016, 14:27:19
Noch kurz am Rande:
Der erwähnte § 38 VwVfG greift hier nicht, da eine Bescheinigung über die Verfügbarkeit von Gemeinschaftsunterkunft keinen Verwaltungsakt darstellt (insbesondere keinen eigenständigen Regelungscharakter aufweist, sondern nur eine Tatsache ausweist).
Ansonsten wurden alle Einordnungen des Sachverhaltes auch aus meiner Sicht völlig richtig vorgenommen. Ein Trennungsgeldanspruch am neuen Dienstort scheidet aus, weil im Sinne der Vorschriften nicht von einer getrennten Haushaltsführung auszugehen ist.
Autor Ralf
 - 16. Januar 2016, 06:41:59
Bitte die Unterhaltung über Haus und Finanzierung hier weiterführen: http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55202.msg572340#msg572340
Autor FoxtrotUniform
 - 15. Januar 2016, 15:43:05
Wenn es hart auf hart kommt:

-UKV nehmen
-Haus vermieten (hat den Vorteil, dass ein Großteil der Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden kann)
-in der Wohnung bleiben

oder

-Verluste in Kauf nehmen
-Mietvertrag kündigen (vielleicht gibt es schnell einen Nachmieter)
-Möbel loswerden  (es gibt auch kulante Möbelhäuser)
-Fernbeziehung führen

Die ganze Aktion muss unter lessons learned verbucht werden.

@FK: Es ist klar was du meinst, aber in Abhängigkeit der Tilgungshöhe kann es schnell passieren, dass die monatlichen Belastungen die ortsübliche Miete übersteigen.
Autor F_K
 - 15. Januar 2016, 09:58:21
ZitatMein Haus hier lasse ich leer stehen

... sagt der TE ja schon im Eingangspost. Er verlagert seinen Lebensmittelpunkt (.. und wollte TG kassieren).

Das scheint nun nicht zu funktionieren - und wäre meiner Meinung nach auch sachlich / juristisch / moralisch nicht statthaft.

Aber um Ratschläge für andere zu geben:

- Die finanzielle Belastung bei einem Hauskauf darf NIE so groß sein, dass eine Vermietung zum marktüblichen Preis (Mietspiegel) diese Belastung nicht tragen könnte (weil dann das Haus zu teuer ist).
- Möbel kauft man zweckmäßigerweise in der Nähe des geplanten "Aufstellungsortes" (niedrigere Transportkosten) zum Zeitpunkt des Einzuges.
- Dinge / Sachverhalte am besten vorab telefonisch klären - aber nach Klärung schriftlich bestätigen lassen bzw. dokumentieren.
Autor LwPersFw
 - 15. Januar 2016, 09:48:51
Ich bin nicht der Spezialist für TG...

...aber selbst wenn er die Bescheinigung noch bekommt...  könnte das "Projekt TG" scheitern...

Er schrieb ja, dass er der Verwaltung anzeigen will, dass er die Mietkosten, die anteilig auf seine
Freundin entfallen, selbst tragen wird...

Damit erhält die Verwaltung also Kenntnis davon, dass seine Freundin mit umzieht
und mit ihm in der TG-Wohnung wohnen wird...

In der A-2212/1 steht nun:

438.
In den Fällen, in denen sich

+ die Ehefrau, der Ehemann,
+ die Lebenspartnerin, der Lebenspartner (Anm. von mir: gemeint ist die "eingetragene Lebenspartnerschaft" bei Lesben/Schwulen),
+ die sonstige Partnerin oder der sonstige Partner der/des Trennungsgeldberechtigten

> nicht nur vorübergehend am neuen Dienstort aufhält und
> eine Mehrraumwohnung eingerichtet wurde und/oder
> die Ehefrau, der Ehemann, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die sonstige Partnerin
oder der sonstige Partner am Dienstort oder in dessen Nähe beispielsweise eine Berufstätigkeit
ausübt oder Ausbildung durchläuft
,

entfällt der Trennungsgeldanspruch, weil in diesen Fällen zu vermuten ist, dass die/der
Bedienstete ihren/seinen Lebensmittelpunkt an den Dienstort oder in dessen Nähe verlagert hat.

