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Zusammenfassung

Autor Andi8111
 - 27. Juni 2017, 11:43:59
Lesen die den mist egtl den wir schreiben?

[gelöscht durch Administrator]
Autor KlausP
 - 27. Juni 2017, 10:12:20
Übrigens wird Truppenarzt mit "TrA" abgekürzt, sonst wäre er ein Trupparzt.  ;)
Autor ulli76
 - 27. Juni 2017, 10:05:16
Ja ne- "für einen Freund" is klar.

Wenn ein Soldat mit der Qualität der Behandlung nicht zufrieden ist, sollte einfach mal FRAGEN! ob er zu einem anderen Truppenarzt kann. Ein Anrecht darauf hat er nicht. Er kann auch dem Truppenarzt VORSCHLAGEN, dass dieser ihn zu einem passenden Facharzt überweist.
Führt das nicht zum Erfolg und er meint, dass die Behandlung nicht angemessen war, so hat er die Möglichkeit der Beschwerde- sollte man als Soldat auch wissen.
Und ja, es gibt Krankheiten, die nicht einfach so ausheilen und es gibt auch Ärzte, die daraus Profit schlagen oder schlichtweg in Aktionismus verfallen.

ABC-Wärmepflaster sind keine leitliniengerechte Therapie, auch wenn sie gerne angewendet werden und noch unter die Versorgung der UTV fallen. Thermacare gehörte zumindest eine Weile in den Umfang der UTV, kann aber sein, dass das wieder gestrichen wurden- in dem Fall darf der Truppenarzt kein entsprechendes Rezept ausstellen. Letztendlich handelt es sich dabei um eine Luxusversorgung.
Autor BSG1966
 - 27. Juni 2017, 09:59:14
Zitat von: ulli76 am 26. Juni 2017, 19:16:18
Du kannst natürlich mit dem Befund des zivilen Arztes zu deinem Truppenarzt und er entscheidet dann, ob er dem folgt oder nicht.

Autor AhauserJunge
 - 27. Juni 2017, 09:56:24
Okay damit wäre die 2. Frage beantwortet.
Was ist denn mit 1 und 3?

Also was genau beinhaltet die UTV?

Was ist wenn ich mit der Qualität der Behandlung des TrpArzt nicht zufrieden bin kann ich eine zweite Meinung einholen? Anderer TrpArzt usw.?

Ich Frage diesbezüglich tatsächlich nicht für mich selber sondern für einen Kameraden, der genau das gerade durchmacht.

Zum Hintergrund:
Er hat sich vom TrpArzt behandeln lassen und war nach mehreren Wochen immer noch nicht fit. Der Zivile Arzt, den er aus eigener Tasche bezahlt hat, hat festgestellt das er ein schwerwiegenderes Problem hat. Den TrpArzt hat der Befund überhaupt nicht interessiert bis vor einer Woche weil er sich nach dem Wochenende standortfremd NK gemeldet hat und somit auch einen anderen TrpArzt hatte.

Ein anderer Kamerad hat das Problem das er die ABC Wärmepflaster nicht verträgt und der TrpArzt sagte dann muss er sich privat Thermacare kaufen. Aber ist es nicht eigentlich Aufgabe des TrpArztes gerade bei Unverträglichkeiten dann ein ziviles Rezept oder so auszustellen?

Danke schon mal für die Antworten bis jetzt.

LG
Euer Ahauser
Autor Andi
 - 26. Juni 2017, 20:57:06
Ist doch alles gar kein Problem, da die Bundeswehr seit 2012 einen Vertrag mit den kassenärztlichen Vereinigungen hat, der es Soldaten außerhalb des Dienstes ermöglicht die kassenärztlichen Notfallpraxen zu nutzen.

Die Notaufnahme ist da eher nicht die Wahl, wer die noch zu Fuß erreichen kann ist dort im Normalfall eher falsch aufgehoben.

Gruß Andi
Autor Andi8111
 - 26. Juni 2017, 20:40:50
Bekommt man eine Kostenübernahme, aber NUR, wenn der zivile Arzt es als Notfall auch abrechnet und nicht als eine normale Konsultation. Sollte er das tun, zahlt Strausberg nicht.
Autor Pericranium
 - 26. Juni 2017, 20:35:12
Zitat von: KlausP am 26. Juni 2017, 19:19:38
Zitat... wenn man im Notfall einen zivilen Arzt in Anspruch nimmt ...

Und "Notfall" ist auch definiert!

ZitatIn der Medizin wird als Notfall jede Situation eines Patienten bezeichnet, die ohne sofortige medizinische Behandlung zu schweren bleibenden Schäden oder dem Tod führt und oft elementare Lebensfunktionen einschränkt. Zu solchen Notfällen zählen unter anderem Vergiftungen, schwere Verletzungen oder akute Krankheiten.

