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Autor Getulio
 - 23. Oktober 2016, 17:48:34
Zitat von: justice005 am 23. Oktober 2016, 12:58:51

"Im Namen der Bundesrepublik Deutschland verleihe ich dem XY für die Dauer der Besonderen Auslandsverwendung im EinsKtgt XY von (Wehrübungsanfang)bis (Wehrühungsende) den Dienstgrad eines So-und-so...."


Das dürfte dann die Variante "zeitweilig höherer DG" statt "vorlaäufig höherer DG" sein. Wird meines Wissens z.B. gemacht, wenn man den Einsatz auf einem höher dotierten DP macht, als man ihn zivil inne hat. (zivil: A 15, Soldaten-DP im Einsatz: A 16 => zeitweilig Oberst, nach dem Einsatz wieder OTL d.R.)
Autor F_K
 - 23. Oktober 2016, 17:31:29
Naja, die Beorderungmöglichkeiten sind zwar begrenzt, aber bei weitem nicht alle besetzt - teilweise gibt es OrgBereiche, die nicht mal 50 % erreichen.

Aber es mag solche Weisungen geben ...
Autor Papierberg
 - 23. Oktober 2016, 17:19:29
Ich bin mir nicht sicher, ob es noch aktuelle Weisungslage ist, dass Angehörige der Wehrverwaltung aufgrund der knappen Beorderungsmöglichkeiten und der Tatsache, dass sie der Bundeswehr ohnehin zur Verfügung stehen, gerade nicht beordert werden dürfen (zumindest nicht in die Reserve für Besondere Auslandsverwendungen?).
Würde m.E. aber Sinn machen, da die Dienstposten in den Einsatzkontingenten für das Zivilpersonal der Bundeswehr an deren Qualifikationsebene und Amtsbezeichnung (oftmals sogar gebündelt) anknüpfen. D.h., bei jedem Einsatz in der Einsatzwehrverwaltungsstelle etc. wird regelmäßig gemäß zivil erworbener Amtsbezeichnung der vorläufige Dienstgrad festgesetzt. Ausnahmen aufgrund anderer Verfahren in der Vergangenheit sind dabei allerdings nicht ausgeschlossen.
Autor F_K
 - 23. Oktober 2016, 15:14:02
Ohne Beorderung keine Beförderung (so Ausnahmen wie Lt d. R. lassen wir mal raus).

Eine Auslandsverwendung ist keine Beorderung.

Ansonsten: Der Arbeitgeber erwartet hier entsprechendes Engagement - ohne Halt kein Fortkommen.
Autor justice005
 - 23. Oktober 2016, 12:58:51
ZitatDienstgrad zunächst entsprechend dem zivilen Amt vorläufig, nach 24 RDL-Tagen auf dem DP dann endgültig. Sprich, nach einem Auslandseinsatz hat man den DG d.R. in aller Regel endgültig/dauerhaft.

Ja, aber es gibt die unterschiedlichsten Varianten. Ich habe auch schonmal eine Urkunde gesehen, da stand sinngemäß drin:

"Im Namen der Bundesrepublik Deutschland verleihe ich dem XY für die Dauer der Besonderen Auslandsverwendung im EinsKtgt XY von (Wehrübungsanfang)bis (Wehrühungsende) den Dienstgrad eines So-und-so...."

Da wurde dann trotz mehrmonatiger RDL gar nichts endgültig verliehen. Ich bin aber auch noch nicht wirklich durchgestiegen, wie das wirklich zu laufen hat und ich vermute, auch im BAPersBw wissen es die Leute nicht immer. Irgendwer hat mir mal erzählt, das hinge damit zusammen, ob der Zivilist beordert ist oder nicht. Aber wirklich sicher ist sich da wohl keiner.
Autor Getulio
 - 23. Oktober 2016, 12:44:58
Das ist grundsätzlich erst nach Lebenszeitverbeamtung vorgesehen. Zwingen wird man ganz sicher keinen Beamten auf Probe (klar, kann man sowieso nicht. Aber man wird da auch keinen Druck ausüben.)

