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Zitat von: F_K am 13. Januar 2017, 12:16:10
Wiki Angabe oder gibt es eine Quelle?
Zitat von: solution am 13. Januar 2017, 10:21:05Zitat von: F_K am 13. Januar 2017, 10:18:06
Da noch keine Tauglichkeit festgestellt worden ist, wäre die Eignungsfeststellung der nächste Schritt. Viel Erfolg.
Die andere Frage beurteilt der Rechtsberater.
(bei einer späteren Einstellung erfolgt eine SÜ - mit Überprüfung des BZR Auszuges).
Ich würde den Termin nun absagen und die Eignungsfeststellung nicht mitmachen. Dann könnte ich bis 2018 warten, bis der Eintrag getilgt ist und mich neu bewerben. Dann braucht kein Rechtsberater etwas bewerten.
ZitatBehörden erhalten grundsätzlich in Form eines Führungszeugnisses für Behörden Auskunft aus dem Register. Die betroffene Person wird dabei in der Regel von der jeweiligen Behörde aufgefordert, ein Führungszeugnis vorzulegen. Behörden können gemäß § 31 BZRG jedoch auch selbst ein Führungszeugnis beantragen, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihr Führungszeugnis zu gewähren.Quelle
Bestimmten in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist darüber hinaus auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.
In Auskünfte an diese Stellen sind auch solche Eintragungen aufzunehmen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind.
ZitatBestimmten in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist darüber hinaus auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.
In Auskünfte an diese Stellen sind auch solche Eintragungen aufzunehmen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind.
Zitat von: F_K am 13. Januar 2017, 10:18:06
Da noch keine Tauglichkeit festgestellt worden ist, wäre die Eignungsfeststellung der nächste Schritt. Viel Erfolg.
Die andere Frage beurteilt der Rechtsberater.
(bei einer späteren Einstellung erfolgt eine SÜ - mit Überprüfung des BZR Auszuges).
ZitatSelten so gelacht: Kennt zwar die Anklageschrift nicht, kann aber von vorsätzlich und geplant sprechen.
Zitat von: solution am 12. Januar 2017, 13:30:55Zitat von: F_K am 12. Januar 2017, 13:19:12
Selten so gelacht:ZitatIch hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.
Wiki hat ja gute Artikel, aber keine personenbezogenen Daten.
Hier haben wir nicht nur eine vorsätzliche, geplante Straftat, sondern eine schriftliche Lüge (Einstellungsbetrug) bei den Bewerbungsunterlagen.
Damit ist eine Führungsverantwortung sicher fest verbaut - ob ggf. noch Mannschaftslaufbahn möglich ist, wird der Rechtsberater prüfen.
Selten so gelacht: Kennt zwar die Anklageschrift nicht, kann aber von vorsätzlich und geplant sprechen.
Das Wiki keine personenbezogenen Daten hat ist klar, aber ich habe diese. Hätte ich nicht in der falschen Kategorie gelesen, hätte ich auch gesehen dass es 5, nicht 3 Jahre sind - Blöd gelaufen!
Führungsverantwortung wollte ich nicht, es geht um eine Bewerbung als Mannschafter.
Zitat von: F_K am 12. Januar 2017, 13:19:12
Selten so gelacht:ZitatIch hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.
Wiki hat ja gute Artikel, aber keine personenbezogenen Daten.
Hier haben wir nicht nur eine vorsätzliche, geplante Straftat, sondern eine schriftliche Lüge (Einstellungsbetrug) bei den Bewerbungsunterlagen.
Damit ist eine Führungsverantwortung sicher fest verbaut - ob ggf. noch Mannschaftslaufbahn möglich ist, wird der Rechtsberater prüfen.