Von hier: http://flexikon.doccheck.com/de/Notfall

KlausP, das Problem ist, dass jeder für sich selber einen Notfall anders einschätzt.
Manche denken erst, dass es ein Notfall ist, wenn sie halb tot sind, andere widerrum gehen viel zu früh in die Notaufnah,e.
Aber wenn dann eine Person sagt, für sie war das ein Notfall und sie ist deswegen zum zivilen Arzt, dann weiß ich nicht wie es da mit Kostenübernahme etc. aussieht.
Weiß da jemand was?
Autor KlausP
 - 26. Juni 2017, 19:19:38
Zitat... wenn man im Notfall einen zivilen Arzt in Anspruch nimmt ...

Und "Notfall" ist auch definiert!

ZitatIn der Medizin wird als Notfall jede Situation eines Patienten bezeichnet, die ohne sofortige medizinische Behandlung zu schweren bleibenden Schäden oder dem Tod führt und oft elementare Lebensfunktionen einschränkt. Zu solchen Notfällen zählen unter anderem Vergiftungen, schwere Verletzungen oder akute Krankheiten.

Von hier: http://flexikon.doccheck.com/de/Notfall
Autor ulli76
 - 26. Juni 2017, 19:16:18
Gehst du ohne Überweisung deines Truppenarztes zu einem zivilen Arzt, so trägst du ALLE Kosten selber- also auch für Mediamente, Überweisungen, weitere Untersuchungen etc. Krankschreibungen werden in der Regel nicht anerkannt- Ausnahmen gibt es, wenn man im Notfall einen zivilen Arzt in Anspruch nimmt, weil der Truppenarzt nicht verfügbar ist.
Du kannst natürlich mit dem Befund des zivilen Arztes zu deinem Truppenarzt und er entscheidet dann, ob er dem folgt oder nicht.

Autor Andi8111
 - 26. Juni 2017, 18:48:30
Ewiges Bemühen... drei Sekunden Google und schon hat man die Verwaltungsvorschrift zu §60 BBesG. Die regelt die uTV.
Und Nein. Falls Sie dem TrArzt mit im zivilen selbst "erworbenen" Krankschreibungen etc kommen, wird der diese nicht zwangsläufig anerkennen. Darüberhinaus legt der DV fest, ob man bei einer Befreiung von allen Dienstverrichtungen auch "kzh" sein darf. Der DV ist dahingehend nämlich nicht an das Votum eines Arztes gebunden, unbenommen bleibt, dass dem meist gefolgt wird.

Fest steht: Bei allen Belangen, welche die Gesundheit betreffen, haben Sie Ihren TrArzt aufzusuchen. Und es gibt keine freie Arztwahl. Wenn Sie sich beschwert fühlen, kennen Sie die Möglichkeiten ja.

131. Soldatinnen und Soldaten erhalten utV, d. h. ärztliche Versorgung durch die zuständigen Truppenärztinnen und Truppenärzte. Nur bei Notfällen und Erkrankungen außerhalb des Standortes gelten abweichende Regelungen. Diese in der A-1455/3 enthaltene Auslegung der Gesetzesregelung
ist rechtmäßig und verletzt insbesondere nicht das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG). Die Interessen der Durchführung des Verteidigungsauftrags stehen einer freien Arztwahl entgegen. Die Verweisung auf den jeweils zuständigen Truppenarzt entspricht nicht nur dem
Gesamtinteresse an einer zweckmäßigen und rationellen Regelung des Heilfürsorgewesens; sie ist auch zur Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft geboten (Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 25. November 1975 - Az 10 K 47/75).
Autor miguhamburg1
 - 26. Juni 2017, 18:01:41
Und die UTV bedeutet, dass ein Soldat bei allen gesundheitlichen Fragen/Problemen etc. zunächst seinen Truppenarzt aufzusuchen hat, der dann über die weitere Behandlung/Überweisung zu Spezialisten (das können dann auch zivile Fachärzte sein/Ausgabe von Medikamenten etc. entscheidet.
Autor KlausP
 - 26. Juni 2017, 17:57:09
ZitatWas die Freie Heilfürsorge ist weiß ich und ist auch gar kein Thema aber was genau beinhaltet sie?

Schön, dass Sie wissen, was freie Heilfürsorge ist, die trifft für aber für Soldaten nicht zu. Die haben Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Autor F_K
 - 26. Juni 2017, 17:55:00
Soldaten haben keine freie Heilfürsorge.

Sondern UTV.

Unterschied klar?
Autor AhauserJunge
 - 26. Juni 2017, 17:52:32
Hallo Leute,

Ich habe mal wieder eine Frage und auch nach ewigem bemühen von Google und Co. keine befriedigende Antwort gefunden.

Was die Freie Heilfürsorge ist weiß ich und ist auch gar kein Thema aber was genau beinhaltet sie?
Wenn ich auf eigene Kosten zu einem zivilem Arzt gehe muss die Bundeswehr das Ergebnis anerkennen? (Krankschreibungen/Verschreibungen/Überweisungen)
Was ist wenn mir die Qualität der Behandlung des TrpArzt nicht ausreicht, kann ich eine zweite Meinung einholen?

Bitte nur sachliche und belegbare Antworten.

Danke und Lieben Grüß
Euer Ahauser