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Zitat von: ulli76 am 31. Mai 2017, 07:03:24
Nein, geht auch ohne Blockmodell.
Kenne 2 weibliche DV in Teilzeit ohne Blockmodell.
Zitat von: Tommie am 31. Mai 2017, 07:34:43
Laut Aussage unseres Chefs (OTA, B3!) ist das nicht zulässig und er lehnt alle entsprechenden Anträge ab. Und laut Aussage Kdo RegSanUstg in Diez geht es definitiv nicht ohne Blockmodell! Habe gerade mit dem G1 telefoniert ...
Zitat von: Tommie am 31. Mai 2017, 07:00:35
Ach ja, das als Ausnahme aufgeführte "Blockmodel" gemäß § 9 STzV wird bei uns nicht angeboten!
Zitat"Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde."
Zitat von: ulli76 am 30. Mai 2017, 21:55:43Im Sanitätsdienst ist inzwischen auch Teilzeit in Verwendungen mit Disziplinarbefugnis möglich und wird auch genutzt.
Zitat"Teilzeitbeschäftigung ist gemäß § 6 Abs. 1 STzV grundsätzlich nicht möglich:
- für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
- bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,
- für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,
- für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern"
ZitatSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt wird."
Zitat von: Jägerlein1 am 30. Mai 2017, 15:42:49
Teilzeit ist bei uns nicht möglich, JgFw mit 22 Gefechtsübungen im Jahr das funktioniert nicht.