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Zusammenfassung

Autor KlausP
 - 29. Juli 2016, 18:17:24
Schon schlimm, wenn man so gar keine Ahnung hat.  ::)
Autor justice005
 - 29. Juli 2016, 18:00:30
ZitatAllen Arbeitnehmern,  auch den "Normalen", steht der Urlaub nach Gesetz zu - und die Regelungen dort gelten.

Dann muss mein Arbeitsvertrag, der mehr als die gesetzlichen 24 Tage Erholungsurlaub pro Jahr gewährt, wohl rechtswidrig sein....

Ok, wie auch immer, Thema durch.

Autor F_K
 - 29. Juli 2016, 06:19:24
Allen Arbeitnehmern,  auch den "Normalen", steht der Urlaub nach Gesetz zu - und die Regelungen dort gelten.
Autor justice005
 - 29. Juli 2016, 05:50:22
Zitatder Urlaubsanspruch ergibt sich aus einem Bundesgesetz,  nicht aus einem Vertrag.

Bei normalen Arbeitnehmern ergibt sich der Urlaubsanspruch aus dem Arbeitsvertrag. Das Bundesurlaubsgesetz gibt nur die untere Grenze vor, die nicht unterschritten werden darf. Selbstverständlich kann aber vertraglich auch etwas anderes (also mehr Urlaub) vereinbart werden. In meinem Vertrag stehen beispielsweise auch mehr als 24 Tage drin. Und wenn mir mein Arbeitgeber 28, 35 oder 40 Tage gewähren will, dann sollte das einen nachfolgenden Arbeitgeber nichts angehen. Das ist zumindest meine ganz persönliche Meinung.

ZitatMan lese einfach den § 6 des Bundesurlaubsgesetzes.

Ich sagte es bereits: Ich bezweifle nicht die Rechtsgrundlagen, ich finde sie lediglich nicht gut. Und auch Juristen müssen nicht alle Gesetze gut finden. ;)
Autor KlausP
 - 28. Juli 2016, 20:55:33
Man lese einfach den § 6 des Bundesurlaubsgesetzes.  ::)
Autor F_K
 - 28. Juli 2016, 20:52:16
@ justice:

Ich bin verwundert : der Urlaubsanspruch ergibt sich aus einem Bundesgesetz,  nicht aus einem Vertrag.
Schüler und Arbeitslose sind mit Arbeitnehmern nicht vergleichbar.
Autor justice005
 - 28. Juli 2016, 20:47:34
Vor allem ist es eine Ungleichbehandlung. Der Arbeitslose oder der Schüler, der im ersten Halbjahr nichts gemacht hat, hat bei der Bundeswehr dann für das zweite Halbjahr Urlaubsansprüche. Hingegen der Arbeitnehmer, der im ersten Halbjahr gearbeitet hat und von seinem Chef - aus welchen Gründen auch immer - mehr Urlaub erhalten hat als ihm zusteht, der bekommt seinen Urlaub bei der Bundeswehr gekürzt? Irgendwie finde ich das nach wie vor erstaunlich und im Ergebnis auch ungerecht.

Ich bezweifle weder die Rechtsgrundlagen noch die Vorschriften. Aber man muss ja nicht jede Rechtsgrundlage gut finden. Und diese hier erschließt sich mir wirklich nicht.

Autor InstUffzSEAKlima
 - 28. Juli 2016, 16:50:20
Für mich ist die Frage im ersten Beitrag eigentlich auch nicht nachvollziehbar. Egal, wann im Jahr ich den AG/Dienstherren wechsle, es steht für jeden Monat unter Vertrag 1/12 des Jahresanspruches des jeweiligen AG/Dienstherren zur Verfügung. Ob dieser tatsächlich in Anspruch genommen wird oder Rest, der bis Vertragsende nicht mehr genutzt werden kann, auch abbegzahlt wird, ist das dieser Stelle gleichgültig.
Autor LwPersFw
 - 27. Juli 2016, 13:24:05
Soldatinnen und Soldaten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel
des Jahresurlaubs zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den Wehrdienst eingetreten sind.

Erholungsurlaub, den die Soldatin oder der Soldat in einem anderen Beschäftigungsverhältnis
für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist nach § 6 EUrlV auf den Erholungsurlaub
anzurechnen. Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren (Resturlaub) wird nicht
angerechnet. Erholungsurlaub, den die Soldatin oder der Soldat in einem anderen
Beschäftigungsverhältnis während einer Beurlaubung ohne Besoldung aus vorangegangenen
Urlaubsjahren erworben und nicht in Anspruch genommen hat, wird nicht übertragen.

Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres, der während eines dem Wehrdienstverhältnis
unmittelbar vorhergehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Arbeitnehmerverhältnisses
im öffentlichen Dienst erwachsen ist, aber nicht genommen wurde, ist nachzugewähren.
Der während des Wehrdienstverhältnisses im ersten Urlaubsjahr zu gewährende Erholungsurlaub darf
jedoch die in Nrn. 225 bis 227 festgesetzte Urlaubsdauer nicht überschreiten.


Durch Vorlage einer Bescheinigung eines früheren Arbeitgebers/Dienstherrn soll nachgewiesen
werden, wie viel Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr zugestanden hätte und wie
viele Tage davon bereits in Anspruch genommen worden sind. Sofern diese Bescheinigung nicht
beigebracht werden kann, ist eine Dienstliche Erklärung über den Urlaubsanspruch und den
erhaltenen Erholungsurlaub abzugeben.