Dienstgrad zunächst entsprechend dem zivilen Amt vorläufig, nach 24 RDL-Tagen auf dem DP dann endgültig. Sprich, nach einem Auslandseinsatz hat man den DG d.R. in aller Regel endgültig/dauerhaft.
Autor Papierberg
 - 22. Oktober 2016, 22:40:52
Es ist in der Tat so, dass der Dienstherr die Erwartungshaltung hat, dass (nicht nur aber insbesondere auch) neu eingestelltes Personal sich grundsätzlich zur Teilnahme an Auslandseinsätzen bereiterklärt. Selbstverständlich kann ein Wechsel in den Soldatenstatus im Frieden mangels Rechtsgrundlage im Wehrpflichtgesetz nicht "erzwungen" werden.
Wenn hier schon das Thema Auswirkung von besonderen Auslandsverwendungen auf die "zivile Karriere" angesprochen wird, so sei der Vollständigkeit halber noch erwähnt, dass Beurteilungen/Beurteilungsbeiträge von (auch militärischen) Vorgesetzten über die während des Auslandseinsatzes im Soldatenstatus gezeigten Leistungen in die nächste beamtenrechtliche Beurteilung einfließen.
Ich persönlich bin kein Befürworter davon, allzu junge Beamte ohne ausreichende Praxiserfahrung (auch im Umgang mit der Truppe), womöglich noch während der Probezeit, in Auslandseinsätze zu entsenden. Es liegt aufgrund des Freiwilligkeitsprinzips aber letztlich an jedem selbst, wie man sich und wann man sich hierzu entscheidet. Niemand sollte sich trotz grundsätzlicher Bereitschaft unter Druck setzen lassen. Das Ganze kann zweifelsohne eine absolut herausragende und das weitere Leben prägende Erfahrung werden - wenn man
Autor KlausP
 - 22. Oktober 2016, 22:10:39
Soweit mir bekannt wird der Dienstgrad für die Dauer des Einsatzes nur vorläufig verliehen. Aber so weit stecke ich in der Materie nicht mehr drin.
Autor M05W12S69
 - 22. Oktober 2016, 22:06:37
Eine Nachfrage habe ich hier noch:

Wenn man als ziviler Beschäftigter dann in einen Auslandseinsatz gehen soll, ASA I und II erfolgreich absolviert, gesundheitlich geeignet ist, etc., und dann den Auslandseinsatz antritt, so wird man in einen Soldatenstatus versetzt.

Wie ist das nach einem solchen Einsatz?
Ist man dann vergleichbar einem Reservist, bzw. kann man dann als Reservist "eingesetzt" werden (mit Teilnahme an Reserveübungen, etc.), oder ist das mit einem aktiven Soldaten überhaupt nicht vergleichbar?
Autor bavaria94
 - 11. September 2016, 14:27:49
Zitat von: KlausP am 11. September 2016, 14:15:58
Zitat von: Ralf am 11. September 2016, 14:03:05
Wenn er nicht wehrdienstfähig ist, kann er auch nicht in den Status eines Soldaten berufen werden.


Ralf, der hier darf aber:

Zitat... nicht wehrdienstuntauglichen ...
:D


Haha...  ;D Gold in der Waagschale. Ich meine natürlich nicht wehrdienstfähig.  Das Handy hat mir ein Streich gespielt.

Danke für die Antwort.  ;D

edit: Zitat getrennt. Und das hat der KlausP natürlich Recht  :)
Autor KlausP
 - 11. September 2016, 14:15:58
Zitat von: Ralf am 11. September 2016, 14:03:05
Wenn er nicht wehrdienstfähig ist, kann er auch nicht in den Status eines Soldaten berufen werden.

Ralf, der hier darf aber:

Zitat... nicht wehrdienstuntauglichen ...
:D
Autor Ralf
 - 11. September 2016, 14:03:05
Wenn er nicht wehrdienstfähig ist, kann er auch nicht in den Status eines Soldaten berufen werden.
Autor bavaria94
 - 11. September 2016, 14:02:09
Interessantes Thema,  welches folgende Frage aufwirft:

Wie verhält es sich bei einem T5 gemusterten, nicht wehrdienstuntauglichen, der jedoch vom Amtsarzt als Beamtentauglich eingestuft wird. Kann dieser zum Auslandseinsatz herangezogen werden und wenn ja unter welchen Bedingungen. Welche Pflichten hat der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn?
Autor Getulio
 - 23. Juli 2016, 16:53:44
Und darüber hinaus ist es in gewissen Verwendungen ein massives Karrierehemmnis, trotz Tauglichkeit Einsätze dauerhaft zu verweigern.
Autor justice005
 - 05. Juli 2016, 17:56:17

ZitatDas ist kein Muss - aber eine deutliche Erwartungshaltung !

Genau so ist es. So kann man das gut zusammenfassen.