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Autor Pericranium
 - 01. April 2017, 18:57:06
Zitat von: F_K am 01. April 2017, 18:43:50
Ja - ggf. sogar bis zum Abschluss der zweiten Ausbildung - plus "Fehlversuche" ...

Wieder was gelernt, Danke F_K.
Autor F_K
 - 01. April 2017, 18:43:50
Ja - ggf. sogar bis zum Abschluss der zweiten Ausbildung - plus "Fehlversuche" ...
Autor Pericranium
 - 01. April 2017, 18:31:11
Zitat von: Getulio am 01. April 2017, 18:20:32
Mag sein. Vermutlich ist die Aussicht, den Filius demnächst wieder als Unterhaltsberechtigten am Hals zu haben für beide Elternteile wenig verlockend.  ;)

Ist das überhaupt noch der Fall, sobald Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben?
Oder gilt das bis eine erste Bildungsmaßnahme o.ä. abgeschlossen ist?
Autor Getulio
 - 01. April 2017, 18:20:32
Mag sein. Vermutlich ist die Aussicht, den Filius demnächst wieder als Unterhaltsberechtigten am Hals zu haben für beide Elternteile wenig verlockend.  ;)
Autor SCPO
 - 01. April 2017, 12:14:59
Zitat von: Getulio am 31. März 2017, 16:08:19
Zitat von: bolle am 26. März 2017, 22:50:33
Mit freundlichen Grüßen
ein besorgter Vater

So ähnlich... ;) Aber ich wäre auch gespannt zu erfahren, was des Rätsels Lösung ist.

Ok, dann halt Vater  ;) Normalerweise sind doch immer Mütter besorgter, was mit ihrem Nachwuchs ist, oder?
Autor Getulio
 - 31. März 2017, 16:08:19
Zitat von: bolle am 26. März 2017, 22:50:33
Mit freundlichen Grüßen
ein besorgter Vater

So ähnlich... ;) Aber ich wäre auch gespannt zu erfahren, was des Rätsels Lösung ist.
Autor SCPO
 - 30. März 2017, 22:12:39
Tja, war wohl doch nicht ganz so, wie der Mutter geschildert. Ich bin echt neugierig.
Autor justice005
 - 27. März 2017, 18:29:39
Wenn Ihr Sohn in der Offizierslaufbahn ist und studiert, dann hat er den Offizierslehrgang bereits bestanden und dort reichlich Rechtsunterricht genossen. Er weiß also, dass man sich gegen eine solche Maßnahme Beschweren kann. Da es hier um existentielle Dinge geht, sollte ggf. ein Anwalt eingeschaltet werden. Vor allem müssen detailliert die bisherigen Unterlagen aus dem Verfahren geprüft werden.

Eröffnung des Antrags auf Entlassung?
Stellungnahme hierzu?
Tatsächliche Entlassungsverfügung?
Wurde ein Dienstvergehen schriftlich festgestellt? Wenn ja, wann?

Sowohl gegen die Feststellung eines Dienstvergehens als auch gegen die Entlassungsverfügung kann und sollte sich innerhalb eines Monats beschwert werden.
Autor mailman02
 - 27. März 2017, 16:40:58
ZitatLieber Mailman, solche Personalverfügungen sind gegen Empfangsbekenntnis vom DV zu eröffnen

Ich weiß, ich meine ja, das dies bereits geschen ist, aber der Sohn das ggf. nicht erzählt hat, Möglich ist alles.
Autor bolle
 - 27. März 2017, 16:30:01
Hallo und erst einmal vielen Dank für die umfangreichen Antworten.
Ich werde heute Abend mit meinem Sohn das Gespräch suchen und versuchen, alle ungereimtheiten zu klären.
Sicher gibt es Fragen über Fragen ohne deren Beantwortung von allen Seiten nur spekuliert werden kann.

Ich melde mich wieder.
Autor F_K
 - 27. März 2017, 15:42:28
Frage:

- Ihr merkt schon, das der TE nicht mehr antwortet?
- ohne weitere Informationen / Klarstellungen hier keine Hilfe möglich ist?
Autor miguhamburg1
 - 27. März 2017, 15:40:28
Lieber Mailman, solche Personalverfügungen sind gegen Empfangsbekenntnis vom DV zu eröffnen und werden nicht im "Atomverteiler" einer UniBw versendet.
Autor mailman02
 - 27. März 2017, 15:35:24
Wir kennen ja auch nicht alle Seiten. Vielleicht ist das ja schon abgelaufen, und die Email ist jetzt einfach nur die Folge davon.
Autor miguhamburg1
 - 27. März 2017, 15:29:20
Ja, KlausP, das schrieb ich ja. Das muss mit angegeben werden oder wird nachgeholt.

So, wie beschrieben, kann es nicht abgelaufen sein.
Autor KlausP
 - 27. März 2017, 14:08:37
War nicht schon die beabsichtigte Abgabe des Entlassungsantrags nach § 55 (5) SG dem Soldaten zu eröffnen und seine mögliche Stellungnahme beizufügen? Ist schon ziemlich lange her, dass ich sowas auf dem Tisch hatte, bin mir da nicht sicher.