225 bis 227

Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, beträgt der Urlaub für Soldatinnen und Soldaten,
deren regelmäßige Dienstzeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,
a) bis zum vollendeten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Arbeitstage und
b) ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

Alle Soldatinnen und Soldaten haben abweichend von Nr. 225 Anspruch auf 30 Arbeitstage
Urlaub,
a) wenn sie bereits nach der bis zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage Anspruch auf Urlaub
von 30 Arbeitstagen hatten (,,Besitzstandswahrung");
b) für die Urlaubsjahre 2011 und 2012.
Für das Urlaubsjahr 2011 nach Satz 1 zusätzlich zu gewährender Urlaub wird dem Erholungsurlaub
für das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt.

Abweichend von Nrn. 225 und 226 beträgt der Erholungsurlaubsanspruch ab dem
Urlaubsjahr 2014 für alle Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige Dienstzeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, einheitlich 30 Tage.
Autor KlausP
 - 27. Juli 2016, 07:50:20
Eben. Ich hatte den Text zwar nicht mehr vollständig im Kopf, zumindest aber noch grob. Für Juristen (und nicht nur die) nachzulesen übrigens in den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung.

Um bei dem konstruierten, an den Haaren herbeigezogenen  Beispiel zu bleiben: Ein Arbeitgeber, der in Kenntnis der Einstellung seines Beschäftigten bei der Bw zum 01.02. diesem im Januar seinen vollständigen Jahresurlaub gewährt, ist, gelinde gesagt, als Kind mit dem Klammerbeutel gepudert und zu heiß gebadet worden. Und was z.B. Überstunden "abbummeln" mit Erholungsurlaub (und nur um den geht es hier!) zu tun haben soll erschließt sich mir nun überhaupt nicht. Aber ich gebe ja auch nicht vor, Jurist zu sein ...  ::)
Autor Ralf
 - 27. Juli 2016, 07:39:14
ZitatHat ein Soldat für das laufende Urlaubsjahr bereits außerhalb des Wehrdienstverhältnisses
Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den nach der Soldatenurlaubsverordnung
zustehenden Erholungsurlaub anzurechnen, wenn das Wehrdienstverhältnis vor
dem 1. Juli begründet wurde. Bei einem Diensteintritt in der zweiten Jahreshälfte ist
Erholungsurlaub nur anzurechnen, soweit er bereits für einen Zeitraum gewährt wurde, für den
nunmehr Erholungsurlaub nach der Soldatenurlaubsverordnung zusteht. Ein solcher Fall liegt
z. B. dann vor, wenn ein am 1. Oktober in die Bundeswehr eingetretener Soldat bei seinem
früheren Arbeitgeber den Erholungsurlaub für das gesamte Urlaubsjahr erhalten hat.
Autor justice005
 - 27. Juli 2016, 06:22:26
ZitatIhnen stehen für 2016 seitens der Bundeswehr 8 Tage Erholungsurlaub zu (30 Tage Jahresurlaubsanspruch : 12 Monate x 3 Monate Ihrer Dienstzeit = 7,5 Tage, aufgerundet 8).

Das leuchtet ein und das macht auch Sinn.

ZitatWenn Sie den Urlaubsanspruch bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber für das Jahr 2016 voll ausschöpfen, gibt's seitens der Bw genau NULL Tage für dieses Jahr.

Das wiederum verstehe ich überhaupt nicht. Was geht es die Bundeswehr an, wie mir mein bisheriger Arbeitgeber Urlaub gewährt hat oder nicht. Entscheidend dürfte doch nur sein, wieviel Urlaubsanspruch ich aufgrund meiner Dienstzeit bei der Bundeswehr habe.

Was wäre denn, wenn ich zum 1. Februar bei der Bundeswehr anfange und mir mein bisheriger Arbeitgeber den kompletten Januar Urlaub gibt (weil ich Überstunden abbauen muss oder aus reiner Großzügigkeit, weil ich ein toller Angestellter war). Dann würde ich für 11 Monate Dienstzeit bei der Bundeswehr keinen Urlaub kriegen??

Irgendwas kommt mir hier gewaltig komisch vor.

 
Autor KlausP
 - 27. Juli 2016, 05:39:54
Warum soll der neue Arbeitgeber (egal ob in der öffentlichen Verwaltung oder in der Wirtschaft) mehr Urlaub gewähren als er bei ihm "erwirtschaftet" hat?
Autor Ralf
 - 27. Juli 2016, 04:33:31
Ja.
Er hätte ja seinen Urlaub auch nicht für den Dezember aufsparen müssen und/oder wechseln müssen.
Mal davon ab, dass eine Bewerbung, Beratungsgespräch, Eigungsfeststellung und anschl. Aufforderung zum Dienstantritt nicht alles innerhalb von 2 Wochen erledigt ist. Das Beispiel ist schon konstruiert und dann halt auch selbstverschuldet.
Autor InstUffzSEAKlima
 - 27. Juli 2016, 00:08:19
Was macht jemand, der seinen Jahresurlaub noch weitgehend aufgehoben hat und kurzfristig des AG wechselt - der Resturlaub der nicht mehr genommen werden kann, wird ausbezahlt. Wenn das im November geschieht, hat man für Dezember ja nur 1/12 des Anspruches bzw. wenige Tage und das soll dann der Jahresuhrlaub sein?