439.
Von der Verlagerung des Lebensmittelpunkt an den Dienstort oder in dessen Nähe ist auch
auszugehen, wenn Bedienstete ohne berücksichtigungsfähige Personen ihre bisherige Wohnung an
Dritte weitervermieten.
In diesen Fällen entfällt auch regelmäßig die dienstlich bedingte doppelte Haushaltsführung.
Die Zahlung von Trennungsgeld ist in diesen Fällen zum Zeitpunkt der Weitervermietung der
bisherigen Wohnung, ggf. rückwirkend, einzustellen."
Autor Luftwaffensoldat
 - 15. Januar 2016, 09:45:55
Zitat von: F_K am 15. Januar 2016, 08:40:34
Lieber Luftwaffensoldat:

Ein Schaden, der zu Schadensersatzpflicht führt, hat schon enge rechtliche Voraussetzungen.

Du hast Möbel gekauft, Deine Entscheidung, dafür  hast Du nun Möbel.
Du hast einen Mietvertrag geschlossen, weil Du eine Wohnung haben wolltest (weil Du keine Fernbeziehung führen willst).
# Diese Aussage ist nicht richtig. Ich habe einen Mietvertrag weil ich keine amtlich anerkannte Unterkunft zugesagt bekommen habe für die Versetzung die Ursprünglich zum 01.02.16 Stattfinden sollte.#
(Mietvertrag kann man nicht "aufheben", den kann man ggf. kündigen - mit allen rechtlichen Folgen).
Du hast Dich gegen die Zusage der UKV ausgesprochen, weil Du Deinen Wohnsitz behalten wolltest.
#UKV wurde Ausgeschlagen da die Immobilie noch in der Finanzierung steh und ein Verkauf so wie Vermietung mit nicht geringem finanziellen Verlust hinzunehmen wäre und das sicher nicht gemacht wird wenn es für 3 Jahr sein sollte.#

Ein bisschen habe ich den Eindruck, Du wolltest Deinen Lebensmittelpunkt verlagern, aber trotzdem Trennungsgeld "kassieren", obwohl da eigentlich keine Trennung (weil Umzug!) vorliegt.
# Sicherlich nicht richtig denn wenn ich das gewollt hätte wäre UKV zum tragen gekommen.#

However:
Wolverine hat erläutert, was man machen kann und wie er die Beweislage und Pflicht sieht.
Autor MAT
 - 15. Januar 2016, 09:18:19
P.S:

Auch wenn es hart ist, als Soldat müssen wir auch sowas in Kauf nehmen, da ist ein Haus Bauen immer mit Risiken verbunden und das weis jeder von uns.
Da nützt auch kein Meckern und sich Aufregen.

MKG
Autor MAT
 - 15. Januar 2016, 09:09:17
@ F_K, da stimme ich zu.

Scheint so, das der TE das alte Haus behalten wollte und zu dieses das TG nach §3 beziehen wollte, obwohl er dort nicht mehr Wohnt.

Hmm, komisches ding.

Mach das doch so, wie es normalerweise auch geht.
Umziehen zum neuen Standort mit Frau, dies hast du ja auch vor, alte Haus Verkaufen oder Vermieten und dann neue Wohnung anerkennen lassen.
Wenn die nun weiter als 30km weg bist bekommst du ja dann TG nach 6 zu dieser Wohnung.

Autor F_K
 - 15. Januar 2016, 08:53:15
Ergänzung:

Selbst wenn Du es schriftlich hättest, dass im Oktober 2015 keine Stuben zur Verfügung gestanden haben, ergibt sich daraus keine Änderung der Sachlage.

Ab dem 1. 1. (spätestens) stehen Stuben zur Verfügung, Du benötigst ab dem 1. 4. eine Stube, die offensichtlich zur Verfügung steht.

Zitatsollte sich die Einstellung des Kasernen-Ältesten nicht ändern was im Moment so aussieht?

Es geht hier auch nicht um "Einstellungen" - der zuständige Soldat hat in der Frage keinen Ermessenspielraum und würde sich bei falschen Angaben mMn nicht nur Schadensersatzpflichtig machen (dem Dienstherrn gegenüber), sondern auch eine Dienstpflichtverletzung begehen.

(zu den anderen erwähnten nicht optimalen Entscheidungen sage ich mal nichts ...)
Autor F_K
 - 15. Januar 2016, 08:40:34
Lieber Luftwaffensoldat:

Ein Schaden, der zu Schadensersatzpflicht führt, hat schon enge rechtliche Voraussetzungen.

