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Zitat
Soldatinnen und Soldaten in bestimmten Wehrdienstverhältnissen können bei Bedarf
und Eignung im Wege des Laufbahnwechsels nach § 6 Abs. 2 SLV als Sanitätsoffizier-
Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter übernommen werden, wenn sie die in Nrn. 618 bzw.
Nr. 619 genannten Voraussetzungen für die Einstellung zum Zeitpunkt des Laufbahnwechsels
erfüllen.
618. Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten oder einer Soldatin auf Zeit
bzw. eines Soldaten auf Zeit kann bei Bedarf und Eignung eingestellt werden, wer
− das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
− die allgemeine Hochschulreife (vgl. Anlage 9, Nr. 5) oder eine andere Berechtigung zum
Studium der Humanmedizin, der Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedizin an allen
öffentlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt,
619. Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten oder einer Soldatin auf Zeit
bzw. eines Soldaten auf Zeit kann bei Bedarf und Eignung mit dem Dienstgrad Oberfähnrich
eingestellt werden, wer
− den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen
Prüfung erfolgreich abgelegt hat und
− sich für mindestens 13 Jahre1 zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hat.