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Zitat von: LwPersFw am 29. März 2016, 09:21:44Hiermit wurde doch dem TE bereits das gesagt, was er wissen muss. Alles andere sind doch nun eher juristische Fachgespräche.
Die Frage 23 im Bewerbungsbogen lautet:
"Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. polizeiliches / staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren ?"
Wurde hier also ein Strafantrag gestellt...- wie Pappenburg ja selbst schreibt - läuft auch ein Ermittlungsverfahren... auf jeden Fall das staatsanwaltschaftliche.
ZitatStrafanzeige kann man nur bei Offizialdelikten erstatten, bei denen von Amts wegen ermittelt wird.
Bei Antragsdelikten wie Körperverletzung wird nur ermittelt, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.
Zitat von: Hans-Ulrich am 29. März 2016, 09:11:12
Strafanzeige kann man nur bei Offizialdelikten erstatten, bei denen von Amts wegen ermittelt wird.
Bei Antragsdelikten wie Körperverletzung wird nur ermittelt, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.