Du hast Möbel gekauft, Deine Entscheidung, dafür  hast Du nun Möbel.
Du hast einen Mietvertrag geschlossen, weil Du eine Wohnung haben wolltest (weil Du keine Fernbeziehung führen willst).
(Mietvertrag kann man nicht "aufheben", den kann man ggf. kündigen - mit allen rechtlichen Folgen).
Du hast Dich gegen die Zusage der UKV ausgesprochen, weil Du Deinen Wohnsitz behalten wolltest.

Ein bisschen habe ich den Eindruck, Du wolltest Deinen Lebensmittelpunkt verlagern, aber trotzdem Trennungsgeld "kassieren", obwohl da eigentlich keine Trennung (weil Umzug!) vorliegt.

However:
Wolverine hat erläutert, was man machen kann und wie er die Beweislage und Pflicht sieht.
Autor Luftwaffensoldat
 - 15. Januar 2016, 08:31:03
Zitat von: F_K am 15. Januar 2016, 07:43:27
Wo ist ein Schaden entstanden?

Ihr habt die Entscheidung getroffen, umzuziehen ( nicht offiziell!)

Das könnte Ihr doch weiter machen - dazu wird vor Ort eine Wohnung benötigt. Ebenso hast Du Dich entschieden, eben nicht offiziell umzuziehen - sonst wäre der Umzug bezahlt worden.

Der Schaden ist entstanden durch die Anschaffung eines 2 Hausstanden durch die TG Zusage und dem Sachstand zur Aussage im Oktober. Des weiteren wurde mit der Kommandierungsaushändigung der Mietvertrag unterschrieben und die Wohnung durch den Eigentümer nach meinen Wünschen Renoviert, das heißt es besteht ein Mietvertrag der im schlechtesten Fall aufgehoben werden muss, da eine Doppelbelastung durch 2 Hausstände für mich finanziell nicht zu stämmen wären.
Die UKV wurde nicht zugesagt da Hauseigentum in Finanzierung besteht und die Versetzung erst einmal bis 2018 ausgesprochen wurde.
Die Entscheidung zum Umzug mit Partner wurde getroffen nachdem  im Oktober geklärt wurde das amtliche Unterkunft nicht möglich ist und wir so nicht in die Situation kommen über 3 Jahre eine Fernbeziehung zu führen.
Autor wolverine
 - 15. Januar 2016, 08:08:26
Hilft ja alles nichts. Es bleibt, die gewünschten Anträge zu stellen und bei Ablehnung die Rechtsbehelfe auszunutzen. Dabei kann man dann erklären, wer was gesagt haben soll.
Dass dabei die Beweilast bei einem selbst liegt, ist klar. Und hier weiß keiner, was der StOFw aussagen wird, inwieweit er sich an seine Angaben erinnert oder ob er sie wirklich so getätigt hat.
Über die Beschwerden wird entschieden werden und wenn der Zuständiger stattgibt, ist ja alles in Butter.
Mit irgendeiner "Verhätnismäßigkeit" wird man nicht weit kommen. Fakt ist, dass Entscheidungen getroffen wurden, ohne das die Grundlagen schriftlich vorlagen. Das Risiko trägt man regelmäßig selbst und darum wird Soldaten seit der Grundausbildung gepredigt: "Was du nicht schriftlich hast, hast Du nicht!"
Autor F_K
 - 15. Januar 2016, 07:43:27
Wo ist ein Schaden entstanden?

Ihr habt die Entscheidung getroffen, umzuziehen ( nicht offiziell!)

Das könnte Ihr doch weiter machen - dazu wird vor Ort eine Wohnung benötigt. Ebenso hast Du Dich entschieden, eben nicht offiziell umzuziehen - sonst wäre der Umzug bezahlt worden.
Autor Luftwaffensoldat
 - 15. Januar 2016, 05:11:07
Zitat von: wolverine am 14. Januar 2016, 23:12:45
Warum denke ich da direkt an § 38 VwVfG? :-\

Das heißt der Kasernen - Älteste Bezieht sich auf diesen § Abs.3
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden

Was ist mit der Verhältnismäßigkeit? Dem Finanziellen und privaten Schaden der Entstanden ist, wie ( Kündigung der Arbeit "Partnerin", Mietvorderungen usw.